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ASoK 7, Juli 2013, Seite 278

Bindung der GSVG-Beitragspflicht an den Einkommensteuerbescheid

2010/08/0215; , 2010/08/0163; § 293a BAO i. d. F. Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 (FVwGG 2012), BGBl. I Nr. 14/2013.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) sowohl hinsichtlich der GSVG-Versicherungspflicht als neuer Selbständiger (Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten des § 22 bzw. § 23 EStG) als auch bei der beitragsrechtlichen Erfassung der Einkünfte in zeitlicher und betragsmäßiger Hinsicht an die Bescheide des Finanzamts gebunden. Sie kann daher keine gesonderte Prüfung der diesbezüglichen einkommensteuerlichen Beurteilung der zuständigen Abgabenbehörden vornehmen.

Voraussetzung für die Beitragspflicht ist aber, dass im Zeitraum der steuerlichen (und damit beitragsrechtlich relevanten) Erfassung der Einkünfte eine betriebliche Tätigkeit (noch) ausgeübt wird. Diesen Aspekt muss die SVA gesondert beurteilen. Kommt sie dabei zum Schluss, dass trotz des Vorliegens von Einkünften i. S. d. § 22 bzw. § 23 EStG keine betriebliche Tätigkeit mehr ausgeübt wird (weil z. B. nur mehr Patentrechte überlassen werden) bzw. von der betreffenden Person überhaupt nie ausgeübt wurde (weil z. B. bloß einmal – noch dazu ...

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