Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.04.2022, RV/5100967/2021

Zurückweisung eines Vorlageantrages bei unrichtiger Adressierung der BVE

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Verl. nach NN, vertreten durch SHV, AdrSHV, betreffend Beschwerde vom (eingebracht am ) gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zurückweisung eines Antrages 2020 beschlossen:

Der Vorlageantrag der Verl. nach NN vom (eingebracht am ) wird gemäß § 260 BAO iVm § 264 BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Bisheriges Verwaltungsverfahren und Sachverhalt

Der SHV (in der Folge: SHV) hat infolge einer Ermächtigung durch das zuständige Verlassenschaftsgericht vom am einen Antrag zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (ANV) 2020 für die am xx.xx.2021 verstorbene NN eingebracht. Diese Ermächtigung muss dem Finanzamt vorgelegen sein, da das Finanzamt den Zurückweisungsbescheid an die Verl. nach NN adressiert hat.

Anm. d. Ri.: Es ist daher davon auszugehen, dass dem Antrag (Erklärung L1) -wie auch in vielen anderen vergleichbaren Fällen- der Ermächtigungsbeschluss des Verlassenschaftsgerichtes beilag. Andernfalls hätte das Finanzamt den Zurückweisungsbescheid an die Mitarbeiterin des SHV, die den Antrag unterschrieben hat, oder an den SHV adressieren müssen.

Am wies das Finanzamt Österreich diesen Antrag mit einem Bescheid an die Verl. nach NN, z.H. des SHV zurück. In der Begründung wird nach einem Hinweis auf § 19 BAO ausgeführt, dass mangels Erben kein Gesamtrechtsnachfolger vorliege, der SHV daher nicht zur Einreichung einer Steuererklärung legitimiert und der Antrag auf ANV daher zurückzuweisen sei.

Anm. d. Ri.: Aus der Bescheidbegründung ergibt sich, dass das Finanzamt die Verl. nach NN, an den es den Zurückweisungsbescheid adressiert hat, nicht als Gesamtrechtsnachfolger erkannt und daher auch den für die Verlassenschaft handelnden SHV als nicht legitimiert betrachtete. Da aber letztlich auch die Begründung keinen sicheren Aufschluss darüber gibt, an wen die Behörde den Zurückweisungsbescheid tatsächlich richten wollte und es keine gesicherten Hinweise dafür gibt, dass es sich dabei um eine irrtümliche Fehlbezeichnung handelt, kann nur die wörtliche Adressierung im Bescheidkopf ("Verl. n. NN, z.H. SHV") ausschlaggebend sein.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid brachte der SHV unter Beilage des Ermächtigungsbeschlusses des Verlassenschaftsgerichtes vom am eine begründete Bescheidbeschwerde ein. In diesem Beschluss heißt es u.a.: "Dem SHV wird im Sinne des Antrages vom die Ermächtigung erteilt, die ANV für das Jahr 2020/2021 beim Finanzamt durchzuführen. Über das Ergebnis möge dem Verlassenschaftsgericht Bericht erstattet werden". Die Beschwerde ist somit als vom SHV in Vertretung der Verl. nach NN eingebracht zu werten. Wie der zurückweisenden BVE zu entnehmen ist, hat auch das Finanzamt diese Wertung vorgenommen.

Diese Beschwerde wurde vom Finanzamt mit einer Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom als unzulässig zurückgewiesen. In dieser BVE wird nun ausdrücklich die Bezirkshauptmannschaft X (in der Folge: BH), z.H. des Bezirkshauptmanns und nicht die Verl. nach NN als Bescheidadressat angeführt. Gemeint war aber die BH als Geschäftsstelle des SHV. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Spruch der BVE, nach dem die BVE bezüglich der Beschwerde des SHV ergehe.

Auch der (etwas verwirrenden) Begründung der BVE ist zu entnehmen, dass diese gegenüber dem SHV erlassen werden sollte. So wird darin ausgeführt, dass der SHV die Durchführung der ANV für die Verl. nach NN beantragt hätte. Der Zurückweisungsbescheid sei "trotz festgestellter Nichtlegitimation an die Verlassenschaft" und nicht korrekterweise an den SHV als Antragstellerin ohne Legitimation ergangen.

Die Zurückweisung der Beschwerde durch die BVE sei erforderlich gewesen, weil es der Beschwerdeführerin an der Legitimation zur Einbringung einer Beschwerde im Namen der Verlassenschaft mangle. Zudem sei der Bescheid an die Verl. nach NN ergangen und hätte gegenüber dem SHV keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Wenn es aber keinen für den SHV bestimmten Bescheid gäbe, könne diese auch keine Beschwerde einbringen.

Anm. d. Ri.: Bei konsequenter Fortführung der Rechtsansicht des Finanzamtes wäre diese BVE allenfalls der Erstbescheid, der über einen vom SHV eingebrachten Antrag auf Durchführung einer ANV abspricht. Dieser Bescheid kann aber auch nicht unter Heranziehung der Auslegungsjudikatur des VwGH (siehe dazu nochmals Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 93 BAO Rz 10ff mwN zur Judikatur des VwGH (Stand , rdb.at) als eine Beschwerdevorentscheidung angesehen werden, die über die Beschwerde der Verl. nach NN, vertreten durch den SHV, gegen den an die Verlassenschaft ergangenen Zurückweisungsbescheid, abspricht.

Am brachte der SHV wiederum unter Beilage des Ermächtigungsbeschlusses einen Vorlageantrag ein. Dieser ist somit wiederum als Vorlageantrag der Verl. nach NN, vertreten durch den ermächtigten SHV, zu werten.

Mit einem Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde vom dem BFG zur Entscheidung vorgelegt. Als Beschwerdeführer wurde dabei die BH angeführt.

Anm. d. Ri.: Damit hat das Finanzamt nach den weiteren Ausführungen im Vorlagebericht die BH als Geschäftsstelle des SHV und somit den SHV gemeint. Nicht vorgelegt wurde dagegen die einem zweiten Rechtsgang eingebrachte Beschwerde vom gegen einen an die BH ergangenen Zurückweisungsbescheid betreffend die ANV 2020 nach NN. Diese Beschwerde ist somit nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde der Verl. nach NN, vertreten durch den SHV, wurde somit letztlich dem BFG vorgelegt ohne davor mit einer BVE über diese abzusprechen.

Beweiswürdigung

Der geschilderte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen.

Rechtsgrundlagen

Zur Auslegung von Anbringen führt Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 85 Rn 3 und 4, BAO (Stand , rdb.at) aus:

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischritts an. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgebend. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Behörde gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen (). Es besteht keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl ).

Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss ().

§ 93 Abs. 2 BAO normiert zum Bescheidadressaten: Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Wenn sich die Behörde bloß in der Bezeichnung des Adressaten vergreift, aber aus der Erledigung insgesamt offenkundig ist, wer gemeint war, schadet die fehlerhafte Bezeichnung nicht; in diesem Fall liegt ein berichtigungsfähiger Fehler vor, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch Auslegung des Bescheids zu klären ist, an wen er gerichtet ist (; ).

Beschwerdeführer ist nach § 78 BAO jeder, der eine Beschwerde einbringt.

Ein Beschwerdeführer wird mit der Erhebung der Beschwerde zwar nicht AbgPfl, aber Partei eines Verfahrens über die Beschwerde. Insofern hat er ein Recht auf Entscheidung über die Beschwerde.

Nach § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Aus dem Bescheidspruch (§ 93 Abs 2) ergibt sich der Bescheidadressat, also die Person, dessen Rechte berührt werden.

Nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 setzt eine Arbeitnehmerveranlagung einen Antrag des Steuerpflichtigen voraus.

Nach dem Tod des Steuerpflichtigen kann einen derartigen Antrag nach den geltenden Bestimmungen nach der Einantwortung der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger (§ 547 ABGB) des verstorbenen Steuerpflichtigen einbringen. Vor der Einantwortung (oder auch wenn es zu einer solchen infolge der §§ 153ff AußStrG gar nicht kommt) setzt gem. § 531 ABGB der ruhende Nachlass (die "Verlassenschaft nach XY" als juristische Person) als Gesamtrechtsnachfolger und Träger der Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen dessen Rechtsposition fort.

Diese "Verlassenschaft nach …." kann unstrittig durch einen bestellten Verlassenschaftskurator oder auch durch eine auf den Todesfall hinaus bevollmächtigte Person vertreten werden.

Weiters bestimmt § 153 Abs. 2 AußStrG: Ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichisches Recht anzuwenden, so hat das Gericht auf Antrag denjenigen, deren Anspruch nach der Aktenlage bescheinigt ist, die Ermächtigung zu erteilen, das Verlassenschaftsvermögen ganz oder zu bestimmten Teilen zu übernehmen, dazu gehörende Rechte geltend zu machen oder aufzugeben, über erhaltene Leistungen rechtswirksam zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen.

In vielen Fällen wird in einem Beschluss nach § 153 Abs. 2 AußStrG ein Sozialhilfeverband im Sinn dieser Bestimmung ermächtigt.

Als Träger der Sozialhilfe tritt entweder der Magistrat in Statutarstädten auf oder der Sozialhilfeverband (§ 29 OÖ SHG). Der Sozialhilfeverband ist nach § 3 iVm § 12 Oö Gemeindeverbändegesetz iVm Oö SHG ein Gemeindeverband mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die jeweilige Geschäftsstelle des SH-Verbands ist bei der BH eingerichtet (§ 38 Abs 1 OÖ SHG). Für den Sozialhilfeverband ist der Obmann zeichnungsberechtigt (§ 32 Abs 5 Z 1 OÖ SHG). Dies ist der Bezirkshauptmann bzw. die Bezirkshauptfrau (§ 34 Abs 1 OÖ SHG)

Wenn der SHV nicht ausdrücklich als Vertreter des Nachlasses ermächtigt wird, sondern nur beschlossen wird, dass "der SHV ermächtigt wird, die ANV durchzuführen", kann dies dennoch nur bedeuten, dass der SHV ermächtigt wird, als Vertreter des ruhenden Nachlasses die Durchführung der ANV zu beantragen. Aus dem Gesamtzusammenhang und dem Umstand, dass § 153 Abs. 2 AußStrG nur anwendbar ist, wenn öst. Recht auf die Rechtsnachfolge anwendbar ist und somit zunächst der ruhende Nachlass der Rechtsnachfolger des Verstorbenen ist, ergibt sich, dass die Ermächtigung des § 153 Abs 2 AußStrG sich immer nur darauf beziehen kann, als Vertreter des Nachlasses Rechte geltend zu machen. So auch Berger (Steuerguthaben und Arbeitnehmerveranlagung, iFamZ 2021, 173), der dies aus der Rechstprechung zur Vorgängerbestimmung des § 153 Abs. 2 AußStrG ableitet (§ 72 Abs. 2 AußStrG a.F., OGH 6 Ob 31/03g) und insbesondere auf folgenden Rechtssatz (RIS Justiz RS 0007649) verweist: "Die Ermächtigung ersetzt nicht die Einantwortung des Nachlasses und bewirkt deshalb auch nicht den Übergang der Nachlaßrechte auf den Ermächtigten, sie bedeutet nur die Erteilung des prozessualen Rechtes, den Nachlaß im Prozeß zu vertreten und für ihn Rechte geltend zu machen."

Im OGH 2 Ob 65/21d entschied der OGH dann zudem, dass das Rekursgericht den Spruch des Erstgerichtes ("der Tochter werde "namens der Verlassenschaft die Ermächtigung erteilt, Anträge bzw Erklärungen bei Finanzbehörden zu stellen oder abzugeben") unbedenklich ausgelegt hat als "es sei lediglich eine Ermächtigung erteilt worden, als Vertreterin der Verlassenschaft beim FA Anträge zu stellen und Erklärungen abzugeben". "Für eine derartige Vorsorge zur Vertretung der Verlassenschaft ist das Verlassenschaftsgericht zuständig". Ob diese Ermächtigung tatsächlich ausreichend ist, damit die Tochter die Verlassenschaft wirksam vor den Abgabenbehörden vertreten kann, wird die Behörde in einem allfälligen Verfahren beurteilen. Hinsichtlich der Frage, der ausreichenden Klarstellung der Vertretungsbefugnis verweist der OGH auf den Beitrag von Berger in iFamZ (Steuerguthaben und Arbeitnehmerveranlagung, iFamZ 2021, 173). In diesem Beitrag kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass eine auch für die Abgabenbehörde wirksame Vertreterbestellung gegeben ist. Dies ergäbe sich insbesondere zur Judikatur zu der im Wesentlichen gleichen Vorgängerbestimmung und auch aus OGH Beschluss OGH 2 Ob 72/19f, in dem der OGH keine Zweifel hatte, dass der Sohn des Verstorbenen (ohne Einantwortung) vom Bezirksgericht zur Beantragung einer ANV des Verstorbenen ermächtigt werden kann)

Der SHV hat laut OGH Anspruch auf 80% einer Gutschrift aus einer ANV, die auf Rentenzahlungen aus Pflegezeiträumen stammen und kann vom Verlassenschaftsgericht ermächtigt werden, diesen Anspruch auch vor den Abgabenbehörden als Vertreter des ruhenden Nachlasses geltend zu machen. Das Verlassenschaftsgericht ist alleine für derartige Vertreterbestellungen zur Vorsorge der Vertretung der Verlassenschaft zuständig. Wie bereits ausgeführt, würde eine Ermächtigung, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen, ins Leere gehen, weil § 41 Abs. 2 die Antragstellung durch den Steuerpflichtigen oder eben durch seinen Gesamtrechtsnachfolger (Erbe oder ruhender Nachlass) bzw durch deren Vertreter verlangt.

Der Vertreter laut Ermächtigungsbeschluss hat eine einem Verlassenschaftskurator vergleichbare Position. Der Intention des Gesetzgebers für Verlassenschaftsverfahren, die im Vorverfahren beendet werden sollen und ohne Abhandlung und Einantwortung erfolgen, entsprechend, handelt es sich um eine vereinfachte Form der Vertreterbestellung für jemanden, dessen Ansprüche sich schon aus der Aktenlage ergeben. In diesem Fall sollen dann auch keine eigenen Gebühren anfallen.

Der SHV ist dann ein Vertreter nach § 80 BAO, der ruhende Nachlass der Gesamtrechtsnachfolger nach § 19 BAO. Der Vertreter einer juristischen Person (zB ruhender Nachlass) hat nach § 80 BAO alle Pflichten der der vertretenen Person zu erfüllen und alle dieser Person zustehenden Rechte wahrzunehmen.

Hinsichtlich des hier grundlegend strittigen Anspruchs normiert § 324 Abs. 3 ASVG:

Wird ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder auf Kosten eines Trägers der Jugendwohlfahrt in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung bzw. außerhalb einer dieser Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bzw. Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Renten(Pensions)berechtigte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder auf den Träger der Jugendwohlfahrt über; das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Teil der Rente (Pension) auf das jeweilige Land übergeht. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 v. H. dieses Anspruches. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich in dem Maß, als der dem unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende Teil der Pension (Rente) zuzüglich seines sonstigen Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3) den jeweils geltenden Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb nicht erreicht. Die dem Renten(Pensions)berechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.

Aus § 324 Abs. 3 ASVG iVm § 4 Abs. 1 Z 1 OÖ Sozialhilfeverordnung 1998 (definiert, was als Einkommen zu gelten hat) ergibt sich, dass bestimmte Anteile eines Renten- oder Pensionsanspruch (idR 80%) im Wege der Legalzession auf den Träger der Kosten für die Heimunterbringung des Renten- oder Pensionsberechtigten übergehen. Nach den OGH Beschlüssen vom , OGH 2 Ob 72/19f und OGH 2 Ob 161/18t sowie im OGH 2 Ob 128/19s entschied der OGH, dass diese Legalzession unmittelbar für jeden Monat stattfindet, in dem der Rentenbezieher in einem Heim "gepflegt" wurde und für das ein Rentenanspruch besteht. Diesen Beschlüssen ist keine Einschränkung auf bereits veranlagte Zeiträume bzw. bestehende Guthaben zu entnehmen, wie fallweise von der FinVerw behauptet. Einzige Voraussetzung für das Entstehen des Anspruches des Trägers der Sozialhilfe ist die zeitliche Kongruenz zwischen Renten/Pensionsbezug und der erfolgten Kostentragung.

§ 262 Abs. 1 BAO: Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

§ 265 Abs. 1 BAO Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

§ 281a BAO lautet: Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.

Den Erläuternden Bemerkungen zum Jahressteuergesetz 2018 ist zur formlosen Verständigung gemäß § 281a BAO Folgendes zu entnehmen:

"Wenn wegen einer fehlenden Beschwerdevorentscheidung oder wegen eines fehlenden Vorlageantrages eine Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages trotz erfolgter Vorlage (§ 265 BAO) nicht auf das Verwaltungsgericht übergehen konnte, besteht kein Erfordernis, dass das Verwaltungsgericht darüber einen Unzuständigkeitsbeschluss fasst (vgl. ). Auch aus Gründen des Rechtsschutzes ist es nicht erforderlich, über eine Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht mittels eines Feststellungsbeschlusses abzusprechen.

Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens soll das Verwaltungsgericht eine ihm von der Abgabenbehörde (zumeist nur irrtümlich) vorgelegte Beschwerde, über die es seiner Ansicht nach in Ermangelung einer Beschwerdevorentscheidung oder eines Vorlageantrages nicht zu entscheiden hat, der Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken und den Beschwerdeführer davon verständigen. Die neue Verständigungspflicht gemäß § 281a BAO soll, insbesondere im Hinblick auf die Verständigung des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt und Inhalt der zunächst erfolgten Vorlage, gewährleisten, dass beide Parteien rasch und einfach mittels formloser Mitteilung des Verwaltungsgerichtes davon Kenntnis erlangen, dass sich das Verwaltungsgericht für unzuständig hält."

§ 260 Abs. 1 BAO Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§ 264 Abs. 1 BAO: Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

………

§ 264 Abs. 4 BAO Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

…………

Lit. e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

§ 264 Abs. 5 BAO Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

Erwägungen des BFG

Aus den angeführten OGH Beschlüssen ergibt sich eindeutig, dass dem SHV nach § 324 Abs. 3 ASVG ein Anspruch auf einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens der Person für Zeiträume, in denen der SHV die Kosten für die Sozialhilfeleistungen getragen hat, zukommt. Ebenso hat der OGH festgestellt, dass alleine die Verlassenschaftsgerichte dafür zuständig sind, für eine ordentliche Vertretung des ruhenden Nachlasses zu sorgen. Als Vertreter des ruhenden Nachlasses kann nicht nur ein Verlassenschaftskurator bestellt werden sondern es kann auch im vereinfachten Verfahren eine anspruchsberechtigte Person ermächtigt werden, bestimmte Rechte in einem bestimmten Verfahren geltend zu machen. Zur Geltendmachung dieser Rechte wird im Ergebnis -auch wenn dies im Beschluss nicht ausdrücklich genannt sein sollte, die Entgegennahme betreffender Entscheidungen und die Stellung von Rückzahlungsanträgen gehören. Letztlich ist auch verständlich, dass der SHV als Träger der angefallenen Kosten diesen Anspruch auf einen Teil der für die Zeit der Kostentragung angefallenen Einkünfte der gepflegten Person hat. Der OGH hat dazu ausgesprochen, dass der SHV diese Beträge unstrittig auch erhalten hätte, wenn die laufende Besteuerung (der Lohnsteuerabzug durch die auszahlende Stelle) von vornherein den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätte. Nach dem Rechtsverständnis des Richters muss versucht werden, diesem Anspruch auch verfahrensrechtlich und gesetzlich gedeckt zum Durchbruch zu verhelfen. Zu beachten wäre allenfalls, dass dieser Anspruch nur für Monate entsteht, in denen der Träger der Sozialhilfe die angefallenen Kosten auch tatsächlich getragen hat.

Wenn nun auf Basis dieser Rechtslage der SHV im Namen der Verl. nach NN einen Antrag auf ANV gestellt hat, hat das Finanzamt darüber abzusprechen. Da die "Verlassenschaft nach ….." als juristische Person bis zur Einantwortung eines allfälligen Erben als Gesamtrechtsnachfolger der verstorbenen Person anzusehen ist, kann sie auch einen Antrag nach § 41 Abs. 2 EStG stellen. Nach den Auslegungsgrundsätzen für Anbringen (siehe oben) kann der eingebrachte Antrag, dem auch der Ermächtigungsbeschluss des Gerichtes beilag, nur so verstanden werden, dass der SHV den Antrag im Sinn der erfolgten Ermächtigung für die "Verlassenschaft nach….." stellt.

Ebenso ist der Bescheidadressat des Zurückweisungsbescheides ggfs im Wege der zulässigen Auslegung des Bescheides zu eruieren. Ergeht dieser wie hier an die Verl. nach NN z.H des SHV, ist als Bescheidadressat die Verl. nach NN, vertreten durch den SHV, anzusehen. Zu diesem Ergebnis kam auch das Finanzamt nach dessen BVE.

Wenn dann die Beschwerde gegen diesen Bescheid aufgrund des wiederum beiliegenden Gerichtsbeschluss als vom Bescheidadressaten Verl. nach NN, vertreten durch den SHV, eingebacht zu werten ist, ist die Verl. nach NN der Beschwerdeführer, über dessen Beschwerde gem. § 262 BAO mit einer Beschwerdevorentscheidung abzusprechen ist.

Wenn aber der Bescheidadressat dieser BVE eindeutig nicht die Verl. nach NN sondern der SHV ist, so als hätte der SHV die Beschwerde im eigenen Namen eingebracht, ist die Verl. nach NN nicht legitimiert, gegen diese BVE einen Vorlageantrag einzubringen. Über die Beschwerde der Verl. nach NN, vertreten durch den SHV, wurde noch nicht mit BVE entschieden.

Nach § 264 Abs. 5 BAO ist das BFG jedenfalls für die Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages zuständig, wobei diese Zurückweisung auch dann erforderlich ist, wenn der Vorlageantrag vor Ergehen der BVE eingebracht wird, weil § 264 BAO keinen Verweis auf § 260 Abs. 2 BAO enthält. Da das BFG aber auch zur Auffassung gelangt ist, dass über die Beschwerde der Verl. nach NN noch eine BVE zu erlassen ist, erfolgt hier die von § 281a BAO angeordnete formlose diesbezügliche Verständigung.

Unzulässigkeit des Vorlageantrages

Das Verwaltungsgericht hat die Bescheidbeschwerde bzw den Vorlageantrag zuerst auf ihre Zulässigkeit zu prüfen hat, widrigenfalls das Rechtsmittel mit Beschluss zurückzuweisen ist (vgl. dazu ).

Selbst wenn die belangte Behörde nun die verpflichtende Beschwerdevorentscheidung (nachträglich) erlässt bleibt nach Ansicht des BFG der Vorlageantrag vom unzulässig, weil er zu früh gestellt wurde und kann dadurch nicht saniert werden. Der Vorlageantrag wäre daher auch diesfalls als unzulässig zurückzuweisen (vgl sowie ). Durch eine solche Zurückweisung erfolgte keine Entscheidung in einer Sache. Nach (erstmaliger) Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb der dafür vorgesehenen Frist ein (neuer) Vorlageantrag gestellt werden (vgl. abermals sowie ).

Wie bereits ausgeführt, verweist § 264 Abs. 4 lit. e BAO nur auf § 260 Abs. 1 BAO und nicht auf dessen Abs. 2. Ein Vorlageantrag ist daher auch dann zurückzuweisen, wenn er vor Ergehen der BVE ergeht.

Der Vorlageantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit der Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. mit weiteren Nachweisen).

Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die die maßgebliche Rechtslage unmittelbar und klar aus dem Gesetz ergibt bzw. die zu lösenden Rechtsfragen bereits durch die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 153 Abs. 2 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003
§ 324 Abs. 3 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise













Zitiert/besprochen in
Berger/Unterberger in BFGjournal 2022, 125
Berger in BFGjournal 2023, 19
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100967.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at