Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 4, April 2022, Seite 125

Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung durch einen gem § 153 Abs 2 AußStrG ermächtigten Sozialhilfeverband

Benedikt Berger und Ansgar Unterberger

In letzter Zeit wurden dem BFG viele Beschwerden gegen Bescheide, mit denen das Finanzamt Österreich Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung (ANV) für verstorbene Personen zur Geltendmachung von Ansprüchen der Sozialhilfeverbände (SHV) nach § 324 Abs 3 ASVG als unzulässig zurückgewiesen hat, zur Entscheidung vorgelegt. Für die Erledigung dieser Rechtsmittel sind vielfältige verfahrensrechtliche Fragen des AußStrG und der BAO zu klären. Auf diese und erste diesbezügliche Erkenntnisse und Beschlüsse des BFG soll in diesem Beitrag eingegangen werden.

2. Rechtliche Rahmenbedingungen für die Entscheidungsfindung

2.1. Antragstellung gem § 41 Abs 2 EStG 1988 durch den Abgabepflichtigen bzw durch dessen Gesamtrechtsnachfolger

Eine ANV setzt einen Antrag des „Abgabepflichtigen“ voraus (§ 41 Abs 2 EStG 1988).

Nach dem Tod des Steuerpflichtigen kann einen derartigen Antrag nach den geltenden Bestimmungen nach der Einantwortung der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger (§ 547 ABGB) einbringen (§ 19 BAO). Vor der Einantwortung (oder auch wenn es zu einer solchen infolge der §§ 153 ff AußStrG gar nicht kommt) setzt die Verlassenschaft („nach dem Verstorbenen XY“ als juristische Person) als Gesamtrechtsnachfolger dessen Rechtsposition fort (§ 546 ABGB). Die Verlassenschaft selbst kann entweder durch einen gerichtlich ...

Daten werden geladen...