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Was ist ein „Kollektivvertrag“ im Sinne der EU-Betriebsübergangsrichtlinie?
Der OGH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob nur ein österreichischer Kollektivvertrag oder auch dessen „Nachwirkung“ ein „Kollektivvertrag“ i. S. d. EU-Betriebsübergangsrichtlinie sei (). Diese Richtlinie garantiert den von einem kollektivvertragslosen Betriebserwerber übernommenen Arbeitnehmern die Arbeitsbedingungen des alten Kollektivvertrages des Veräußerers bis zum Ablauf dieses alten Kollektivvertrages. Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages bleiben also nach seiner Aufkündigung für Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, so lange aufrecht, als für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Arbeitnehmern eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird. Die formelle Einordnung der Nachwirkung eines aufgekündigten Kollektivvertrages sei umstritten, so der OGH. Gegen die Einordnung der Nachwirkung als Bestandteil des Arbeitsvertrages spreche, dass ohne Günstigkeitsvergleich auch ein neuer Kollektivvertrag zum Wegfall der Nachwirkung führe. Gegen die Einordnung als Kollektivvertrag i. S. d. österreichischen Rechts spreche, dass die Na...