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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.12.2021, RV/7103880/2020

Die Grundausbildung für Exekutivbedienstete, welche als Vertragsbedienstete aufgenommen wurden, ist eine Berufsausbildung, ihr Bezug jedoch keine Lehrlingsentschädigung

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2022/16/0004. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Kofler in der Beschwerdesache VN1 VN2 NN, Straßenbezeichnung NUMMER1, 1110 Wien, vertreten durch Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG, Mariahilfer Straße 76/2/23, 1070 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für VN-Sohn NN-Sohn für den Zeitraum ab November 2019 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt VN1 NN, in der Folge kurz Bf., mit, dass ihr für VN-Sohn NN-Sohn, in der Folge kurz mit Sohn bezeichnet, von Jänner bis Oktober 2019 Familienbeihilfe gewährt werde.

Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Fortsetzung des Bezuges der Familienbeihilfe für ihren Sohn ab November 2019. Gemäß Information von der Schulabteilung der LPD Wien stehe den Polizeischülern für die Zeit der rund 2-jährigen Ausbildung die Familienbeihilfe zu. Ihr Sohn sei am in die Schulabteilung der LPD Wien eingetreten und habe die Polizeigrundausbildung im Bildungszentrum Wien (aufgrund eines Sondervertrages nach § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung mit privatrechtlichem Dienstverhältnis zum Bund (§ 1 Abs. 1 VBG)) begonnen. Der Sohn absolviere keine fremden- und grenzpolizeiliche exekutivdienstliche Ausbildung. Er werde nach seiner Dienstprüfung in Wien eingesetzt. Die Bf. stellte den Antrag auf Fortsetzung des Bezuges der Familienbeihilfe ab November 2019 und Überweisung der Familienbeihilfe direkt an ihren Sohn.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag ab und führte aus, dieser sei auf Bezug des VwGH Erkenntnisses v. , GZ Ra 2018/16/0203 abzuweisen.

Dagegen erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde und führte u.a. wie folgt aus:

"Der Abweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom
verletzt mich in meinem subjektiven Recht. Diese Rechtsverletzung ergibt sich im Detail aus folgenden Gründen:

ISd § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe bei Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz haben, für ein volljähriges Kind, welches das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird ( 2006/15/0178, , 2016/15/0076, , 2007/15/0050). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen.

Mein Sohn, VN-Sohn NN-Sohn, hat am die Polizeigrundausbildung im Bildungszentrum Wien aufgrund eines Sondervertrages nach § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung und ein dadurch begründetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund (§ 1 Abs. 1 VBG) begonnen.

Die im angefochtenen Abweisungsbescheid angeführte Begründung mit Bezug auf das VwGH-Erkenntnis vom , GZ Ra 2018/16/0203, wonach ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (einschließlich Grundausbildung oder Ausbildungsphase/n) bereits als "Berufsausübung" zu werten ist und nicht die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 erfüllt, weshalb in diesem Zusammenhang kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag besteht geht ins Leere, da in casu mein Sohn keine fremden- und grenzpolizeiliche exekutivdienstliche Ausbildung absolviert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sehr deutlich den Unterschied der im Bereich des Bundesministeriums für Inneres vorhandenen exekutivdienstlichen Ausbildungen aufgearbeitet:

Zur Verdeutlichung werden die Unterschiede der Ausbildungslaufbahn der "Grenzpolizisten" jenen der "Polizisten" (Exekutivdienst) überblicksmäßig gegenübergestellt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner festgehalten, dass es unstrittig ist, dass die Basisausbildung der Grundausbildung für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich (Dauer 6 Monate) und die Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung für den Exekutivdienst (9 Monate) als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes anzusehen sind.

Das für mich zuständige Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf hat unzutreffend und rechtswidrig eine Ausbildungsphase der fremden- und grenzpolizeilichen exekutivdienstlichen Ausbildung, die keinen Anspruch auf Familienbeihilfe begründet (weil das FLAG 1967 den Begriff der Ausbildungsphase nicht kennt), bei der 24-monatigen durchgehenden Ausbildung meines Sohnes angenommen.

Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom
, 2009/16/0315, ausgesprochen.

Wie sich auch aus § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf ( Ro 2015/16/0005; zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre 2011/16/0077).

Die 24-monatige - nicht durch Ausbildungsphasen unterbrochene - durchgehende Grundausbildung für den Exekutivdienst, welche mein Sohn absolviert, ist daher als eine Berufsausbildung anzusehen und begründet den Anspruch auf Familienbeihilfe gem
§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967."

Die Bf. stellte daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid vom aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen - ihrem Antrag stattgebenden - Bescheides an das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrem Antrag auf Familienbeihilfe für ihren Sohn ab November 2019 stattgegeben werde und die Überweisung der Familienbeihilfe ab November 2019 direkt an ihren Sohn erfolgen könne.

Vorgelegt wurde eine Stundentafel betreffend die theoretische Ausbildung und das Berufspraktikum, wobei von 2.612 Lerneinheiten 468 Unterrichtseinheiten auf das Berufspraktikum entfallen sollten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend aus, die Bf. habe am Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom eingebracht und bekannt gegeben, dass ihr Sohn in Ausbildung zum Polizisten sei.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hätten Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, werde im Gesetz nicht definiert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Dazu gehöre regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, sei essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (zB , ). Unter den Begriff "Berufsausbildung" fielen alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt werde (zB ). Laut Verwaltungsgerichtshof könnten im Zuge einer Berufsausbildung auch praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden (zB ) und es falle auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf unter eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 (zB ).

Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2018/16/0203, stelle die Ausbildungsphase/Grundausbildung eines (Grenz-)Polizisten keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 dar.

Dieses Erkenntnis betreffe zwar den Zeitraum, in dem der Sohn des Revisionswerbers nach Absolvierung der ersten Ausbildungsphase seinen Dienst als Grenzpolizist ausgeübt habe, jedoch verneine der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis das Vorliegen einer Berufsausbildung für die gesamte Grundausbildung oder Ausbildungsphase von öffentlich Bediensteten und qualifiziere dies als Berufsausübung (vgl. Rz 16, 17). Es sei daher unerheblich, ob eine Grundausbildung, praktische Verwendung oder Ergänzungsausbildung absolviert werde (vgl. ).

Mit einer Berufsausübung seien die Tatbestandsvoraussetzungen in § 2 Abs. 1 lit b FLAG nicht erfüllt und es spiele daher auch keine Rolle, ob das Ausbildungsentgelt einer Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis iSd § 5 Abs. 1 lit b FLAG 1967 gleichgehalten werden könnte.

Da VN-Sohn keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 absolviere, bestehe für den Zeitraum ab November 2019 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Mit Eingabe vom brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ihr Sohn habe die Polizeigrundausbildung im Bildungszentrum Wien absolviert. Es sei keine fremden- und grenzpolizeiliche exekutivdienstliche Ausbildung an der Grenze absolviert worden. Die von der belangten Behörde herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehe sich jedoch ausschließlich auf die fremden- bzw. grenzpolizeilich exekutivdienstliche Ausbildung. Für den geltendgemachten Zeitraum sei jedenfalls eine Berufsausbildung im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes vorgelegen. Als Beweis wurde die Einvernahme ihres Sohnes beantragt.

Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt die Bf. auf, den Dienst- und Ausbildungsvertrag vorzulegen.

Der Vertrag wurde mit Eingabe vom vorgelegt und hatte folgenden Wortlaut:

"Sondervertrag
gemäß
§ 36 VBG 1948
für die exekutivdienstliche Ausbildung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Organisationseinheit, die für den Bund abschließt:
DG
2. Vor- und Familiennamen:
VN-Sohn NN-Sohn
3. Geburtsdatum:
Geb-Dat
4. Beginn des Vertrages:
5. Befristung:
Dieser Dienstvertrag ist auf 24 Monate befristet
6. Dienstort/örtlicher Verwendungsbereich:
Dienstbehörde ist die DG. Der jeweilige Dienstort wird nach dem Verwendungsbedarf von der Dienstbehörde festgelegt.
Über Auftrag der Dienstbehörde ist eine Dienstleistung im Bereich aller anderen LPD jederzeit möglich
7. Beschäftigungsart:
VB des Bundes mit Sondervertrag für die exekutiv-dienstliche Ausbildung
8. Entlohnungsschema:
Siehe Punkt 15. Sonderbestimmungen
9. Besoldungsdienstalter:
Für die Dauer dieses Dienstverhältnisses finden die §§ 19 und 26 VBG 1948 keine Anwendung.
Die in diesem Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Denstzeit wird im Fall der Übernahme in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis oder im Falle eines unbefristeten Dienstverhältnisses nach dem
VBG 1948 zur Gänze angerechnet.
10. Art der Grundausbildung:
Diese Grundausbildung beinhaltet Präsenzausbildungen in einem Bildungszentrum der Sicherheitsakademien und wird durch Berufspraktiken auf Polizeidienststellen ergänzt.
11. Beschäftigungsausmaß:
Vollbeschäftigung

12. Der Dienstnehmer wird auf Grund der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Angestellter versichert.

13. Auf dieses Vertragsverhältnis finden die Bestimmungen des VBG und seiner Durchführungsverordnungen in der geltenden Fassung Anwendung, soweit in diesem Vertrag nichts Anderes bestimmt ist.

14. Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag unterliegen den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

15. Sonderbestimmungen:

15.1 Als Ausbildungsbeitrag gebührt ein monatliches Entgelt in der Höhe des Gehaltes einer Beamtin oder eines Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E2c Gehaltsstufe 1. Die Bestimmungen des § 8a Abs. 2 VBG (Sonderzahlung) sind anzuwenden.
Über die in den
§§ 16 und 22 VBG iVm den §§ 16, 17, 17a und 17b GehG 1956 vorgesehenen Vergütungen gebühren während der ersten 12 Monate des Vertragsverhältnisses keinerlei sonstige pauschalierten Zulagen und Nebengebühren.
Ab dem 13. Monat des Vertragsverhältnisses gebühren überdies die für Beamte der Verwendungsgruppe E2c vorgesehenen exekutivspezifischen Zulagen und Nebengebühren.

15.2 Soweit es für den Ausbildungserfolg erforderlich ist und eine tägliche Anreise vom Wohnort zum Ausbildungsort sowie eine Rückreise vom Ausbildungsort zum Wohnort nicht zumutbar ist, kann der Dienstgeber für die Dauer der im Bildungszentrum stattfindenden Schulung im Rahmen der Grundausbildung eine Unterkunft unentgeltlich von Amts wegen zur Verfügung stellen.

15.3 Betreffend die Abgeltung von Dienstreisen nach der Reisegebührenvorschrift 1955 ist die Gebührenstufe 1 heranzuziehen.

15:4 Der Dienstgeber kann das Ausbildungsverhältnis bei mangelndem Ausbildungserfolg innerhalb einer Frist von 2 Wochen auflösen.
Ein allfälliger Urlaubsanspruch ist innerhalb dieser Frist zu verbrauchen.

15.5 Sie sind berechtigt die Verwendungsbezeichnung "Aspirant/in" zu führen."

Der Dienstvertrag war mit datiert und wurde vom Dienstgeber und von VN-Sohn NN-Sohn unterzeichnet.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt.

Das Finanzamt führte zum Sachverhalt aus, der Sohn der Bf. absolviere die exekutivdienstliche Ausbildung im Bildungszentrum Wien. Die Stellungnahme gibt die Rechtsansicht der Beschwerdevorentscheidung wieder.

Der Sohn der Bf. erzielte im Jahr 2019 steuerpflichtige Einkünfte seitens Dienstgeber in Höhe von 417,28 Euro, seitens der DG von 10.984,78 Euro und Heeresgebühren in Höhe von 91,98 Euro. Nach Abzug des Pauschbetrages für Werbungskosten und des Pauschbetrages für Sonderausgaben verblieb ein Einkommen gemäß § 33 Abs. 1 EStG in Höhe von 11.362,04 Euro.

Die Bf. wandte sich mit E-Mail vom wie folgt an die Richterin:

... "Mein Sohn, VN-Sohn NN-Sohn, hat von 2019 bis Mai 2021 die Ausbildung zum Polizisten absolviert und für diese Ausbildungsdauer habe ich 2019 die Fortsetzung der Familienbeihilfe beantragt. Diese wurde mir nicht zugesprochen, weil es ein Erkenntnis des VwGH gab (das auf die Ausbildung als Grenzpolizist abzielte).

Von der Gewerkschaft der Polizei (GÖD) hat mein Sohn Rechtshilfe erhalten und eine Anwaltskanzlei hat in der Sache die Vorlage beim BFG beantragt.

Am ist vom VwGH ein neues Erkenntnis ergangen (Ra 2020/16/0039) - lt. GÖD waren rund 50 Verfahren anhängig.

Meine Rückfrage beim Finanzamt hat ergeben, dass mein Fall gestoppt wurde, weil es vom BFG noch keine Antwort/Entscheidung gibt.

Sehr geehrte Frau Dr. Kofler, darf ich Sie fragen, bis wann hier von Ihnen mit einer Antwort an das Finanzamt zu rechnen ist, damit mein Antrag auf Familienbeihilfe für meinen Sohn (der den gesamten Betrag erhält) abschließend bearbeitet werden kann?"

Die Richterin beantwortete diese Mail mit Mail vom wie folgt:

..."Ursprünglich haben die Finanzämter im Fall der Grundausbildung, v.a. während des Besuches der Polizeischule (wohl auch aufgrund der geringen Entlohnung) die Familienbeihilfe gewährt. Da die Grenzpolizisten für ihre Einsätze während der "Unterbrechung" aber bereits normal entlohnt wurden, wurde in diesen Fällen die Familienbeihilfe nicht gewährt, obwohl sich auch diese Bediensteten noch in Ausbildung befunden haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat das bestätigt.

In einem Rechtssatz zu seinem Erkenntnis Ra 2018/16/0203 vom hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch Folgendes angemerkt:

"Absolviert der öffentlich Bedienstete (etwa auch: in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund nach § 1 Abs. 1 VBG) seine Grundausbildung oder Ausbildungsphase erfolgreich, hat dies nicht eine Überstellung in ein anderes (öffentliches oder öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis zur Folge. Dem öffentlich Bediensteten soll die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in seinem Dienstverhältnis vermittelt werden (vgl. die ErläutRV 1561 BlgNR 20. GP zu § 66 VBG), worin bereits die Ausübung eines Berufs liegt. Der Umstand, dass ein öffentlich Bediensteter in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen soll, nimmt dem Dienstverhältnis auch nicht zum Teil die Qualität eines Berufes. Mit einer Berufsausübung sind die Tatbestandsvoraussetzungen in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt."

Aus diesem Rechtssatz wurde geschlussfolgert, dass für eine Grundausbildung öffentlich Bediensteter keine Familienbeihilfe gebührt. In einem Rechtssatz zu dem von Ihnen angeführten Erkenntnis wurde dieser Schlussfolgerung jedoch eine Absage erteilt:

"Hat die von der Revisionswerberin (Antragstellerin betreffend Familienbeihilfe) angesprochene Ausbildung ihres Sohnes - wie in der Beschwerde vorgebracht - in einer unter Rz 4 des Erkenntnisses Ra 2018/16/0203, erwähnten "Basisausbildung" mit einem Lehrplan und einer Stundentafel bestanden und hat diese - abgesehen allenfalls von einer Ausbildung im Waffengebrauch, in Selbstverteidigung oder im Sport - in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten bestanden, dann läge darin noch eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG. (Hier: Nach Angabe der Revisionswerberin befand sich ihr Sohn seit , also seit dem ersten Tag der Dauer des Vertragsverhältnisses zum Bund, in der Polizeigrundausbildung im Bildungszentrum.)"

Die Finanzämter haben daher in der Folge für die Basisausbildung die Familienbeihilfe wieder gewährt.

Laut dem Ausbildungsplan der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres zur Grundausbildung für den Exekutivdienst gliedert sich die zweijährige Grundausbildung in die

Basisausbildung (12 Monate Theorie),

das Berufspraktikum I (3 Monate),

die Vertiefung der Ausbildung (5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung)

und das viermonatige Berufspraktikum II.

Aus dem von Ihnen vorgelegten Dienstvertrag geht jedoch nicht hervor, wann Ihr Sohn diese Basisausbildung absolviert hat. Auch ist dem Vertrag keine besondere Kürzung der Bezüge aufgrund des Ausbildungsverhältnisses zu entnehmen. Nach einem Jahr sollten sogar die Zulagen ausbezahlt werden.

Gemäß § 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist der Anspruch auf Familienbeihilfe auch vom Einkommen des Kindes abhängig:

§ 5. (1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, …

Ihr Sohn hat den Betrag des § 5 Abs. 1 im Jahr 2020 bereits überschritten. Das Bundesfinanzgericht hat in einem anderen Fall die Ansicht vertreten, dass kein Lehrverhältnis vorliegt. Dagegen wurde eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Über diese wurde noch nicht entschieden. Auch in anderen Fällen wurde gegen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes Revision eingebracht.

Momentan bin ich noch dabei, mir eine Meinung zu bilden. Im Hinblick auf die anhängigen Revisionen gehe ich jedoch davon aus, dass es Sinn macht, weitere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes abzuwarten. Ein Erkenntnis, welches heuer im März ergangen ist, werde ich mir noch anschauen." ...

Die Bf. beantwortete die Mail am wie folgt:

... "vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, die mich offen gestanden überrascht. Nach meinem (zugegeben nicht juristischem) Verständnis hätte ich die Sachlage eigentlich klar eingeschätzt: Mit dem (- davon bin ich ausgegangen - für untergeordnete Behörden rechtlich bindenden) Erkenntnis Ra 2020/16/0039 des steht meinem Sohn nun nach geltendem Recht die Familienbeihilfe zu, wie uns das die Schulabteilung der Polizei von Anfang an, die Gewerkschaft der Polizei ebenfalls von Anfang an und später auch einige MitschülerInnen meines Sohns mitgeteilt haben, die den Antrag auf Familienbeihilfe beim Finanzamt erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt hatten und diese zwischenzeitig rückwirkend seit Beginn der Ausbildung zugesprochen und überwiesen bekommen haben. Würde die Entscheidung die Familienbeihilfe meinen Sohn betreffend anders ausfallen, würde hier wohl mit zweierlei Maß entschieden werden, denn das erhaltene Entgelt der PolizeischülerInnen unterliegt einem Gehaltsschema, das ja, anders, als in der Privatwirtschaft, einheitlich ist. Wenn also MitschülerInnen der selben Klasse die Familienbeihilfe zugesprochen und überwiesen bekommen (sofern das Alter der SchülerInnen noch im Rahmen der Anspruchsberechtigung liegt) haben, dann müsste dieses Recht (nach dem Gleichheitsgrundsatz und auf Basis des Erkenntnisses Ra 2020/16/0039 des VwGH) nun auch für meinen Sohn gelten.

Ich habe heute kurz mit meinem Sohn, der seinen Polizeidienst versieht, aufgrund von Urlauben muss er Überstunden leisten, telefoniert. Er wollte selbst in dieser Sache kommenden Montag den zuständigen Bearbeiter der Kanzlei Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG kontaktieren, um zu erfragen, welche Schritte mittlerweile wieder von der Kanzlei gesetzt wurden.

Mein Sohn hat mir gesagt, dass dem Finanzamt von Seiten der oben erwähnten Kanzlei der Dienstvertrag zu seiner Polizei-Ausbildung vorgelegt wurde, aus dem der als Beginn der Ausbildung hervorgeht. Mein Sohn hatte seine Dienstprüfung am und im Anschluss daran den Praxisteil von vier Monaten. Per war die Polizeiausbildung abgeschlossen. Seit Mai 2021 versieht mein Sohn seinen Polizeidienst im
xxx in Wien.

Ich habe Sie kontaktiert, weil ich erfragen wollte, weshalb es in der Angelegenheit noch immer keine Entscheidung gibt, bzw. wo es hier hakt, nachdem ich vom Finanzamt erfahren habe, dass mein Fall "stillgelegt" wurde, weil die Entscheidung durch das BFG abgewartet werden muss. Das Verfahren dauert seit meinem Antrag im November 2019 und seit der Entscheidung durch den VwGH im November 2020 nach unserem Empfinden bereits unverhältnismäßig lange. Die kolportierte Frist von sechs Monaten, innerhalb derer man mit einer Entscheidung durch die Behörden rechnen kann, ist längst überschritten und wir möchten die Sache gern (nach unserem Verständnis im Sinn des Erkenntnisses des ) abgeschlossen wissen.

Aus meiner Büropraxis mit den Finanzämtern weiß ich, dass innerhalb der Finanzamtsabteilungen oft Unterlagen nicht weitergeleitet werden oder nicht für alle Mitarbeiter im Finanzamt bzw. alle Abteilungen einsehbar sind. Wenn Ihnen Unterlagen fehlen, ohne die Sie keine Entscheidung treffen können, ersuche ich Sie, diese vom Finanzamt anfordern zu lassen oder Kontakt mit der Kanzlei Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG (1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, Tel: 01 524 96 70 Fax DW 25; E-Mail: office@ra-sp.at) aufzunehmen." ...

Die Mail wurde von der Richterin mit Mail vom wie folgt beantwortet:

... "Zur Verzögerung des Verfahrens möchte ich noch folgende kurze Erklärung geben:

Ursprünglich bin ich davon ausgegangen, dass die Beschwerde abzuweisen sein wird. Da Sie jedoch eine mündliche Verhandlung beantragt haben, wurde der Akt aufgrund der Corona-Situation von mir zunächst nicht in Bearbeitung genommen. Das von Ihnen erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hat noch Fragen offen gelassen und ist erst im November 2020 ergangen, als die Infektionszahlen wieder gestiegen sind ... Der Anberaumung einer Verhandlung stünde ... nichts mehr im Wege. Es sind jedoch noch immer Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, welche offene Rechtsfragen klären könnten.

Es bestehen aber auch andere Möglichkeiten, die das Kostenrisiko einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Eingabegebühr, Kosten der rechtlichen bzw. steuerlichen Vertretung) vermeiden.

Inhaltlich vertrete ich jedoch nicht die Auffassung, dass der Beschwerde voll stattzugeben ist:

Der Dienstvertrag ist mit dem Finanzamtsakt vorgelegt worden, enthält jedoch keine Angaben, wann welche Teile der Ausbildung zu absolvieren sind bzw. konkret absolviert wurden. Wenn das Finanzamt analog zu den anderen Fällen stattgeben möchte, hätte ich nichts dagegen (hier müsste nur dem Bundesfinanzgericht gegenüber eine Erklärung gemäß § 300 Abs. 1 lit. a BAO abgegeben werden und ich würde dem Finanzamt mit Beschluss die Erlassung eines neuen Bescheides ermöglichen), aber ich vertrete die Meinung, dass keine "Lehre" vorliegt und daher die Gehaltsgrenze zu beachten ist. Eine Berufsausbildung ist ja nicht unbedingt auch eine "Lehre" - ein Student und ein Schüler befinden sich zB auch in Ausbildung und gelten dennoch nicht als Lehrlinge. Bei den üblichen Lehrberufen steht die praktische Ausbildung in einem Lehrbetrieb im Vordergrund, während die Ausbildung an der Berufsschule einen verhältnismäßig kleinen Teil der Zeit einnimmt. Bei der exekutivdienstlichen Ausbildung steht die theoretische Ausbildung im Vordergrund, während die Praktika zeitlich einen verhältnismäßig kleinen Teil einnehmen. Ein diesbezüglich beim Verwaltungsgerichtshof anhängiges Verfahren wurde noch nicht beendet. Das betrifft zwar nur das Jahr 2020, aber vom Jahr 2019 sind ohnehin nur zwei Monate offen. Aus meiner Sicht würde ich daher den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Jahr 2020 wegen Überschreitens der Einkommensgrenze abweisen. Eine andere Beurteilung könnte sich ergeben, wenn auch für das erste Praktikum keine Familienbeihilfe gebührt, weil die für diese Zeit bezahlten Bezüge dann außer Ansatz zu lassen wären. Dazu gibt es keine eindeutige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Judikatur ist jedoch zu entnehmen, dass es darauf ankommt, ob in diesem Zeitraum bereits "Dienst verrichtet" wurde (analog zu den Grenzpolizisten). Das von Ihnen angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bezog sich auf den Schulbesuch.

Wenn Sie bzw. Ihr Sohn das möchten, können Sie noch eine Bestätigung des Dienstgebers Ihres Sohnes vorlegen, wann welche Teile der Ausbildung absolviert wurden und was ihr Sohn dabei gemacht hat (theoretische Ausbildung, praktische Ausbildung, Dienst). Dann liegen zumindest einmal alle Unterlagen vor, die für eine Entscheidung notwendig sind. Wenn das Finanzamt eine Stattgabe in Erwägung zieht, können Sie natürlich dem Bundesfinanzgericht gegenüber auch die Einverständniserklärung gemäß § 300 Abs. 1 lit.a BAO abgeben. Das macht jedoch nur Sinn, wenn das Finanzamt zusichert, entsprechende Bescheide zu erlassen (Aufhebung, neuer Bescheid). Ich würde dann den Beschluss erlassen und das Finanzamt könnte die Sache in Ihrem Sinn erledigen." ...

Die für das Rechtsmittel zuständige Sachbearbeiterin des Finanzamtes versuchte, den Rechtsanwalt der Bf. zu kontaktieren, konnte diesen jedoch nicht erreichen.

Mit Eingabe vom erklärte der Rechtsanwalt der Bf. gegenüber dem Bundesfinanzgericht Folgendes:

"1 . Der Sohn der Beschwerdeführerin, VN-Sohn NN-Sohn, hat einen auf 24 Monate befristeten Sondervertrag gemäß § 36 VBG für die exekutivdienstliche Ausbildung mit der Landesdirektion Wien abgeschlossen und die Ausbildung am begonnen.

2. Die Polizeigrundausbildung ist in der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundsatzausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI, BGBL II Nr. 153/2017) geregelt. Diese Verordnung wurde aufgrund der Bestimmungen der § 26 und § 144 BDG des § 67 VBG und des § 1 Abs. 4 SPG erlassen.

Die Verordnung regelt gemäß § 1 Z. 1 für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI) die Grundausbildung für den Exekutivdienst - Polizeigrundausbildung.

Ausbildungsziel der Grundausbildungen ist die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Der Lehrstoff ist entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft, den dienstlichen Erfordernissen sowie den aktuellen pädagogisch-didaktischen Grundsätzen zu vermitteln (§ 2 der VO).

Die Sicherheitsakademie (SIAK) hat für die in § 1 angeführten Grundausbildungen nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Grundausbildungslehrgänge bereitzustellen. Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der SIAK (§ 3 Abs. 1 der VO).

Die Grundausbildungen sind in Form von Grundausbildungslehrgängen zu gestalten. Die Inhalte und die Mindeststundenanzahl der Lehrgegenstände der Grundausbildungslehrgänge für die jeweilige Grundausbildung sind in den Anlagen 1 bis 3 festgelegt (§ 4 Abs. 1 der VO).

Die Zuweisung zu einem Grundausbildungslehrgang erfolgt durch die zuständige Dienstbehörde nach Maßgabe der im BDG 1979 sowie im VBG vorgesehenen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 1 der VO).

Die Grundausbildung wird durch die Ablegung einer Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat
(§ 11) abgeschlossen. Die Anlagen 1 bis 3 beinhalten Aufbau, Ablauf und Inhalt der Dienstprüfung für die jeweilige Grundausbildung. Die Bediensteten sind von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung ist das Erreichen der gemäß § 4 Abs. 2 definierten Lernziele aller Ausbildungsmodule der jeweiligen Grundausbildung (§ 9 Abs. 1 und 2 der VO).

Nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung umfasst die Polizeigrundausbildung folgende Lehrgegenstände:

Laut dem Ausbildungsplan der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres zur Grundausbildung für den Exekutivdienst gliedert sich die zweijährige Grundausbildung in die Basisausbildung (12 Monate Theorie), das Berufspraktikum I (3 Monate),die Vertiefung der Ausbildung (5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung) und das viermonatige Berufspraktikum II.

Ferner werden im Ausbildungsplan Struktur und Ausbildungsziele der Polizeigrundausbildung wie folgt beschrieben:

Die Polizeigrundausbildung soll den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch praxisnahe Lehre unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden jene Kompetenzen vermitteln, die im Kompetenzprofil für den uniformierten Polizeidienst als relevant definiert wurden. Die Schwerpunkte der polizeilichen Grundausbildung sind Handlungssicherheit und Bürgernähe auf Basis menschenrechtskonformen Verhaltens.

BASISAUSBILDUNG - 12 MONATE

Die Polizeibediensteten sollen jenes rechtliche sowie einsatztaktische und -technische Basiswissen erlangen, das sie für den Dienst in einer Polizeiinspektion (PI) benötigen. Die Wissensvermittlung soll kompetenzorientiert und praxisnah unter Vernetzung aller Ausbildungsinhalte erfolgen.

BERUFSPRAKTIKUM I

- KENNENLERNEN DES DIENSTBETRIEBES - 3 MONATE

Das Berufspraktikum dient zur Vermittlung des für die Verwendung in einer Polizeiinspektion nötigen dienstbetrieblichen Wissens sowie der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung für den exekutiven Außendienst. Die Polizeibediensteten werden dabei, ohne zum Personalstand der Praktikumsdienststelle zu zählen, von Exekutivbediensteten geschult und betreut.

VERTIEFUNG - 5 MONATE

Die Polizeibediensteten sollen die Ausbildungsinhalte, Erlebnisse und Erfahrungen des Berufspraktikums reflektieren. Darüber hinaus sollen sie das in der Basisausbildung erworbene Wissen vertiefen und mit den Ausbildungsinhalten des Berufspraktikums vernetzen.

BERUFSPRAKTIKUM II EINFÜHRUNG IN DEN DIENSTBETRIEB - 4 MONATE

Während der Einführung in den Dienstbetrieb werden die Auszubildenden von Exekutivbediensteten kontinuierlich in den Dienstbetrieb ihrer Polizeidienststelle eingeführt.

In der im Ausbildungsplan enthaltenen Stundentafel werden die in der Anlage 1 zur Ausbildungsverordnung angeführten Lehrgegenstände und Unterrichtseinheiten wie folgt näher aufgegliedert:

3. Die ersten drei Teile der im Ausbildungsplan der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres zur Grundausbildung für den Exekutivdienst angeführten Teile (Basisausbildung, Berufspraktikum I und Vertiefung der Basisausbildung samt Dienstprüfung) stellen eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar ( GZ RV/7102884/2020 mwN).

4. Die Polizeigrundausbildung erfüllt die Kriterien eines anerkannten Lehrverhältnisses im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und ist daher als "anerkanntes Lehrverhältnis" anzusehen.

Der Ausbildungsbeitrag der den Polizeischülern während ihrer Polizeigrundausbildung zusteht, ist demnach als Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu qualifizieren und bleibt bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes außer Betracht.

Der Beschwerdeführerin steht somit unabhängig von der Höhe des von ihrem Sohn bezogenen Ausbildungsbeitrages für den beantragten Zeitraum die Familienbeihilfe zu (BFG RV/7102884/2020).

5. Es wird daher beantragt, den Bescheid aufzuheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass der Bezug der Familienbeihilfe über den November 2019 hinaus fortgesetzt wird. Im Hinblick auf die klare Sach- und Rechtslage wird auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde verzichtet.

6. Im Hinblick auf die schon lange Verfahrensdauer und die seit langem aufrechte Sach- und Rechtslage wird um umgehende Entscheidung ersucht."

Das Bundesfinanzgericht ersuchte die DG mit Schreiben vom wie folgt um Auskunft:

"In o.a. Beschwerdesache ist der Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für NN-Sohn VN-Sohn ab November 2019 strittig.

Die Anspruchsberechtigung hängt davon ab, ob sich der Sohn der Bf. im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes in Ausbildung befunden hat. Dies hängt jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht von der Bezeichnung ab, sondern von der Art der theoretischen Schulung bzw. praktischen Verwendung.

Es wird daher ersucht, folgende Fragen zu beantworten:

1.In welchen Zeiträumen hat VN-Sohn NN-Sohn welche Teile der Ausbildung absolviert und zu welchen Prüfungen ist er angetreten?

2.In welcher Form war der Präsenzunterricht im Bildungszentrum der Sicherheitsakademien gestaltet? In welchen Fächern wurde er jeweils wann unterrichtet? Kam es während des Schulbesuches zu praktischen Tätigkeiten in Form von Dienstverrichtungen bzw. Übungsbeispielen oder handelte es sich vorwiegend um eine theoretische Ausbildung?

3.In welchen Bereichen war er während der Berufspraktika tätig und in welcher Funktion? Wurde er während der Ausbildung bereits als Polizist eingesetzt (Punkt 6 des Sondervertrages)? Falls ja, an welchen Tagen bzw. während welcher Zeiträume? Wann fand gegebenenfalls eine konkrete Einschulung für einen bestimmten Arbeitsplatz statt und wurde er anschließend diesem Arbeitsplatz dienstzugeteilt?

4.Wie hoch war das Monatsgehalt jeweils in welchen Zeiträumen? Bei gleichbleibendem Gehalt genügt die Angabe für einen Monat mit der Angabe, für welchen Zeitraum dieses ausbezahlt wurde. Sonderzahlungen müssen nicht angeführt werden."

Die Landespolizeidirektion erteilte folgende Auskunft:

... "1) Im Zeitraum vom bis erfolgte die exekutivdienstliche Ausbildung als Vertragsbediensteter des Bundes mit Sondervertrag bei der DG im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie Wien.

Der Ausbildung des Inspektor VN-Sohn NN-Sohn liegt der im Internet http://www.polizeikarriere.gv.at/files/Ausbildungslehrplan 04092018.pdf veröffentlichte Ausbildungsplan aus dem Jahre 2018 zugrunde.

2) In den Zeiträumen vom bis (Praktikum I), bis (Praktikum II) erfolgten die Praxisphasen (Berufspraktiken).

3) Herr VN-Sohn NN-Sohn wurde während der Grundausbildung oder in den Praxisphasen (Berufspraktiken) nicht als Polizist eingesetzt (siehe Ausbildungslehrplan - Struktur und Ausbildungsziele der Polizeigrundausbildung, Seite 9).

4) Monatsgehalt:

bis € 1.740,40 brutto

bis € 1.851,70 brutto"

Dem vorgelegten Ausbildungslehrplan der Exekutive sind auf Seite 9 jene Struktur und Ausbildungsziele der Polizeigrundausbildung zu entnehmen, welche bereits in der Stellungnahme der Bf. vom angeführt wurden.

Das Berufspraktikum I wird auf den Seiten 97 und 98 wie folgt beschrieben:

THEMENBEREICHE

Aufgaben des Besetzungsdienstes

Einführung in den Streifendienst

Durchführung von Verkehrsanhaltungen

Durchführung von Lasermessungen

Funktion und Bedienung einer automatischen Verkehrslichtsignalanlage

Verkehrsregelung durch Armzeichen

Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkovortestgerät

Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat

Dokumentation von Amtshandlungen

Handhabung von Dienstbehelfen und Einsatzmitteln

Ausfüllen von gängigen Drucksorten

Gesamt 3 Monate

LERNZIELE

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wissen:

- wie eine korrekte Dienstübergabe bzw. Dienstübernahme durchgeführt wird;

- welche Aufgaben es in einer Polizeiinspektion (PI) gibt und wie diese verteilt sind;

- welche Weisungsverhältnisse es innerhalb einer PI bzw. eines SPK/BPK bzw. der LPD gibt;

- welche Behördenzuständigkeiten es im Zuge von konkreten Amtshandlungen geben kann;

- welche Aufgaben ihnen im Zuge von Beschwerdefällen zukommen;

- welche Melde- und Dokumentationspflichten es in einer PI gibt;

- wie schriftliche Dokumentationen verfasst werden;

- welche EDV-Applikationen im Zuge eines Dienstes in einer PI zur Anwendung kommen und welche Funktionen diese haben;

- welche Funktionen der Datenfunk hat und wie dieser zu bedienen ist;

- wie wichtig die Betätigung der Statustasten für die Eigensicherung ist;

- wie eine automatische Verkehrslichtsignalanlage (aVLSA) funktioniert und wie man diese manuell schalten kann;

- welche Armzeichen es im Rahmen einer Verkehrsregelung gibt;

- wie der Verkehr durch Armzeichen geregelt wird;

- welche Ausrüstungsgegenstände und Einsatzmittel es in einer PI und in den Dienstfahrzeugen gibt;

- welche technischen Einsatzmittel in einer PI zum Einsatz kommen können und welche Funktionen diese haben;

- über den Umgang mit streng verrechenbaren Drucksorten, wie z.B. Organmandatsblock und Sicherheitsleistungsblock Bescheid;

- welche Drucksorten wann und wie im Dienst auszufüllen sind.

Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen können:

- Weisungen von Vorgesetzten rechtlich einordnen und dementsprechend umsetzen;

- Aufgaben innerhalb einer PI gemäß deren Aufteilung einordnen und korrekt umsetzen;

- Behördenzuständigkeiten je nach Amtshandlung korrekt zuordnen;

- mit Beschwerdefällen professionell umgehen;

- bestehende Melde- und Dokumentationspflichten korrekt anwenden und umsetzen;

- schriftliche Dokumentationen ordnungsgemäß verfassen;

- gängige Formulare ausfüllen;

- Abschleppungen durchführen;

- die in einer PI zum Einsatz kommenden EDV-Applikationen gesetzeskonform anwenden;

- die geltende Funkordnung vorschriftsmäßig anwenden;

- eine automatische Verkehrslichtsignalanlage händisch schalten;

- Armzeichen im Zuge einer Verkehrsregelung fehlerfrei ausführen;

- die in einer PI und in den Sektorenstreifen in Verwendung stehenden Ausrüstungsgegenstände und Einsatzmittel korrekt und schonend einsetzen;

- bei der Beschädigung solcher Ausrüstungsgenstände bzw. Einsatzmittel die notwendigen Maßnahmen setzen;

- technische Einsatzmittel wie Lasermessgeräte, Alkovortestgeräte, Alkomat, Radargeräte usw. gesetzeskonform bedienen."

Vorgelegt wurde weiters ein Schreiben des Bundeskanzleramtes vom an das Bundesministerium für Inneres mit folgendem Inhalt:

"BMI - Änderung der Richtlinien gemäß § 36 Abs. 2 VBG für den Abschluss von Sonderverträgen für Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für Inneres in exekutivdienstlicher Ausbildung und im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich (Aspiranten), Erhöhung des Ausbildungsbeitrages auf den Betrag der Verwendungsgruppe E2c Gehaltsstufe 1

Bezugnehmend auf den Antrag vom , den Ausbildungsbeitrag für Aspirantinnen und Aspiranten im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Rekrutierung von geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern zu erhöhen, wird sowohl

• Punkt 4 der Richtlinie gemäß § 36 Absatz 2 VBG für den Abschluss von Sonderverträgen für Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für Inneres in exekutivdienstlicher Ausbildung (siehe GZ BKA-923.010/0001-III/3/2006) als auch

• Punkt 4 der Richtlinie gemäß § 36 Absatz 2 VBG für den Abschluss von Sonderverträgen für Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für Inneres im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich (siehe GZ BKA-922.626/0032-III/3/2015) geändert:

Richtlinie gemäß § 36 Absatz 2 VBG für den Abschluss von Sonderverträgen für Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für Inneres in exekutivdienstlicher Ausbildung:

In Punkt 4. Ausbildungsbeitrag wird die Wortfolge "ein Sonderentgelt von monatlich
50,29 % des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2" durch die Wortfolge: "ein Sonderentgelt in Höhe des Gehaltes einer Beamtin oder eines Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E2c Gehaltsstufe 1" ersetzt.

Richtlinie für Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für Inneres im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich:

In Punkt 4. Entlohnung wird die Wortfolge "ein Sonderentgelt von monatlich 50,29 % des Referenzbetrages (§ 3 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956)" durch die Wortfolge: "ein Sonderentgelt in Höhe des Gehaltes einer Beamtin oder eines Beamten des Exekutivdienstes der Veıwendungsgruppe E2c Gehaltsstufe 1" ersetzt

Als Datum für das Inkrafttreten dieser Neuregelung wird der festgelegt.

Die Umsetzung im PM-SAP beim Bundesrechenzentrum (BRZ) ist durch das Bundesministerium für Inneres zu veranlassen.

Aufgrund dieser Ergänzung kommt es zu keiner Verlängerung der Befristungen der Richtlinien. Die nunmehr verfügte Änderung der beiden Richtlinien ist in die Evaluierung über den Vollzug der Richtlinien einzubeziehen, um eine mögliche Änderung im Bewerberverhalten adäquat beurteilen zu können."

Beigelegt war eine Richtlinie gemäß § 36 Abs. 2 VBG für den Abschluss von Sonderverträgen für Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für Inneres im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich sowie ein entsprechender Mustersondervertrag.

Vorgelegt wurde das Zeugnis, mit welchem dem Sohn der Bf. am bescheinigt wurde, dass er die Dienstprüfung der Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) bestanden habe.

Seit ist der Sohn der Bf. laut Zentralem Melderegister nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Bf. mit Hauptwohnsitz gemeldet, sondern an einer anderen Adresse. Unterkunftgeber ist Unterkunftgeber.

Laut Beihilfendatenbank wurde die Familienbeihilfe für den Sohn der Bf. im Zeitraum von Jänner 2019 bis Oktober 2019 durchgehend ausbezahlt.

Mit Beschluss vom wurden der Bf. und dem Finanzamt die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wie folgt zur Kenntnis gebracht:

"VN-Sohn NN-Sohn, der Sohn der Beschwerdeführerin (Bf.) hat laut Auskunft der DG im Zeitraum vom bis die exekutivdienstliche Ausbildung als Vertragsbediensteter des Bundes mit Sondervertrag bei der DG "im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie Wien" absolviert.

In den Zeiträumen vom bis (Praktikum I) und vom bis (Praktikum II) erfolgten die Praxisphasen (Berufspraktiken). Es wird davon ausgegangen, dass diese Teile der Ausbildung nicht im Bildungszentrum sondern an Polizeidienststellen erfolgten (siehe Dienstvertrag).

Der Sohn der Bf. hat die Dienstprüfung der Grundausbildung für den Exekutivdienst am bestanden. Die Auskunft der DG führt nicht näher aus, ob der Sohn der Bf. vom (Ablegung der Dienstprüfung) und bis zum Antritt des Berufspraktikums am auf Urlaub bzw. in den Ferien war oder sonst irgendeine Verwendung erfolgt ist.

Der Sohn der Bf. bezog im Zeitraum vom bis ein Monatsgehalt von 1.740,40 Euro brutto, im Zeitraum vom bis ein Monatsgehalt von 1.851,70 Euro brutto. Insgesamt hat er während der Grundausbildung 2019 steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von 10.984,78 Euro bezogen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:

a)das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b)Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c)Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

Selbst wenn man nur das Gehalt des Sohnes der Bf. aus der Grundausbildung berücksichtigt, ist klar, dass der Betrag von 10.000,00 Euro in einem Ausmaß überschritten wird, dass der Anrechnungsbetrag die für November und Dezember 2019 im Falle eines Anspruchs zu gewährende Familienbeihilfe bei weitem übersteigt, wenn man das Ausbildungsverhältnis nicht als Lehrverhältnis betrachtet.

Die Stellungnahme der Bf. vom verweist auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes Zahl RV/7102884/2020 für ihre Rechtsansicht, wonach der Bf. unabhängig von der Höhe des von ihrem Sohn bezogenen Ausbildungsbeitrages für den beantragten Zeitraum die Familienbeihilfe zustehe.

Das zitierte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes erging unter Verweis auf das Erkenntnis RV/5100538/2014, gemäß welchem die Polizeigrundausbildung die vom Verfassungsgerichtshof herausgearbeiteten Kriterien eines anerkannten Lehrverhältnisses im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 erfülle und daher als ein "anerkanntes Lehrverhältnis" anzusehen sei.

Dazu wird bemerkt, dass dem Erkenntnis RV/5100538/2014 ein Sondervertrag zugrunde lag, gemäß welchem als "Ausbildungsbeitrag" ein Entgelt von monatlich 50,29 % des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 gebührte.

Dieses Erkenntnis verwies zur Untermauerung seines Rechtsstandpunktes auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G98/94, in welchem dieser die seinerzeitige Beschränkung des § 5 Abs 1 lit b FLAG auf "gesetzlich anerkannte Lehrverhältnisse" insofern korrigiert hat, als er das Wort "gesetzlich" als verfassungswidrig aufgehoben hat.

In der Begründung führte der Verfassungsgerichtshof unter Punkt IV Z 2 insbesondere Folgendes aus:

"Nach der im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahme des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, an dessen Einschätzung zu zweifeln kein Grund besteht, ist das in Rede stehende Ausbildungsverhältnis zum Vermessungshilfstechniker insgesamt und besonders auch unter dem Gesichtspunkt der Entgelthöhe einer Ausbildung in einem gesetzlichen Lehrberuf gleichzuhalten. Der Beruf des Vermessungshilfstechnikers ist - wie die übrigens schon seit 1976 bestehende kollektivvertragliche Regelung zeigt - auch nicht bloß ein vom Gesetz zu vernachlässigender Sonderfall. Gewiss kann der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen; das Ausmaß der dabei hinzunehmenden ungleichen Auswirkung einer generellen Norm hängt allerdings nicht nur vom Grad der Schwierigkeiten ab, die eine nach den verschiedenen Sachverhalten differenzierende Lösung der Vollziehung bereiten würde, sondern auch vom Gewicht der angeordneten Rechtsfolgen (VfSlg. 8871/1980, 11615/1988). Vor dem Hintergrund der Möglichkeit, den Lehrberuf Vermessungshilfstechniker vorzusehen oder die (oberste) Verwaltungsbehörde zur Feststellung der Gleichwertigkeit kollektivvertragsrechtlich geregelter Ausbildungsverhältnisse zu ermächtigen, und angesichts der empfindlichen Auswirkung der aus ihnen erzielten Einkünfte auf den Anspruch auf Familienbeihilfe kann eine grundlose Ausnahme offenkundig vorhandener Ausbildungsverhältnisse aus dem Katalog der beihilfenunschädlichen Einkunftsquellen jedoch keinen Bestand haben.

Wie schon der Prüfungsbeschluss einräumt, kann der Gesetzgeber die Gewährung von Förderungsleistungen aus inhaltlichen oder verwaltungstechnischen Gründen - zwecks leichterer Handhabung durch die Behörde - durchaus auf bestimmte Ausbildungsgänge einschränken. Gibt es aber gleichwertige Ausbildungsverhältnisse, auf deren Regelung der Gesetzgeber (in Verbindung mit dem Verordnungsgeber) nur verzichtet, weil die Berufsgruppe auf der Grundlage kollektivvertragsrechtlicher Regelungen oder privatautonomer Gestaltung ohnedies einen unter dem Gesichtspunkt des Förderungszweckes gleichwertigen Ausbildungsgang eingerichtet hat, so lässt sich eine strenge Beschränkung auf "gesetzlich" anerkannte Arbeitsverhältnisse nicht mehr rechtfertigen. Es ist dann auch auf solche Ausbildungsverhältnisse Bedacht zu nehmen."

Dass gesetzlich und durch Verordnung geregelte Ausbildungsverhältnisse von Bundesbediensteten, welche nicht als Lehrverhältnisse definiert wurden, ebenfalls als "anerkannte Lehre" anzusehen sind, kann diesem Erkenntnis nicht entnommen werden. Der Verfassungsgerichtshof selbst hat in der Begründung des zitierten Erkenntnisses auf die im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahme des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten verwiesen, wonach das in Rede stehende Ausbildungsverhältnis zum Vermessungshilfstechniker insgesamt und besonders auch unter dem Gesichtspunkt der Entgelthöhe einer Ausbildung in einem gesetzlichen Lehrberuf gleichzuhalten sei (vgl. Zl. RV/7102743/2018).

Im gegenständlichen Fall wurde im Sondervertrag kein Entgelt von monatlich 50,29 % des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 vereinbart, sondern ein solches für Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E2c Gehaltsstufe 1, welches deutlich über den üblichen Lehrlingsentschädigungen im ersten Lehrjahr liegt (siehe auch die beiliegende Richtlinie des Bundesministerium für Inneres).

Auch das Bundesfinanzgericht hat in seinem Erkenntnis vom , RV/7104446/2020 die Auffassung vertreten, dass bei einem Gehalt von 1.740,00 Euro brutto nicht mehr von einem Bezug gesprochen werden könne, der einer Lehrlingsentschädigung (einem Lehrlingseinkommen) vergleichbar sei. Gegen dieses Erkenntnis wurde eine Revision beim VwGH zur Zahl Ro 2021/16/0003 eingebracht. Das Verfahren ist noch anhängig.

Der Sohn der Bf. wohnt seit nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Bf. und ist an der Adresse STRASSE NUMMER2, 1160 Wien, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Bf. hat für ihn bis Oktober 2019 die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bezogen.

Gemäß § 2 Abs. Abs. 2 FLAG hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a)sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b)das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

...

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

Gegenständlich ist eine Haushaltszugehörigkeit aufgrund eines gemeinsamen Wohnsitzes und einer gemeinsamen Wirtschaftsführung ab 2020 nicht mehr gegeben, weil der Sohn der Bf. an einer anderen Adresse seinen Hauptwohnsitz hat.

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). ...

Aufgrund des Monatsgehaltes des Sohnes der Bf. im Jahr 2020 von 1.740,40 Euro bis und von 1.851,70 Euro ab diesem Zeitpunkt für die restliche Dauer der Grundausbildung ist davon auszugehen, dass die Bf. nicht mehr die überwiegenden Kosten des Unterhalts getragen hat, sodass ein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe im Falle der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen von Ihrem Sohn geltend zu machen gewesen wäre. Der Bescheid ging von einer Antragstellung der Mutter für sich selbst aus und hat diesen Antrag zurückgewiesen.

Das Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen war der Bf. und dem Finanzamt zur Kenntnis zu bringen. Da dieses über den bisher bekannten Akteninhalt hinausgeht, war den Parteien des Verfahrens Gelegenheit zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme zu geben."

Die Bf. hat dazu folgende Stellungnahme abgegeben:

"1. Richtig sind die von der DG dargestellten Zeiträume hinsichtlich der exekutivdienstlichen Ausbildung.

2. Während der Theorie- und der Praxisphase erfolgte kein Einsatz als Polizist.

3. Im Zeitraum der Dienstprüfung über die Grundausbildung für den Exekutivdienst am bis zum Antritt des Berufspraktikums am war eine Mischung aus Weihnachtsfeiertagen, Wochenenden und Urlaubstagen. Am und bestand Anwesenheitspflicht im Bundbildungszentrum der Sicherheitsakademie Wien. Der Schwerpunkt an Informationen galt dem bevorstehenden Berufspraktikum. Die Anwesenheítspflicht diente auch zur Klärung organisatorischer Fragen.

4. Der Sohn derBeschwerdeführerin wurde während der Grundausbildung bzw. in den Praxisphasen nicht als Polizist eingesetzt.

Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde für den Beruf des Polizisten ausgebildet. Ohne diese Ausbildung wäre ihm die Ausübung seines Berufes nicht möglich gewesen, weshalb er diesen Beruf während der Theorie» und Praxisphase auch nicht ausüben konnte oder in diesen auch nicht eingesetzt werden konnte.

Dies war erst nach Ende der Ausbildung per also ab möglich.

5. Die Beschwerdeführerin hat ihren Sohn seit November 2019 mit insgesamt EUR 8.340,00 an Unterhaltszahlungen unterstützt. Hiervon wurden im Jahr 2019 für die Monate November bis Dezember 2019 EUR 2.195,00, für die Monate Jänner 2020 bis Dezember 2020 EUR 2.545,00 und in der Zeit vom bis insgesamt EUR 3.600,00 bezahlt.

In der Anlage wird eine Aufstellung der geleisteten Zahlungen übermittelt."

Da die Anlage der Eingabe nicht beigefügt war, wurde mit dem Vertreter Kontakt aufgenommen, welcher die Stellungnahme samt Beilage per Mail übermittelte.

Diese enthält eine Aufstellung folgender Zahlungen der Bf. an ihren Sohn:

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Aufgrund des durchgeführten Ermittlunsverfahrens und der im Akt abgelegen Unterlagen wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Bf. bezog von Jänner bis Oktober 2019 für ihren Sohn VN-Sohn NN-Sohn Familienbeihilfe. Sie stellte Anfang November 2019 einen Antrag auf Fortbezug der Familienbeihilfe ab November 2019 und beantragte, die Familienbeihilfe direkt an ihren Sohn zu überweisen.

Der Sohn der Bf. schloss am mit der DG einen auf 24 Monate befristeten Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung ab. Nach Punkt 10. des Vertrages beinhaltete diese Grundausbildung Präsenzausbildungen in einem Bildungszentrum der Sicherheitsakademien und wurde durch Berufspraktiken auf Polizeidienststellen ergänzt. Gemäß Punkt 15.1. des Vertrages gebührte als Ausbildungsbeitrag ein monatliches Entgelt in der Höhe des Gehaltes einer Beamtin oder eines Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E2c Gehaltsstufe 1. Die Bestimmungen des § 8a Abs. 2 VBG (Sonderzahlung) waren anzuwenden.

Laut DG absolvierte der Sohn der Bf. vom bis die exekutivdienstliche Ausbildung "im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie Wien". Praxisphasen seien in den Zeiträumen vom bis (Praktikum I) und vom bis (Praktikum II) erfolgt (Berufspraktiken).

Aufgrund des vorgelegten Dienstvertrages ist davon auszugehen, dass sich die Angabe der DG für den Zeitraum vom bis auf einen Zeitrahmen bezieht und der Sohn der Bf. bis zur Erlassung des Bescheides durch das Finanzamt im Rahmen der Basisausbildung (12 Monate) im Bildungszentrum ausgebildet wurde, sich aber während der Praktika in Polizeidienststellen befand.

Der im Verfahren ausschließlich vorliegenden Stundentafel (einen Stundenplan, wann welche Einheiten absolviert wurden, hat die DG nicht vorgelegt), ist zu entnehmen, dass im Unterricht hauptsächlich Wissen und Handlungskompetenz vermittelt wurde. Praktische Einsätze erfolgten im Rahmen der Basisausbildung nicht. Als Schwerpunkte der polizeilichen Grundausbildung wurden Handlungssicherheit und Bürgernähe auf Basis menschenrechtskonformen Verhaltens definiert (Siehe Ausbildungslehrplan Seite 9).

Für die Dienstleistung bezog der Sohn der Bf. bis ein Monatsgehalt von
1.740,40 Euro brutto, dann bis von 1.851,70 Euro. Die Dienstprüfung wurde am abgelegt.

Der Sohn der Bf. war bis mit Hauptwohnsitz an der Adresse Straßenbezeichnung NUMMER1, 1110 Wien, gemeldet. Als Unterkunftgeber scheint im Zentralen Melderegister die Bf. auf. Seit ist der Sohn an der Adresse STRASSE NUMMER2, 1160 Wien, gemeldet. Als Unterkunftgeber scheint Unterkunftgeber auf.

Der Sohn der Bf. hat somit 2020 bereits durchgehend einen eigenen Haushalt geführt. Zahlungen der Bf. an den Sohn erfolgten 2020 laut vorliegender Aufstellung mit Ausnahme der Monate Jänner und Juli in Höhe von 200,00 Euro. Im Jänner wurde ein Betrag von 95,00 Euro überwiesen, im Juli ein Betrag von 450,00 Euro. Höhere Beträge im November und Dezember 2019 wurden in einem Zeitraum geleistet, in welchem der Sohn noch bei der Bf. haushalts-zugehörig war. Die Zahlungen liegen im zeitlichen Nahebereich der Hausstandsgründung des Sohnes. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass es sich dabei um keine Vorauszahlung der Unterhaltskosten des Jahres 2020 sondern eine Unterstützungs-zahlung zur Gründung des eigenen Hausstande des Sohnes handelte.

Die Bf. meldete dem Finanzamt die Übersiedlung ihres Sohnes nicht.

Laut Einkommensteuerbescheid vom bezog der Sohn der Bf. 2019 folgende steuerpflichtigen Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit laut übermittelten Lohnzetteln:

[...]

Nach Abzug der Pauschbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben errechnet sich ein Einkommen gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 11.302,04 Euro.

2020 bezog der Sohn folgende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut übermitteltem Lohnzettel:

Steuerpflichtige Bezüge: 19.402,83 Euro.

Nach Abzug der Pauschbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben errechnet sich ein Einkommen gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 19.192,83 Euro.

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass wenn die von der Revisionswerberin (Antragstellerin betreffend Familienbeihilfe) angesprochene Ausbildung ihres Sohnes - wie in der Beschwerde vorgebracht - in einer unter Rz 4 des Erkenntnisses , erwähnten "Basisausbildung" mit einem Lehrplan und einer Stundentafel bestanden hat und diese - abgesehen allenfalls von einer Ausbildung im Waffengebrauch, in Selbstverteidigung oder im Sport - in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten bestanden hat, darin noch eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG läge (vgl. Ra 2020/16/0039 vom ).

Der Sohn der Bf. hat 2019 die Basisausbildung absolviert und sich daher in einer Ausbildung befunden, welche grundsätzlich einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt. Er war 2019 im gemeinsamen Haushalt mit der Bf. mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Gemäß § 10 FLAG gilt Folgendes:

"(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt."

Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG in der geltenden Fassung gilt Folgendes:

"Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

..."

Der Sohn der Bf. hat 2019 unstrittig einen Bezug erhalten, welcher den Betrag von 10.000,00 Euro um einen Betrag von 1.302,04 Euro überstiegen hat.

Dieser Betrag wäre auf die gebührende Familienbeihilfe anzurechnen, wenn keine Ausnahmeregelung greift.

Gemäß § 8 Abs. 2 FLAG betrug die Familienbeihilfe monatlich 165,10 Euro für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.

Die Familienbeihilfe für zwei Monate (November und Dezember) betrug 330,20 Euro. Dieser Betrag liegt deutlich unter dem Betrag von 1.302,04 Euro, selbst wenn man den Kinderabsetzbetrag noch berücksichtigt. Zieht man vom Anrechnungsbetrag (1.302,04 Euro) die für November und Dezember gebührende Familienbeihilfe ab, so verbleibt noch immer ein Anrechnungsbetrag, sodass es aufgrund der vollständigen Auszahlung der Familienbeihilfe für die Monate Jänner bis Oktober bereits zu einem Überbezug gekommen ist.

Ob die Bf. daher dennoch einen Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe hat, hängt davon ab, ob es sich bei dem von ihrem Sohn erhaltenen Bezügen um Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis handelt.

Die Bf. erklärt mit Eingabe vom , die Polizeigrundausbildung erfülle die Kriterien eines anerkannten Lehrverhältnisses im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und sei daher als "anerkanntes Lehrverhältnis" anzusehen. Sie verweist dazu auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes RV/7102884/2020. In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde wiederum auf das Erkenntnis verwiesen. Dieses Erkenntnis verwies begründend auf . Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom entschiedenen Fall lag ein Vertrag zugrunde, gemäß welchem als "Ausbildungs-beitrag" ein Entgelt von monatlich 50,29 % des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 gebührte.

Im veröffentlichten Rechtssatz zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G98/94 führte dieser wie folgt aus:

"In §5 Abs1 litb des FamilienlastenausgleichsG 1967, BGBl. 376, idF BGBl. 550/1979, wird das Wort "gesetzlich" als verfassungswidrig aufgehoben.

Ist die für die Entwicklung des Berufsausbildungsrechtes zur Verfügung stehende Zeit verstrichen und bleiben wesentliche Ausbildungsverhältnisse mangels Aufnahme in die Liste der Lehrberufe ohne gesetzliche Anerkennung, obwohl sie in einer den Lehrberufen gleichzuhaltenden Form auf kollektivvertraglicher Grundlage bestehen, so führt das zunächst zulässige System (vgl. VfSlg. 8605/1979) zu einem verfassungsrechtlich nicht mehr haltbaren Zustand. Die unvollständige Erfassung der bestehenden Lehrverhältnisse macht auch das daran anknüpfende Familienlastenausgleichsrecht verfassungswidrig.

Der Eintritt eines verfassungswidrigen Zustandes fällt nicht nur dem - warum immer - säumigen Verordnungsgeber, sondern auch dem Gesetz selbst zur Last, das diesen Zustand herbeiführt - weil der Gesetzgeber diesfalls eben die Wirkungen des Gesetzes von der Erlassung einer Verordnung abhängig gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn die Verfassungswidrigkeit in der Anknüpfung an ein Rechtsgebiet besteht, das die in Betracht kommenden Verhältnisse im Ergebnis unvollständig erfaßt.

Der Gesetzgeber kann von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen; das Ausmaß der dabei hinzunehmenden ungleichen Auswirkung einer generellen Norm hängt allerdings nicht nur vom Grad der Schwierigkeiten ab, die eine nach den verschiedenen Sachverhalten differenzierende Lösung der Vollziehung bereiten würde, sondern auch vom Gewicht der angeordneten Rechtsfolgen.

Vor dem Hintergrund der Möglichkeit, den Lehrberuf Vermessungshilfstechniker vorzusehen oder die (oberste) Verwaltungsbehörde zur Feststellung der Gleichwertigkeit kollektivvertragsrechtlich geregelter Ausbildungsverhältnisse zu ermächtigen, und angesichts der empfindlichen Auswirkung der aus ihnen erzielten Einkünfte auf den Anspruch auf Familienbeihilfe kann eine grundlose Ausnahme offenkundig vorhandener Ausbildungsverhältnisse aus dem Katalog der beihilfenunschädlichen Einkunftsquellen jedoch keinen Bestand haben.

Zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit genügt es, das Wort "gesetzlich" in §5 Abs1 litb FamilienlastenausgleichsG 1967 aufzuheben.

Einer Anerkennung kollektivvertraglich geregelter Ausbildungsverhältnisse steht offenkundig nur das Wort "gesetzlich" im Wege. Denn das KollektivvertragsG enthält keine als Anerkennung von Ausbildungsverhältnissen deutbaren Regelungen. Solche enthält vielmehr nur das der Ausführung durch Verordnungen bedürftige Berufsausbildungsgesetz. Andererseits kann unter einem anerkannten Ausbildungsverhältnis dem Gesetzeszweck entsprechend nicht jedes privatrechtlich zulässige, sondern nur ein durch generelle Normen geregeltes verstanden werden."

Die Grundregel des § 5 Abs. 1 FLAG sieht eine Verringerung der gebührenden Familienbeihilfe um den 10.000,00 Euro übersteigenden Betrag des Einkommens gemäß § 33 EStG vor. Von dieser Regelung bestehen Ausnahmen, was eine einschränkende Interpretation nahe legt.

Lehrverhältnisse unterliegen bestimmten Regelungen des Berufsausbildungsgesetzes, welches bis März 2020 auch den Begriff "Lehrlingsentschädigung" verwendete (§ 17 Berufsausbildungs-gesetz, aktuell wird der Begriff "Lehrlingseinkommen" verwendet).

Das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat nicht schlechthin jedes Ausbildungsverhältnis, in dessen Rahmen ein Entgelt vereinbart wird, als Lehre angesehen, sondern hat in einem konkreten Fall aufgrund der Säumigkeit des Verordnungsgebers, ein an sich mögliches Lehrverhältnis anzuerkennen, eine Anpassung des Gesetzeswortlautes vorgenommen. In der Begründung des Erkenntnisses wurde darauf verwiesen, dass nach der im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahme des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, an dessen Einschätzung zu zweifeln kein Grund bestehe, das in Rede stehende Ausbildungsverhältnis Vermessungshilfstechniker insgesamt und besonders auch unter dem Gesichtspunkt der Entgelthöhe einer Ausbildung in einem gesetzlichen Lehrberuf gleichzuhalten sei.

Dem Erkenntnis kann nicht entnommen werden, dass sonstige Ausbildungsverhältnisse auch dann als Lehrberuf anzusehen sind, wenn diese weder als Lehrberufe definiert sind noch als Lehrberufe anerkannt werden könnten, weil sie nicht dem Berufsausbildungsgesetz unterliegen, und dass die daraus erzielten Bezüge als "Lehrlingsentschädigung" zu interpretieren wären.

Gemäß § 5 Abs. 1 Abs. Berufsausbildungsgesetz sind Lehrberufe Tätigkeiten,

"a) die alle oder einzelne Teile einer den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Beschäftigung oder mehrere solcher Beschäftigungen zum Gegenstand haben,

b) die geeignet sind, im Wirtschaftsleben den Gegenstand eines Berufes zu bilden, und

c) deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert."

Auch wenn gewisse Ähnlichkeiten der gegenständlichen Grundausbildung mit einem Lehrverhältnis vorliegen, insbesondere ein "duales" System vorliegt, reichen die Ähnlichkeiten doch nicht aus, um das Gehalt der Bundesbediensteten in Grundausbildung mit einer Lehrlingsentschädigung gleichzusetzen.

Lehrlinge können nach Abschluss der Pflichtschule oder sogar ohne Pflichtschulabschluss aufgenommen werden. Üblicherweise erhalten sie im ersten Lehrjahr eine vergleichsweise niedrige Lehrlingsentschädigung. Der Großteil der Ausbildung findet im Betrieb statt, die ergänzende Ausbildung in der Berufsschule nimmt einen vergleichsweise geringeren Anteil der Ausbildungszeit ein, während das erste Jahr der exekutivdienstlichen Grundausbildung ausschließlich im Bildungszentrum erfolgt.

Im Hinblick auf die Grundausbildung der Finanzverwaltung, welche einen Umlauf in den verschiedenen Abteilungen eines Finanzamtes mit verschränkter theoretischer Ausbildung vorgesehen hat und welches damit einer Lehre ähnlicher war als die gegenständliche Ausbildung, ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom ,
Ra 2018/16/0164 von einer Berufsausübung ausgegangen, wodurch es bei Bundesbediensteten je nach Ausgestaltung der Grundausbildung zu einer unterschiedlichen Behandlung hinsichtlich der Gewährung der Familienbeihilfe kommt.

Gemäß § 18 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz ist der Lehrberechtigte verpflichtet, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gemäß § 14 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 lit. e endet, im Betrieb drei Monate im erlernten Beruf weiter zu beschäftigen.

Gerade bei der Ausbildung zu Exekutivbediensteten kommt es nicht zu einer Ausbildung für ein Gewerbe oder zu einem Beruf, der in der Wirtschaft nachgefragt wird. Ziel der Ausbildung ist vielmehr die Übernahme der ausgebildeten Aspiranten in den Polizeidienst, welche im Fall des Bestehens der Dienstprüfung und der erforderlichen Eignung von beiden Seiten angestrebt wird.

Eine hinreichende Ähnlichkeit zwischen der Grundausbildung von Bundesbediensteten und einer Lehre ist daher nicht gegeben (vgl. auch ).

Dass nicht jedes Ausbildungsverhältnis als Lehre anzusehen ist, kommt auch in einem vom Verwaltungsgerichtshof verfassten Rechtssatz zum Erkenntnis vom , 83/13/0105 zum Ausdruck. In diesem wurde der dem Rechtspraktikaten bewilligte Unterstützungsbeitrag nicht als Entschädigung aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis beurteilt.

Es kommt daher zur Anwendung der Grundregel des § 5 Abs. 1 FLAG, welche dazu führt, dass 2019 kein Familienbeihilfeanspruch mehr vorlag. Es ist vielmehr bereits zu einem Überbezug gekommen. Auch im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7104446/2020 wurde die Rechtsansicht vertreten, dass es sich bei dem während der exekutivdienstlichen Grundausbildung bezogenen Gehalt um keine Lehrlingsentschädigung handelt. Gegen dieses Erkenntnis wurde Revision beim VwGH eingebracht, anhängig zur Zahl Ro 2021/16/0003. Über die Revision wurde noch nicht entschieden.

Die Beschwerde für 2019 war daher abzuweisen.

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person , wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, ....

Gemäß § 12 FLAG gilt Folgendes:

"(1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen."

§ 14 FLAG idgF normiert:

"1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(3) Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(4) Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Abs. 1 oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach § 8 Abs. 2 bis 4."

Gemäß § 25 FLAG idgF sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen.

Die Bf. hat den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab November 2019, also zu einem Zeitpunkt gestellt, als ihr Sohn noch ihrem Haushalt angehörte. Ein Enddatum war nicht angegeben. Auch wenn die Bf. die Überweisung auf das Konto ihres Sohnes beantragte, war nicht ersichtlich, dass sie als dessen Vertreter gehandelt, also keinen eigenen Anspruch geltend gemacht hat, und den Antrag nicht in Entsprechung des § 14 Abs. 3 FLAG gestellt hat. Da sie auch den Auszug ihres Sohnes nicht gemeldet hatte, konnte das Finanzamt davon ausgehen, dass sie einen eigenen Anspruch geltend machen wollte.

Da der Sohn der Bf. im Jahr 2020 nicht mehr dem Haushalt der Bf. angehörte, war der Antrag auch insoweit abzuweisen, als er sich auf das Jahr 2020 bezog.

Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfrage, ob ein Polizeischüler einen Beruf ausübt oder sich in Berufsausbildung befindet, ist mit dem Erkenntnis geklärt.

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch noch nicht ausdrücklich entschieden worden, ob das von Polizeischülern bezogene Entgelt unter § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 fällt.

Die Revision war daher zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
BFH, RV/7104446/2020
VwGH, 83/13/0105
VwGH, Ra 2018/16/0203
VwGH, Ra 2020/16/0039
VfGH, G98/94
VwGH, Ra 2018/16/0164
BFG, RV/5100538/2014
BFG, RV/7102743/2018
BFG, RV/7102884/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103880.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at