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Arbeitszeitkappungsklausel bei Gleitzeitvereinbarungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
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Die Zulässigkeit bzw Wirksamkeit von Arbeitszeitkappungsklauseln (Regelungen, die im Rahmen einer Gleitzeit den Verfall nicht übertragbarer Zeitguthaben vorsehen) wird in der Literatur kontrovers diskutiert.
Der OGH vertritt im angeführten Urteil zu einer Gleitzeit-Betriebsvereinbarung eine restriktive Sichtweise und hält sie im Ergebnis nur dann für zulässig, wenn sie sich auf Arbeitsleistungen beschränken, die dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer „aufgedrängt“ wurden.
Die allgemein gehaltene Verpflichtung des Arbeitnehmers, das Übertragungshöchstausmaß nicht zu überschreiten bzw Überstunden abzubauen oder nicht zu machen, stellt keine Rechtfertigung für einen solchen Verfall dar. Eine solche liegt letztlich nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer einer entsprechenden, rechtzeitig vor dem Ende der Gleitzeitperiode erteilten Weisung nicht nachkommt und die geleisteten Gutstunden nach der dem Arbeitnehmer aufgetragenen Arbeitsmenge nicht erforderlich waren.