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ASoK 2, Februar 2020, Seite 77

Einbeziehung von Überstunden bei Saisonbetrieben in die Urlaubsersatzleistung

BVwG , L521 2103481-1.

Die Urlaubsersatzleistung entspricht dem Urlaubsentgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub angetreten hätte.

S. 78Hinsichtlich der Berechnung dieses Urlaubsentgelts sind nach dem Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgelts gemäß § 6 UrlG regelmäßig geleistete Überstunden (unter anderem auch Überstundenpauschalien) dann nicht in die Berechnung des Urlaubsentgelts einzubeziehen, wenn sie aufgrund einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalls (zB wegen Saisonendes oder Auslaufens eines Auftrags) während des Urlaubs nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären.

Dem vorrangigen Ausfallsprinzip entsprechend ist demnach daher entscheidend, welche Arbeitszeit während der Urlaubsdauer ausgefallen wäre und welches Entgelt für diese Arbeitszeit gebührt hätte. Dies gilt sinngemäß für die Ermittlung der Urlaubsersatzleistung.

Scheidet daher ein Arbeitnehmer eines Unternehmens der Saisongastronomie am Ende der Saison aus, sodass er im weiteren (hypothetischen, also nach dem Austritt angenommenen) Beschäftigungsverlauf keine Entgelte für Überstunden oder Feiertagsarbeit erhalten hätte, da...

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