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ASoK 8, August 2013, Seite 324

III.Änderung des ASVG i. Z. m der Auflösung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen

Im Zuge der Debatte des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2013 (2. SVÄG 2013) im Sozialausschuss haben die Regierungsparteien einen Abänderungsantrag zum ASVG beschlossen, der die näheren technischen Details zur Auflösung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen (im Folgenden: Pensionsinstitut) mit Ende Dezember 2014 regelt. Weiters wird die konkrete Vorgangsweise zur Übertragung bestehender Anwartschaften und Leistungen aus dem beitragsorientierten Systemteil des Pensionsinstitutes in eines der drei Systeme der 2. Säule der Alterssicherung (Pensionskasse, betriebliche Kollektivversicherung oder Lebensversicherung) festgelegt:

  • Primär sollen die Anwartschaften bzw. die Leistungen auf eine vom Arbeitgeber bis Ende Oktober 2013 auszuwählende Pensionskassenzusage, betriebliche Kollektivversicherung oder Lebensversicherung übertragen werden (§ 484 Abs. 1 und § 485 Satz 1 ASVG).

  • Trifft der Arbeitgeber bis Ende Oktober 2013 keine derartige Auswahl, soll diese Übertragung auf eine zu diesem Zweck vom Pensionsinstitut im Wege einer vergaberechtskonformen Ausschreibung auszuwählende Pensionskassenzusage bzw. betriebliche Kollektivversicherung erfolgen (§ 484 Abs. 2, § 485 ...

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