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Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG bei wesentlichen eigenen Betriebsmitteln
2012/08/0163.
Freie Dienstnehmer, die über wesentliche eigene Betriebsmittel verfügen, sind von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG ausgenommen. Der VwGH hat diesbezüglich im oben angeführten Erkenntnis einige wesentliche Aspekte behandelt:
Grundsätzlich kommt es darauf an, ob der freie Dienstnehmer als Auftragnehmer – losgelöst vom konkreten Auftrag – spezifische Betriebsmittel anschafft, die es ihm ermöglichen, als Unternehmer (also werbend am Markt) aufzutreten.
Tritt eine derartige unternehmerische Organisation nicht klar zutage, dann ist zu untersuchen, ob der freie Dienstnehmer für den konkreten Auftrag die wesentlichen Sachmittel beisteuert und diese – nicht bloß geringwertigen – Wirtschaftsgüter entweder der eigenen unternehmerischen Struktur gewidmet oder aufgrund ihrer Art erkennbar für die Ausführung der betreffenden betrieblichen Tätigkeit bestimmt sind (z. B. Anschaffung eines Lieferwagens). Wirtschaftsgüter, die nicht erkennbar für die betreffende betriebliche Tätigkeit bestimmt sind (also solche, die sich auch zur Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignen), sind dann der unternehmerischen Struktur gewidmet, wenn sie in das steuerliche Betriebsvermö...