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ASoK 8, August 2013, Seite 296

Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung wegen Hochwassers oder anderer Katastrophen

Gesetzesänderung durch Nationalratsbeschluss vom 4. 7. 2013

Thomas Rauch

Im Folgenden werden die praktischen Auswirkungen der Änderungen bei den Dienstverhinderungsgründen aufgrund der Novellierung des § 1154b Abs. 6 ABGB dargestellt. Die Novelle wurde am im Nationalrat beschlossen. Änderungen sind bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt nicht mehr zu erwarten.

1. Allgemeines zu den wichtigen in der Person gelegenen Dienstverhinderungsgründen

§ 8 Abs. 3 AngG und § 1154b Abs. 5 ABGB regeln für Angestellte bzw. Arbeiter die Pflicht des Arbeitgebers zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts für persönliche Dienstverhinderungsgründe (soweit es sich nicht um eine Dienstverhinderung wegen einer Krankheit bzw. eines Unglücksfalls oder Urlaub oder eine Pflegefreistellung handelt, weil für diese Verhinderungsgründe spezielle gesetzliche Regelungen vorliegen). Solche persönliche Dienstverhinderungsgründe sind etwa Arztbesuche, Vorladungen für Behördentermine, Geburten, Übersiedlungen etc. Es geht also um Verhinderungsgründe, die in der Person des Arbeitnehmers entstanden sind (z. B. Arztbesuche), und solche, die ihn angehen und ihn entweder durch ihre unmittelbare Einwirkung an der Dienstleistung hindern (z. B. Verkehrsstörungen und Übersiedlungen) oder nach Recht, Sitte oder Herkommen so bedeutend sind, dass sie ge...

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