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S. 71 Änderungen zu Gesetzen und Verordnungen
1.1 Die neue Bildungsteilzeit
Die neue (in § 11a AVRAG geregelte) Bildungsteilzeit soll Weiterbildung auch neben einer Teilzeitbeschäftigung ermöglichen. Sie ist mit in Kraft getreten (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 67/2013).
Die Vereinbarung der Bildungsteilzeit nach § 11a AVRAG setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis bereits ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die Bildungsteilzeit muss schriftlich vereinbart werden und hat neben dem Beginn und der Dauer der Bildungsteilzeit auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit zu enthalten. Die Bildungsteilzeit darf vier Monate nicht unter- und zwei Jahre nicht überschreiten. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.
Die betrieblichen Interessen und die Interessen des AN müssen in der Vereinbarung berücksichtigt werden. Falls ein BR vorhanden ist, ist dieser auf Verlangen des AN den Verhandlungen beizuziehen. Der AG kann jedoch nicht gezwungen werden, eine solche Vereinbarung abzuschließen.
Eine neuerliche Bildungst...