Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.09.2020, RV/7106221/2019

Erlös von Fremdwährungsanleihen auf Fremdwährungskonto

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Helmut Herbert Moritz, Schottenbastei 6 Tür 8, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer 2018 zu Steuernummer 07 ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf) ist verheiratet.

Am erstattete der oben genannte Steuerberater der Ehegatten wegen Verletzung der Anzeigepflicht des § 121a Abs. 1 BAO betreffend folgende Schenkung Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG:

Der Gatte der Bf verfügte bis November 2017 über ein Depot bei einer namentlich genannten Bank in der Schweiz , im Wert von ca. 17,7 Mio. €. Dieses Vermögen hielt der Gatte der Bf nicht direkt, sondern über eine namentlich genannte Stiftung in Lichtenstein. Da diese Stiftung ertragsteuerlich als transparent angesehen wurde, wurden die Erträge aus diesem Vermögen in der Vergangenheit beim Gatten der Bf versteuert.

Am wurde die Stiftung aufgelöst und das Vermögen auf ein Gemeinschaftsdepot bei der Schweizer Bank lautend auf die Bf und ihren Gatten übertragen, wodurch die Vermögenswerte nunmehr den beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen sind.

In der am mit FinanzOnline elektronisch beim Finanzamt eingebrachten Einkommensteuererklärung 2018 erklärte Bf dem besonderen Steuersatz von 27.5 % unterliegende Einkünfte von insgesamt 234.220,22 € (234.577,12 € - Verlust von 356,90 €).

Mit Einkommensteuerbescheid 2018 vom veranlagte das Finanzamt Bf antragsgemäß, wobei sich durch Abzug von anrechenbarer ausländischer Quellensteuer in Höhe von 6.153,11 € von der Steuer mit besonderem Steuersatz von 64.410,55 € (27,5 % von 234.220,22 €) eine Abgabennachforderung von 58.257,00 € ergab.

Der Steuerberater der Bf beantragte am mit FinanzOnline elektronisch die Verlängerung der Beschwerdefrist betreffend den Einkommensteuerbescheid 2018 bis .

Mit Telefax vom erhob Bf im Wesentlichen sinngemäß wie folgt Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018:

I. Sachverhalt ("Ausgangslage")

Bf und ihr Ehegatte verfügen zu gleichen Teilen über ein Wertpapierdepot in der Schweiz, auf dem sie gemeinsam unter anderem zahlreiche Fremdwährungsanleihen halten.

Die Anschaffung der Fremdwährungsanleihen sei über die jeweiligen Fremdwährungskonten (USD, CHF, NOK) erfolgt. Im Jahr 2018 sei eine große Anzahl dieser Anleihen getilgt worden. Die Mittel aus der Tilgung seien wieder den jeweiligen Fremdwährungskonten zugebucht worden, eine Konvertierung in Euro sei nicht erfolgt.

In den Beilagen E1kv zu den Einkommensteuererklärungen der Bf und ihres Gatten seien im Jahr 2018 Veräußerungsgewinne gemäß Kennzahl 994 in Höhe von insgesamt jeweils 102.482.23 € erklärt worden.

Hiervon sei ein Betrag von jeweils 103.291,53 € auf die Tilgung von Fremdwährungsanleihen entfallen (siehe Beilage I.). Die Differenz zu den erklärten Veräußerungsgewinnen ergebe sich aus Verlusten aus der Tilgung von Euro-Anleihen in Höhe von EUR -6.987,00 € sowie aus Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von 6.177,70 €.

Der Gewinn aus der Veräußerung der Fremdwahrungsanleihen habe sich jedoch nur dadurch ergeben, dass sowohl die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung als auch der Veräußerungserlös im Zeitpunkt der Tilgung der Anleihen fiktiv in Euro umgerechnet wurden.

Aus den im Rahmen dieser Beschwerde übermittelten Beilagen könne gezeigt werden, dass sich der Veräußerungsgewinn rein aus der Veränderung des Wechselkurses ergibt. Unter Außerachtlassung der Wechselkursänderungen ergäben sich aus den Veräußerungen der Fremdwährungsanleihen für Bf und ihren Gatten realisierte Verluste in Höhe von jeweils 11.749,81 € (siehe Beilage II). Der in Beilage I. ausgewiesene Gewinn ergebe sich rein aus der Veränderung des Wechselkurses. Dieser Fremdwährungsgewinn sei mangels Konvertierung in Euro jedoch nicht realisiert worden.

II. Rechtliche Beurteilung

Ausgangspunkt zur Beurteilung von Fremdwährungsgewinnen sei § 27 Abs. 3 EStG. Demnach unterliegen realisierte Wertsteigerungen der Steuerpflicht. Fraglich sei somit, ob es im Zuge der Anschaffung und Tilgung von Wertpapieren in Fremdwährung zu einer Realisierung nicht nur des Wertpapiergewinnes, sondern auch des Fremdwährungsgewinnes kommt.

Die Einkommensteuerrichtlinien führten zur steuerlichen Behandlung von Fremdwährungsgewinnen wie folgt aus:

Rz 6201

Nach der Rechtsprechung des VwGH führt die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in eine andere, zum Euro wechselkurslabile Fremdwährung, im außerbetrieblichen Bereich nicht zu Einkünften gemäß § 30 EStG 1988, weil der sich durch die Konvertierung ergebende Vermögenszugang endgültig sein muss und durch die Konvertierung von einer Fremdwährung in eine andere dasselbe Wirtschaftsgut "Fremdwährung" bestehen bleibt (; ). Die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in den Euro oder eine zum Euro wechselkursstabile Währung führe dagegen zu einer im außerbetrieblichen Bereich nicht steuerpflichtigen Gewinnrealisierung. Da der Schuldner keine Einkünfte gem. § 27 Abs. 2 EStG 1988 aus der Verbindlichkeit erzielt, liegen keine Einkünfte gem. § 27 Abs. 3 EStG 1988 vor ().

Übertrage man diese Grundsätze auf Fremdwährungsforderungen, führt die Konvertierung einer solchen Forderung in Euro oder in eine zum Euro wechselkursstabile Währung zu einem steuerpflichtigen Tausch. Führt die Fremdwährungsforderung zu Einkünften aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 (wie insbesondere bei Fremdwährungsguthaben bei Banken), ist der Tausch nach § 27 Abs. 3 EStG 1988 steuerpflichtig (zum Nachlass einer Forderung siehe aber Rz 6143).

Rz 6201b

Werden von einem bestehenden Fremdwährungsguthaben Wertpapiere angeschafft, findet ebenfalls ein Tausch (Wertpapier gegen Guthaben) statt, und zwar auch, wenn die Wertpapiere auf dieselbe Währung lauten wie das Fremdwährungsguthaben. Der Tausch ist gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 steuerpflichtig. Als Veräußerungserlös des hingegebenen Wirtschaftsgutes "Fremdwährungsguthaben" ist sein gemeiner Wert, dh. sein aktueller Kurswert, anzusetzen. Dieser bildet die Basis für die Bewertung des angeschafften Wertpapieres.

Beispiel 3:

A schafft eine Dollar-Anleihe um 7.000 Dollar an. Der Kaufpreis wird von seinem Dollar-Konto beglichen. Die 7.000 Dollar hat A um 5.000 Euro erworben. Zum Zeitpunkt der Anschaffung der Anleihe sind die 7.000 Dollar 5.500 Euro wert.

Die Anschaffung der Dollar-Anleihe stellt einen Tausch dar, der gemeine Wert der Dollar zum Zeltpunkt der Anschaffung der Anleihe (5.500) ist den steuerlichen Anschaffungskosten (5.000) gegenüberzustellen. Der Veräußerungsgewinn in Höhe von 500 Euro ist gem. § 27 Abs. 3 EStG 1 988 steuerpflichtig. AIs Anschaffungskosten der Dollar-Anleihe sind 5.500 Euro anzusetzen.

Wird ein auf eine Fremdwährung Iautendes Wertpapier gegen Fremdwährung veräußert, liegt eine realisierte Wertsteigerung (im Sinne des § 27 Abs. 3 EStG 1988 vor, auch wenn gegen jene Währung veräußert wird, auf die die Wertpapiere Iauten.

Beispiel 3 (Fortsetzung):

A verkauft seine um 5.500 Euro angeschaffte Dollar-Anleihe um 7.500 Dollar. Der Veräußerungserlös entspricht zum Verkaufszeitpunkt 6.500 Euro. A hat gem. § 27 Abs. 3 E5tG 1988 einen Veräußerungsgewinn iHv 1.000 Euro zu versteuern.

Aus den Einkommensteuerrichtlinien könne daher Folgendes abgeleitet werden:

• Ein Fremdwährungsgewinn kann nur dann entstehen, wenn eine Fremdwährung in Euro oder eine zum Euro wechselkursstabile Währung konvertiert wird.

• Abweichend von diesem - von der Rsp. des VwGH normierten Grundsatz - könne nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Fremdwährungsgewinn auch dann Vorliegen, wenn es durch den Tausch von Wirtschaftsgütern zu einer Realisierung iSd § 27 Abs. 3 EStG kommt.

Es sei offensichtlich, dass der 2. Grundsatz dem ersten widerspricht, indem er eine Realisierung des Fremdwährungsgewinnes auch ohne Konvertierung in den Euro annimmt. Gerade dies sei vom VwGH jedoch verneint worden. Ausgangspunkt der Überlegungen des VwGH sei, dass die bloße Konvertierung von einer Fremdwährung in eine andere zu keiner endgültigen Vermögensmehrung führt. Der VwGH führe dazu wie folgt aus (/10116):

"Der Vermögenszugang muss ein endgültiger sein. Davon ist auszugehen, wenn der Eintritt eines Kursgewinnes als gesichert angesehen werden kann. Dies wird in der Regel erst durch die (endgültige) Tilgung oder teilweisen Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeit der Fall sein, weil erst zu. diesem Zeitpunkt die letztendliche Bezugsgröße der während der Kreditlaufzeit festgestellten Wertänderung, nämlich die Heimatwährung Relevanz bekommt. Durch diese abschließende Gegenüberstellung der noch ausstehenden Fremdwährungsverbindlichkeit zu den seinerzeitigen Anschaffungskosten der Kreditsumme, lässt sich eine positive Differenz in einem - sodann gesichert erzielten - Kursvorteil erkennen. Dann und erst dann kann dieser Kursvorteil als zugeflossen gelten. Die bloße Konvertierung von einer Währung in eine andere nicht über einen fixen Wechselkurs zum Euro gleichgeschaltete 'Währung zugrunde liegt, ist diese für die Annahme des Zufließens eines Kursgewinnes erforderliche Sicherheit grundsätzlich nicht gegeben. "

Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass erst dann, wenn der Erfolg als sicher angenommen werden kann, ein Kursgewinn erzielt wird. Führt schon die Umwechslung von einer wechselkurslabilen Währung in eine andere wechselkurslabile Währung nicht zu einer Realisierung eines Wechselkursgewinnes, so müsse dies noch vielmehr dann gelten, wenn die Währung überhaupt nicht gewechselt wird, weil zB nach der Tilgung einer in USD denominierten Anleihe die erhaltenen USD nicht in Euro umgewechselt werden. Erst im Falle der Umwechslung erfolge eine endgültige Realisierung des Fremdwährungsgewinnes.

Zwar führe der VwGH im oben zitierten Erkenntnis auch aus, dass es durch die bloße Fremdwährungskonvertierung zu keinem Erwerb eines ,,anderen Wirtschaftsgutes" (im Sinne eines steuerlichen Tausches) kommt und das ursprüngliche Wirtschaftsgut ,Fremdwährungsdarlehen" bestehen bleibt

Diese Tatsache führe der VwGH jedoch nach Meinung der Bf lediglich unterstützend für seine oben zitierte Argumentation an, der im vorliegenden Fall keine besondere Bedeutung zukomme. Jedenfalls könne diese Aussage im vorliegenden Fall nicht im Umkehrschluss herangezogen werden, dass durch den unbestreitbar vorliegenden Tausch von Wirtschaftsgütern (Tausch von Fremdwährung gegen Fremdwährungsanleihe bzw. umgekehrt im Falle der Rückzahlung) auch eine Realisierung des Fremdwährungsergebnisses vorliegt. Es solle hier nicht bestritten werden, dass durch den Kauf bzw. Verkauf von Anleihen ein steuerlicher Tausch vorliegt. Dieser Tausch führe auch zur Realisierung von etwaigen Kursgewinnen der Anleihe (oder etwaiger Stückzinsen). Der Tausch führe jedoch nicht dazu, dass auch ein Fremdwährungsgewinn entsteht, solange nicht in Euro oder zum Euro wechselkursstabile Währung konvertiert wird und der potentielle Fremdwährungsgewinn daher, nicht tatsächlich feststeht.

III. Anschaffungskosten

Zusätzlich zur dargestellten Rechtsfrage werde zum Sachverhalt noch Folgendes zur Kenntnis gebracht:

Das erwähnte Wertpapierdepot sei ursprünglich über die steuerlich transparente Stiftung gehalten worden. Diese Stiftung sei im November 2017 aufgelöst und die Wertpapiere seien auf ein Gemeinschaftskonto der Bf und ihres Gatten übertragen worden. Eine entsprechende Meldung gem. § 27 Abs. 6 EStG sei erfolgt, weshalb die Anschaffungskosten der übertragenen Wertpapiere fortzuführen seien. Aus technischen Gründen sei es jedoch der Schweizer Bank nicht möglich, diese Anschaffungskosten zu übernehmen und entsprechend im von der Bank erstellten Steuerreport darzustellen. Die Tilgung der Wertpapiere sei daher im Steuerreport als "nichtbewertbare Transaktion" dargestellt. Die steuerliche Vertretung der Bf habe im Rahmen der Erstellung der Steuerklärung die Anschaffungskosten aus den ihr zur Verfügung gestellten Vermögensverzeichnissen übernommen. In diesen Vermögensverzeichnissen seien die Anschaffungskosten, jedoch ohne bezahlte Stückzinsen dargestellt. Im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung seien diese daher nicht anschaffungskostenerhöhend berücksichtigt worden. Im Zuge der Vorbereitung der Beschwerde habe nun die Bank Bf die Belege der tatsächlichen Anschaffungskoste der Wertpiere übermittelt, aus denen auch die bezahlten Stückzinsen ersichtlich sind. Diese erhöhten gem. § 27a Abs. 3 Z 2 lit. a die Anschaffungskosten.
Dies werde seitens Bf nun nachgeholt. Die in den Steuererklärungen der Bf und ihres Gatten für das Jahr 2018 insgesamt angesetzten Einkünfte aus der Veräußerung von Anleihen in Höhe von jeweils 96.304,53 € reduzierten sich dadurch - unabhängig von der Beurteilung der oben dargestellten Rechtsfrage - unbestritten zumindest auf jeweils 87.969,63 €, wobei -9.036,86 € auf die Euro-Anleihen und 97.006,49 € auf die Fremdwährungsanleihen entfielen (Hinweis auf Beilagen III und IV).

IV. Antrag: Aus obigen Gründen werde die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2018 der Bf (und ihres Gatten) vom und die Erlassung neuer Bescheide im Sinn der obigen Ausführungen beantragt.

Mit am zugestellter Beschwerdevorentscheidung vom berücksichtigte das Finanzamt entsprechend Pkt. III der Beschwerde die bezahlten Stückzinsen als Anschaffungskosten und reduzierte mit folgender Begründung die Einkünfte, die einem besonderen Steuersatz unterliegen auf 225.885,27 € und die Steuer (27.5%) auf 62.118,45 €, und damit nach Abzug der unveränderten ausländischen Quellensteuer von 6.153,11 € die festgesetzte Einkommensteuer auf 55.965,00 € (bisher 58.257,00 €:
Die zusätzliche Begründung geht zu diesem Bescheid geht gesondert zu.
Die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen wurden wie folgt ermittelt:
97.006,49 € Überschüsse aus Fremdwährungsanleihen
-9.036,86 € Verlust aus Euro-Anleihen
87.969,63 €
6.177,70 € Überschüsse aus Aktien
94.147,33 € (Hinweis erkennendes Gericht: erfasst in KZ 994)

In der gesonderten Begründung vom führte das Finanzamt zum Abweichen vom Antrag der Bf sinngemäß Folgendes aus:

Werden von einem bestehenden Fremdwährungsguthaben Wertpapiere angeschafft, finde ein Tausch (Wertpapiere gegen Guthaben) statt, und zwar auch dann, wenn die Wertpapiere auf dieselbe Währung lauten wie das Fremdwährungsguthaben. Der Tausch sei gemäß § 27 Abs. 3 EStG steuerpflichtig. Als Veräußerungserlös des hingegebenen Wirtschaftsgutes "Fremdwährungsguthaben" sei sein gemeiner Wert, dh. sein aktueller Kurswert anzusetzen. Dieser bilde die Basis für die Bewertung des angeschafften Wertpapieres.

Werden Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs. 3 EStG in fremder Währung geleistet bzw. Einnahmen aus der Veräußerung, Einlösung oder sonstigen Abschichtung solcher Wirtschaftsgüter in fremder Währung vereinnahmt, so seien für Zwecke der Ermittlung der Einkünfte iSd § 27 Abs. 3 EStG sowohl die Anschaffungskosten als auch die Veräußerungserlöse in Euro umzurechnen.

Fremdwährungsgewinne oder Fremdwährungsverluste gingen damit indirekt auch in die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen iSd § 27 Abs. 3 EStG ein.

Bei der in der Beschwerde zitierten Judikatur des VwGH handle es sich um ein und dasselbe Wirtschaftsgut. Da es sich um ein und dasselbe Wirtschaftsgut handelt, stellt die Konvertierung von einer im Wechselkurs labilen Währung in eine andere entsprechende keinen Tausch dar. Im vorliegenden Fall liegen jedoch verschiedene Wirtschaftsgüter vor (Wirtschaftsgut Fremdwährungsguthaben, Wirtschaftsgut Anleihe 1, Wirtschaftsgut Anleihe 2 etc.). Somit komme es im vorliegenden Fall auch wenn sich die Vorgänge auf Konten ("Kosten") fremder Währung abspielen jeweils zu einem Tausch, womit ein jeweils steuerpflichtiger Vorgang gem. § 27 Abs. 3 EStG vorliege und entsprechend auch die Anschaffungskosten und Verkaufserlöse in Euro für steuerliche Zwecke anzusetzen seien.

Da zB beim Verkauf einer Fremdwährungsanleihe gegen Fremdwährungsguthaben die verkaufte Fremdwährungsanleihe nicht (mehr) dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist, sind nach dem Verkauf dieser Fremdwährungsanleihe Schwankungen der Fremdwährung betreffend diese Anleihe (Zusatz des erkennenden Gerichts: beim ehemaligen Verkäufer) nicht mehr erfassbar. Damit seien die Fremdwährungsschwankungen zum Zeitpunkt des Verkaufs der Anleihe realisiert und entsprechend im Rahmen des § 27 Abs. 3 EStG steuerlich zu erfassen.

Dafür seien entsprechend bei neu angekauften Wirtschaftsgütern (Fremdwährungsguthaben, andere Anleihen, Aktien, etc.) die Anschaffungskosten mit dem jeweiligen Umrechnungskurs auch in Euro anzusetzen.

Mit am zur Post gegebenem Schriftsatz vom stellte Bf einen Vorlageantrag, weil in der Beschwerdevorentscheidung das Finanzamt zwar die Reduktion der Einkünfte aus Kapitalvermögen um die beantragten erhöhten Anschaffungskosten für Stückzinsen nicht jedoch um nicht realisierten Fremdwährungsgewinne anerkannt habe.

Im Vorlagebericht vom 26. November 2019 beantragte das Finanzamt der Beschwerde im Sinn der Beschwerdevorentscheidung teilweise stattzugeben und führte im Wesentlichen sinngemäß Folgendes aus.

Sachverhalt:
Die Bf und ihr Gatte verfügen jeweils zu gleichen Teilen über ein Wertpapierdepot in der Schweiz, auf dem sie gemeinsam unter anderem zahlreiche Fremdwährungsanleihen halten. Die Anschaffung der Fremdwährungsanleihen erfolgte über die jeweiligen Fremdwährungskonten (USD, CHF, NOK). Im Jahr 2018 wurde eine große Anzahl dieser Anleihen getilgt. Die Mittel aus der Tilgung wurden wieder den jeweiligen Fremdwährungskonten zugebucht, eine Konvertierung in Euro erfolgte nicht.

In den Beilagen E1kv zu den Einkommensteuererklärungen wurden im Jahr 2018 Veräußerungsgewinne gemäß Kennzahl 994 in Höhe von insgesamt jeweils 102.482,23 € erklärt. Hiervon entfiel ein Betrag von jeweils 103.291,53 € auf die Tilgung von Fremdwährungsanleihen (siehe Beilage I. der Beschwerde vom ). Die Differenz zu den erklärten Veräußerungsgewinnen ergibt sich aus Verlusten aus der Tilgung von Euro-Anleihen in Höhe von -6.987,00 € sowie aus Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von 6.177,70 €

Der Gewinn aus der Veräußerung der Fremdwährungsanleihen ergab sich dadurch, dass sowohl die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung als auch der Veräußerungserlös im Zeitpunkt der Tilgung der Anleihen in Euro umgerechnet wurden.

Aus den im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde übermittelten Beilagen ist ersichtlich, dass sich der Veräußerungsgewinn aus der Veränderung des Wechselkurses ergibt. Unter Außerachtlassung der Wechselkursänderungen würden sich aus den Veräußerungen der Fremdwährungsanleihen für die Bf und ihren Gatten realisierte Verluste in Höhe von jeweils 11.749,81 € ergeben.

Beweismittel:
Beilagen zur Beschwerde und Selbstanzeige vom betreffend Schenkung

Stellungnahme zu Punkt I und II der Beschwerde
Im gegenständlichen Fall seien Fremdwährungsanleihen getilgt und der Erlös daraus dem entsprechenden Fremdwährungskonto zugebucht worden. Damit komme es jeweils zum Tausch "FX-Anleihe" gegen "FX-Guthaben". Dass ein Tausch vorliegt, werde in der Beschwerde nicht bestritten (Beschwerde ab Seite 3 unten):

"Jedenfalls kann diese Aussage im vorliegenden Fall nicht im Umkehrschluss herangezogen werden, dass durch den unbestreitbar vorliegenden Tausch von Wirtschaftsgütern (Tausch von Fremdwährung gegen Fremdwährungsanleihe bzw. umgekehrt im Falle der Rückzahlung) auch eine Realisierung des Fremdwährungsergebnisses vorliegt. Es soll hier nicht bestritten werden, dass durch den Kauf bzw. Verkauf von Anleihen ein steuerlicher Tausch vorliegt. Dieser Tausch führt auch zur Realisierung von etwaigen Kursgewinnen der Anleihe (oder etwaiger Stückzinsen)."

Laut Beschwerde solle aber dieser Tausch nicht dazu führen, dass auch ein Fremdwährungsgewinn/-verlust entsteht, solange nicht in Euro oder zum Euro wechselkursstabile Währung konvertiert wird und der potentielle Fremdwährungsgewinn/-verlust daher nicht tatsächlich feststehe.

Das Finanzamt sehe hier keine Trennung zwischen Tauschzeitpunkt und Fremdwährungsgewinn/-verlust Realisierungszeitpunkt:

Fremdwährungsanleihen fallen in den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 3 EStG, weil ihre Erträge von § 27 Abs. 2 EStG 1988 erfasst sind.

Aus der gesetzlichen Anordnung des § 27a Abs. 4 Z 3 EStG 1988 betreffend Anschaffungskosten, in dem direkt der Wertansatz in Euro gefordert wird,

"Bei allen in einem Depot befindlichen Wirtschaftsgütern und Derivaten iSd § 27 Abs. 3 und 4 mit derselben Wertpapierkennnummer ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis in Euro" anzusetzen. ..."

ergebe sich, dass wenn Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs. 3 EStG 1988 in fremder Währung geleistet bzw. Einnahmen aus der Veräußerung, Einlösung oder sonstigen Abschichtung solcher Wirtschaftsgüter in fremder Währung vereinnahmt werden, sowohl die Anschaffungskosten als auch die Veräußerungserlöse für Zwecke der Ermittlung der Einkünfte iSd § 27 Abs. 3 EStG 1988 in Euro umzurechnen sind.

Bei dem in der Beschwerde vorgebrachten Judikat , sei eine Konvertierung vorgelegen; es habe sich jedoch um ein und dasselbe Wirtschaftsgut Fremdwährungsverbindlichkeit gehandelt. Da es sich um ein und dasselbe Wirtschaftsgut "Fremdwährungsverbindlichkeit" handelte und lt. VwGH kein endgültiger Vermögenszugang gegeben war, stellt eine Konvertierung von einer wechselkurslabilen Währung in eine andere wechselkurslabile Währung lt. VwGH dem entsprechend keinen Tausch dar.

Im vorliegenden Fall liegen jedoch verschiedene Wirtschaftsgüter vor (zB Wirtschaftsgut Anleihe CHF, Wirtschaftsgut Fremdwährungsguthaben CHF), somit komme es im vorliegenden Fall, auch wenn die Vorgänge in fremder Währung abgerechnet werden, jeweils zu einem Tausch von Wirtschaftsgütern, womit ein jeweils steuerpflichtiger Vorgang gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 vorliegt und entsprechend auch die Anschaffungskosten und Verkaufserlöse in Euro für steuerliche Zwecke anzusetzen sind. Vgl. § 6 Z 14 lit. a EStG 1988 (bzw. § 27 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988): Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegt jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen.

Entscheidend für den vorliegenden Fall sei auch, dass die Fremdwährungsanleihe nach Tilgung nicht mehr vorhanden ist. Somit könne nur eine Realisierung (von Wertanstieg und Fremdwährungsgewinn/-verlust) im Tilgungszeitpunkt angenommen werden, weil die Fremdwährungsanleihe ab Tilgung dem Steuerpflichtigen nicht mehr zugerechnet werden kann, somit also auch der Fremdwährungsanleihe keine ihr anhaftenden Fremdwährungsschwankungen mehr zugerechnet werden können und die vergangenen Schwankungen im Realisierungszeitpunkt (Tilgungszeitpunkt) zu erfassen sind, weil es ab Tilgung in diesem Vorgang keine "Labilität" mehr gibt, sondern der Fremdwährungsgewinn/-verlust aus der Fremdwährungsanleihe im Tilgungszeitpunkt =Realisierungszeitpunkt endgültig feststeht und realisiert wird.

Da der Tausch Fremdwährungsanleihe gegen Fremdwährungsguthaben im Tilgungszeitpunkt unbestritten feststeht, "entsteht" (Anschaffungsvorgang gem. § 6 Z 14 lit. a EStG 1988) das Wirtschaftsgut Fremdwährungsguthaben (aus dem Verkaufserlös) erst im Tilgungszeitpunkt der Fremdwährungsanleihe und kommt es bei der Fremdwährungsanleihe im Tilgungszeitpunkt gem. § 6 Z 14 lit. a EStG 1988 zu einem Veräußerungsvorgang.

Vgl. dazu auch Jakom EStG Kommentar 2019, § 27 Rz 134:

"Auf Realisierung in Euro kommt es im Ergebnis nicht an. Wird ein auf eine Fremdwährung lautendes Wertpapier veräußert, und fließt der Veräußerungserlös in Euro zu, liegt ein realisierter Kursgewinn vor (Schlager/Mayr/KapBesteuerung, 15). Aber auch die Veräußerung in einer Fremdwährung führt zu Einkünften gern § 27 Abs. 3, weil ein Tausch zwischen den Wirtschaftsgütern Kapitalanlage und Geld vorliegt. Zur Einkünfteermittlung s § 27a R2 37 (Umrechnung in Euro)."

Jakom EStG Kommentar 2019, § 27a Rz 37:

"Die im Rahmen des Durchschnittspreises ermittelten Anschaffungskosten sind ausdrücklich in Euro anzusetzen. Fraglich ist, warum dies ausdrücklich nur im Rahmen der Ermittlung des Durchschnittspreises und nicht allgemein für die Anschaffungskosten normiert wird; die EBRV sprechen für eine allgemein anwendbare Regelung (RV 1212 BlgNR XXIV.GP, 17 f); dies ergibt sich auch aus dem Prinzip, Einkünfte in der österreichischen Landeswährung zu ermitteln. Im außerbetrieblichen Bereich ist bei nicht auf Euro lautenden Wertpapieren (insbesondere auch bei Auslandsdepots) eine Umrechnung jeder Transaktion in Euro vorzunehmen. Eine Umrechnung in Euro muss - ebenso nach den EBRV - auch für den Veräußerungserlös gelten (vgl. auch BFH , IX R 62/10). Die Umrechnung erfolgt nach EStR 6201c nach der tatsächlichen Konvertierung der Fremdwährung in Euro, ansonsten nach dem EZB-Referenzkurs; es darf der niedrigere Geldkurs angesetzt werden."

Im Übrigen werde zum Standpunkt des Finanzamtes auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung Rz 6201, 6201b und 6201c EStR und die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 1212 BlgNR IV. GP, 17 ff, insbesondere S 19) verwiesen.

Es werde daher beantragt, die Beschwerde im Punkt II abzuweisen.

Zu Punkt III der Beschwerde:

Diesem Punkt der Beschwerde sei im Rahmen der BVE ESt 2018 stattgegeben worden. Die in Kz 994 ,angegebenen Überschüsse reduzierten sich dadurch von 102.482,23 € um 8.334,90 € auf 94.147,33 € (bzw. bei den angesetzten Einkünften aus der Veräußerung von Anleihen von 96.304,53 € um 8.334,90 € auf 87.969,63 €). Unter Betrachtung der anderen Kennzahlen reduzierte sich die Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen mit besonderem Steuersatz (vor Quellensteuerabzug) von (den aus dem Erstbescheid ESt 2018 vom ersichtlichen) 64.410,55 € um 2.292,10 € auf (die in der BVE ESt 2018 v ersichtlichen) 62.118,45 € (8.334,90 x 27,5%=2.292,10).

Mit Schreiben vom forderte das erkennende Gericht Bf auf, zum Vorlagebericht und den dazu vom Finanzamt am nachgereichten Unterlagen eine Stellungnahme abzugeben, Belege betreffend die Anschaffung und Tilgung der Wertpapiere sowie eine rechnerische Darstellung und Erläuterung der Ermittlung der nach Pkt. III der Beschwerde jedenfalls vorzunehmenden und der in Punkt II beantragten Änderung vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom nahm Bf zum Vorlagebericht sinngemäß wie folgt Stellung:

Das Finanzamt zitiere § 27a Abs. 4 Z 3 EStG 1988, wonach bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge bei in einem Depot befindlichen Wirtschaftsgütern und Derivaten mit derselben Wertpapiernummer der gleitende Durchschnittspreis in Euro anzusetzen ist. Das Finanzamt gehe davon aus, dass aus dieser Bestimmung eine allgemeine Regelung zur Umrechnung von Fremdwährungspositionen in Euro abzuleiten sei. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung beschränke sich die Regelung jedoch auf die Ermittlung der Anschaffungskosten bei Erwerb von mehreren gleichartigen Wertpapieren in zeitlicher Abfolge, die nach dem Prinzip des gleitenden Durchschnittspreises anzusetzen sind.

Hätte der Gesetzgeber der Bestimmung eine darüberhinausgehende Wirkung zubilligen wollen, so hätte er dies entsprechend formulieren müssen. Eine derart extensive Interpretation sei bei vorliegendem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht zulässig.

Weiters gehe das Finanzamt (richtigerweise) davon aus, dass die Fremdwährungsanleihe ab der Tilgung nicht mehr vorhanden ist und ihr daher die ihr anhaftenden Fremdwährungsschwankungen nicht mehr zugerechnet werden können. Da es ab Tilgung keine Labilität mehr in diesem Vorgang gebe, sondern der Fremdwährungsgewinn/Verlust aus der Fremdwährungsanleihe im Tilgungszeitpunkt endgültig feststehe, wären die vergangenen Schwankungen im Realisierungszeitpunkt (Tilgungszeitpunkt) zu erfassen. Dabei übersehe das Finanzamt jedoch, dass die Labilität nicht verschwindet, sondern in der im Zuge der Tilgung erhaltenen Fremdwährung weiterbesteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei daher ein Fremdwährungsgewinn/Verlust erst dann zu erfassen, wenn in den Euro oder zum Euro wechselkursstabile Währung konvertiert wird.

Dem Schriftsatz waren auf das Format A3 vergrößerte Ausdrucke der Beilagen I bis IV der Beschwerde angeschlossen.

Abschließend wurde die Nachreichung der geforderten Unterlagen nach Erfüllung der Jännerquote versprochen.

Über Aufforderung des erkennenden Gerichts vom gab das Finanzamt mit Schreiben vom sinngemäß folgende Gegenäußerung zur Stellungnahme der Bf vom ab:

1) Bewertung von Wertpapieren und Wertpapiertransaktionen stets in Euro

Fremdwährungsanleihen fallen in den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 3 EStG 1988, da ihre Erträge von § 27 Abs. 2 EStG 1988 erfasst sind. In § 27a Abs. 3 Z 2 lit. a EStG 1988 werde definiert, dass bei realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös, dem Einlösungs- oder Abschichtungsbetrag und den Anschaffungskosten, jeweils inklusive anteiliger Stückzinsen als Einkünfte anzusetzen sind. Nach § 27a Abs. 4 Z 3 EStG 1988 gelte betreffend diese Anschaffungskosten:

"Bei allen in einem Depot befindlichen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 mit derselben Wertpapierkennnummer ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis in Euro anzusetzen".

Im vorliegenden Fall sei unstrittig, dass ein Tauschvorgang vorliegt (siehe dazu auch unten). Damit sei entsprechend im Zeitpunkt der Tilgung ein Realisierungsakt iSd § 27 Abs. 3 EStG 1988 gesetzt.

a. Form der Steuererklärung, Eurogesetz, allgemeiner steuerlicher Grundsatz
Nach § 42 Abs. 1 EStG 1988 gelte betreffend die Form der Steuererklärung:

" … Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Steuerpfllchtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. …"

=> In der Steuererklärung sind die Beträge jeweils in Euro anzugeben (vgl. Formular E1kv, erster Absatz: "Betragsangaben in EURO und Cent (rechtsbündig)").

=> In weiterer Folge sind entsprechend auch die Veräußerungsgewinne von Wertpapieren (deren Ermittlung auch einen Veräußerungserlös in Euro und Anschaffungskosten in Euro bedarf, vgl. Formular E1kv, Kz 994) in Euro zu ermitteln, um eine korrekte Steuererklärung abgeben zu können.

Aus § 4 Eurogesetz (BGBL I Nr. 72/2000) ergebe sich:

"Bücher und Aufzeichnungen, die nach handelsrechtlichen, abgabenrechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften zu führen sind, sind für Zeiträume ab dem in Euro zu führen."

Es handle sich außerdem um einen allgemeinen steuerlichen Grundsatz, zu versteuerndes Einkommen in Euro anzugeben.

b. Parlamentarische Materialien
In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 1212 BlgNR XXIV. GP, 17 ff) werde auf Seite 19 ausgeführt:

"Zu Z 10 und 24 (§ 27a und § 124b Z 193 lit. b EStG 1988):

...In Abs. 4 Z 3 soll hinsichtlich der Bewertung gleichartiger Wertpapiere mit dem gewogenen Durchschnittspreis klargestellt werden, dass nicht der einfach gewogene Durchschnittspreis (indirekte Abfassungsmethode), sondern der gleitende Durchschnittspreis (direkte Abfassungsmethode) anzusetzen ist und pauschal angesetzte Anschaffungskosten nicht in den gleitenden Durchschnittspreis einfließen.

Überdies soll klargestellt werden, dass - den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen entsprechend - die Bewertung von Wertpapieren und Wertpapiertransaktionen stets nur in Euro zu erfolgen hat. Wird daher zB eine Dollar-Anleihe um Dollar verkauft, ist der zum aktuellen Kurs umgerechnete Euro-Veräußerungserlös den historischen Euro-Anschaffungskosten gegenüberzustellen. ..."

Demnach sei auch klar der Wille des Gesetzgebers erkennbar, dass von einer Bewertung in Euro auszugehen ist, auch wenn es nur zu einem einmaligen Kaufvorgang kommt und, dass es ein allgemeiner steuerlicher Grundsatz ist, dass die Bewertung von Wertpapieren und Wertpapiertransaktionen stets nur in Euro zu erfolgen hat.

Es wäre auch logisch unschlüssig, müsste man die Anschaffungskosten des ersten Wertpapierkaufes erst im Zeitpunkt des Kaufes zusätzlicher Stücke eines bereits auf dem Depot befindlichen Wertpapieres aufgrund von § 27a Abs. 4 Z 3 EStG 1988 von Fremdwährung auf Euro umstellen.

2) Tauschvorgang und gemeiner Wert bei FX-Anleihetilgung
Dass ein Tausch vorliegt, werde in der Beschwerde nicht bestritten, siehe Beschwerde ab Seite 3 (unten):

"Jedenfalls kann diese Aussage im vorliegenden Fall nicht im Umkehrschluss herangezogen werden, dass durch den unbestreitbar vorliegenden Tausch von Wirtschaftsgütern (Tausch von Fremdwährung gegen Fremdwährungsanleihe bzw. umgekehrt im Falle der Rückzahlung) auch eine Realisierung des Fremdwährungsergebnisses vorliegt. Es soll hier nicht bestritten werden, dass durch den Kauf bzw. Verkauf von Anleihen ein steuerlicher Tausch vorliegt. Dieser Tausch führt auch zur Realisierung von etwaigen Kursgewinnen der Anleihe (oder etwaiger Stückzinsen)"

Vgl. § 6 Z 14 lit. a EStG 1988 (bzw. § 27 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988):

Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegt jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen.

Laut Jakom EStG 2020, zu § 6 Tz 48 gilt betreffend gemeinem Wert:

"f) Gemeiner Wert (§ 6 Z 14). aa) Begriff:
Im EStG wird der Begriff nicht definiert, daher ist das BewG (§ 1 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 2 heranzuziehen. Gem. § 10 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des WG bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. ..."; und Tz 50 "cc) Wertermittlung: Anzusetzen ist der erzielbare Einzelveräußerungspreis. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Wertes ist der Markt, idR umfasst der gemeine Wert keine USt ( zur Entnahme iRe Betriebsaufgabe). ..."

Die im Zuge der Tilgung erhaltene Fremdwährung stelle beim Tausch das "erworbene Wirtschaftsgut" FX-Guthaben dar. Das beim Tausch "hingegebene Wirtschaftsgut" sei das Wirtschaftsgut FX-Anleihe und nur dieses eine Wirtschaftsgut FX-AnIeihe (es gebe also nicht eine FX-Anleihe und quasi parallel dazu ein Wirtschaftsgut laufende Schwankung Fremdwährungskomponente zu dieser FX-Anleihe). Damit sei im Tilgungszeitpunkt der FX-Anleihe (diese gehe durch die Tilgung mit allen ihr anhaftenden Wertänderungsmöglichkeiten unter), auch die laufende Schwankung der Fremdwährung vom Kauf bis zur Tilgung der FX-Anleihe mitrealisiert. Entsprechend sei dann auch für die Anschaffungskosten des FX-Guthabens (dieses entstehe neu, womit erst ab diesem Zeitpunkt diesem FX-Guthaben Wechselkursschwankungen zugerechnet werden können) der Tilgungszeitpunkt der FX-Anleihe relevant.
Im Übrigen sei auch durch die Tilgung der FX-Anleihe das bisherige Schuldverhältnis nicht mehr existent, weil der Anleiheschuldner durch die von ihm geleistete Tilgungszahlung von seiner Zahlungsverpflichtung befreit ist und der FX-Anleihegläubiger den entsprechenden Tilgungsbetrag endgültig erhält. Dieser Tilgungsbetrag sei aufgrund des Tauschgrundsatzes § 6 Z 14 EStG 1988 iVm § 27 Abs.1 letzter Satz EStG 1988 im Tilgungszeitpunkt zu versteuern und, weil der gemeine Wert in Euro für die Besteuerung relevant ist, seien somit schon allein deshalb auch die Wechselkursschwankungen der FX-Anleihe im Zuge der Berechnung des Veräußerungsgewinnes iSd § 27 Abs. 3 EStG 1988 der FX-Anleihe mit zu berücksichtigen.

Es werde daher, wie auch schon im Vorlageantrag, auf den im Übrigen verwiesen werde, weiterhin beantragt der Beschwerde im Sinne der BVE ESt 2018 vom teilweise stattzugeben.

Mit Schreiben vom forderte das erkennende Gericht Bf auf, binnen eines Monats eine Gegenäußerung zur Stellungnahme des Finanzamtes vom abzugeben und die bereits mit Vorhalt vom unter Pkt. 3 bis 6 angeforderten Unterlagen nachzureichen.

Mit E-Mail vom übermittelte der Steuerberater der Bf neuerlich die Beilagen I bis IV der Beschwerde und führte ergänzend sinngemäß im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Gewinn mit und ohne Fremdwährungskomponente lasse sich wie folgt aus den bereits übermittelten Beilagen der Beschwerde ableiten:

  • In Beilage II seien die Einkünfte aus der Veräußerung der Fremdwährungsanleihen ohne Umrechnung der Anschaffungskosten und Veräußerungserlöse in Euro ersichtlich.

  • In der Beilage IV seien die Einkünfte aus der Veräußerung der Fremdwährungsanleihen mit Umrechnung der Anschaffungskosten und Veräußerungserlöse in Euro zum jeweiligen Tageskurs der EZB ersichtlich.

Die Belege betreffend Anschaffung und Tilgung hätten mit der vorliegenden Fragestellung nichts zu tun. Die tatsächlichen Anschaffungskosten und Stückzinsen seien gar nicht strittig.

Zu den Ausführungen des Finanzamtes werde auf die Beschwerde und die Stellungnahme vom verwiesen. Ergänzend dazu sei dem Finanzamt zuzustimmen, dass die Beträge in der Steuererklärung in Euro anzugeben sind und dies auch für Veräußerungsgewinne gilt. Fraglich sei jedoch, ob dies auch für die Ermittlung der Gewinne gilt und daher auch die Anschaffungskosten und Veräußerungserlöse in Euro umzurechnen sind. Dazu fehle die gesetzliche Grundlage. Ausführungen in den Materialien könnten diesen Mangel nicht ersetzen. Eine Realisierung des Fremdwährungsgewinnes würde außerdem der Rechtsprechung des VwGH widersprechen.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde die Änderung des bekämpften Bescheides in zwei Punkten beantragt:

  • Berücksichtigung der Stückzinsen bei Ermittlung des Veräußerungsgewinnes der Fremdwährungsanleihen und des Veräußerungsverlustes der Euro-Anleihen.
    Diesem Antrag wurde in der Beschwerdevorentscheidung entsprochen.

  • Unterlassung der Besteuerung der Kursgewinne (Fremdwährungsgewinne) bei Ermittlung der Veräußerungsgewinne der Fremdwährungsanleihen.
    Dieser Antrag wurde in der Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.

Das erkennende Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin (Bf) ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Hauptwohnsitz mit ihrem Gatten in Wien. Die Bf und ihr Gatte verfügen seit November 2017 zu gleichen Teilen über ein Wertpapierdepot bei einer Bank in der Schweiz, auf dem neben Aktien und Anleihen in Euro auch zahlreiche Fremdwährungsanleihen in Schweizer Franken, US-Dollar und Norwegischen Kronen gehalten werden.
Im streitgegenständlichen Veranlagungsjahr 2018 wurde ein Großteil der Anleihen, die alle nach dem angeschafft worden sind, getilgt oder verkauft, die Erlöse aus den Fremdwährungsanleihen jedoch nur den jeweiligen Fremdwährungskonten zugebucht und nicht in Euro konvertiert.

Der Anteil von 50% der Bf an diesen Einkünften aus ausländischem Kapitalvermögen inklusive Stückzinsen setzt sich bei Umrechnung der Anschaffungskosten und Erlöse aus den Fremdwährungsanleihen in Euro wie folgt zusammen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Veräußerungsgewinne Fremdwährungsanleihen inkl. Stückzinsen
97.006,49
Veräußerungsverluste aus Euro-Anleihen inkl. Stückzinsen
-9.036,86
Zinsen, Überschüsse aus Aktien und ausschüttungsgleiche Erträge
137.915,69
Summe = Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen
225.885,27
Steuer mit besonderem Steuersatz von 27,5%
62.118,45

Beweiswürdigung

Familienstand, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz sind unbestritten und durch die oben genannten Schriftsätze (Selbstanzeige vom , Beschwerde), Einkommensteuererklärung sowie den Ausdruck des Ergebnisses der Anfrage an das Zentrale Melderegister belegt.

Die unbestrittenen Fakten betreffend das Wertpapierdepot in der Schweiz sind durch die Selbstanzeige und deren Beilagen nachgewiesen. Dem Vorbringen in der Beschwerde betreffend den Sachverhalt ist das Finanzamt nicht entgegengetreten.

Das erkennende Gericht sieht keinen Anlass an der Richtigkeit des Sachverhaltes, der der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde gelegt worden ist, zu zweifeln.

Das Vorbringen in der Beschwerde wurde durch vier Beilagen untermauert. Aus den Beilagen I und IV ist Tilgung bzw. Verkauf der Fremdwährungsanleihen im Jahr 2018 ersichtlich. Aus Beilage IV, auf die verwiesen wird, ist die Ermittlung der Veräußerungsgewinne betreffend die Fremdwährungsanleihen inklusive der Stückzinsen in Höhe von insgesamt 97.006,49 € (50 % von 194.012,98 €) ersichtlich.

Aus Beilage III, auf die ebenfalls verwiesen wird, ist die Ermittlung der Veräußerungsverluste betreffend die Euro-Anleihen inklusive der Stückzinsen in Höhe von insgesamt -9.036,86 € (50 % von -18.073,72 €) ersichtlich.

Die Höhe der übrigen Einkünfte aus ausländischen Kapitalvermögen (Zinsen, Überschüsse aus Aktien und ausschüttungsgleiche Erträge, ...) ist nicht strittig und wird deshalb als Saldo zwischen an sich unstrittigem Gesamtbetrag der Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen von 225.885,27 € laut Beschwerdevorentscheidung (27,5% = 62.118,45 €) und Veräußerungsgewinnen aus Fremdwährungsanleihen abzüglich Veräußerungsverlusten aus Euro-Anleihen ausgewiesen.

Rechtslage

Gemäß § 1 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. 1988/400 (EStG 1988) unterliegen natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland mit all ihren in- und ausländischen Einkünften, wozu gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 EStG 1988 auch jene aus Kapitalvermögen nach § 27 EStG 1988 gehören, der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich.

Gemäß § 27 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 62/2018 sind Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs. 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs. 3) und aus Derivaten (Abs. 4), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.

Nach § 27 Abs. 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital ua Dividenden (Z 1 lit. a) und Zinsen und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, zB aus Anleihen (Z 2).

Nach § 27 Abs. 3 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 sind (einschließlich Nullkuponanleihen).

Der mit der Überschrift "Besonderer Steuersatz und Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Kapitalvermögen" versehene § 27a EStG idF BGBl. I Nr. 163/2015 lautet auszugsweise (Fettdruck durch das erkennende Gericht):

§ 27a. (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen

  • im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß § 27 Abs. 5 Z 4, einem besonderen Steuersatz von 25%,

  • in allen anderen Fällen einem besonderen Steuersatz von 27,5%

und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 5) anzuwenden ist.

Auf tatsächlich ausgeschüttete und als ausgeschüttet geltende Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27 aus einem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde ist Z 2 anzuwenden.

(3) Als Einkünfte anzusetzen sind:

1. Bei der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs. 2) die bezogenen Kapitalerträge.

2. Bei realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3)

a) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös, dem Einlösungs- oder
Abschichtungsbetrag und den Anschaffungskosten,
jeweils inklusive anteiliger
Stückzinsen;

(4) Für die Anschaffungskosten gilt Folgendes:

  • Bei unentgeltlichem Erwerb sind die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgeblich.

  • Bei Wirtschaftsgütern und Derivaten, auf deren Erträge ein besonderer Steuersatz gemäß Abs. 1 anwendbar ist, sind die Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten anzusetzen. Dies gilt nicht für in einem Betriebsvermögen gehaltene Wirtschaftsgüter und Derivate.

  • Bei allen in einem Depot befindlichen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 mit derselben Wertpapierkennnummer ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis in Euro anzusetzen. Nach § 93 Abs. 4 angesetzte Anschaffungskosten fließen nicht in den gleitenden Durchschnittspreis ein. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ermittlung der steuerlichen Anschaffungskosten bei Kapitalmaßnahmen durch Verordnung festzulegen.

  • Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29) sind für die Anteilsrechte und Freianteile jene Beträge anzusetzen, die sich bei Verteilung der bisherigen Anschaffungskosten entsprechend dem Verhältnis der Nennwerte der Anteilsrechte und Freianteile ergeben.

Einnahmen liegen gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen.

Gemäß § 3 Abs. 2 Eurogesetz, BGBL. I Nr. 72/2000, sind ab dem Geldbeträge in Bescheiden (Z 3) und gerichtlichen Entscheidungen (Z 2) in Euro auszudrücken.

Gem. § 4 Eurogesetz sind Bücher und Aufzeichnungen, die nach handelsrechtlichen, abgabenrechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften zu führen sind, für Zeiträume ab dem in Euro zu führen.

Erwägungen

Aufgrund des alleinigen Wohnsitzes im Inland unterliegt die Bf gemäß dem oben zitierten § 1 Abs. 2 EStG 1988 mit allen im In- und Ausland erzielten Einkünften der Einkommensteuer in Österreich. Dies gilt gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 EStG 1988 auch für die streitgegenständlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 27 EStG 1988.

Das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften aus Kapitalvermögen aus ausländischen Quellen verbleibt im gegenständlichen Fall dem Ansässigkeitsstaat Österreich, weil die von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen in diesem Punkt dem OECD-Musterabkommen folgen (vgl. Art. 10 DBA-CH, BGBl. Nr. 64/1975 idF BGBl. III Nr. 169/2012, und Art. 10 DBA-USA, BGBl. Nr. 6/1998) und nach dem DBA zulässige Quellensteuern vom Wohnsitzstaat Österreich anzurechnen sind (vgl. Art. 23 Z 2 DBA-CH und Art. 22 Abs. 3 lit. a DBA-USA).
Das grundsätzliche Besteuerungsrecht Österreichs als Ansässigkeitsstaat an den streitgegenständlichen Einkünften aus Kapitalvermögen aus ausländischen Quellen und die Pflicht Österreichs zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer in Höhe von insgesamt 6.153,11 € ist im gegenständlichen Fall unbestritten.

  • Berücksichtigung der Stückzinsen bei Ermittlung des Veräußerungsgewinnes der Fremdwährungsanleihen und des Veräußerungsverlustes der Euro-Anleihen.

Gemäß dem oben zitierten § 27a Abs. 3 Z 2 EStG 1988 sind bei realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3 EStG 1988) als Einkünfte der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös, dem Einlösungs- oder Abschichtungsbetrag und den Anschaffungskosten, jeweils inklusive anteiliger Stückzinsen anzusetzen.

Stückzinsen wurden im bekämpften Bescheid nicht berücksichtigt. Dies ist unbestritten erst in der Beschwerdevorentscheidung erfolgt.

Der Beschwerde kommt deshalb in diesem Punkt Berechtigung zu.

  • Unterlassung der Besteuerung der Kursgewinne (Fremdwährungsgewinne) bei Ermittlung der Veräußerungsgewinne der Fremdwährungsanleihen.

Dieser Antrag der Bf wurde in der Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.
Den Einwendungen seitens der Bf wird Folgendes entgegnet:

Die Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000) geben lediglich die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen wieder und stellen nach deren Präambel nicht einmal eine Weisung an die Finanzämter dar und entziehen sich damit einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof. Mangels Charakters einer Rechtsverordnung, die überdies der Kundmachung im Bundegesetzblatt bedürfte, sind die EStR 2000 für das erkennende Gericht unbeachtlich.

Zum Erkenntnis vom , 2006/15/0116, hat der VwGH betreffend den Wechsel eines von einem Arzt aufgenommenen betrieblichen Kredites von CHF in YEN folgenden Rechtsatz 5 formuliert:

Soweit in der Literatur die Ansicht vertreten wird (vgl. Atzmüller/Mayr, RdW 646/2004), die Konvertierung stelle in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Verbindlichkeitstausch dar, der auch bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner zu einer Gewinnrealisierung führen müsse, ist dem entgegenzuhalten, dass in der bloßen mit dem bisherigen Schuldner getroffenen Vereinbarung, eine bestehende Verbindlichkeit in einer anderen Währungseinheit zurückzuzahlen, kein Erwerb eines "anderen Wirtschaftsgutes" liegt.

Der VwGH hat deshalb die Realisierung eines Kursgewinnes als Betriebseinnahme verneint.

Diesen Grundsatz hat der Verwaltungsgerichtshof im von der Bf ins Treffen geführten Erkenntnis des VwGH vom , 2006/15/0255, betreffend die Konvertierung eines im Zusammenhang einer Vermietung am in SFR aufgenommenen Kredites per in JPY unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , 2005/15/0116, bestätigt. Die zwischenzeitige Konvertierung von SFR in JPY ist steuerrechtlich ohne Belang. Das gilt auch für den erst nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist am durch Konvertierung in ATS realisierten Kursgewinn.

Das von der Bf ebenfalls bemühte Erkenntnis des VwGH vom , 2004/13/0083, betraf die Aufnahme von Krediten in JPY, die wegen der für den Schuldner günstigen Kursentwicklung innerhalb eines Jahres in ATS rückkonvertiert wurden. Der VwGH hat in diesem Fall die jeweilige Konvertierung in ATS als Veräußerung des mit der vorangegangenen Konvertierung in JPY erworbenen Wirtschaftsgutes "Fremdwährungskredit" beurteilt und das Vorliegen von Spekulationseinkünften bestätigt.

In allen drei zitierten Erkenntnisses ist es um Vermögenszuwächse (Reduktion der Verbindlichkeit) von Kreditnehmern iZm dem Kapital bzw. Substanz ihrer Kreditverbindlichkeiten in Fremdwährung gegangen.

Im gegenständlichen Fall ist hingegen der Vermögenszuwachs der Bf aus Kapitalvermögen aus nach dem angeschafften Fremdwährungsanleihen zu beurteilen.

Das Finanzamt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es im gegenständlichen Fall - im Gegensatz zur Konvertierung einer Kreditverbindlichkeit von einer Fremdwährung in eine andere, wie in den Fällen der oben zitierten ersten zwei Erkenntnissen des VwGH - unbestritten zur Veräußerung bzw Tilgung und damit zum Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes aus der Vermögenssphäre gekommen ist.

Für Kapitalvermögen wie im gegenständlichen Fall ist die nach Ergehen der drei oben genannten Erkenntnisse des VwGH eingeführte Ausweitung der Besteuerung von den Früchten auf den Vermögensstamm durch das Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010) zu berücksichtigen.

Dem seitens der Bf mittels Rz 6201 EStR 2000 ins Spiel gebrachten Erkenntnis des VwGH vom , Ro 2016/15/0026, sind dazu folgende grundsätzliche Ausführungen entnommen (Fettdruck durch das erkennende Gericht):

"13 Durch das BBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde die Besteuerung von Kapitalvermögen neu geordnet. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führen zur Zielsetzung des § 27 EStG 1988 aus, dass erstens "- im Sinne einer Vermögenszuwachsbesteuerung für Finanzvermögen - nicht nur Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, sondern auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Wertpapieren sowie aus Derivaten unabhängig von Behaltedauer bzw. Beteiligungsausmaß generell besteuert werden. (...) Zweitens soll künftig der Vermögenszuwachs sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich grundsätzlich einheitlich erfasst werden" (vgl. 981 BlgNR 24. GP 115).

14 Hauptzielsetzung der Reform der Besteuerung von Kapitalvermögen war demnach, dass nicht nur wie bisher Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, sondern auch realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen generell besteuert werden. Der Vermögenszuwachs aus Kapitalvermögen soll stets erfasst werden, unabhängig davon, ob er aus den Früchten oder der Substanz stammt.

15 Um dieses Ziel zu erreichen, knüpft § 27 Abs. 3 EStG 1988 an § 27 Abs. 2 EStG 1988 an. Es unterliegen nur realisierte Wertsteigerungen jener Wirtschaftsgüter der Steuerpflicht nach § 27 Abs. 3 EStG 1988, deren Erträge als Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 zu qualifizieren sind. Dabei kommt es nicht auf konkret erzielte Kapitalerträge an. Es genügt vielmehr, wenn laufende Einkünfte aus der betreffenden Kapitalanlage von § 27 Abs. 3 EStG 1988 erfasst würden (vgl. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 27 Tz 143.) Da fehlende laufende Erträge regelmäßig zu einer Wertsteigerung des Vermögensstammes führen, wäre das Abstellen auf das Vorliegen konkret erzielter Kapitalerträge mit der Zielsetzung der Reform nicht vereinbar."

Bei nachstehenden Auszügen aus Kommentaren erfolgt der Fettdruck durch das erkennende Gericht.

Kirchmayr führt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 27a Tz 92 zur Veräußerung von Fremdwährungsanleihen Folgendes aus:

Wird eine Fremdwährungskapitalanlage veräußert, werden auch die - mit der Fremdwährungskapitalanlage verbundenen - Fremdwährungsgewinne realisiert. Die Fremdwährung teilt das steuerliche Schicksal der Kapitalanlage. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Kapitalanlage gegen Fremdwährung oder gegen Euro veräußert wird. Im Fall der Veräußerung gegen Fremdwährung ist diese - wie andere geldwerte Vorteile - im Zuflusszeitpunkt des Veräußerungserlöses zu bewerten (Schlager/Mayr in Kirchmayr/Mayr/Schlager, Kapitalvermögen, 15; EStR 2000 Rz 6201; Kapitalvermögen-E Pkt. 1..1).
Werden Kapitalanlagen in Fremdwährungen angeschafft, erfolgt die Bewertung (in Euro) im Anschaffungszeitpunkt (BFH , IX R 62/10, DStR 2012 S 694); die Bewertung hat unabhängig vom Abflusszeitpunkt der Fremdwährung zu erfolgen, weil bei einer Anschaffung nicht zwingend ist, dass der Kaufpreis überhaupt entrichtet wird und damit abfließt (zB bei einem Kauf gegen Verbindlichkeit).

Cserny/Kleemann/Vaishor führen im Kommentar Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 27a EStG 1988 Tz 22 unter der Überschrift" Fremdwährung" Folgendes aus:

§ 27a Abs. 4 idF AbgÄG 2011 sieht ausdrücklich vor, dass die Anschaffungskosten in EUR zu erfassen sind. Demnach sind die Anschaffungskosten für Fremdwährungspapiere im Zeitpunkt der Anschaffung in EUR umzurechnen (siehe auch BFH , IX R 62/10 bzw. Doralt in Doralt, EStG Tz 92 zu § 27a).
Dies entspricht auch der geltenden Rechtslage zu Anschaffungskosten in Fremdwährung (so auch Rz 2184 EStR; Schlager/Mayr in Kirchmayr/Mayr/Schlager, Besteuerung von Kapitalvermögen 13). Damit sind grundsätzlich auch Fremdwährungsschwankungen von Finanzprodukten als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst.
Einkünfte in Fremdwährung sind im Zeitpunkt des Zuflusses in EUR umzurechnen (siehe auch Doralt in Doralt, EStG Tz 83 zu § 27a mwN). Dieser maßgebliche Bewertungszeitpunkt gilt auch für Einkünfte, die nicht in Geld ausbezahlt werden (Sachdividenden oder sonstige Vorteile) und die zum üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes anzusetzen sind.

Beispiel:
Die Dividende aus einer amerikanischen Aktie wird dem USD-Verrechnungskonto des Anlegers in Österreich gutgeschrieben. Die Dividende ist in diesem Zeitpunkt in EUR zu bewerten und steht sofort (unabhängig von der Konvertierung in EUR) für die bankinterne laufende Verlustverrechnung zur Verfügung.

Jakom/Marschner EStG, 2019, § 27a Rz 37 führt Folgendes aus:

Die im Rahmen des Durchschnittspreises ermittelten Anschaffungskosten sind ausdrücklich in Euro anzusetzen Fraglich ist, warum dies ausdrücklich nur im Rahmen der Ermittlung des Durchschnittspreises und nicht allgemein für die Anschaffungskosten normiert wird; die EBRV sprechen für eine allgemein anwendbare Regelung (RV 1212 BlgNR XXIV. GP, 17 f); dies ergibt sich auch aus dem Prinzip, Einkünfte in der österreichischen Landeswährung zu ermitteln. Im außerbetrieblichen Bereich ist bei nicht auf Euro lautenden Wertpapieren (insb. auch bei Auslandsdepots) eine Umrechnung jeder Transaktion in Euro vorzunehmen. Eine Umrechnung in Euro muss - ebenso nach den EBRV - auch für den Veräußerungserlös gelten (vgl. auch BFH , IX R 62/10).
Die Umrechnung erfolgt nach EStR 6201c nach der tatsächlichen Konvertierung der Fremdwährung in Euro, ansonsten nach dem EZB-Referenzkurs; es darf der niedrigere Geldkurs angesetzt werden.

In den Gesetzesmaterialien zum AbgÄG 2011 wird zu § 27a EStG 1988 Folgendes ausgeführt (RV 1212 BlgNR XXIV. GP, Zu Art. 2 Z 10 und 24):

"In Abs. 4 Z 3 soll hinsichtlich der Bewertung gleichartiger Wertpapiere mit dem gewogenen Durchschnittspreis klargestellt werden, dass nicht der einfach gewogenen Durchschnittspreis (indirekte Abfassungsmethode) , sondern der gleitende Durchschnittspreis (direkte Abfassungsmethode) anzusetzen ist und pauschal angesetzte Anschaffungskosten nicht in den gleitenden Durchschnittspreis einfließen. Überdies soll klargestellt werden, dass - denallgemeinen steuerlichen Grundsätzen entsprechend - die Bewertung von Wertpapieren und Wertpapiertransaktionen stets nur in Euro zu erfolgen hat. Wird daher zB eine Dollar-Anleihe um Dollar verkauft, ist der zum aktuellen Kurs umgerechnete Euro -Veräußerungserlös dem historischen Euro-Anschaffungskosten gegenüberzustellen."

Der Bundesfinanzhof hat im Rechtsatz zu seinem in den Kommentaren (s.o.) zitierten Urteil BFH vom , IX R 62/10, folgende Rechtsansicht vertreten:
Zur Berechnung des Auflösungsgewinns aus einer in ausländischen Währung angeschafften und veräußerten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sind sowohl die Anschaffungskosten als auch der Veräußerungspreis zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Entstehens in Euro umzurechnen und nicht lediglich der Saldo des in ausländischer Währung errechneten Veräußerungsgewinnes/-verlustes zum Zeitpunkt der Veräußerung.

Um die Anleihen in fremder Währung (USD, CHF, NOK) anzuschaffen, musste Bf erst diese Fremdwährung anschaffen, d.h. (in Österreich geltende) Euro eintauschen. Die wirtschaftliche Belastung der Bf bestand in dem in Euro dafür investierten oder umgerechneten Betrag. Der Kurs der ausländischen Währung bestimmte durchaus die mit der Anschaffung verbundene Verminderung der Leistungsfähigkeit der Bf. Diese ist gemäß § 27a Abs. 3 Z 2 lit. a EStG 1988 mit dem Veräußerungspreis bzw. Tilgungserlös zu verrechnen, um die aus der Veräußerung bzw. Tilgung resultierende Steigerung der Leistungsfähigkeit dem Gleichheitssatz entsprechend sachgerecht zu erfassen. Dies verlangt die Umrechnung des in CHF, USD und NOK dem jeweiligen Fremdwährungskonto der Bf gutgebuchten Verkaufspreises bzw. Tilgungserlöses in Euro zum Zeitpunkt der Wertstellung am Fremdwährungskonto der Bf als Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungs- bzw. Tilgungsgewinnes.

Diese Umrechnung von Fremdwährungen ist - wie auch in den oben zitierten Quellen erwähnt - schon nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen vorzunehmen:

Der Begriff der Anschaffungskosten ist im außerbetrieblichen und im betrieblichen Bereich gleich (; 23.11.m1994, 91/13/0111). Der Kaufpreis in ausländischer Währung ist in Euro umzurechnen (§ 193 Abs. 4 UGB).

Einnahmen iSd oben zitierten § 15 Abs. 1 EStG 1988 sind Geld oder geldwerte Vorteile, die einem Steuerpflichtigen im Rahmen der Überschusseinkünfte des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Beträge in ausländischer Währung sind zum jeweiligen Tageskurs im Zeitpunkt des Zuflusses zu bewerten. Spätere Kursänderungen betreffen die Vermögenssphäre und bleiben außer Ansatz (Jakom/Lenneis EStG 2020, § 15 RZ 7; siehe auch Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG19 § 15 Tz 13, unter Hinweis auf Büsser in Hofstätter/Reichel, EStG62 § 15 Rz 30).

Bereits durch den Eingang der Veräußerungs- bzw. Tilgungserlöse auf den Fremdwährungskonten wurde die Verfügungsmöglichkeit über den Vermögenzuwachs aus der Substanz aus den Fremdwährungsanleihen erlangt.

Es war der Bf anheimgestellt, ob und wann sie diese Finanzmittel in Euro wechselt oder auf den Fremdwährungskonten für künftige Investments in der jeweiligen Fremdwährung, seien es Anleihen, Aktien oder was auch immer stehen lässt. Dies ist eine Frage der Einkommensverwendung, weshalb wie bereits dargelegt spätere Kursänderungen unbeachtlich sind.

Wegen Einführung des Euro in Österreich als gesetzliches Zahlungsmittel gebietet jedenfalls das Eurogesetz ab in den oben wiedergegeben §§ 3 und 4 die Führung von nach handelsrechtlichen, abgabenrechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften zu führenden Büchern und Aufzeichnungen und das Ausdrücken von Geldbeträgen in Bescheiden und gerichtlichen Entscheidungen in Euro.

Es besteht daher kein Zweifel, dass auch im gegenständlichen Fall gemäß § 27a Abs. 3 Z 2 lit. a EStG 1988 die Anschaffungskosten der Fremdwährungsanleihen in Euro den in Euro umgerechneten Tilgungserlösen auf den Fremdwährungskonten gegenüberzustellen und die Salden als Einkünfte aus Kapitalvermöge zu besteuern sind.

Dies ist - abgesehen von den Stückzinsen (s.o.) - im bekämpften Bescheid erfolgt.

Seitens der Bf wird hingegen begehrt, wie in Beilage II der Beschwerde den Saldo der Anschaffungskosten und Veräußerung- bzw. Tilgungserlöse je in Fremdwährung zu ermitteln und nur diesen in Euro umgerechneten Betrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu besteuern.

Die seitens der Bf begehrte Berechnung widerspricht den allgemeine steuerlichen Grundsätzen und dem Eurogesetz. Die in § 27a Abs. 4 Z 3 EStG 1988 erwähnte Umrechnung in Euro im Rahmen des Durchschnittspreises kann schon deshalb nicht auf derartige Fälle beschränkt bleiben. Diese Bestimmung ist daher als exemplarisch anzusehen und analog anzuwenden. Die seitens der Bf vertretene Meinung, durch § 27a Abs. 4 Z 3 EStG 1988 werde (arg. e contrario) die Umrechnung auf Euro auf die dort genannten Fälle eingeschränkt, ist schon deshalb verfehlt. Außerdem steht sie im Widerspruch zu den Erläuternden Bemerkungen.

Durch die seitens der Bf geforderte Berechnungsweise würden Währungsgewinne, die auf die Anschaffungskosten entfallen, der Besteuerung entzogen. Der die Fremdwährungsanleihen betreffende Veräußerungs- bzw. Tilgungsgewinn von 97.006,49 € (Beilage IV der Beschwerde) würde dadurch ins Gegenteil - nämlich einen Verlust von -11.749,81 € (Beilage II der Beschwerde) verkehrt.

Der Beschwerde kommt deshalb in diesem Punkt keine Berechtigung zu.

Im Ergebnis wird der Beschwerde daher nur wie in der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Stückzinsen gefolgt. Der bekämpfte Bescheid wird daher wie in der Beschwerdevorentscheidung, auf die verwiesen wird, abgeändert.

Revision

Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolgen eindeutig aus dem Einkommensteuergesetz und Eurogesetz und den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen ergeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

BFH , IX R 62/10
Zitiert/besprochen in
Dalbauer/Franke in SWK 32-33/2020, 1538
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106221.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at