Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.06.2020, RV/7104042/2018

Zustellung eines Einkommensteuerbescheids in Italien nicht nachgewiesen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104042/2018-RS1
Die Voraussetzungen und Wirkungen einer im Ausland vorzunehmenden Zustellung sind grundsätzlich nach dem im Zustellstaat geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen. Die Ermittlung des ausländischen Rechts ist dem Bereich der Tatfrage zuzuordnen.
RV/7104042/2018-RS2
Bei Anwendung des nationalen Rechts ist dafür Sorge zu tragen, dass die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sichergestellt wird. Eine nationale Vorschrift, die nur im Hinblick auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt ausgearbeitet worden ist, ist daher unionsrechtskonform auszulegen, um sie auf einen grenzüberschreitenden Sachverhalt anzuwenden.
RV/7104042/2018-RS3
Die Zustellung des Bescheids einer österreichischen Behörde im Hoheitsgebiet der Italienischen Republik fällt auch unter das Unionsrecht.
RV/7104042/2018-RS4
Die Zustellung eines österreichischen Einkommensteuerbescheids in Italien im Wege der österreichischen und in weiterer Folge der italienischen Post unter Beachtung der italienischen Zustellvorschriften ist zulässig.
RV/7104042/2018-RS5
Das italienische Zustellrecht kennt eine mit § 17 ZustG vergleichbare Zustellung durch Hinterlegung. Nach italienischem Zustellrecht ist bei Abwesenheit des Empfängers eine Mitteilung an der Haustür anzubringen oder im Hausbriefkasten einzulegen, die eine ausdrückliche Aufforderung zur Abholung des Dokuments innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten enthalten, mit der Warnung, dass die förmliche Mitteilung zehn Tage nach der Hinterlegung des Dokuments bei der Post als zugestellt gilt.
RV/7104042/2018-RS6
Mitteilungen der italienischen Post über erfolglose Zustellversuche oder erfolglose Zustellung weisen keine wirksame Zustellung in Italien nach.
RV/7104042/2018-RS7
Es ergibt sich aus - zum Teil oben wiedergegebenen - verschiedenen internationalen Abkommen und Rechtsakten des Unionsrechts, dass es zu den Grundsätzen des internationalen Zustellrechts gehört, dass der in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Empfänger eines zuzustellenden Schriftstücks dessen Annahme verweigern kann, wenn dieses Schriftstück weder in einer Sprache, die der Empfänger versteht, noch in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in welchem zugestellt werden soll, oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, abgefasst ist oder wenn keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Beschwerdeführers Dr. ***1*** ***2*** ***3***, ***4*** ***5***, ***6*** ***7*** ***8*** ***9***, Italien, vertreten durch Lindner & Rock Rechtsanwälte OG, 8043 Graz, Mariatroster Straße 87a, vom gegen den "Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom , zu Abgabenkontonummer 33 ***10***" (als "Abweisungsbescheid 2011" überschriebener Bescheid dieses Finanzamts vom , mit welchem der "Antrag vom auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom abgewiesen" wurde), belangte Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt, 2700 Wiener Neustadt, Grazerstraße 95, Steuernummer 33 ***10*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid vom , mit welchem der "Antrag vom auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom abgewiesen" wurde, wird ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt eine Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) Dr. ***1*** ***2*** ***3*** (Schreibweise laut Bescheiden und Schriftsätzen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: Dr. ***1*** ***3***-***2***), Adresse: ***6*** ***7*** ***8*** ***9***, ***5*** ***4***, Abgabenkontonummer 33 ***10***, vom gegen den Bescheid "Einkommensteuer 2011" vom vor und führte unter anderem aus:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde

Bescheide

2 Einkommensteuer (Jahr: 2011)

Antrag / Anzeige an die Behörde

3 Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO

Beschwerdevorentscheidung

4 Beschwerdevorentscheidung

Vorlageantrag

5 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

6 Erstbescheid Feststellungsakt

7 Vorhalt Hälftesteuersatz Veräußerungsgewinn

8 Einkommensteuerbescheid 2011 § 295 BAO

9 Antrag auf Aufschiebung, Aussetzung und Innehaltung

10 Auskunftsersuchen Präzisierung Begehren

Folgende Bescheide sind angefochten

Gegenstand: Einkommensteuer

Jahr/Zeitraum: 2011

Fachgebiet: Einkommensteuer

Gesamter Senat beantragt: Nein

Datum Bescheid:

Beschwerde eingebracht:

BVE zugestellt:

Vorlageantrag eingebracht:

Verfahrenskategorie: VA/E

Mündliche Verhandlung beantragt: Nein

...

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Im Jahr 2011 wurde vom Beschwerdeführer und seinen Geschwistern ein in ihrem Miteigentum stehender Wald verkauft. Nachdem der Verkaufspreis € 250.0000,- (und damit die Grenze des § 1 Abs. 5 LuF-Pausch VO) überstieg, erfolgte seitens der Abgabenbehörde eine gutachterliche Stellungnahme hinsichtlich der auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöse. Aus diesem Grund wurde der Grundlagenbescheid erst am erlassen. Der Bf hat bereits 2013 einen Erstbescheid auf Basis seines erklärten Veräußerungsgewinns und mit dem beantragten Hälftesteuersatz erhalten. Nach dem ergangenen Grundlagenbescheid erging ein neuer Einkommensteuerbescheid gem. § 295 BAO per - versendet mit internationalem Rückschein. Hier ergab sich zum einen eine Erhöhung des Veräußerungsgewinns auf Basis des Grundlagenbescheids. Zum anderen wurde ihm der Hälftesteuersatz in freier Beweiswürdigung aberkannt, nachdem der Bf dem Ergänzungsersuchen vom nicht entsprochen hatte. In diesem wurde er um Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zum Nachweis einer körperlichen oder geistigen Behinderung in beglaubigter Übersetzung ersucht.

Im Mai 2017 hat der Bf - wohl aufgrund des bereits in Gang gesetzten Beitreibungsverfahrens - telefonisch Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen. Dabei hat erklärt, das Problem irgendwie aus der Welt schaffen zu wollen. Er wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei. Im Oktober 2017 teilte er in einem weiteren Telefonat mit, dass er sich nun steuerlich vertreten lasse und bat abermals um Fristverlängerung. Ihm wurde daraufhin mitgeteilt, dass man keine Frist verlängern könne und die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei.

Am wurde dann ein Schriftsatz mit dem Betreff "Antrag auf Aufschiebung, Aussetzung und Innehaltung" eingebracht. Darin wurde beantragt, das Abgabenverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung und Erledigung des Antrages auf Aufhebung des Feststellungsbescheides vom infolge rechtsunwirksamer Zustellung und des Antrages auf Neuzustellung des Feststellungsbescheides vom auszusetzen bzw. aufzuschieben und das dementsprechende Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der gestellten Anträge inne zu halten. Gleichzeitig wurde auch die Aussetzung, Aufschiebung und Innehaltung der weiteren Abgabenverfahren bezgl. Festsetzung von Anspruchszinsen und Säumniszuschlägen beantragt. Nachdem der Inhalt des Anbringens für die Abgabenbehörde unklar war, wurde die Antragstellerin zur Präsizisierung ihres Begehrens aufgefordert.

Am gleichen Tag wurde ein Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft des Grundlagenbescheides vom , Steuernummer 33 ***11*** und ein Antrag auf Neuzustellung jenen Feststellungsbescheides gestellt. Darin wird vorgebracht, dass kein gesetzeskonformer Zustellvorgang vorliege. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Erledigung in der Sprache des Empfängers durchzuführen gewesen wäre.

Der Antrag wurde als Beschwerde verstanden. Nach Ansicht des Finanzamts war dem Bescheid keine Übersetzung in die italienische Sprache anzuschließen. Im Übrigen wurde der Bescheid mit internationalem Rückschein an die Vertreterin iSd § 81 Abs. 2 BAO gesendet. Unter anderem wird auch der unterschriebene Rückschein als Beweismittel vorgelegt. Aus diesem Grund wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass auch gegen diese Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht wurde. Die diesbezügliche Vorlage hat die GZ FA33/B/2018/002368.

Mit Schriftsatz vom wurde der Antrag vom derart präzisiert, dass ein Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom gem. § 299 BAO gestellt wurde, nachdem dieser auf dem nicht rechtskräftigen und inhaltlich rechtswidrigen Feststellungsbescheid vom gründe. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen.

Daraufhin wurde eine Bescheidbeschwerde eingebracht und am selben Tag auch ein als Vorlageantrag betitelter Schriftsatz. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei, weil über die dem Antrag zugrundeliegende Bescheidbeschwerde vom (jene gegen den Grundlagenbescheid) noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, insbesondere, da ein Vorlageantrag gestellt worden sei. Es wurde dargelegt, dass die in der Bescheidbeschwerde vom dargestellte Argumentation auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden sei.

Die Bescheidbeschwerde wurde am als unbegründet abgewiesen, nachdem aus Sicht des Finanzamtes keine neuen Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Beurteilung des Sachverhaltes zur Folge gehabt hätten. Nachdem offenbar von einer Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht ausgegangen wurde, wurde weiters auf die Pflicht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hingewiesen.

Im am eingebrachten Vorlageantrag wurden keine neuen Argumente vorgebracht.

Beweismittel:

Grundlagenbescheid zur StNr ***11*** vom samt internationalem Rückschein, Vorhalt betreffend Hälftesteuersatz vom , Abgeleiteter Einkommensteuerbescheid 2011 gem. § 295 BAO vom , Antrag auf "Aufschiebung, Aussetzung und Innehaltung" vom , Ergänzungsersuchen betreffend den Antrag vom , Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO vom , Beschwerdevorbringen in der Beschwerde vom

Stellungnahme:

Zunächst wird auf die inhaltliche Verknüpfung der Vorlage mit den Geschäftszahlen GZ FA33/B/2018/002368, GZ FA33/B/2018/003320 und GZ FA33/B/2017/004493 hingewiesen. Das Finanzamt ist - wie in der Stellungnahme zur GZ FA33/B/2018/002368 ausgeführt - der Meinung, dass die Zustellung des Grundlagenbescheids rechtskonform erfolgte, weshalb der Abweisungsbescheid 2011 vom zu Recht erlassen wurde. Aus diesem Grund beantragt das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde.

Aus dem mit der Vorlage elektronisch übermitteltem Akt des Finanzamts lässt sich entnehmen:

Angefochtener Bescheid

Als angefochtener Bescheid (OZ 2, im Aktenverzeichnis als "Einkommensteuer (2011)" bezeichnet), wurde vorgelegt ein mit "Abweisungsbescheid 2011" überschriebener, an "Dr ***3***-***2*** ***1***" zu Handen der rechtsfreundlichen Vertreter adressierter Bescheid vom zur Steuernummer 33 ***10*** Versicherungsnummer ***12***, dessen Spruch lautet:

Ihr Antrag vom auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom wird abgewiesen.

Begründend wurde im Bescheid ausgeführt:

Entgegen den Ausführungen im Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides ist der Feststellungsbescheid vom zur Steuernummer 33 ***11*** wirksam ergangen und damit rechtskräftig. In diesem Zusammenhang wird auf die Zurückweisung der Beschwerde gegen den genannten Feststellungsbescheid vom verwiesen. Auch ist jener Feststellungsbescheid auch mit keiner inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet.

Beschwerde

Als Beschwerde (OZ 1) vorgelegt wurde ein Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei vom , Poststempel unleserlich, beim Finanzamt eingelangt am , "wegen: Aussetzung des Einkommensteuerbescheides", betreffend "Bescheidbeschwerde gem. Artikel 132 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 1 BFGG", in welchem unter anderem ausgeführt wird:

In umseits bezeichneter Verwaltungsrechtssache erhebt der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 1 BFGG gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom , zu Abgabenkontonummer 33 ***10*** nachstehende

Bescheidbeschwerde

an das Bundesfinanzgericht Wien.

Der beschwerdegegenständliche Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und wird als

Beschwerdegrund die

inhaltliche Rechtswidrigkeit

geltend gemacht.

Hierzu wird ausgeführt, dass über die dem Antrag zugrundeliegende Bescheidbeschwerde noch nicht rechtskräftig entscheiden wurde, insbesondere, da seitens der Beschwerdeführerin betreffend des Bescheids vom ein Vorlageantrag an das zuständige Bundesfinanzgericht gestellt wurde, und war es seitens der belangten Behörde unzulässig, eine solche rechtskräftige Entscheidung anzunehmen und ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen.

Weiters wird dargelegt, dass die in der Bescheidbeschwerde vom dargestellte Argumentation auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden ist, und ergibt sich daraus, dass der Feststellungsbescheid vom , auf welchen sich der gegenständliche Einkommensteuerbescheid zu Steuernummer 33 ***10*** gründet, eben nicht rechtskräftig erlassen wurde, zumal diesem Bescheid keine für eine rechtsgültige Erlassung notwendige italienische Übersetzung beigeschlossen wurde, ebenso ist nicht nachvollziehbar ob der Einkommensteuerbescheid zu 33 ***10*** tatsachlich zugestellt wurde und ist weiters davon auszugehen, dass selbst im Falle einer erfolgten Zustellung, diese nicht als rechtskonform anzusehen ist, da, wie bereits in der Bescheidbeschwerde zum Feststellungsbescheid vom ausgeführt, im Zustellungsfall einem italienischen Staatsbürger mit Wohnsitz in Italien, wie im gegenständlichen Falle, ein Bescheid nur in übersetzter Form zuzustellen ist und ist auf Grund des Zustellmangels im Parallelverfahren zu 33 ***13*** und aufgrund des Zugeständnisses der belangten Behörde, davon auszugehen, stark davon auszugehen, dass die Zustellung im gegenständlichen Fall nicht erfolgte.

Aus Beweisgründen wird die oben bezeichnete Bescheidbeschwerde vom , ebenso wie der Vorlageantrag vom , der gegenständlichen Bescheidbeschwerde beigelegt.

Die Beschwerdeführerin stellt sohin folgende

Anträge:

Das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom

1. gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3,1. Satz VwGVG aufheben

in eventu

2. gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3, 1. Satz VwGVG abändern und die Rechtsmäßigkeit der Aussetzung des Verfahrens über den Einkommensteuerbescheid zu 33 ***10*** feststellen,

in eventu

3. das Verfahren über den Einkommensteuerbescheid zu 33 ***10*** bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsbescheid vom auszusetzen.

Unter einem stellt der Beschwerdeführer den

Antrag

auf Neuzustellung des gegenständlichen Einkommensteuerbescheides zu 33 ***10***.

Beigefügt waren neben zwei Zahlungsanweisungen vom einer (im Abgabenverfahren nicht anfallenden) Beschwerdegebühr von 30,00 € sowie einer Zahlungsanweisung vom über 15,00 € eine Bescheidbeschwerde vom der beschwerdeführenden Partei wie folgt:

In umseits bezeichneter Verwaltungsrechtssache erhebt die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 1 BFGG gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom , zu Abgabenkontonummer 33 ***10*** nachstehende

Bescheidbeschwerde

an das Bundesfinanzgericht Wien.

Der beschwerdegegenständliche Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und werden als Beschwerdegründe

inhaltliche Rechtswidrigkeit

formelle Rechtswidrigkeit

geltend gemacht.

Hierzu wird ausgeführt, dass das Verfahren über die Gültigkeit des zugrundeliegenden Feststellungsbescheids vom bis zum heutigen Tage nicht rechtskräftig erledigt, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin, als Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung vom , einen Vorlageantrag über die Bescheidbeschwerde vom an das Bundesfinanzgericht eingebracht hat, und hatte die Abweisung des Antrags daher keinesfalls mit der Begründung erfolgen dürfen, dass der Feststellungsbescheid vom rechtsgültig ergangen ist und ist der Einkommensteuerbescheid vom schon auf Grund seiner rechtswidrigen Grundlage inhaltlich rechtswidrig.

Weiters wird ausgeführt, dass auch die Zustellung des Einkommensteuerbescheid zu 33 ***10*** fehlerhaft ist, zumal nicht nachvollzogen werden kann, ob der Bescheid dem Beschwerdeführer tatsachlich zugestellt wurde, doch ist auch im Falle einer tatsächlich erfolgten Zustellung auf Grad des Parallelverfahrens zu 33 ***13*** sowie auf Grund des Zugeständnisses der Behörde im Zurückweisungsbescheid vom zu 33 ***11*** davon auszugehen, dass keine Übersetzung beigeschlossen wurde und wurde in ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Zustellung eines amtlichen Schriftstückes ohne Übersetzung nicht gültig sein kann, so hat

der VwGH in der Entscheidung vom zu 2003/20/0073 ausdrücklich festgestellt hat, dass im Falle einer unterbliebenen Übersetzung die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt, zumal das verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtschutzinteresse des Adressaten mangels verständlicher Rechtsmittelbelehrung nicht gegeben ist, was zur Folge hat, dass gegen den nicht übersetzten Bescheid immer ein Rechtsmittel erhoben werden kann.

An dem Erfordernis einer übersetzten Rechtmittelbelehrung vermag auch Art 17 Abs 5 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuerrechtssachen nichts zu andern zumal dieser besagt

Art 17 Abs 5...Ist jedoch der ersuchte Staat überzeugt, dass der Empfänger die Sprache in der das Schriftstück abgefasst ist, nicht versteht, so veranlasst der ersuchte Staat die Übersetzung in seine Amtssprache oder die Anfertigung einer Kurzfassung in seiner Amtssprache oder eine seiner Amtssprachen....

Die oben zitierte Bestimmung zielt eindeutig darauf ab, dass eine Zustellung nicht gültig erfolgen kann, wenn davon ausgegangen werden muss, dass der Adressat des Schriftstückes, dieses nicht versteht und untermauert daher die oben dargestellte Entscheidung des VwGH, in welcher klargestellt wird, dass eine Übersetzung in die Landessprache des Adressaten unerlässlich ist. Die Antragstellerin ist italienischer Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz in Italien, weshalb die zustellende Behörde davon ausgehen musste, dass diese das Schriftstück in deutscher Sprache nicht versteht und eine italienische Übersetzung hatte vornehmen lassen müssen. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass die Tatsache, dass die italienischen Behörden für die Übersetzung des Schriftstückes verantwortlich sind und nicht das österreichische Finanzamt, nichts an der Ungültigkeit der Zustellung ändert.

Ergänzend wird auch auf die Entscheidung des zu 4 OB 159/98f verwiesen, in welcher ebenfalls eindeutig ausgesprochen wurde, dass eine Zustellung ohne Übersetzung nur dann zulässig ist, wenn der Empfänger zu der Annahme bereit ist, was nur angenommen werden kann, wenn dieser bei der Zustellung entsprechend belehrt wurde, zumal eine Zustellung ohne eine demensprechende Belehrung den Grundsätzen des Art 6 EMRK widerspricht und hat der OGH entscheiden, dass eine solche Zustellung jedenfalls unwirksam ist.

Aus Beweisgründen wird die oben bezeichnete Bescheidbeschwerde vom , ebenso wie der Vorlageantrag vom über gegenständlichen Bescheidbeschwerde beigelegt.

Zur formellen Rechtswidrigkeit wird ausgeführt, dass die belangte Behörde den mit Antrag vom bekämpften Einkommensteuerbescheid zu 33 ***10*** in ihrem erledigenden Bescheid vom mit dem Datum bezeichnet hat, doch ist nicht nachvollziehbar ob diese Bezeichnung richtig ist und ist aufgrund der fehlerhaften Datumsbezeichnung durch die Behörde zu 33 ***13*** davon auszugehen, dass auch dieses Datum fehlerhaft ist, zumal der Antrag vom mit welchem die Aufhebung beantragt wurde, lediglich den Bescheid vom bezeichnet.

Der gegenständliche Einkommensteuerbescheid zu 33 ***10*** ist daher nicht ordnungsgemäß bezeichnet und leider daher unter formeller Rechtswidrigkeit.

Die Beschwerdeführerin stellt sohin folgende

Antrage:

Das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom , zu Steuernummer 33 ***13***

1. gemäß § 28 Abs 2 und 3, 1. Satz, VwGVG aufheben

in eventu

2. gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3, 1. Satz, VwGVG abändern und die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Einkommensteuerbescheides zu 33 ***10*** feststellen

in eventu

3. den Einkommensteuerbescheid zu 33 ***10*** aufheben.

4. Schlussendlich beantragt der Beschwerdeführer bzw wird von ihm angeregt, mit der Entscheidung in diesem Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den Feststellungsbescheid zu Steuernummer 33 093/9924, auf Grund der eingebrachten Bescheidbeschwerde vom innezuhalten bzw auszusetzen.

Unter einem

beantragt

der Beschwerdeführer ihm den gegenstandlichen Einkommensteuerbescheid, nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheid zu Steuernummer 33 093/9924, neuerlich zuzustellen. Dies zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters.

Ferner Vorlageantrag von Dr. ***1*** ***3***-***2*** und ***14*** ***15***-***2***, beide ***6*** ***7*** ***8*** ***9***, I - ***4*** ***5***, gestellt durch die rechtsfreundlichen Vertreter, vom :

In außen bezeichneter Steuerrechtssache hat das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt mit Bescheid vom die Bescheidbeschwerde vom , gegen den Feststellungsbescheid vom , zurückgewiesen und

beantragt

der Antragsteller nunmehr durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, binnen offener Frist, die gegenständliche Bescheidbeschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen, zumal die rechtliche Beurteilung der Behörde mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch steht.

Bezüglich des Begehrens und der Begründung wird auf die oben genannte Bescheidbeschwerde verwiesen und wird ergänzend ausgeführt, dass

der VwGH in der Entscheidung vom zu 2003/20/0073 ausdrücklich festgestellt hat, dass im Falle einer unterbliebenen Übersetzung die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt, zumal das verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtschutzinteresse des Adressaten mangels verständlicher Rechtsmittelbelehrung nicht gegeben ist, was zur Folge hat, dass gegen den nicht übersetzten Bescheid immer ein Rechtsmittel erhoben werden kann und hatte die Behörde die Bescheidbeschwerde daher nicht auf Grund von Verfristung zurückweisen dürfen, da die Rechtsmittelfrist erst zu laufen beginnen kann, wenn den Beschwerdeführern eine Übersetzung zugestellt wurde. Dass diesem Erfordernis nicht entsprochen wurde, wird von der belangten Behörde ohnedies zugestanden.

An dem Erfordernis einer übersetzten Rechtmittelbelehrung vermag auch Art 17 Abs 5 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuerrechtssachen nichts zu ändern zumal dieser besagt

Art 17 Abs 5...ist jedoch der ersuchte Staat überzeugt, dass der Empfänger die Sprache in der das Schriftstück abgefasst ist, nicht versteht, so veranlasst der ersuchte Staat die Übersetzung in seine Amtssprache oder die Anfertigung einer Kurzfassung in seiner Amtssprache oder eine seiner Amtssprachen....

Die oben zitierte Bestimmung zielt eindeutig darauf ab, dass eine Zustellung nicht gültig erfolgen kann, wenn davon ausgegangen werden muss, dass der Adressat des Schriftstückes dieses nicht versteht und untermauert daher die oben dargestellte Entscheidung des VwGH, dass eine Übersetzung in die Landessprache des Adressaten unerlässlich ist. Der Antragsteller ist italienischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz in Italien, weshalb die zustellende Behörde davon ausgehen musste, dass dieser das Schriftstück in deutscher Sprache nicht versteht und eine italienische Übersetzung hätte vornehmen lassen müssen. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass die Tatsache, dass die italienischen Behörden für die Übersetzung des Schriftstuckes verantwortlich sind und nicht das österreichische Finanzamt, nichts an der Hemmung der Rechtsmittelfrist ändert, zumal für diese lediglich ausschlaggebend ist, dass der Empfänger die Rechtmittelbelehrung nicht verstehen konnte.

Ergänzend wird auch auf die Entscheidung des zu 4 OB 159/98f verwiesen, in welcher ebenfalls eindeutig ausgesprochen wurde, dass eine Zustellung ohne Übersetzung nur dann zulässig ist, wenn der Empfänger zu der Annahme bereit ist, was nur angenommen werden kann, wenn dieser bei der Zustellung entsprechend belehrt wurde, zumal eine Zustellung ohne eine demensprechende Belehrung den Grundsätzen des Art 6 EMRK widerspricht und hat der OGH entscheiden, dass eine solche Zustellung jedenfalls unwirksam ist.

Aus oben Dargestelltem ergibt sich eindeutig, dass im Hinblick auf rechtsstaatlichen Grundsatze, eine Zustellung ohne verständlichen Rechtsmittelbelehrung nicht gültig sein kann und hat die Rechtsmittelfrist daher nicht zu laufen begonnen, weshalb die Behörde die gegenständliche Bescheidbeschwerde keinesfalls hatte zurückweisen dürfen.

Antrag

Als dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegender Antrag (OZ 3) wurde vom Finanzamt vorgelegt ein Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertreterin von Dr. ***1*** ***2*** ***3*** vom betreffend "Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO, in eventu Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO":

In außenbezeichneter Steuersache hat der Antragsteller der Rechtsanwaltskanzlei ... gem. § 8 RAO iVm § 10 AVG und § 30 Abs. 2 ZPO Vollmacht erteilt und beruft sich letztere nochmals auf die erteilte Bevollmächtigung und wird die Behörde ersucht, das Vollmachtsverhältnis zur Kenntnis zu nehmen und sämtliche Behördenschritte der ausgewiesenen Rechtsvertretung nunmehr mitzuteilen bzw. alle Behördeneingaben und Behördenstücke dieser zuzustellen.

Der Antragsteller stellt durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter abermals, rein aus formellen Gründen, im Sinne der Aufforderung des Finanzamtes vom , den

ANTRAG

gemäß § 212a BAO das Verfahren über den gegenständlichen Einkommensteuerbescheid bis rechtskräftigen Entscheidung und Erledigung der Bescheidbeschwerde vom 20. Marz 2018 über den Feststellungsbescheid vom auszusetzen bzw. aufzuschieben und verweist unter einem auf die in diesem Zusammenhang bereits gesetzte Antragstellung vom .

Ausgeführt wird, dass sich der gegenständliche Einkommensteuerbescheid auf den Feststellungsbescheid vom gründet, welcher mit inhaltlicher, sowie, auf Grund gesetzwidriger Zustellung, mit formeller Rechtswidrigkeit belastet ist und wurde seitens des Antragstellers zur Bekämpfung desselben eine Bescheidbeschwerde eingebracht und wurde über diese bis zum heutigen Tage nicht entschieden, weshalb das Verfahren über den gegenständlichen Einkommensteuerbescheid auszusetzen ist, zumal der Inhalt desselben unmittelbar von der Entscheidung über diesen grundlegenden Feststellungsbescheid abhängt.

Der Vollständigkeit halber

beantragt

der ausgewiesene Rechtsvertreter auch die Aussetzung, Aufschiebung und Innehaltung des mit dem oben bezeichneten Einkommensteuerbescheids im Zusammenhang stehenden weiteren Abgabenverfahrens

• aufgrund des Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen gemäß Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom ,

• aufgrund des Bescheides über die Festsetzung von Säumniszuschlagen und

• aufgrund des Bescheides über die Festsetzung von Stundungszinsen

bis zur rechtskräftigen Erledigung und Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Feststellungsbescheides vom infolge gesetzwidriger und unzulässiger Zustellung verbunden mit Antrag auf Neuzustellung des Feststellungsbescheides vom zu Handen der nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter.

Darüber hinaus

beantragt

der Antragsteller und Beschwerdeführer unter einem auch die Innehaltung, Aussetzung und , Aufschiebung des vom Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt zur Einleitung gebrachten Vollstreckungsverfahrens in Italien, gerichtet an die Agenzia delle entrate-Riscossione, Via Giuseppe Grezar 14,00142 Roma, zu

Raccomandata n. ***16***

Documento n. ***17***

Riferimento intemo n. ***18***

Codice fiscale ***19***

bis zur rechtskräftigen Erledigung der nunmehr eingebrachten Bescheidbeschwerde gegen den Feststellungsbescheides vom wird weiters

beantragt,

dass das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt die zuständige Vollstreckungsbehörde in Rom von der vorliegenden Aufschiebung, Aussetzung und Innehaltung des beantragten Vollstreckungsverfahrens in Italien verständigt und der Vollstreckungsbehörde in Italien den Auftrag erteilt, das derzeit anhängige Vollstreckungsverfahren dementsprechend auszusetzen bzw. aufzuschieben und zwar bis zur rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde vom in Verbindung mit dem Antrag vom .

Lediglich für den Fall, dass ein rechtsgültiger Einkommensteuerbescheid vorliegt und dieser dem Antragsteller tatsachlich zugegangen ist, was nach wie vor nicht festgestellt werden kann, stellt der Rechtsvertreter des Antragstellers, aus advokatorischer Vorsicht, insbesondere im Hinblick auf die Einjahresfrist, den

ANTRAG

auf Aufhebung des gegenständlichen Einkommensteuerbescheides vom gemäß § 299 BAO, zumal sich der gegenständliche Einkommensteuerbescheid auf den nicht rechtskräftigen und darüber hinaus inhaltlich rechtswidrigen Feststellungsbescheid vom gründet, daher selbst mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und von der Behörde daher aufzuheben ist.

Beschwerdevorentscheidung

Als Beschwerdevorentscheidung (OZ 4) legte das Finanzamt folgenden Bescheid an Dr ***3***-***2*** ***1*** zu Handen der rechtsfreundlichen Vertretung vom vor:

BESCHEID

Beschwerdevorentscheidung gem. §262 BAO

Ihre Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom wird als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt:

Aus Sicht des Finanzamtes wurden im Zuge des Beschwerdevorbringens keine neuen Tatsachen vorgebracht, die eine andere Beurteilung des Sachverhaltes zur Folge gehabt hatten. Auf die Begründung des Abweisungsbescheides 2011 vom wird aus diesem Grund verwiesen. Nachdem sich aus der Formulierung der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid 2011 und der Einzahlung einer Beschwerdegebühr schließen lässt, dass offenbar von einer unmittelbaren Vorlage an das Bundesfinanzgericht ausgegangen wird, wird darauf hingewiesen, dass gem. §262Abs. 1 BAO zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist, nachdem eine solche gem. § 262 Abs. 2 lit. a nur dann zu unterbleiben hatte, wenn dies gesondert und ausdrücklich beantragt wurde ( RV/7103175/2016). Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist im übrigen kostenfrei, weshalb keine Gebühr zu entrichten gewesen wäre.

Vorlageantrag

Unter Vorlageantrag (OZ 5) wurde ein Schriftsatz vom vorgelegt (der Schriftsatz wurde offenkundig doppelt eingescannt bzw wurde ein Doppel beim Finanzamt eingebracht):

In außen bezeichneter Verwaltungsrechtssache hat das Finanzamt Neunkirchen/Wiener Neustadt mit Bescheid vom die Beschwerde des Antragstellers vom im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens als unbegründet abgewiesen und

beantragt

der Antragsteller binnen offener Frist, durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter die gegenständliche Bescheidbeschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen, zumal die rechtliche Beurteilung des bescheiderlassenden Finanzamtes unrichtig ist.

Hierzu wird ausgeführt, dass in dem dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegendem Verfahren über die Rechtskraft des Feststellungsbescheides vom ein Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht gestellt wurde und dieses in der Folge zu entscheiden hat, ob die Zustellung rechtswirksam bewirkt wurde und der Bescheid sohin in Rechtskraft erwachsen ist und ist das Verfahren erst mit Vorlage dieser Entscheidung als abgeschlossen anzusehen. Da der gegenständliche Einkommensteuerbescheid jedenfalls auf Grundlage des Feststellungsbescheides zu erlassen ist, bzw dementsprechend abzuändern sein wird, muss seitens der Behörde mit der endgültigen Festsetzung der Einkommensteuer zugewartet werden, bis es zu einer rechtskräftigen Erledigung des Grundlagenbescheides gekommen ist und ist ein solches Zuwarten in Anbetracht der Höhe der laut aktuellem Bescheid zu leistenden Einkommensteuer jedenfalls verhältnismäßig und geboten, zumal das Nichtaussetzen des Verfahrens über den Einkommensteuerbescheid erhebliche finanzielle Nachteile für den Beschwerdeführer zur Folge hatte, und ist das gegenständliche Verfahren daher jedenfalls bis zur endgültigen Entscheidung über den Grundlagenbescheid auszusetzen.

Betreffend der weiteren Begehren und Ausführungen hierzu wird auf Begründung der Bescheidbeschwerde vom verwiesen und ergibt sich daraus, dass die Behörde die Bescheidbeschwerde nicht hatte zurückweisen dürfen und wäre dem Antrag des Antragsstellers auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides bzw auf Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Parallelverfahrens stattzugeben gewesen.

Feststellungsbescheid vom

Unter "Erstbescheid Feststellungsbescheid" (OZ 6) findet sich folgendes PDF eines Schriftstücks des Finanzamts Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt mit Datum , adressiert an

***15***-***2******14***, ***20***-***2******35***, ***21***-***2******22*** und Dr ***3***-***2******1*** als ehemalige Gesellschafter von

***2***-***3*** und Mitbes

zH Frau ***15***-***2******14***

I-***4******6******7******8******9***

und übertitelt mit "Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2011".

Die im Kalenderjahr 2011 erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurden mit 1.772.961,23 € festgestellt, wobei 1.796.624,09 € auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne entfielen.

Den Beteiligten ***15***-***2*** ***14***, ***6*** ***7*** ***8*** ***9***, ***20***-***2*** ***35***, ***23***, ***21***-***2*** ***22***, ***24***, und Dr ***3***-***2*** ***1***, ***6*** ***7*** ***8*** ***9*** wurden jeweils 25% der Einkünfte, somit 443.240,31 € (Veräußerungsgewinn Anteilsveräußerung 449.156,01 €) zugerechnet.

Der Hinweis

Dieser Bescheid wirkt gegen alle Beteiligten, denen Einkünfte zugerechnet werden (§ 191 Abs. 3 BAO). Mit der Zustellung dieses Bescheides die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 und 4 BAO).

ist enthalten.

Die Begründung lautet:

Hinsichtlich Veräußerung der Land- und Forstwirtschaft sind der Baumbestand und der Jagdwert zu versteuern. Die Werte (1.691.342 € Baumbestand, 148.513 € Jagdwert) wurden durch einen Forstsachverständigen des Finanzamtes ermittelt und wurden die anteiligen Veräußerungskosten mit 43.230,91 € in Abzug gebracht. Der Veräußerungsgewinn wurde daher mit 1.796.624,09 € errechnet.

Vorhalt vom

Unter OZ 7 wurde ein Vorhalt des Finanzamts an Dr ***3***-***2*** ***1***, ***6*** ***7*** ***8*** ***9***, ***4*** ***5*** vom betreffend "Hälftesteuersatz Veräußerungsgewinn 2011" vorgelegt:

Für die Berücksichtigung des Hälftesteuersatzes hinsichtlich Veräußerungsgewinn ist Erwerbsunfähigkeit infolge geistiger oder körperlicher Behinderung nachzuweisen, wonach es nicht möglich ist, die mit der Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.

Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, bzw ist eine Beurteilung durch den zuständigen Sozialversicherungsträger einzureichen.

Die Unterlagen sind in deutscher Sprache (beglaubigte Übersetzung) vorzulegen.

Einkommensteuerbescheid vom

Unter "Einkommensteuerbescheid 2011 § 295 BAO" (OZ 8) findet sich folgendes PDF eines Schriftstücks des Finanzamts Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt mit Datum , adressiert an Dr. ***3***-***2*** ***1***, ***6*** ***7*** ***8*** ***9***, ***4*** ***5***:

EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2011

Änderung gem. § 295 (1) BAO zu Bescheid vom

Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2011 festgesetzt mit 216.325,00 €

Bisher war vorgeschrieben 85.987,00 €

Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von 130.338,00 €.

Dieser Betrag ist am fällig. Den Betrag, der auf Ihr Abgabenkonto zu entrichten ist, entnehmen Sie bitte der beiliegenden Buchungsmitteilung.

Das Einkommen im Jahr 2011 beträgt 443.180,31 €

Berechnung der Einkommensteuer :

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 443.240,31 €

Gesamtbetrag der Einkünfte 443.240,31 €

Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): Pauschbetrag für Sonderausgaben -60,00 €

Einkommen 443.180,31 €

Hinzurechnung gemäß § 102 Abs. 3 EStG 1988 9.000,00 €

Einkommensteuerbemessungsgrundlage 452.180,31 €

Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:

(452.180,31 - 60.000,00) x 0,5 + 20.235,00): 216.325,16 €

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge: 216.325,16 €

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 216.325,16 €

Einkommensteuer: 216.325,16 €

Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 -0,16 €

Festgesetzte Einkommensteuer: 216.325,00 €

Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift

Festgesetzte Einkommensteuer 216.325,00 €

Bisher festgesetzte Einkommensteuer (gerundet): -85.987,00 €

Abgabennachforderung: 130.338,00 €

Begründung:

Die Änderung gem. § 295 BAO erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer ***11*** vom .

Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 36.400 € und 60.000 € vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € ein absetzbarer Betrag in Höhe 60 € ergibt.

Der Hälftesteuersatz hinsichtlich Veräußerungsgewinn steht bei Veräußerung nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu, wenn die Erwerbstätigkeit eingestellt wird, oder wenn Erwerbsunfähigkeit infolge geistiger oder körperlicher Behinderung vorliegt. Nachdem die Veräußerung vor Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgte, kommt nur Erwerbsunfähigkeit infolge geistiger oder körperlicher Behinderung in Frage. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wäre auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nachzuweisen gewesen, bzw. eine Beurteilung durch den zuständigen Sozialversicherungsträger einzureichen gewesen. Diese Nachweise wurden mit Ergänzungsersuchen vom von der Steuerpflichtigen mit Frist zur Beantwortung bis in deutscher Sprache (beglaubigte Übersetzung) abverlangt. Nachdem bis dato keiner der angeforderten Nachweise erbracht wurde, erscheint es naheliegend, dass diese mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Hälftesteuersatzes nicht nicht erbracht wurden. Die beantragte Begünstigung war somit nicht zu gewähren.

Beachten Sie bitte für die Berücksichtigung von Sonderausgaben: ...

Rechtsmittelbelehrung: Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Amt eingereicht oder bei der Post aufgegeben Beschwerde sind der Bescheid zu bezeichnen (Einkommensteuerbescheid 2011 vom ) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO). Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Die Einhebung des in Streit stehenden Betrages kann auf Antrag gemäß § 212a BAO bis zur Erledigung der Beschwerde ausgesetzt werden. Insoweit der Beschwerde nicht stattgegeben wird, sind in der Folge Zinsen zu entrichten.

Antrag auf Aufschiebung, Aussetzung und Innehaltung

Am langte beim Finanzamt ein als "Antrag auf Aufschiebung, Aussetzung und Innehaltung" bezeichneter Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung von Dr. ***1*** ***2*** ***3*** vom selben Tag "wegen Aussetzung des Einkommensteuerbescheides 2011 vom " ein (OZ 9), in welchem ausgeführt wird:

In außenbezeichneter Steuersache hat der Antragsteller und Beschwerdeführer der Rechtsanwaltskanzlei ... gem. § 8 RAO iVm § 10 AVG und § 30 Abs. 2 ZPO Vollmacht erteilt und beruft sich letztere auf die erteilte Bevollmächtigung.

Die ausgewiesene Rechtsvertretung der Antragstellerin und Beschwerdeführerin legt unter anderem den Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft des Feststellungsbescheides vom aufgrund einer rechtsunwirksamen Zustellung des Feststellungsbescheides samt Antrag auf Neuzustellung des Feststellungsbescheides vom zu Handen der nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertretung der Antragstellerin und Beschwerdeführerin vom vor und

beantragt,

das dem Einkommensteuerbescheid vom zu Steuernummer 33 ***13*** - von dessen Existenz hat der Antragsteller erstmalig durch den italienischen Vollstreckungsbescheid, der in italienischer Sprache abgefasst wurde, Kenntnis erlangt - zu Grunde liegende

Abgabenverfahren

bis zur rechtskräftigen Entscheidung und Erledigung des Antrages auf Aufhebung des Feststellungsbescheides vom infolge rechtsunwirksamer Zustellung und des Antrages auf Neuzustellung des Feststellungsbescheides vom

auszusetzen bzw. aufzuschieben

und das dementsprechende Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der nunmehr gestellten Anträge vom

inne zu halten,

zumal dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid der nicht ordnungsgemäß und gesetzwidrig zugestellte Feststellungsbescheid vom zu Grunde liegt und ein derartiger Zustellmangel nicht geheilt wurde und sohin der bisherige Zustellvorgang infolge der mangelnden Einhaltung der Rechtsvorschriften nach dem Zustellgesetz und Verletzung der Rechtsterblichkeit als nichtig zu werten ist.

Gleichzeitig

beantragt

der ausgewiesene Rechtsvertreter unter anderem auch die

Aussetzung, Aufschiebung und Innehaltung des weiteren Abgabenverfahrens

• aufgrund des Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen gemäß Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom ,

• aufgrund des Bescheides über die Festsetzung von Säumniszuschlägen und

• aufgrund des Bescheides über die Festsetzung von Stundungszinsen

bis zur rechtskräftigen Erledigung und Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Feststellungsbescheides vom infolge gesetzwidriger und unzulässiger Zustellung verbunden mit Antrag auf Neuzustellung des Feststellungsbescheides vom zu Handen der nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter.

Darüber hinaus

beantragt

der Antragsteller und Beschwerdeführer unter einem auch die

Innehaltung, Aussetzung und Aufschiebung

des vom Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt zur Einleitung gebrachten

Vollstreckungsverfahrens in Italien,

gerichtet an die Agenzia delle entrate-Riscossione, Via Giuseppe Grezar 14, 00142 Roma, zu

Raccomandata n. ***16***

Documento n. ***17***

Riferimento intemo n. ***18***

Codice fiscale ***19***

bis zur rechtskräftigen Erledigung des nunmehr eingebrachten Verfahrens auf Aufhebung des Feststellungsbescheides vom infolge nicht gesetzeskonformer Zustellung und Neuzustellung des Feststellungsbescheides vom zu Handen der nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter und wird

beantragt,

dass das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt die zuständige Vollstreckungsbehörde in Rom von der vorliegenden Aufschiebung, Aussetzung und Innehaltung des beantragten Vollstreckungsverfahrens in Italien verständigt und der Vollstreckungsbehörde in Italien den Auftrag erteilt, das derzeit anhängige Vollstreckungsverfahren dementsprechend auszusetzen bzw. aufzuschieben und zwar bis zur rechtskräftigen Erledigung der gestellten Antrage im Sinne des Aufhebungs- und Neuzustellungsantrages vom .

Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft des Bescheides vom , Steuernummer 33 ***11***; Antrag auf Neuzustellung des Feststellungsbescheides vom , Steuernummer 33 ***11***

Ferner befindet sich unter OZ 9 ein "Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft des Bescheides vom , Steuernummer 33 ***11***; Antrag auf Neuzustellung des Feststellungsbescheides vom , Steuernummer 33 ***11***" von ***14*** ***15***-***2*** und Dr. ***1*** ***3***-***2*** vom :

In außenbezeichneter Rechtsache geben die beiden Antragsteller bekannt, dass sie mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die ..., bevollmächtigt haben und berufen sich die nunmehr ausgewiesenen Vertreter auf die gem. § 8 RAO iVm § 10 AVG und § 30 Abs. 2 ZPO erteilte Vollmacht.

Dem Zweitantragsteller wurde im Jänner 2018 von der italienischen Behörde eine Vollstreckbarkeitsbestätigung eines österreichischen Steuerbescheides, aus welchem ein offener Steuerschuldbetrag von EUR 143.038,53 resultiert, zugestellt.

Grundlage dieser Steuerschuld ist eine von den Antragstellern, welche italienische Staatsbürger sind und ihren dauerhaften Wohnsitz in Italien inne haben, getätigte Liegenschaftsveräußerung einer zuvor im Erbwege erworbenen Liegenschaft, nämlich ***25******26******27***, und hinsichtlich welcher Liegenschaftstransaktion seitens des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt einige Jahre später im Oktober 2016 ein Feststellungsbescheid über Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahr 2011 erlassen wurde, wobei in weiterer Folge, ausgehend von diesem Feststellungsbescheid, an die Liegenschaftsveräußerer, insbesondere die beiden Antragsteller, Einkommensteuerbescheide vom Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt erlassen wurden, wobei sämtliche Zustellvorgänge nicht gesetzesmäßig erfolgt sind.

In dem nunmehr den Antragstellern in Kopie vorliegenden Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Kalenderjahr 2011 zu Steuernummer 33 ***11***, datiert vom scheinen die beiden Antragsteller bloß mit Namen als ehemalige Gesellschafter der ***2***-***3*** und Mitbesitzer auf, wobei als Zustelladressat ausschließlich die Erstantragstellerin angeführt ist. Im gegenständlichen Falle ist daher vorrangig von einem nicht gesetzeskonformen Zustellvorgang auszugehen. Insbesondere kann nicht eruiert und festgestellt werden, ob dieser Feststellungsbescheid vom zu Steuernummer 33 ***11*** den beiden Antragstellern tatsächlich zugestellt wurde, wobei auch bei einer tatsächlichen Zustellung des dementsprechenden Feststellungsbescheides zu Handen der Zustelladressatin, wie tieferstehend noch auszuführen sein wird, ebenfalls kein gesetzeskonformer Zustellvorgang vorliegt.

Dies hat auch zur Folge, dass allfällig danach den Antragstellern zugegangene Einkommensteuerbescheide ebenfalls unwirksam zugestellt wurden, zumal der dem Einkommensteuerbescheid zu Grunde liegende Feststellungsbescheid keinen ordnungs- und gesetzesmäßigen Zustellvorgang aufweist.

Hinsichtlich dieser unwirksamen und gesetzwidrigen Zustellung des Feststellungsbescheides ist Nachstehendes auszuführen:

Die Frage der Wirksamkeit der Zustellung von behördlichen Schriftstücken richtet sich nach dem lex fori und kommt demzufolge das österreichische Zustellgesetz zur Anwendung und hat der OGH in seiner Entscheidung zu 4 Ob 159/98f festgestellt, dass eine Zustellung ins fremdsprachige Ausland nur dann zulässig ist, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist. Von einer Bereitschaft zur Annahme kann dann ausgegangen werden, wenn der Adressat nicht binnen drei Tagen erklärt, dass er nicht zur Annahme bereit ist. Diese Erklärung hat gegenständlich seitens der Antragstellerin nicht stattgefunden. Gleichzeitig spricht der OGH in selbiger Entscheidung aber auch aus, dass von einer Annahme im oben dargestellten Sinn nur dann ausgegangen werden kann, wenn der Adressat von der Behörde über die Möglichkeit der Verweigerung der Annahme aufgeklärt wurde. Da die Zustellung durch die italienische Post ohne italienische Übersetzung erfolgte ist die Zustellung schon mangels Aufklarung zur Möglichkeit der Annahmeverweigerung unzulässig erfolgt und kann demnach keine Wirksamkeit entfalten.

Da auch nach den italienischen Zustellvorschriften eine gleichwertige Regelung nach den österreichischen Zustellvorschriften gegeben ist, liegt sohin ein nicht rechtstaatlicher Zustellvorgang vor, sodass in wesentliche Grundrechte der Abführung eines fairen Verfahrens für die Antragsteller eingegriffen wird.

Nach den Vorschriften des italienischen Rechtes - unter anderem auch in Steuersachen - ist die Erledigung in der Sprache des Empfängers durchzuführen und ergibt sich dies aus den gesetzlichen Rechtsvorschriften des Artikel 24 Abs. 1 und 2 der italienischen Verfassung, sowie Artikel 6 und 7 des Gesetzes Nr. 212/2000 (so genannte Satzung für Steuerzahlung), wo festgeschrieben ist, dass sämtliche Schriftstucke so zu verfassen sind, dass für jeden Staatsbürger diese verständlich sind, auch für diejenigen, die keine juristischen Kenntnisse haben. Es muss nach der italienischen Gesetzeslage gesichert sein, dass der Empfänger das Schreiben auch tatsachlich erhalten und verstanden hat, wofür die notwendigen Rechtshilfebestimmungen Anwendung zu finden haben. Jedenfalls haben nach der italienischen Gesetzeslage sämtliche prozessleitenden Verfügungen, Verfahrenseinleitungen, sowie Führung der Akte stets in italienischer Sprache zu erfolgen.

Da im vorliegenden Fall das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken im Ausland zu berücksichtigen ist (BGB1 1983/67 idF BGB1 IB 2005/53), ergibt sich, dass die dementsprechenden Zustellvorschriften, insbesondere auch im Zusammenhang der Rechtshilfe, von der belangten Behörde, sohin dem Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt, nicht beachtet wurden. Sowohl Italien, als auch Österreich haben - jeweils auf Grundlage der Gegenseitigkeit - eine entsprechende Erklärungen gem. Artikel 1 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens abgegeben, sodass auf Verfahren, deren Verfolgung nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fallt, das Übereinkommen auch auf andere Verfahrensarten anzuwenden ist, insbesondere auch für Verwaltungsstrafverfahren, sodass per anologiam dieses europäische Übereinkommen auch auf Steuerverfahren Anwendung zu finden hat. Auch die höchstgerichtliche Judikatur zum AVG verweist darauf, dass die Verletzung des Gebotes der Übersetzung des Spruches in eine verständliche Sprache eine Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzt, ( 2003/20/0073). Jedenfalls kann ein Staatsbürger in einem Steuerverfahren keinesfalls schlechter gestellt sein.

In diesem Zusammenhang wird auch auf den Rechtsatz des Bundesfinanzgerichtes RV/7104793/2015, verwiesen, der Nachstehendes besagt:

Es ist mit einem fair geführten Verfahren im Sinne des Art, 6 Abs. 1 EMRK unvereinbar, wenn ein Empfänger im nichtdeutschsprachigen Ausland verfahrenseinleitende Schriftstucke unmittelbar durch die Post zugestellt erhalt, die nicht in der Amtssprache des Ortes der Zustellung abgefasst und auch nicht übersetzt sind und die er nicht versteht (vgl. 4 Ob 159/98f). Das Übersetzungserfordernis dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Geheilt ist daher der Mangel der fehlenden Übersetzung insbesondere dann, wenn der Bescheidadressat den Inhalt eines in der fremden Sprache abgefassten Schriftstückes tatsachlich verstanden hat oder er - als Angehöriger des Absendestaates - der Landessprache mächtig sein musste, welcher Umstand im gegenständlichen Falle für die beiden Antragsteller nicht zu tragen kommt.

Mit Art. 47 GRC wird der sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ergebende Schutz im Unionsrecht gewährleistet. Abgabenverfahren fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts ergibt sich jedoch aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht auf ein faires Verfahren und ein unparteiisches Gericht. Inhaltlich entsprechen die Garantien des Art. 47 GRC jenen des Art. 6 EMRK (vgl. Ro 2014/15/0019). Das sich aus Art. 47 GRC ergebende Recht bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, setzt grundsätzlich voraus, dass der Bescheidadressat erkennen kann, um welche Sache es sich handelt und dass er die im § 93 Abs. 3 lit. b BAO vorgesehene Rechtsmittelbelehrung auch verstehen kann.

Im gegenständlichen Falle hat das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt weder den Feststellungsbescheid einer Übersetzung unterzogen, noch eine Darstellung der Sache und eine Rechtsmittelbelehrung im der Amtssprache des Ortes der Zustellung, das war ***32*** in Italien, durchgeführt und wurden diese Übersetzungsparameter nicht eingehalten.

Insbesondere war den angefochtenen Bescheiden keine italienische Übersetzung von der Behörde beigeschlossen worden, wie dies für eine ordnungsgemäße Zustellung erforderlich gewesen wäre.

Darüber hinaus hat es auch die belangte Behörde - Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt - unterlassen, sämtliche mit der Zustellung verbundenen Rechtshilfemaßnahmen im Zusammenhang des Zustellvorganges zwischen Österreich und Italien einzuhalten bzw. zur Anwendung zu bringen.

Jedenfalls hatte der Feststellungsbescheid vom gem. § 93 Abs. 3 lit. b BAO eine für die Beschwerdeführer verständliche Form einer Rechtsmittelbelehrung zu enthalten gehabt, welche darüber Auskunft gibt, ob, in welcher Frist und bei welcher Behörde ein Rechtsmittel erhoben werden kann. Zwar ist der vorliegende Feststellungsbescheid vom 06.10,2016 mit einer solchen Belehrung ausgestattet, doch wurde diese, ebenso der gesamte Bescheid, vermutlich der im Bescheid angeführten Zustelladressatin, sohin der Erstantragstellerin, in deutscher Sprache ausschließlich zugestellt und fehlt eine italienische Übersetzung bzw. war eine solche dem vorliegenden Bescheid nicht beigeschlossen.

Zumal es sich im gegebenen Falle um einen unionsrechtlichen Sachverhalt handelt, ist die Bestimmung des § 93 Abs 3 lit b BAO im Sinne des Art 47 GRC, unter Bedachtnahme des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit, auszulegen und wird darauf hingewiesen, dass, selbst im Falle einer wirksamen Zustellung, sohin Übernahme des Feststellungsbescheides vom durch die Erstantragstellerin, welcher Umstand jedoch aus den vorliegenden Unterlagen nicht anzunehmen ist, die Rechtsmittelfrist gemäß § 93 Abs 4 BAO nicht in Gang gesetzt werden kann, zumal dem gesamten Bescheid inkludierend Rechtsmittelbelehrung keine italienische Übersetzung, wie dies erforderlich gewesen wäre, beigeschlossen war. Nachdem letztendlich keine Rechtsmittelbelehrung durch beigeschlossener Übersetzung vorliegt, wurde auch die Rechtsmittelfrist des nunmehr angefochtenen Feststellungsbescheides infolge nicht gesetzeskonformer Zustellung vom nicht in Gang gesetzt.

Nach § 11 Abs. 1 Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Vorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden vorzunehmen. Diese Rechtsvorschrift wurde jedoch nicht eingehalten und wurde die österreichische Vertretungsbehörde im Rahmen der Zustellung der vorliegenden Bescheide nicht befasst und wurde daher der in deutscher Sprache abgefasste Text des angefochtenen Bescheid den Antragstellern, die den Inhalt desselben inkludierend Rechtsmittelbelehrung nur mittels einer Übersetzung verstehen hätten können, zur Kenntnis gebracht.

Weiters ist auch darauf hinzuweisen, dass nach § 13 Abs. 4 EU-Amtshilfegesetz eine Zustellung grundsätzlich gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes vorzunehmen ist. Es ist daher mit einem fair geführten Verfahren im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK unvereinbar, wenn ein Empfänger im nichtdeutschsprachigen Ausland verfahrenseinleitende Schriftstucke mit Rechtsfolgen unmittelbar durch die Post zugestellt erhalt, die nicht in der Amtssprache des Ortes der Zustellung abgefasst und auch nicht übersetzt sind und dient das Übersetzungserfordernis zweifelsfrei der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Nachdem durch den vorliegenden Zustellvorgang das rechtsstaatliche Prinzip verletzt wurde und auch die in diesem Zusammenhang anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Unionsrechtes nicht eingehalten wurden, liegt ein nicht gesetzeskonformer, sohin gesetz- und rechtswidriger Zustellvorgang vor, sodass die vorliegende Zustellung des angefochtenen Feststellungsbescheides vom zu Steuernummer 33 ***11*** an die im Bescheid angeführte Zustelladressatin, nämlich Erstantragstellerin, nichtig ist, sodass jedenfalls der vorliegende Feststellungsbescheid in gesetzeskonformer Art und Weise, wie oben ausgeführt, den Antragstellern neuerlich zuzustellen sein wird.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass im Hinblick auf die rechtsstaatlichen Grundsätze und der damit verbundenen Rechtsvorschriften auf ein faires Verfahren, für welches das Vorliegen einer verständlichen Rechtsmittelbelehrung unerlässlich ist, was zur Folge hat, die Zustellung des Feststellungsbescheides vom ins Ausland ohne amtliche Übersetzung keinerlei Rechtsfolgen für die Antragsteller entfalten kann und sohin einen unzulässigen Zustellvorgang beinhalten, stellen die Antragsteller hiemit nachstehende

Anträge:

1. Der vorliegende Feststellungsbescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom zu Steuernummer 33 ***11***, möge aufgrund der rechtsunwirksamen Zustellung infolge Unterlassung der notwendig beizulegenden Übersetzung aufgehoben werden.

2. Der Feststellungsbescheid vom zu Steuernummer 33 ***11*** des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt möge den Antragstellern und Beschwerdeführern nunmehr zu Handen ihres inländischen Zustellbevollmächtigten … Rechtsanwalte OG, ..., zugestellt werden.

Gleichzeitig

beantragen

die Antragsteller und Beschwerdeführer die in der Begründung des Feststellungsbescheides vom zu Steuernummer 33 ***11*** angeführten und von Amtswegen erstellten Sachverständigengutachten dem nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter der Antragsteller und Beschwerdeführer gesondert zuzustellen.

Ersuchen um Ergänzung/Auskunft vom

Das Finanzamt ersuchte mit Vorhalt vom Dr. ***1*** ***3***-***2*** zu Handen Dr. ***28*** & Partner OG, Wien, um "Präzisierung des Begehrens" "Antrag auf Aufschiebung, Aussetzung und Innehaltung vom ":

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d. h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. zB 2010/15/0188). Wenn der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern.

Dem gestellten Antrag auf Aufschiebung, Aussetzung und Innehaltung ist keine Verfahrenshandlung der Bundesabgabenordnung zuzuordnen. Aus diesem Grund wird um Präzisierung des Begehrens ersucht.

Bericht des Finanzamts vom

Das Finanzamt berichte dem Bundesfinanzgericht mit E-Mail vom :

zur Frage der Zustellung des Einkommensteuerbescheids 2011 vom möchte ich wie folgt Stellung nehmen:

Der Bescheid wurde mit internationalem Rückschein versendet. Ich habe den Scan im Anhang hochgeladen (Datei "Kuvert und Rückschein ***3***-***2***.pdf"). Leider ist die Qualität sehr schlecht und das Original ist aktuell nicht auffindbar. Damals habe ich aber auch die Sendungsverfolgung gespeichert (Datei "***3***-***2*** Zustellungsversuche.pdf"). So ist ersichtlich, dass der Rückschein tatsächlich diesen Bescheid betrifft (Datum der Postaufgabe ). Wie man anhand der Sendungsverfolgung erkennen kann, wurde die Sendung trotz mehrerer Zustellversuche nicht angenommen. Nach drei erfolglosen Zustellversuchen wurde der Bescheid retourniert.

Daraufhin wurde ein erneuter Zustellversuch unternommen (siehe Datei "Kuvert und Rückschein 2 ***3***-***2***.pdf"). Die Sendungsverfolgung zu dieser Sendung finden Sie in der Datei "Dr. ***3***-***2*** Sendungsverfolgung post.at.pdf"). Auch hier kam der Bescheid wegen erfolgloser Zustellung retour.

Anschließend wurde ein Auskunftsersuchen an Italien gestellt, worin um Bekanntgabe der korrekten Zustelladresse des Beschwerdeführers ersucht wurde. In der Beantwortung wurde bestätigt, dass die uns bekannte Zustelladresse korrekt war (siehe Datei "Beantwortung Auskunftsersuchen.pdf" Seite 5).

Nachdem Italien die Richtigkeit der Adresse, an der bereits zwei Zustellversuche vorgenommen wurden, bestätigt hat, ging das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt davon aus, dass der Einkommensteuerbescheid vom als zugestellt gilt. Laut Sendungsverfolgung des ersten Zustellversuches lag zwischen dem zweiten und dem dritten Zustellversuch rund ein Monat. In diesem Zeitraum ist davon auszugehen, dass eine Abholung möglich gewesen wäre. Als erster Tag einer möglichen Abholung wurde der angenommen.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer aufgrund des bisherigen Geschehens ahnen konnte, dass er unerfreuliche Post vom Finanzamt zu erwarten hat. Man kann sich der Steuerpflicht schließlich nicht entziehen, indem man die Zustellversuche einfach ignoriert.

Ich verweise auch auf die damals angefertigten Vermerke in der Dirketbearbeitung und hoffe, mit diesem Mail behilflich gewesen zu sein....

Aus den in PFD beigefügten Urkunden ergibt sich:

Vorgelegt wurde zu "Kuvert und Rückschein ***3***-***2***.pfd, 334 KB" ein Kuvert des Finanzamts mit einem Strichcode des österreichischen Post versehen an Dr. ***3***-***2*** ***1***, ***6*** ***7*** ***8*** ***9***, ***4*** ***5***, Italia, sowie ein internationaler Rückschein, auf welchem nur lesbar ist, dass die Sendung zu einer bestimmten Nummer eingeschrieben aufgegeben worden sei und der Rückschein an das Finanzamt zur Steuernummer ***10*** zurückgesendet werden möge. Der Bereich "Amt Bestimmungsort auszufüllen" enthält keine Eintragungen, es finden sich auch sonst keine Vermerke oder Stempel der italienischen Post auf dem internationalen Rückschein. Gleiches gilt für das Kuvert (eingescannt nur Vorderseite).

[...]

Vorgelegt wurde zu "Kuvert und Rückschein 2 ***3***-***2***.pfd, 204 KB" ein Kuvert des Finanzamts mit einem Strichcode des österreichischen Post versehen an Dr. ***3***-***2*** ***1***, ***6*** ***7*** ***8*** ***9***, ***4*** ***5***, Italia, sowie ein internationaler Rückschein CN 07, wonach die Sendung am bei der Poststelle 2700 Wr. Neustadt an den angeführten Adressaten an der angeführten Adresse zu einer bestimmten Nummer eingeschrieben aufgegeben worden sei und der Rückschein an das Finanzamt zur Steuernummer ***10*** zurückgesendet werden möge. Der Bereich "Amt Bestimmungsort auszufüllen" enthält keine Eintragungen, es finden sich auch sonst keine Vermerke oder Stempel der italienischen Post auf dem internationalen Rückschein. Gleiches gilt für das Kuvert (eingescannt nur Vorderseite).

[...]

Unter "***3***-***2*** Zustellungsversuche.pdf, 66 KB" befindet sich ein Ausdruck der Sendungsverfolgungswebsite der österreichischen Post vom zum Sendungsverlauf zur Sendungsnummer: ***29***:

[...]

Sendungsverlauf:

Datum: 15:49:02

Sendung in Bearbeitung Österreich; PLZ AT

Datum: 15:49:00

Sendung in Österreich angekommen; PLZ AT

Datum: 11:02:00

Sendung für Auslandstransport bereit; PLZ AT

Datum: 12:29:00

erfolgloser Zustellversuch; PLZ IT

Datum: 11:52:00

erfolgloser Zustellversuch; PLZ IT

Datum: 09:29:00

erfolgloser Zustellversuch; PLZ IT

Datum: 16:47:00

Sendung von Postbetreiber Zielland übernommen; PLZ IT

Datum: 15:45:01

Sendung für Auslandstransport bereit; PLZ AT

Datum: 10:01:00

Postaufgabe; PLZ 2700.

Unter "Dr. ***3***-***2*** Sendungsverfolgung post.at.pdf, 17 KB" befindet sich ein Ausdruck der Sendungsverfolgungswebsite der österreichischen Post vom zum Sendungsverlauf zur Sendungsnummer: Sendungsnummer: ***30***:

[...]

Sendungsverlauf:

Datum: 16:24:17

Sendung in Bearbeitung Österreich; PLZ AT

Datum: 16:24:15

Sendung in Österreich angekommen; PLZ AT

Datum: 13:50:00

Sendung für Auslandstransport bereit; PLZ AT

Datum: 12:07:00

erfolglose Zustellung - Sendung retour; PLZ IT

Datum: 19:40:00

Sendung von Postbetreiber Zielland übernommen; PLZ IT

Datum: 14:20:38

Sendung für Auslandstransport bereit; PLZ AT

Datum: 11:07:00

Postaufgabe; PLZ 2700

Unter "Beantwortung Auskunftsersuchen.pdf, 53 KB": Ein Auskunftsersuchen zur Anschrift der beschwerdeführenden Partei des österreichischen Central Liasion Office über Ersuchen des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt gemäß Art. 5 RL 2010/24/EU vom an AE DCAcc Ufficio Cooperazione Internazionale betreffend Vorname: ***1***, Nachname ***3***-***2***, Dr., geboren … 1956, Steuernummer 33 ***10***, Adresse ***6*** ***7*** ***8*** ***9***, ***4*** ***5***.

Dieses wurde am dahingehend beantwortet, dass die Angaben zur Person richtig lauten: Vorname: ***1***, Nachname: ***2*** ***3***, bekannte Adresse ***6*** ***7*** ***8*** ***9***, ***4*** ***5***. Unter Anmerkungen wies die italienische Behörde darauf hin. "please pay attention to the correct surname."

[...]

Diese E-Mail wurde vom Gericht zur Wahrung des Parteiengehörs der rechtsfreundlichen Vertretung mit dem Ersuchen um Äußerung weitergeleitet.

Beschluss vom

Das Bundesfinanzgericht fasste mit Datum folgenden Beschluss:

I. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird der bisherige Verfahrensgang in dem hier zu Zahl RV/7104042/20178 anhängigen Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gebracht. Sollten für das Verfahren wesentliche Aktenteile nicht enthalten sein, werden die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - die belangte Behörde unter Hinweis auf die Säumnisfolge des § 266 Abs. 4 BAO - aufgefordert, diese dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

II. A. Der beschwerdeführenden Partei wird aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht bekannt zu geben, ob sich die von der belangten Behörde am vorgelegte Beschwerde vom auf den "Abweisungsbescheid 2011" vom , wonach der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheids vom abgewiesen wurde, bezieht. Verneinendenfalls wäre der in Beschwerde gezogene Bescheid ("Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom , zu Abgabenkontonummer 33 ***10***") in Kopie vorzulegen.

B. Der beschwerdeführenden Partei wird ferner aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht bekannt zu geben, ob mit dem Antrag vom auf "Aufhebung des gegenständlichen Einkommensteuerbescheides vom gemäß § 299 BAO" die Aufhebung des aktenkundigen Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2011 vom gemeint ist. Verneinendenfalls wäre der Bescheid vom , dessen Aufhebung beantragt wird, in Kopie vorzulegen. Für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei über den Bescheid vom nicht verfügt, sind hilfsweise Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass mit Datum ein Einkommensteuerbescheid gegenüber der beschwerdeführenden Partei erlassen wurde oder erlassen worden sein soll.

III. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird die unter Rechtsgrundlagen dargestellte Ermittlung des italienischen Rechts in Bezug auf Zustellungen durch die Post zur Kenntnis gebracht. Sollte eine Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über abweichende oder ergänzende Informationen verfügen, mögen diese dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt werden.

IV. Der beschwerdeführenden Partei wird aufgetragen, eine amtliche Urkunde (Personenstandsdokument, amtlicher Lichtbildausweis, …) dem Bundesfinanzgericht in Kopie vorzulegen, aus der sich die amtliche Schreibweise des Namens der beschwerdeführenden Partei sowie der Umstand, ob und bejahendenfalls welchen akademischen Grad die beschwerdeführende Partei führt, ersehen lässt.

V. Der beschwerdeführenden Partei wird aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht eine persönliche (von dieser eigenhändig unterfertigte) Erklärung der beschwerdeführenden Partei (in italienischer, englischer oder deutscher Sprache) vorzulegen, ob die beschwerdeführende Partei der deutschen Sprache mächtig ist und bejahendenfalls, ob die Sprachkenntnisse der beschwerdeführenden Partei ausreichend waren, um den Inhalt des als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichneten Dokuments des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt vom zu verstehen.

Für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei angibt, nicht Deutsch zu sprechen, möge zu der Angabe im Vorlagebericht des Finanzamts, "... Im Mai 2017 hat der Bf - wohl aufgrund des bereits in Gang gesetzten Beitreibungsverfahrens - telefonisch Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen. Dabei hat er erklärt, das Problem irgendwie aus der Welt schaffen zu wollen... Im Oktober 2017 teilte er in einem weiteren Telefonat mit, dass er sich nun steuerlich vertreten lasse und bat abermals um Fristverlängerung. Ihm wurde daraufhin mitgeteilt, dass man keine Frist verlängern könne und die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei..." Stellung genommen werden.

VI. Der beschwerdeführenden Partei wird aufgetragen anzugeben, ob sie Kenntnis von den Zustellversuchen der italienischen Post, wie im Bericht der belangten Behörde vom dargestellt, hatte und bejahendenfalls, aus welchen Gründen die Zustellung nicht erfolgt ist. Allfällige Urkunden in diesem Zusammenhang, wie etwa eine Hinterlegungsverständigung, wären in Kopie vorzulegen. Mangels anderer Angaben der beschwerdeführenden Partei geht das Bundesfinanzgericht vorläufig davon aus, dass die Annahme des Dokuments des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt vom von der beschwerdeführenden Partei jeweils verweigert worden ist.

VII. Die belangte Behörde wird eingeladen, sich unter der vorläufigen Annahme, dass die beschwerdeführende Partei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war (siehe Spruchpunkt V), dazu zu äußern, aus welchen Gründen - unter Berücksichtigung von § 11 ZustG sowie des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am in Kraft getretenen Protokolls, BGBl. III Nr. 193/2014 i. d. g. F. - die Zustellung des als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichneten Dokuments des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt vom wirksam erfolgt sein soll und bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt dies der Fall gewesen sein soll.

VIII. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden eingeladen, sich unter der vorläufigen Annahme, dass die beiden Zustellversuche des als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichneten Dokuments des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt vom im Wege der italienischen Post nicht die Rechtswirkungen einer Zustellung entfalten, dazu zu äußern, ob gegebenenfalls Heilung durch tatsächliches Zukommen gemäß § 7 ZustG erfolgt ist, bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund. Für den Fall des Bejahens einer allfälligen Heilung wird der Partei, die dies behauptet, aufgetragen, entsprechende Beweismittel vorzulegen.

IX. In Bezug auf die Spruchpunkte I. bis VIII. wird eine Frist bis gesetzt.

Nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs, die der vorstehenden Darstellung entspricht, sowie der maßgeblichen Rechtsgrundlagen wurde begründend ausgeführt:

*** Streitfragen ***

Der Antrag vom , der dem (offenbar) angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, hat die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids 2011 vom zum Gegenstand.

Entscheidungswesentlich ist daher, wie der Antrag näher ausführt,

a) ob der Einkommensteuerbescheid 2011 vom wirksam erlassen wurde, und bejahendenfalls

b) ob der Einkünftefeststellungsbescheid 2011 vom , der den Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid 2011 vom darstellt, wirksam erlassen wurde.

Wie im Antrag vom zutreffend angegeben, ist daher zunächst zu prüfen, ob der Einkommensteuerbescheid 2011 vom wirksam erlassen wurde.

Aus verfahrensökonomischen Gründen ist die Prüfung, ob der Einkünftefeststellungsbescheid 2011 vom wirksam erlassen wurde, in dem hier zu Zahl RV/7104042/20178 anhängigen Beschwerdeverfahren erst dann vorzunehmen, wenn die Wirksamkeit des Einkommensteuerbescheids 2011 vom feststeht.

*** Zu den einzelnen Spruchpunkten ***

Zu Spruchpunkt I

Da das Bundesfinanzgericht nicht beurteilen kann, ob ihm alle entscheidungswesentlichen Aktenteile von der belangten Behörde zum gegenständlichen Verfahren vorgelegt wurden, wird den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der bisherige Verfahrensgang in dem hier zu Zahl RV/7104042/20178 anhängigen Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gebracht.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - die belangte Behörde unter Hinweis auf die Säumnisfolge des § 266 Abs. 4 BAO - sind daher aufzufordern, wenn sich aus der Darstellung des Verfahrensgangs entnehmen lässt, dass für dieses Verfahren wesentliche Aktenteile nicht enthalten sind, diese dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Beispielsweise sind die "damals angefertigten Vermerke in der Direktbearbeitung" (Bericht der belangten Behörde vom ) bisher nicht Teil der zur Zahl RV/7104042/20178 vorgelegten Akten.

Zu Spruchpunkt II

Zu A

Die hier gegenständliche Beschwerde vom richtet sich gegen den "Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom , zu Abgabenkontonummer 33 ***10***". Ein derartiger Bescheid findet sich nicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Akten (siehe Spruchpunkt I).

Sollte damit der von der belangten Behörde als angefochtener Bescheid bezeichnete "Abweisungsbescheid 2011" vom , wonach der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheids vom abgewiesen wurde, gemeint sein, der möglicherweise am der beschwerdeführenden Partei zugestellt worden ist, ist eine entsprechende Klarstellung erforderlich.

Ebenso, wenn ein gänzlich anderer Bescheid gemeint gewesen sein sollte.

Zu B

Die beschwerdeführende Partei weist in ihrer Beschwerde zutreffend darauf hin, dass ihr Antrag vom auf "Aufhebung des gegenständlichen Einkommensteuerbescheides vom gemäß § 299 BAO" gerichtet war, während die belangte Behörde den "Antrag vom auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom " abgewiesen hat.

Der beschwerdeführenden Partei ist daher ferner aufzutragen bekannt zu geben, ob mit dem Antrag vom auf "Aufhebung des gegenständlichen Einkommensteuerbescheides vom gemäß § 299 BAO" die Aufhebung des aktenkundigen Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2011 vom gemeint ist.

Verneinendenfalls wäre der Bescheid vom , dessen Aufhebung beantragt wird, in Kopie vorzulegen.

Für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei über den Bescheid vom nicht verfügt, sind von dieser hilfsweise Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass mit Datum ein Einkommensteuerbescheid gegenüber der beschwerdeführenden Partei erlassen wurde oder erlassen worden sein soll.

Zu Spruchpunkt III

Die Voraussetzungen und Wirkungen einer im Ausland vorzunehmenden Zustellung sind grundsätzlich nach dem im Zustellstaat geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen (vgl. Ro 2015/12/0017; 4 Ob 60/05k u. v. a.).

Die Ermittlung ausländischen Rechts ist dem Bereich der Tatfrage zuzuordnen (vgl. 92/10/0403; 2001/12/0118).

Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher die vorstehend unter Rechtsgrundlagen dargestellte Ermittlung des italienischen Rechts in Bezug auf Zustellungen durch die Post zur Kenntnis zu bringen und sind die Parteien aufzufordern, allfällige abweichende oder ergänzende Informationen zum italienischen Zustellrecht dem Bundesfinanzgericht mitzuteilen.

Die Ermittlungsergebnisse stützen sich auf das amtliche Europäische Justizportal.

Zu Spruchpunkt IV

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bezeichnen die beschwerdeführende Partei übereinstimmend als "Dr. ***1******3***-***2***".

Laut Auskunft der Agenzia delle Entrate, Ufficio Cooperazione Internazionale, vom lautet der Nachname der beschwerdeführenden Partei "***2******3***".

Der beschwerdeführenden Partei ist daher aufzutragen, eine amtliche Urkunde (Personenstandsdokument, amtlicher Lichtbildausweis, …) dem Bundesfinanzgericht in Kopie vorzulegen, aus der sich die amtliche Schreibweise des Namens der beschwerdeführenden Partei sowie der Umstand, ob und bejahendenfalls welchen akademischen Grad (Dr., Dott., …) die beschwerdeführende Partei führt, ersehen lässt.

Bemerkt wird, dass nach vorläufiger Ansicht des Bundesfinanzgerichts eine allfällige geringfügige unzutreffende Bezeichnung des Namens der beschwerdeführenden Partei nicht geeignet ist, ernste Zweifel an der Identität des Empfängers herbeizuführen (vgl. 97/08/0022; 95/03/0231; 87/02/0038).

Zu Spruchpunkt V

Die beschwerdeführende Partei beruft sich zur Frage der wirksamen Zustellung einerseits des Feststellungsbescheids vom (an ***14******15***-***2***, selbe Adresse wie die hier beschwerdeführende Partei) und andererseits des Einkommensteuerbescheids vom (an "Dr. ***3***-***2******1***") wiederholt darauf, dass der jeweilige Bescheid in deutscher Sprache abgefasst und "keine für eine rechtsgültige Erlassung notwendige italienische Übersetzung beigeschlossen" worden sei. Zur Frage, ob die beschwerdeführende Partei der deutschen Sprache mächtig ist, hat sich diese bislang - soweit ersichtlich - nicht geäußert.

Das Übersetzungserfordernis dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Sowohl nach Art. 17 Abs. 5 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuerrechtssachen als auch nach der Judikatur der österreichischen Höchstgerichte ist das Erfordernis einer Übersetzung jedenfalls nur dann geboten, wenn der Adressat den Inhalt des Schriftstücks nicht tatsächlich versteht (etwa Ra 2015/11/0097; 10 Ob 99/00g).

Der beschwerdeführenden Partei ist daher aufzutragen, dem Bundesfinanzgericht eine persönliche (von dieser eigenhändig unterfertigte) Erklärung der beschwerdeführenden Partei (in italienischer, englischer oder deutscher Sprache) vorzulegen, ob die beschwerdeführende Partei der deutschen Sprache mächtig ist und bejahendenfalls, ob die Sprachkenntnisse der beschwerdeführenden Partei ausreichend waren, um den gesamten Inhalt des als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichneten Dokuments des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt vom zu verstehen.

Da die belangte Behörde im Vorlagebericht angegeben hat, "... Im Mai 2017 hat der Bf - wohl aufgrund des bereits in Gang gesetzten Beitreibungsverfahrens - telefonisch Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen. Dabei hat er erklärt, das Problem irgendwie aus der Welt schaffen zu wollen... Im Oktober 2017 teilte er in einem weiteren Telefonat mit, dass er sich nun steuerlich vertreten lasse und bat abermals um Fristverlängerung. Ihm wurde daraufhin mitgeteilt, dass man keine Frist verlängern könne und die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei...", ließe dies darauf schließen, dass die beschwerdeführende Partei der deutschen Sprache mächtig ist. Sollte die beschwerdeführende Partei angeben, nicht Deutsch zu sprechen, ist ihr aufzutragen, zu dieser Angabe im Vorlagebericht Stellung zu nehmen.

Zu Spruchpunkt VI

Die belangte Behörde hat am über Zustellversuche der italienischen Post berichtet.

Der beschwerdeführenden Partei ist daher aufzutragen anzugeben, ob sie Kenntnis von den Zustellversuchen der italienischen Post, wie im Bericht der belangten Behörde vom dargestellt, hatte und bejahendenfalls, aus welchen Gründen die Zustellung nicht erfolgt ist. Allfällige Urkunden in diesem Zusammenhang, wie etwa eine Hinterlegungsverständigung, wären in Kopie vorzulegen.

Mangels anderer Angaben der beschwerdeführenden Partei wird davon vorläufig auszugehen sein, dass die Annahme des Dokuments des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt vom von der beschwerdeführenden Partei jeweils verweigert worden ist.

Zu Spruchpunkt VII

Sollte die beschwerdeführende Partei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig gewesen sein, stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit einer Zustellung eines deutschsprachigen Schriftstücks an einen italienischen Staatsbürger in Italien, der - offenbar (vorbehaltlich der Angaben zu Spruchpunkt VI) - die Entgegennahme verweigert.

Die belangte Behörde hat sich bisher - soweit ersichtlich - lediglich darauf berufen, dass man sich der Steuerpflicht nicht entziehen könne, "indem man die Zustellversuche einfach ignoriert" (Bericht vom ).

Zur Frage der Rechtswirksamkeit von behördlichen Zustellungen im Ausland und dem diesbezüglichen umfangreichen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hat sich die belangte Behörde bisher - soweit ersichtlich - nicht geäußert.

Die belangte Behörde ist daher einzuladen, sich unter der vorläufigen Annahme, dass die beschwerdeführende Partei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war (siehe Spruchpunkt V), dazu zu äußern, aus welchen Gründen - unter Berücksichtigung von § 11 ZustG sowie des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am in Kraft getretenen Protokolls, BGBl. III Nr. 193/2014 i. d. g. F. - die Zustellung des als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichneten Dokuments des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt vom wirksam erfolgt sein soll und bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt dies der Fall gewesen sein soll.

Zu Spruchpunkt VIII

Nach der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte lässt § 11 Abs. 1 ZustG die Möglichkeit einer Heilung von Zustellmängeln nach § 7 ZustG unberührt (vgl. Ra 2015/08/0142; 2009/17/0185; 96/17/0348; 10 Ob 53/04y).

Es ist daher zu prüfen, ob für den Fall, dass das als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichnete Dokument des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt vom zunächst nicht wirksam zugestellt worden ist, es in weiterer Folge zu einer Heilung des Zustellmangels gekommen ist, also das Schriftstück (falls erforderlich: in Übersetzung in italienische Sprache) tatsächlich in die Hände des Empfängers gelangt ist (vgl. Ro 2014/09/0059).

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind daher einzuladen, sich unter der vorläufigen Annahme, dass die beiden Zustellversuche des als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichneten Dokuments des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt vom im Wege der italienischen Post nicht die Rechtswirkungen einer Zustellung entfalten, dazu zu äußern, ob gegebenenfalls Heilung durch tatsächliches Zukommen gemäß § 7 ZustG erfolgt ist, bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund.

Für den Fall des Bejahens einer allfälligen Heilung ist der Partei, die dies behauptet, aufzutragen, entsprechende Beweismittel vorzulegen.

Zu Spruchpunkt IX

Die gesetzte Frist bis erscheint angemessen. Im Übrigen wird auf die folgende Belehrung hingewiesen.

Im Beschluss vom wurde irrtümlich teilweise mehrfach das im angefochtenen Bescheid (Abweisung des Aufhebungsantrags) vom und im Vorlagebericht vom jeweils angeführte Datum "" übernommen. Der aktenkundige "Einkommensteuerbescheid 2011" datiert vom .

Stellungnahme des Finanzamts vom

Das Finanzamt gab am folgende Stellungnahme zum Beschluss vom ab:

Punkt III:

Nach italienischem Zustellrecht wird eine Zustellung, die an eine laut Meldeamt gültige Adresse gerichtet ist, als gültig erachtet, selbst wenn die Sendung nicht angenommen wird. Weigert sich der Empfänger das Einschreiben anzunehmen, oder ist er abwesend, wird dieses beim Postamt für einen Monat hinterlegt. Es verbleibt dort als "anstehend" oder "lagernd".

Die Auswirkungen auf den Empfänger sind jedoch dieselben, unabhängig ob der Brief abgeholt wurde oder nicht. Ein eingeschriebener Brief, komme er nun von einer Privatperson, einer Firma, einem Anwalt oder einer öffentlichen Verwaltung zählt in jeglichem Sinne als zugestellt und empfangen (außer wenn die Post angibt "unter dieser Adresse unbekannt").

Quelle: https://www.consumer.bz.it/de/was-passiert-wenn-ich-ein-einschreiben-nicht-abhole

In diesem Zusammenhang habe ich mich erinnert, die rückgesendeten Briefe ebenfalls eingescannt zu haben. Ich ersuche um Entschuldigung, dass ich diese noch nicht vorgelegt habe. Der Scan ist im Anhang unter dem Dateinamen "Kuverts mit Vermerken Post.pdf' zu finden. Auf den Briefen findet sich lediglich der Vermerk "COMPIUTA AL MITTENTE'. Das bedeutet sinngemäß: "Abgelaufen - Retour an den Absender", demnach wurden die Schriftstücke retourniert, weil die Lagerfrist zu Ende war. Der Vermerk "unter dieser Adresse unbekannt" ist hingegen nicht zu finden. In diesem Zusammenhang darf ich auch nochmal an das vorgelegte Rechtshilfeersuchen verweisen, in dem bestätigt wurde, dass die Zustelladresse korrekt war.

Der an derselben Adresse wohnhaften ***14******15***-***2*** wurde ebenfalls am ein Einkommensteuerbescheid 2011 mit demselben Inhalt zugesendet. Die Zustellung erfolgte laut internationalen Rückschein (siehe Anhang Datei "Rückschein unterschrieben ***15***-***2***.pdf) am durch Annahme.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wusste, welches Schriftstück ihm zugestellt werden sollte und welchen Inhalt dieses hat. Insofern ist naheliegend, dass er an einer Annahme bzw. Abholung beim Postamt kein Interesse hatte und die Briefe aus diesem Grund letztendlich retourniert wurden.

Aus den angeführten Gründen geht das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt davon aus, dass der Bescheid vom wirksam an den Beschwerdeführer zugestellt wurde.

Punkt VII:

Abgabenverfahren fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. 2011/15/0073). Mit Art 47 GRC wird der sich aus Art 6 Abs 1 EMRK ergebende Schutz im Unionsrecht gewährleistet (vgl. 2012/03/0038). Art 47 GRC wäre allerdings nur bei einem im Anwendungsbereich des Unionsrechtes gelegenen abgabenrechtlichen Bescheid anwendbar. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um einen solchen Bescheid (Art 51GRC).

Gem. Art 17 Abs 3 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen kann eine Vertragspartei die Zustellung von Schriftstücken an eine Person im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei unmittelbar durch die Post vornehmen.

In Abs 5 desselben Artikels wird im ersten Satz angeführt, dass keine Übersetzung beigefügt werden muss, wenn ein Schriftstück nach diesem Artikel zugestellt wird. Nachdem das Finanzamt den Bescheid nach diesem Artikel zugestellt hat, musste demnach keine Übersetzung beigefügt werden. Abs 5 Satz 2 ff. trifft auf diesen Sachverhalt im Lichte des Art 3 Abs 1 lit a nicht zu, nachdem Italien nicht um die Zustellung des Schriftstückes ersucht wurde.

Abgesehen davon wurden - wie in den Aktenvermerken festgehalten - am und am Telefonate mit dem Beschwerdeführer geführt. Ihm war offensichtlich klar, dass das Finanzamt eine Nachforderung geltend macht und diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt beigetrieben werden sollte. Wie im Vermerk ausgeführt wurde, wurde auch versucht, ihm klarzumachen, warum es zu der Nachforderung gekommen ist. Dies gestaltete sich - aufgrund der doch vorhandenen sprachlichen Barriere - als schwierig. Allerdings ist das Verstehen einer - insbesondere über das Telefon - gesprochenen Fremdsprache nicht vergleichbar mit dem Lesen eines in einer Fremdsprache verfassten Schriftstückes. Fest steht jedenfalls, dass man sich mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache verständigen konnte. Insofern ist davon auszugehen, dass der Bescheidinhalt verstanden worden wäre, hätte der Beschwerdeführer die Zustellung nicht verweigert. Im Gegensatz zur Situation eines in einer Fremdsprache geführten Telefonats, hat man beim Lesen eines in einer Fremdsprache verfassten Schriftstücks auch mehr Zeit und mehr Ruhe.

Auch wird darauf hingewiesen, dass ebenso mit den am Feststellungsverfahren beteiligten Geschwistern ***22******21***-***2*** und ***35******20***-***2*** Telefonate in deutscher Sprache geführt wurden, nachdem diese den geänderten Einkommensteuerbescheid erhalten haben. Es ist davon auszugehen, dass die Familie deutschsprachige Wurzeln hat.

Punkt VIII:

Der Bescheid gelangte faktisch - wie oben ausgeführt - nie in die Hände des Beschwerdeführers. Auch wurde der Bescheid in deutscher Sprache ausgefertigt. Weitere Ausführungen zu diesem Punkt haben sich insofern erübrigt.

Zu den auf Seite 43 des Beschlusses formulierten Streitfragen:

Nachdem ausführlich dargelegt wurde, aus welchem Grund nach Ansicht des Finanzamts von einer wirksamen Erlassung des Einkommensteuerbescheids 2011 vom auszugehen ist, wäre laut Ausführungen im nächsten Schritt zu klären, ob der Einkommensteuerbescheid 2011 vom , der den Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid 2011 vom darstellt, wirksam erlassen wurde.

Zu dieser Frage erlaubt sich das Finanzamt, vorab Stellung zu nehmen:

Ginge man von einer nicht wirksamen Erlassung des Grundlagenbescheids 2011 aus, wäre der Einkommensteuerbescheid vom unabhängig davon in Rechtskraft erwachsen.

Nachdem die Erlassung von Bescheiden gem. § 188 BAO nicht der Verjährung unterliegt, könnte der Grundlagenbescheid in diesem Fall (erstmals) erlassen werden. Dem Inhalt nach würde sich allerdings nichts ändern.

§ 295 BAO regelt: Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben.

Aus dem zweiten Satz des § 295 Abs 1 (Argument "Änderung und Aufhebung") ergibt sich, dass ein auf § 295 Abs 1 (bzw. Abs 2) gestützter Bescheid nur zu erlassen ist, wenn hiedurch ein abgeleiteter Bescheid aufgehoben oder geändert wird. Würde die nachträgliche Erlassung eines Grundlagenbescheides zu keiner Änderung des abgeleiteten Bescheides führen, so ist kein auf § 295 Abs 1 bzw. 2 gestützter unveränderter Bescheid zu erlassen (Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 295, Rz 9).

Abgeleitete Bescheide dürfen vor Erlassung des jeweiligen Grundlagenbescheides ergehen (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 295 Rz 10, 84/13/0063; , 94/16/0176).

Im Falle der nicht wirksamen Erlassung des Grundlagenbescheids wäre der abgeleitete Bescheid vor Erlassung des Grundlagenbescheides ergangen. Darin kann allerdings - wie ausgeführt - keine Rechtswidrigkeit liegen, womit dem Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO vom auch aus diesem Grund nicht zu folgen wäre.

Zum Mail der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom :

Eine Äußerung erfolgte hinsichtlich der Punkte 1. und 2. im Zuge dieser Stellungnahme.

Hinsichtlich Punkt 3 ist eine Säumnisbeschwerde eingebracht worden und wurde vom zuständigen Richter … im dortigen Verfahren um Nachholung der versäumten Handlung bzw. Stellungnahme, wieso das Finanzamt der Ansicht ist, dass keine Säumnis vorliegt, ersucht.

Mit der Stellungnahme werden folgende Unterlagen vorgelegt bzw. nachgereicht:

Die retournierten Kuverts mit Postvermerken

Unterschriebener Rückschein von ***14******15***-***2***

Vermerk vom

Vermerk vom

Vermerk vom

Vermerk vom und vom

Zu den beigefügten Urkunden:

Vermerk über Telefonate vom und vom (vom )

Telefonat mit Dr. ***3***-***2***

Erstes Telefonat am : Der Pfl. dürfte eventuell durch das bereits in Gang gesetzte Beitreibungsverfahren in Italien den Ernst der Lage erkannt haben und hat telefonisch kommuniziert, das Problem aus der Welt schaffen zu wollen. Er wollte offensichtlich erfragen, wie er sich diese Nachforderung ersparen könne. Er wurde darüber aufgeklärt, wieso diese Nachforderung zustande gekommen ist, obwohl er bereits rund € 85.000,- bezahlt hat. Aufgrund der sprachlichen Barriere konnte der Pfl. dies nicht zur Gänze verstehen. Er wurde auch darüber aufgeklärt, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei. Zuletzt konnte er doch verstehen, dass eine körperl. oder geistige Behinderung den Häftesteuersatz berechtigt hätte. Daraufhin meinte er, dass er glaube, dass er krank sei. Zweites Telefonat am : Der Pfl. hat mitgeteilt, dass er sich steuerlich vertreten lassen wird und bat um Fristverlängerung. Ihm wurde nochmals mitgeteilt, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei und aus diesem Grund eine Verlängerung der Frist nicht möglich sei.

Vermerk vom

Nach drei erfolglosen Zustellversuchen wurde der Bescheid retourniert (siehe hochgeladene Sendungsverfolgung). Der Bescheid wurde erneut versendet. Die Abgabensicherung wurde informiert.

Vermerk vom

Zustellung erneut erfolglos

Der Bescheid wurde auch dieses Mal nicht zugestellt und daher retourniert. Ein Auskunftsersuchen zur Ermittlung der korrekten Anschrift wurde heute versendet. Die Abgabensicherung wurde verständigt.

Vermerk vom

Adresse bestätigt - gilt als zugestellt

Die italienische Behörde hat in Beantwortung unseres Auskunftsersuchens die Richtigkeit der Adresse, an der bereits zwei Zustellversuche vorgenommen wurden (Vermerke vom und ), bestätigt. Im Anhang der jeweiligen Vermerke sind die jeweiligen Sendungsverfolgungen hochgeladen, anhand derer die erfolglosen Zustellversuche ersichtlich sind. Nach Rücksprache mit dem FV gilt der Einkommensteuerbescheid vom damit als zugestellt. Die Abgabensicherung wurde informiert. Im Anhang bei diesem Vermerk sind die Beantwortung des Auskunftsersuchens und die Rückscheine sowie die Kuverts mit den Vermerken der Post hochgeladen. Die roten (internationalen) Rückscheine enthalten keine Vermerke, nachdem die Sendung nicht angenommen wurde. Diese wurden bereits an anderer Stelle hochgeladen. Offensichtlich werden in Italien mehrere Zustellversuche unternommen. Laut Sendungsverfolgung liegt zwischen dem zweiten und dem dritten Zustellversuch rund ein Monat. In diesem Zeitraum ist davon auszugehen, dass eine Abholung möglich gewesen wäre. Als erster Tag einer möglichen Abholung wird der angenommen.

PDF Kuverts

Folgendes PDF der Kuverts mit Postvermerken wurde vorgelegt:

[...]

Stellungnahme des Bf vom

Der Bf gab durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom folgende Stellungnahme ab:

In außen bezeichneter Steuersache gibt der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Sinne des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom unter Bedachtnahme der eingeräumten Fristerstreckung innerhalb offener Frist zu den aufgetragenen Spruchpunkten nachstehende

STELLUNGNAHME

ab:

Zu Spruchpunkt I.

Grundsätzlich sind im gegenständlichen Beschluss sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers dargestellt.

Festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführe die im Beschluss angeführten Urkunden, nämlich

- Vorhalt Hälftesteuersatz Veräußerungsgewinn

- Einkommensteuerbescheid 2011 § 295 BAO vom

nicht vorliegen bzw. der Beschwerdeführer bis zum Erhalt des gegenständlichen Beschlusses keine Kenntnis von der Existenz der genannten Urkunden hatte.

Der Beschwerdeführer ersucht um Zurverfügungstellung des Einkommensteuerbescheids 2011 vom und wird diesbezüglich ausgeführt, dass der auf Seite 17 des gegenständlichen Beschlusses dargestellte Einkommensteuerbescheid mit datiert ist und ersucht der Beschwerdeführer daher weiters um Klarstellung, ob es sich hierbei um dieselbe, ggf einmal falsch bezeichnete, oder zwei verschiedene Urkunden handelt.

Der Vorhalt Veräußerungsgewinn vom ist auf Seite 17 des gegenständlichen Beschlusses dargestellt und hat der Beschwerdeführer erst durch diese Darstellung Kenntnis über diese Urkunde erhalten.

Weiters scheint es teilweise zu einer Vermengung der einzelnen Verfahren, nämlich zu einem betreffend die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids und zu anderem betreffend Aussetzung des Abgabenverfahrens, gekommen zu sein und wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zu Pkt. II. A verwiesen.

Festgehalten wird ebenfalls, dass ein Parallelverfahren anhängig ist, welches auf denselben Grundlagenbescheid zurückgeht, und ist in diesem genannten Parallelverfahren ein Einkommensteuerbescheid erlassen worden, welcher mit datiert und an ***14******15***-***2***, es handelt sich hierbei um die Schwester des Beschwerdeführers, adressiert ist.

Der Bescheid der Behörde vom mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung des Abgabenverfahrens abgewiesen wurde, wird unter einem zur Vorlage gebracht.

Zu Spruchpunkt II. lit A.

Ausgeführt wird wie folgt:

Mit Bescheid vom erfolgte seitens der Behörde die Abweisung der beantragten Aufhebung des Einkommensteuerbescheids.

Mit Bescheid vom erfolgte seitens der Behörde die Abweisung der vom Antragsteller beantragten Aussetzung des Abgabenverfahrens über den Einkommensteuerbescheid. Der diesbezügliche Bescheid wird unter einem zur Vorlage gebracht.

Gegen die beiden Bescheide erhob der Beschwerdeführer jeweils gesonderte Beschwerden, wobei beide dieser Beschwerden im gegenständlichen Beschluss dargestellt sind (Beschwerde gegen den Bescheid vom auf Seite 7, Beschwerde gegen den Bescheid vom auf Seite 9).

Die Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom bezieht sich nicht auf ein bestimmtes Begehren, sondern verweist lediglich in der Begründung auf den Bescheid vom 05.014.2018. Seitens des Beschwerdeführers wurde davon ausgegangen bzw. musste dieser davon ausgehen, dass die Behörde mit der Beschwerdevorentscheidung vom über die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom (Aufhebung des Einkommensteuerbescheids) entschieden hat.

Über die Beschwerde gegen den Bescheid vom (Aussetzung des Abgabenverfahrens) erfolgte keine gesonderte Beschwerdevorentscheidung.

Aus Vorsichtsgründen, zumal der Beschwerdeführer nicht mit Sicherheit annehmen konnte, dass sich die Beschwerdevorentscheidung der Behörde lediglich auf die Beschwerde gegen den Bescheid vom bezieht bzw. bezogen hat, stellte dieser in der Folge 2 Vorlageanträge gestellt hat, einen betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid vom (beantragte Aufhebung des Einkommensteuerbescheids), sowie einen gesonderten Vorlageantrag betreffend die eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom (Aussetzung des Abgabenverfahrens).

Grundsätzlich ist der Beschwerdeführer, zumal die Anträge des Beschwerdeführers von der Behörde mit zwei getrennten Bescheiden erledigt wurden, davon ausgegangen, dass nunmehr zwei getrennte gesonderte Verfahren gegen ein und denselben Beschwerdeführers bei der belangten Behörde anhängig waren, nämlich ein Verfahren über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids sowie ein Verfahren über die Aussetzung des Verfahrens über den Einkommensteuerbescheid.

Aufgrund des oben Dargestellten ist vorrangig davon auszugehen, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich auf den Bescheid vom bezieht und über die Bescheidbeschwerde vom gegen den Bescheid vom (Aussetzung des Abgabenverfahrens) seitens der belangten Behörde noch nicht entschieden wurde.

Allerdings kann seitens des Beschwerdeführers, zumal die Eingaben betreffend "beider" Verfahren im gegenständlichen Beschluss dargestellt sind, nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom auch die seitens des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom mitbehandelt hat und bezieht sich das gegenständlichen Verfahren in diesem Fall ebenfalls auf den Bescheid vom (Aussetzung des Abgabenverfahrens).

Zu Spruchpunkt II. lit. b

Ausgeführt wird wie folgt:

Der Beschwerdeführer selbst hat den Einkommensteuerbescheid bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht enthalten sondern erlangte aufgrund eines ihm in Italien zugestellten Vollstreckungsbescheids Kenntnis vom gegenständlichen Verfahren.

Dementsprechend beantragte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Aufhebung und Aussetzung des aus dem Grundlagenbescheid abgeleiteten Einkommensteuerbescheids, der dem in Italien geführten Vollstreckungsverfahren zugrunde liegt und welcher an den Beschwerdeführer adressiert ist.

Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer den in betreffenden Antrag insofern nicht datumsmäßig bezeichnet bzw. konnte diesen mangels Kenntnis und Vorliegen desselben nicht datummäßig bezeichnen. Die datumsmäßige Bezeichnung erfolgte sodann durch die Behörde mit Bescheid vom und zwar bezeichnete die Behörde in diesem Bescheid den Einkommensteuerbescheid mit dem Datum . Der Bescheid vom wird ebenfalls unter einem vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hat in der Folge den als Datum des ihn betreffenden Einkommensteuerbescheids angenommen.

Auszuführen ist an dieser Stelle jedoch, dass die Behörde im gegenständlichen Verfahren im Zuge der seitens des BFG durchgeführten Erhebungen, insbesondere in ihrer Mail vom den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Bescheid wiederum mit datiert.

Ebenso ist im Spruchpunkt II.B. angeführt, dass ein Einkommensteuerbescheid vom aktenkundig ist. Auf Seite 17 des gegenständlichen Beschlusses ist aber ein Einkommensteuerbescheid dargestellt, welcher an den Beschwerdeführer adressiert und mit datiert ist.

Zumal dem Beschwerdeführer der gegenständliche Einkommensteuerbescheid bis zum heutigen Tage noch nicht vorliegt, kann lediglich aufgrund der Aktenlage auf ein Datum des Einkommensteuerbescheids geschlossen werden und kann der Beschwerdeführer, aufgrund der oben dargestellten widersprüchlichen Akteninhalte, keine gesicherte Aussage über das Datum des Einkommensteuerbescheids treffen.

Zu Punkt III:

Vorrangig verweist der Beschwerdeführer darauf, dass aufgrund der italienischen Gesetzgebung davon auszugehen ist, dass für sämtliche Behördenakten, ebenso für sämtliche Gerichtsakten, die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zur Anwendung zu gelangen hat. Dies bedeutet, dass in der Republik Italien die Zustellung von Schreiben, Bescheiden, Beschlüssen in Steuersachen grundsätzlich in der Sprache des Empfängers abzufassen sind, wobei sich dieser Vorgang unter anderem auf den Artikel 24 Abs. 1 und 2 der Italienischen Verfassung stützt. Darüber hinaus ergibt sich aus Artikel 6 und 7 des Gesetzes Nr. 212/2000 (sogenannte Steuerzahlersatzung), dass Finanzämter Schreiben nur so verfassen dürfen, dass sie für jeden verständlich sind, auch für diejenigen, die überhaupt keine juristischen Kenntnisse innehaben. Es muss gesichert werden, dass der Empfänger das Schreiben inhaltlich verstehen kann und muss das Schreiben, sofern es von einer ausländischen Behörde erlassen wird, so abgefasst sein, dass ein Italienischer Staatsbürger den Text des Bescheides auch verstehen kann, was in weiterer Folge bedeutet, dass dieser in italienischer Sprache abgefasst sein muss. Darüber hinaus bestimmt Artikel 122 Zivilprozessordnung, dass sämtliche Prozesse und deren Akten, sohin auch analog Steuerakten, nur in italienischer Sprache abgeführt werden dürfen bzw. Schriftstücke auf Italienisch lauten müssen. Diese anzuwendende Judikatur wurde ausdrücklich auf Steuersachen ausgedehnt. In Ergänzung zur Zustellung wird darauf hingewiesen, dass bei Zustellung von Schriftstücken durch die Italienische Post ein dementsprechendes großes Zustellmanko gegeben ist. Es kann als notorische Tatsache in diesem Zusammenhang angesehen werden, dass im Rahmen von Sparpaketen und Kürzungsmaßnahmen die Italienische Post auf einen untersten Levelstand herabgesetzt wurde und wurde insbesondere die Zustellung von Einschreiben sowie weitere Dienstleistungen an Subunternehmer übertragen. Diese Subunternehmer stellen jedoch keinen sorgfältigen Zustelldienst dar. Offizielle sonstige Akten werden ansonsten von Gerichtsvollziehern zugestellt, der das dementsprechende Verfahren im Zusammenhang mit der getätigten Zustellung zu protokollieren hat. In einem solchen Fall ist in weiterer Folge ein Zustellungsverfahren einwandfrei zurück verfolgbar. Aus den vorliegenden Aktenunterlagen ist jedoch davon auszugehen, dass eine derartige offizielle Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher nicht stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer verfügt im gegenständlichen Fall über keinerlei Hinterlegungsanzeigen oder sonstige Zustellankündigungen aus dem der Rückschluss gezogen werden könnte bzw. vermutet werden könnte, dass Zustellversuche tatsächlich unternommen worden sind.

Zu Spruchpunkt IV.:

Der Beschwerdeführer legt unter einem eine Kopie seines amtlichen Lichtbildausweises vor, mit der Registernummer ***31***, einer Gültigkeitsdauer bis , aus dem zu entnehmen ist, dass die amtliche Schreibweises seines Namens ***1******2***-***3***, geb. am , mit der Residenz in ***32***, ***6******7******8******9*** und die Berufsbezeichnung Arzt lautet. Der Beschwerdeführer selbst ist eine männliche Person, wobei es sich beim Vornamen ***1*** in Italien um einen männlichen Vornamen handelt. Da in Österreich ***1*** jedoch ein weiblicher Vorname ist, kommt es zeitweise zu dementsprechenden Missverständnissen bzw. falschen und unrichtigen Schreibweisen.

Zu Beschwerdepunkt V.:

Der Beschwerdeführer erklärt unter einem, dass er der deutschen Sprache nur in eingeschränktem Umfang mächtig ist und dass er insbesondere Schriftstücke oder Zeitungstexte etc. nicht einwandfrei lesen bzw. übersetzen kann. Der Beschwerdeführer ist auch Italienischer Staatsbürger und ist in Italien geboren und dort aufgewachsen und hat nur in Kindesjahren in der Familie - sein Vater war Österreichischer Staatsbürger - deutsche Wörter gesprochen, jedoch fand keine vertiefte Auseinandersetzung der deutschen Sprache statt und war seine Mutter Italienische Staatsbürgerin, die nur italienisch gesprochen hat. Der Beschwerdeführer legt daher gemeinsam mit dieser Beilage eine dementsprechende Eidesstaatliche Erklärung, abgefasst in italienischer Sprache vor, die unter einem von einer Übersetzerin für die Behörde ins Deutsche übersetzt wurde.

Zu dem im Spruchpunkt V. angeführten Telefonaten ist auszuführen, dass nach dem Wissensstand und der Erinnerung des Beschwerdeführers er einmal mit einem Beamten des Finanzamtes telefonisch Kontakt aufgenommen hat, wobei eine Kommunikation mit dem zuständigen Beamten nicht möglich war, dies auch aufgrund der nur gebrochenen Ausdrucksweise in Deutsch auf Seiten des Beschwerdeführers. Eine Aufklärung des Sachverhaltes konnte anlässlich dieses Gespräches nicht erfolgen. Zusammenfassend kann sich jedoch der Beschwerdeführer dahingehend erinnern, dass nach Abbrechung der Kommunikation der zuständige Beamte erklärt hat, der Beschwerdeführer soll sich an eine Person wenden, die sowohl der deutschen als auch der italienischen Sprache einwandfrei mächtig ist, damit diese in weiterer Folge den Sachverhalt mit dem Finanzamt aufzuklären versucht. Jedenfalls konnte keine wie immer geartete notwendige und sachlich verständliche Kommunikation im Hinblick auf die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers anlässlich dieses Telefonates geführt werden.

Zu Spruchpunkt VI.:

Vorrangig wird diesbezüglich auf die Ausführungen zu Punkt III. verwiesen und noch ergänzend mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den Beruf Augenarzt ist und hat er eine Ordination in der Ortschaft ***33*** im Gebiet ***34***. Bis Ende 2013 hat sich der Beschwerdeführer wochentags ständig in ***33*** aufgehalten und ist nur fallweise zu den Wochenenden nach ***32*** gefahren. Seit 2014 hat eine Wohnsitzverlagerung nach ***32*** stattgefunden, jedoch befindet sich der Beschwerdeführer unter der Woche, während der üblichen Ordinationszeiten, sohin von Früh bis nachmittags in seiner Ordination, sodass allein aufgrund dieser ständigen Ortsabwesenheit auch davon auszugehen ist, dass ein ordnungsgemäßer im Gesetz vorgesehener Zustellversuch durch die Italienische Post niemals stattfinden konnte, da nachweislich der Beschwerdeführer nicht an seinem Wohnort in ***32*** aufhältig gewesen ist. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass in der Wohnanlage, wo der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz innehat, auch kein Pförtner im Haus anwesend ist, der insbesondere Informationen über die alltägliche Zustellung den Wohnungsbesitzern zutragen könnte. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die angefochtenen Bescheide, insbesondere auch das Dokument des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom oder niemals zugegangen ist und niemals in gesetzeskonformer Art zugestellt wurde. Insbesondere hat der Beschwerdeführer niemals eine Hinterlegungsverständigung noch eine Zustellankündigung von der Italienischen Post oder einem Gerichtsvollzieher erhalten, sodass der Beschwerdeführer einen ordnungsgemäßen gesetzeskonformen Zustellvorgang ausschließen kann.

Zu Spruchpunkt VII.:

Diesbezüglich wird ausgeführt, dass unter Bedachtnahme der Ausführung zu Spruchpunkt III. und VI. eine gesetzeskonformer Zustellvorgang auszuschließen ist und ergibt sich auch aus dem bisherigen Vorbringen der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer niemals ein Bescheid in italienischer Sprache zugestellt wurde bzw. eine derartige Übersetzung jemals veranlasst wurde. Ein derartiger Vorgang wäre auch deswegen notwendig, da der Beschwerdeführer wie auch zu Punkt V. bereits dargestellt, nicht der deutschen Sprache mächtig ist und auch die belangte Behörde aus Aktenvermerken über Telefonaten keinen objektiven Nachweis innehat, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der vorliegenden Bescheide kannte bzw. dass diese Bescheide auch tatsächlich gesetzeskonform zugestellt wurden.

Zu Punkt VIII.:

Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen im Zusammenhang des Zustellvorganges, der Zustellungsvoraussetzungen und des Umstandes, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Von einer sogenannten Heilung eines Zustellmangels kann daher keinesfalls ausgegangen werden, zumal dem Beschwerdeführer die dementsprechenden Dokumente des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom oder (Einkommensteuerbescheid 2011) niemals zugegangen sind und kann der Beschwerdeführer grundsätzlich an Eidesstatt erklären, dass er weder das Dokument Einkommensteuerbescheid 2011 bei Einleitung dieses Verfahrens gekannt hat, noch dass dieses Dokument ihm in ordnungsgemäßen gesetzeskonformen Zustand zugestellt wurde, insbesondere auch keine Zustellung des Bescheides abgefasst in deutscher Sprache. Diese Zustellversuche, die von der belangten Behörde dargestellt und angeführt wurden sind dem Beschwerdeführer unbekannt und stimmen darüber hinaus auch nicht mit den vom Gesetzgeber geforderten Zustellvoraussetzungen überein bzw. kann nicht objektiv festgestellt werden, welchen Zustellvorgang die belangte Behörde hinsichtlich eines Bescheides vom oder meint.

Beigefügt waren:

Abweisungsbescheid 2011 vom

Mit "Abweisungsbescheid 2011" überschriebener Bescheid des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt vom , mit welchem der Antrag "vom auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom " abgewiesen wird.

Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrags vom

Bescheid des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt vom , mit welchen ein Antrag auf Bewilligung der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen und zur unverzüglichen Entrichtung folgender Abgaben aufgefordert wird:

Einkommensteuer 2011: 130.324,00 Euro

Anspruchszinsen 2011: 9.909,85 Euro

Säumniszuschlag 1 2017: 2.606,48 Euro

Säumniszuschlag 1 2017: 198,20 Euro

Säumniszuschlag 2 2017: 1.303,24 Euro

Säumniszuschlag 2 2017: 99,10 Euro

Säumniszuschlag 3 2017: 1.303,24 Euro

Säumniszuschlag 3 2017: 99,10 Euro.

Begründung:

Ihrem Antrag konnte nicht entsprochen werden, da die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt wurde.

Eidesstattliche Erklärung vom

Vom Bf unterfertigte Eidesstattliche Erklärung vom unter Anschluss jeweils einer Kopie der Identitätskarte des Bf und des Passes der Übersetzerin:

DICHIARZIONE SOTTO GIURAMENTO

In sottocritto Dr. ***1******2******3***, nato a Roma il ...11.1956, resitente in [***4******5***, ***6******7******8******9***], identificator come da carta didentià allegata in Copia - dovendo e volendo attestare in maniera chiara ed univoca le mie conosczene della lingua tedesca - dichiaro sotto giuramento quanto segue:

Sono nato a Roma da madre italiana e padre austriaco di cittadinanza italiana, ho sempre vissuto in Italia, dova ho frequentatot esclusivamente la scuola italiana.

La mei conoscenze della lingua tedesca sons sempre state limitate alle comunicazione orale con mio padre quando ero Piccolo.

Mio padre è morto nel 1985 e cosi è cessato ogni limitato Rapporte con la lingua tedesca.

Non ho alcuna esperienza della lingua tedesca scritta a non sono mai stato in grade di leggere in tedesco né cose ordinarie né tanto meno atti ufficiali ovvero legali di qualsiasi sorta.

In fede

Dr. ***1******2******3***

P.S.: Il Tribunale Civile di Roma per le pratiche ordinarie, quali il giuramento della presente dichiarazione, è chiuso fino all'11 maggio 2020, come stabilito Dalla circolare n. 23 pubblicata in Gazzett Ufficile della Repubblica Italiana dell' (emergenza Covid 19). Pertanto la presente dichiarazione, il cui contenuto confermo sotto la mia personale responabilità, non può essere giurata presso il Tribunale Civile di Roma.

Beglaubigte Übersetzung:

Eidesstattliche Erklärung

Der Unterzeichnete Hr. Dr. ***1******2******3***, geb. am ...11.1956 in Rom, wh. in [***4******5***, ***6******7******8******9***] - ausgewiesen durch die als Kopie beigefügte Identitätskarte - muss und will die eigenen Kenntnisse der deutschen Sprache eindeutig und unmissverständlich bescheinigen und gibt zu diesem Zweck die folgende eidesstattliche Erklärung ab:

Ich wurde in Rom geboren, meine Mutter war Italienerin, mein Vater Österreicher, hatte jedoch die italienische Staatsbürgerschaft, ich habe immer in Italien gelebt, wo ich ausschließlich die italienische Schule besucht habe.

Meine Kenntnisse der deutschen Sprache waren immer auf die orale Kommunikation mit meinem Vater beschränkt, als ich ein Kind war.

Mein Vater ist im Jahr 1985 gestorben; seitdem ist jeder beschränkter Kontakt mit der deutschen Sprache erloschen.

Ich habe keine Erfahrung im schriftlichen Gebrauch der deutschen Sprache, denn ich kann kein Deutsch lesen, auch nicht einfache Texte und umso weniger offizielle Urkunden bzw. juristische Schriftstücke.

Hochachtungsvoll

Dr. ***1******2******3***

P.S.: Das Zivilgericht ist für übliche Verfahren wie die Ersatzerklärung einer beeideten Bezeugungsurkunde bis zum geschlossen, wie durch den Erlass Nr. 23 Gesetzblatt der Italienischen Republik v. (Notstand wegen Covid 19) verfügt. Daher kann die vorliegende eidesstattliche Erklärung, deren Inhalt ich in persönlicher Verantwortung bestätige, derzeit beim Zivilgericht Rom nicht beigebracht werden.

Carta d'identita

Aus der Carta d'identita der Republik Italien vom ergibt sich, dass der Bf italienischer Staatsbürger mit Vornamen ***1*** und Nachnamen ***2*** ***3*** ist, von Beruf Arzt, und in ***5***, ***6*** ***7*** ***8*** ***9***, wohnt.

Äußerung des Finanzamts vom

Das Finanzamt gab hierzu am folgende Äußerung (Ergänzung zur Stellungnahme vom ) ab:

Ad I. und II.

Der "Antrag auf Aussetzung gem. § 212a BAO in eventu Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO" vom war die Präzisierung Antrages auf Aufschiebung, Aussetzung und Innehaltung vom , die aufgrund des Präzisierungsersuchens vom eingebracht wurde.

Die inhaltliche Formulierung des Antrags gem. § 212a hatte mit der Aussetzung der Einhebung einer Abgabe im Sinne des § 212a BAO nichts zu tun. Wiederholt wurde "gem. § 212a BAO" beantragt, "das Verfahren über den gegenständlichen Einkommensteuerbescheid ... auszusetzen bzw. aufzuschieben".

Die Abgabenbehörde erlaubt sich, Ritz, BAO , 6. Auflage 2017, § 85 Rz 1 zu zitieren:

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (zB 2004/16/0101; , 2006/17/0360; , 2009/15/0152; , 2010/17/0053, 0054; , 2010/15/0195).

Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte (zB 2002/16/0286-0289; , 2006/16/0129). Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich ( 95/14/0148; , 2009/15/0152).

Insofern wurde von keinem Antrag nach § 212a BAO ausgegangen, sondern insgesamt von einem Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO, nachdem ein Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom nach Ansicht des Finanzamts am ehesten dem Gewollten entsprach.

Wie erwähnt, wurde die Partei bereits um Konkretisierung des Anbringens vom aufgefordert und musste auch diese Konkretisierung ausgelegt werden.

Vom Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrags mit der Begründung, wonach dem Antrag nicht entsprochen werden konnte, da die dem Antrag zugrundeliegende Beschwerde bereits erledigt worden sei, hatte der Bearbeiter des Abweisungsbescheids vom und der Beschwerdevorentscheidung vom keine Kenntnis. Die Begründung ist auch nicht nachvollziehbar. Dem Bescheid über die Abweisung lag offenbar kein Antrag zugrunde.

Die Bescheidbeschwerde vom wurde eingebracht "wegen: Aussetzung des Einkommensteuerbescheides". Der Inhalt des Anbringens musste wiederum interpretiert werden. Nachdem es dem Inhalt nach wiederum nicht um die Aussetzung der Einhebung ging, war wohl am ehesten gewollt, sich gegen die Abweisung des Antrages nach § 299 BAO zu beschweren.

Daher dürfte eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrags nicht unerledigt sein.

Über die Interpretation der genannten Anbringen lässt sich vielleicht streiten, doch wäre es einer Rechtsanwaltskanzlei wohl zumutbar, die Anbringen so klar zu verfassen, dass keine exzessive Interpretation notwendig ist.

Ad III.

Bei der nach Ansicht des Beschwerdeführers anzuwendenden Richtlinie EG 1393/2007 handelt es sich um die Verordnung über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken"). In Artikel 1 Abs 1 Satz 2 der Verordnung (Anwendungsbereich) steht ausdrücklich, dass die Verordnung insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten erfasst.

Das angeführte Gesetz 212/2000 ist ein italienisches Gesetz, das Rechte der italienischen Steuerpflichtigen und Pflichten des italienischen Gesetzgebers und der italienischen Finanzverwaltung regelt. Die Republik Österreich bzw. die österreichische Finanzverwaltung ist jedoch nicht Normadressat. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein österreichisches Abgabenverfahren.

Selbiges gilt für die angeführte Bestimmung der italienischen Zivilprozessordnung . Hier darf ohne weitere Recherche angezweifelt werden, ob diese Bestimmung überhaupt im italienischen Abgabenverfahren anwendbar wäre.

Im Übrigen wird auf die Stellungnahme zum gegenständlichen Beschluss vom zu Punkt III. und IV. verwiesen. Daraus ergibt sich nach Ansicht der Abgabenbehörde, dass auch nach italienischem Zustellrecht die Zustellung wirksam erfolgt ist und dass keine Übersetzung erforderlich war.

Ad VI.

Wie in der Stellungnahme vom unter Punkt III. ausgeführt wurde, hat ein Rechtshilfeersuchen ergeben, dass der Wohnsitz des Beschwerdeführers an der Zustelladresse liegt. Kurz zusammengefasst besagt die Stellungnahme des Beschwerdeführers, dass an der offiziellen Wohnadresse, die wohl auch von den italienischen Ämtern und Behörden verwendet wird und wurde, eine Zustellung faktisch unmöglich war. Dass dies den Tatsachen entspricht, wird von der Abgabenbehörde bezweifelt.

Es handelte sich jedenfalls nachweislich um die offizielle Wohnadresse des Beschwerdeführers. Wie in der Stellungnahme vom ausgeführt wird, gilt die Sendung nach italienischem Zustellrecht als wirksam zugestellt.

Ad VII. und VIII.

Auf die Stellungnahme vom zu diesen Spruchpunkten wird verwiesen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf Dr. ***1*** ***2*** ***3*** ist italienischer Staatsbürger, wohnhaft in einer Villa mit mehreren Wohneinheiten in ***4*** ***5***, ***6*** ***7*** ***8*** ***9***, Italien, und als Augenarzt in Italien berufstätig. Er verfügt über eine Ordination in ***33*** in ***34***. Der Bf hat sich bis Ende 2013 wochentags ständig in ***33*** aufgehalten und ist nur fallweise zu den Wochenenden nach ***32*** gefahren. Im Jahr 2014 hat er seinen Wohnsitz nach ***32*** verlagert, befindet sich aber unter der Woche, während der üblichen Ordinationszeiten, sohin von Früh bis nachmittags, in seiner Ordination in ***33***.

Der Bf war Miterbe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Österreich. Dieser wurde von den Erben veräußert.

Der Bf erklärte einen Veräußerungsgewinn aus der Betriebsveräußerung. Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt erließ offenbar mit Datum einen erklärungsgemäßen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011.

Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt fertigte mit Datum ein mit "Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2011" bezeichnetes Dokument, adressiert an "***15***-***2*** ***14***, ***20***-***2*** ***35***, ***21***-***2*** ***22*** und Dr ***3***-***2*** ***1*** als ehemalige Gesellschafter von ***2***-***3*** und Mitbes, zH Frau ***15***-***2*** ***14***, I-***4*** ***6*** ***7*** ***8*** ***9***" aus. Demzufolge wurden die im Kalenderjahr 2011 erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 1.772.961,23 € festgestellt, wobei 1.796.624,09 € auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne entfielen. Den Beteiligten ***15***-***2*** ***14***, ***6*** ***7*** ***8*** ***9***, ***20***-***2*** ***35***, ***23***, ***21***-***2*** ***22***, ***24***, und Dr ***3***-***2*** ***1***, ***6*** ***7*** ***8*** ***9*** wurden jeweils 25% der Einkünfte, somit 443.240,31 € (Veräußerungsgewinn Anteilsveräußerung 449.156,01 €) zugerechnet.

Ob es sich bei diesem Dokument um einen rechtswirksam erlassenen Feststellungsbescheid handelt, steht derzeit nicht fest.

Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt fertigte mit Datum ein mit "Einkommensteuerbescheid 2011 - Änderung gem. § 295 (1) BAO zu Bescheid vom " bezeichnetes Dokument an Dr. ***3***-***2*** ***1***, ***6*** ***7*** ***8*** ***9***, ***4*** ***5*** aus. Mit diesem wurde ausgehend von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von 443.240,31 € eine Einkommensteuer von 216.325,00 € anstatt bisher von 85.987,00 € festgesetzt.

Das Dokument wurde dem Bf mit der Post übermittelt. Das Dokument wurde am in Wiener Neustadt zur Post gegeben und langte bei der italienischen Post am ein. Nach erfolglosen Zustellversuchen (elektronisch: "erfolgloser Zustellversuch") am , am und am wurde die Postsendung wieder an das Finanzamt zurückgestellt, wo es am rücklangte. Das Kuvert trägt den Vermerk "COMPIUTA AL MITTENTE" (zurück an den Absender) sowie einen nicht lesbaren handschriftlichen Vermerk.

Am erfolgte durch das Finanzamt eine erneute Postaufgabe in Österreich. Am wurde von der italienischen Post elektronisch vermerkt "erfolglose Zustellung - Sendung retour". Das Dokument langte am wieder beim Finanzamt zurück. Hier findet sich ein nicht lesbarer handschriftlicher Vermerk vom .

Weitere Urkunden über die Zustellungen bzw. Zustellversuche sind nicht aktenkundig. Insbesondere liegt keine Urkunde, die eine Verständigung von einer Hinterlegung oder die Verweigerung der Annahme beurkundet, vor.

Eine Übersetzung in die italienische Sprache war jeweils nicht beigefügt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass das als "Einkommensteuerbescheid 2011 - Änderung gem. § 295 (1) BAO zu Bescheid vom " bezeichnete Dokument vom an Dr. ***1*** ***3*** ***2*** nach italienischem Zustellrecht rechtswirksam zugestellt wurde.

Der mit datierte "Einkommensteuerbescheid 2011" ist dem Bf bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids tatsächlich nicht zugekommen.

Am telefonierte der Bf mit dem Finanzamt in Bezug auf die Betriebsveräußerung. Er erhielt dabei vom Finanzamt die Auskunft, dass die Beschwerdefrist (gegen den "Einkünftefeststellungsbescheid" vom ) bereits abgelaufen sei. Ob der Bf diese Auskunft verstanden hat, steht nicht fest.

Es folgte ein weiteres Telefonat des Bf mit dem Finanzamt vom , in welchem vom Finanzamt ebenfalls auf die abgelaufene Beschwerdefrist hingewiesen wurde. Auch hier steht nicht fest, ob der Bf diese Auskunft verstanden hat.

Eine Belehrung gemäß § 113 BAO durch das Finanzamt über die Bestimmung des § 299 BAO (unter der Annahme, dass der Feststellungbescheid vom zugestellt worden ist, war die Jahresfrist für eine Bescheidaufhebung jedenfalls am , möglicherweise - unter Berücksichtigung des Postlaufs und des Umstands, dass bei einer Hinterlegung nach italienischem Zustellrecht die Rechtswirksamkeit erst nach zehn Tagen eintritt - auch am noch offen) erfolgte bei den Telefonaten offenbar nicht.

Dass der Bf der deutschen Sprache soweit mächtig ist, dass er den Inhalt des "Einkommensteuerbescheids 2011" vom verstanden hätte, wäre ihm dieser zugekommen, kann nicht festgestellt werden.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen und Nichtfeststellungen stützen sich auf die Aktenlage.

Ob ein Einkommensteuerbescheid 2011 vom gegenüber dem Bf erlassen wurde und welchen Inhalt dieser Bescheid hat, lässt sich dem vom Finanzamt vorgelegten Akt nur insoweit entnehmen, als sich der "Einkommensteuerbescheid 2011" vom auf einen derartigen Bescheid bezieht.

Die Frage, ob das Dokument vom betreffend Einkünftefeststellung 2011 als Feststellungsbescheid wirksam erlassen wurde, ist Gegenstand eines anderen Beschwerdeverfahrens, das zu RV/RV/7104041/2018 beim Bundesfinanzgericht - in einer anderen Gerichtsabteilung - anhängig ist.

Unstrittig ist, dass der Bf den "Einkommensteuerbescheid 2011" bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids tatsächlich nicht erhalten hat. Dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde erst im Beschwerdeverfahren eine Kopie des aktenkundigen PDF dieses Dokuments übermittelt.

Zu italienischen Zustellrecht siehe unter "Rechtsgrundlagen". Das Gericht folgt dabei den Informationen des Europäischen Justizportals. Wie im österreichischen Zustellrecht sind dabei verschiedene Vorschriften einzuhalten. Wie im österreichischen Zustellrecht setzt auch im italienischen Zustellrecht die Wirksamkeit einer Zustellung die Einhaltung der Vorschriften des Zustellverfahrens voraus.

Der vom Finanzamt genannte Link https://www.consumer.bz.it/de/was-passiert-wenn-ich-ein-einschreiben-nicht-abhole ist eine Information der Verbraucherzentrale Südtirol und gibt nach Ansicht des Gerichts die italienische Rechtslage - verglichen mit dem Europäischen Justizportal - nur verkürzt (und als Warnung für den Verbraucher vor der Ignorierung von Schreiben gedacht) wieder.

Das Tatsachenvorbringen des Bf in Bezug auf die Ordination in ***33*** wurde vom Finanzamt nicht bestritten, sondern wurden hieraus andere rechtliche Schlüsse gezogen.

Dem Bf ist zwar nicht zu folgen, dass seine Arbeit in der Ordination in ***33*** eine Ortsabwesenheit im rechtlichen Sinn bewirkt hat, da er täglich an seinen Wohnsitz in ***32*** zurückgekehrt ist. War der Bf aber tatsächlich zum Zeitpunkt der Zustellversuche nicht anwesend, konnte er eine Entgegennahme auch nicht verweigern. Dass der Bf die Annahme der gegenständlichen Postsendungen (i. S. § 20 ZustG) verweigert hätte (wie etwa in der Stellungnahme des Finanzamts vom angegeben), lässt sich den vorgelegten Urkunden nicht entnehmen.

Warum die Zustellversuche durch die italienische Post erfolglos geblieben sind, geht aus den vom Finanzamt vorgelegten Urkunden nicht hervor.

Es kann sein, dass der Zusteller den Bf (etwa weil dieser in ***33*** war) nicht angetroffen hat. Dass eine auch im italienischen Zustellrecht vorgesehene Verständigung i. S. § 17 Abs. 2 ZustG erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden. Ein Zustellnachweis in Form einer öffentlichen Urkunde (vgl. § 22 ZustG) liegt nicht vor. Auch ein anderer Zustellnachweis ist nicht aktenkundig. Der Bf bestreitet (Schriftsatz vom ), eine Zustellankündigung oder eine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben.

Eine rechtswirksame Zustellung des "Einkommensteuerbescheids 2011" vom vermag das Bundesfinanzgericht daher nicht festzustellen, da nach der Aktenlage eine wirksame Feststellung nach italienischem Zustellrecht - wirksame Hinterlegung nach entsprechender Verständigung bei der Post - nicht feststeht, und zwar unabhängig davon, ob die Beifügung einer italienischen Übersetzung erforderlich gewesen wäre.

Der Angabe des Bf, nicht ordnungsgemäß verständigt worden zu sein, steht die Behauptung des Finanzamts einer Annahmeverweigerung oder einer Nichtabholung vom italienischen Postamt gegenüber. Dafür, dass die italienischen Zustellvorschriften eingehalten worden sind, hat das Finanzamt abgesehen vom Ausdruck der diesbezüglich unergiebigen Sendungsverfolgungen der österreichischen Post, denen sich dies nicht entnehmen lässt, keinerlei Beweis angeboten. Die bloße Möglichkeit, dass seitens des Zustellers in Italien die Zustellvorschriften eingehalten worden sind, stellt bei einem ausdrücklichen Bestreiten durch die Partei (§ 78 BAO) keinen Beweis einer wirksamen Zustellung dar.

Dass der Schwester des Bf, die im selben (größeren) Gebäude wie der Bf in Italien wohnhaft ist, am durch die italienische Post ein an sie adressierter Einkommensteuerbescheid 2011 vom zugestellt werden konnte, beweist nicht, dass eine förmliche Zustellung auch an den Bf (durch Hinterlegung) erfolgt ist. Es beweist nur, dass in einem anderen Verfahren eine Übernahme eines behördlichen Schriftstücks durch eine andere Person erfolgt ist.

Dass die Anschrift, die das Finanzamt verwendet hat, die "offizielle Wohnadresse" des Bf ist, sagt zwar aus, dass eine zutreffende Adressierung vorgenommen worden ist. Daraus ergibt sich aber nicht, dass bei der (versuchten) Übermittlung der Dokumente des Finanzamts die Zustellvorschriften eingehalten worden sind.

Dass der Bf der deutschen Sprache nur in geringem Umfang mächtig ist, ergibt sich einerseits aus seiner Erklärung vom , andererseits aus den Aktenvermerken des Finanzamts vom . Das Finanzamt hält ausdrücklich fest, dass eine "sprachliche Barriere" bestanden habe und der Bf den Mitarbeiter des Finanzamts "nicht zur Gänze" verstehen habe können. Dies räumt das Finanzamt in seiner Stellungnahme vom auch ein, verweist aber darauf, dass ein Schriftstück möglicherweise besser als die gesprochene Sprache zu verstehen sei.

Das Gericht vermag daher nicht festzustellen, dass der Bf den Inhalt des "Einkommensteuerbescheids 2011" vom verstanden hätte, wäre ihm dieser zugekommen.

Den Nachweis, dass der Bf als italienischer Staatsbürger, der in Italien wohnhaft ist, der deutschen Sprache hinreichend mächtig wäre, um einen Bescheidtext zu verstehen, hat das Finanzamt nicht erbracht, sondern bewegt sich im Bereich von Vermutungen. Es ist zwar richtig, wenn das Finanzamt ausführt, "Im Gegensatz zur Situation eines in einer Fremdsprache geführten Telefonats, hat man beim Lesen eines in einer Fremdsprache verfassten Schriftstücks auch mehr Zeit und mehr Ruhe", das beweist aber noch nicht, dass der Bf in der Lage ist, einen komplexeren deutschsprachigen Text vollständig zu verstehen.

Dass der Bf einen Bescheidtext unter Zuhilfenahme anderer Personen, etwa sprachkundiger Angehöriger oder eines Übersetzers, oder mittels eines Computer-Übersetzungsprogramms in irgendeiner Form inhaltlich möglicherweise verstehen könnte, ist nicht mit einer entsprechenden Sprachkenntnis gleichzusetzen. Daher ist es auch ohne Belang, dass das Finanzamt seiner Stellungnahme vom zufolge mit zwei Schwestern des Bf Telefonate in deutscher Sprache geführt hat und dass "die Familie deutschsprachige Wurzeln hat".

Auch dass Schwestern des Bf möglicherweise besser Deutsch sprechen, bedeutet noch nicht, dass auch der Bf der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist.

Rechtsgrundlagen

§ 93 BAO lautet:

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

§ 97 BAO lautet:

§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 98 BAO lautet:

§ 98. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).

(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

§ 101 BAO lautet:

§ 101. (1) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 8 Z 1,BGBl. I Nr. 117/2016)

(3) Schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c), sind einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

(4) Schriftliche Ausfertigungen, die nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in einem Feststellungsverfahren (§ 188) an diejenigen ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 1 lit. c), sind einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle, denen der Bescheid gemeinschaftliche Einkünfte zurechnet, als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

§ 295 BAO lautet:

§ 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.

(2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

(2a) Ist ein Bescheid von einem Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 oder 4 abzuleiten, ist er ungeachtet des Eintritts der Rechtskraft oder der Verjährung im Fall der nachträglichen Erlassung oder Aufhebung des Bescheides von Amts wegen aufzuheben oder insoweit abzuändern, als der Bescheid sich auf den Spruch des abgeleiteten Bescheides auswirkt.

(3) Ein Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist.

(4) Wird eine Bescheidbeschwerde, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt eines

- Feststellungsbescheides (§ 188) oder eines

- Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat,

gerichtet ist, als nicht zulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, so sind auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide (Abs. 1) auf Antrag der Partei (§ 78) aufzuheben. Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen.

(5) Die Entscheidung über Aufhebungen und Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des aufzuhebenden bzw. zu ändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.

§ 299 BAO lautet:

§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;

b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

§ 7 Zustellgesetz lautet:

Heilung von Zustellmängeln

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

§ 11 Zustellgesetz lautet:

Besondere Fälle der Zustellung

§ 11. (1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

(2) Zur Vornahme von Zustellungen an Ausländer oder internationale Organisationen, denen völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten zustehen, ist unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder Sitz die Vermittlung des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres in Anspruch zu nehmen.

(3) Zustellungen an Personen, die nach den Vorschriften des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet wurden, sind im Wege des zuständigen Bundesministers, sofern aber diese Personen anlässlich ihrer Entsendung zu einer Einheit oder zu mehreren Einheiten zusammengefasst wurden, im Wege des Vorgesetzten der Einheit vorzunehmen.

§ 13 Zustellgesetz lautet:

Zustellung an den Empfänger

§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

(2) Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.

(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.

(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)

§ 16 Zustellgesetz lautet:

Ersatzzustellung

§ 16. (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.

(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

§ 17 Zustellgesetz lautet:

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

§ 18 Zustellgesetz lautet:

Nachsendung

§ 18. (1) Hält sich der Empfänger nicht regelmäßig (§ 17 Abs. 1) an der Abgabestelle auf, so ist das Dokument an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn es

1. durch Organe eines Zustelldienstes zugestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist; in diesem Fall ist die neue Anschrift des Empfängers auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu vermerken;

2. durch Organe der Behörde oder einer Gemeinde zugestellt werden soll, die neue Abgabestelle ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann und im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde oder der Gemeinde liegt.

(2) Dokumente, deren Nachsendung durch einen auf ihnen angebrachten Vermerk ausgeschlossen ist, sind nicht nachzusenden.

§ 19 Zustellgesetz lautet:

Rücksendung, Weitersendung und Vernichtung

§ 19. (1) Dokumente, die weder zugestellt werden können, noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind entweder an den Absender zurückzusenden, an eine vom Absender zu diesem Zweck bekanntgegebene Stelle zu senden oder auf Anordnung des Absenders nachweislich zu vernichten.

(2) Auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) ist der Grund der Rücksendung, Weitersendung oder Vernichtung zu vermerken.

§ 20 Zustellgesetz lautet:

Verweigerung der Annahme

§ 20. (1) Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.

(2) Zurückgelassene Dokumente gelten damit als zugestellt.

(3) Wird dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle verwehrt, verleugnet der Empfänger seine Anwesenheit, oder läßt er sich verleugnen, so gilt dies als Verweigerung der Annahme.

Art. 6 Abs. 1 EMRK lautet:

Artikel 6 - Recht auf ein faires Verfahren

(1) Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.

Art. 47 GRC lautet:

Artikel 47

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am in Kraft getretenen Protokolls, BGBl. III Nr. 193/2014 i. d. g. F., zu dessen Vertragsparteien Österreich und Italien zählen, lautet auszugsweise:

Artikel 1

Ziel des Übereinkommens und unter das Übereinkommen fallende Personen

(1) Vorbehaltlich des Kapitels IV leisten die Vertragsparteien einander Amtshilfe in Steuersachen. Diese Amtshilfe kann gegebenenfalls auch Maßnahmen von Justizbehörden umfassen.

(2) Die Amtshilfe umfasst

a) den Informationsaustausch, einschließlich gleichzeitiger Steuerprüfungen und der Teilnahme an Steuerprüfungen im Ausland,

b) die Unterstützung bei der Beitreibung, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, und

c) die Zustellung von Schriftstücken.

(3) Eine Vertragspartei leistet Amtshilfe unabhängig davon, ob die betroffene Person in einer Vertragspartei oder in einem anderen Staat ansässig ist oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei oder eines anderen Staates besitzt.

Artikel 2

Unter das Übereinkommen fallende Steuern

(1) Dieses Übereinkommen gilt

a) für die folgenden Steuern:

i) Steuern vom Einkommen oder vom Gewinn,

ii) Steuern von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen, die getrennt von der Steuer vom Einkommen oder vom Gewinn erhoben werden,

iii) Steuern vom Vermögen,

die für Rechnung einer Vertragspartei erhoben werden, und

b) für die folgenden Steuern:

i) Steuern, die für Rechnung der Gebietskörperschaften einer Vertragspartei vom Einkommen, vom Gewinn, von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen oder vom Vermögen erhoben werden;

ii) Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an den Staat oder an öffentlich- rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu zahlen sind;

iii) Steuern anderer Art, ausgenommen Zölle, die für Rechnung einer Vertragspartei erhoben werden, nämlich

A) Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern,

B) Steuern vom unbeweglichen Vermögen,

C) allgemeine Verbrauchsteuern wie Mehrwert- und Umsatzsteuern,

D) besondere Steuern auf Waren und Dienstleistungen wie Verbrauch-steuern,

E) Steuern für die Benutzung von oder das Eigentum an Kraftfahr-zeugen,

F) Steuern für die Benutzung von oder das Eigentum an beweglichem Vermögen mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,

G) alle anderen Steuern;

iv) die unter die in Ziffer iii genannten Kategorien fallenden Steuern, die für Rechnung der Gebietskörperschaften einer Vertragspartei erhoben werden.

(2) Die bestehenden Steuern, für die das Übereinkommen gilt, sind in Anlage A unter den in Absatz 1 genannten Kategorien aufgelistet.

(3) Die Vertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär des Europarats oder dem Generalsekretär der OECD (im Folgenden als "Verwahrer" bezeichnet) jede Änderung der Anlage A, die wegen einer Änderung der in Absatz 2 erwähnten Liste vorzunehmen ist. Die Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer folgt.

(4) Das Übereinkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art - und zwar mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Einführung -, die in einer Vertragspartei nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei neben den in Anlage A aufgelisteten bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden; in diesem Fall notifiziert die betreffende Vertragspartei einem der Verwahrer die Einführung der betreffenden Steuer.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeuten die Ausdrücke "ersuchender Staat" und "ersuchter Staat" eine Vertragspartei, die um Amtshilfe in Steuersachen ersucht, beziehungsweise eine Vertragspartei, die um solche Amtshilfe ersucht wird;

b) bedeutet der Ausdruck "Steuer" jede Steuer oder jeden Sozialversicherungsbeitrag, für die beziehungsweise den das Übereinkommen nach Artikel 2 gilt;

c) bedeutet der Ausdruck "Steuerforderung" jeden Steuerbetrag, die darauf entfallenden Zinsen sowie die damit zusammenhängenden Geldbußen und Beitreibungskosten, die geschuldet werden und noch nicht gezahlt worden sind;

d) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" die in Anlage B aufgelisteten Personen und Behörden;

e) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger" in Bezug auf eine Vertragspartei

i) alle natürlichen Personen, welche die Staatsangehörigkeit der betreffenden Vertragspartei besitzen, und

ii) alle juristischen Personen, Personengesellschaften oder anderen Personenvereinigungen sowie alle Rechtsträger, die nach dem in der betreffenden Vertragspartei geltenden Recht errichtet worden sind.

Für jede Vertragspartei, die eine diesbezügliche Erklärung abgegeben hat, haben die vorstehenden Ausdrücke die Bedeutung, die sich aus der jeweiligen Begriffsbestimmung in Anlage C ergibt.

(2) Bei der Anwendung des Übereinkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Übereinkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei über die Steuern zukommt, die unter das Übereinkommen fallen.

(3) Die Vertragsparteien notifizieren einem der Verwahrer jede Änderung, die an den Anlagen B und C vorzunehmen ist. Die Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation bei dem betreffenden Verwahrer folgt.

Artikel 17

Zustellung von Schriftstücken

(1) Auf Ersuchen des ersuchenden Staates stellt der ersuchte Staat dem Empfänger die Schriftstücke, einschließlich derjenigen zu Gerichtsentscheidungen, zu, die aus dem ersuchenden Staat stammen und eine unter das Übereinkommen fallende Steuer betreffen.

(2) Der ersuchte Staat nimmt die Zustellung von Schriftstücken wie folgt vor:

a) in einer Form, die sein innerstaatliches Recht für die Zustellung im Wesentlichen ähnlicher Schriftstücke vorschreibt;

b) soweit möglich in einer besonderen vom ersuchenden Staat gewünschten Form oder in einer dieser am nächsten kommenden Form, die das innerstaatliche Recht des ersuchten Staates vorsieht.

(3) Eine Vertragspartei kann die Zustellung von Schriftstücken an eine Person im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei unmittelbar durch die Post vornehmen.

(4) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als bewirke es die Nichtigkeit einer durch eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrem Recht vorgenommenen Zustellung von Schriftstücken.

(5) Wird ein Schriftstück nach diesem Artikel zugestellt, so braucht keine Übersetzung beigefügt zu werden. Ist jedoch der ersuchte Staat überzeugt, dass der Empfänger die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, nicht versteht, so veranlasst der ersuchte Staat die Übersetzung in seine Amtssprache oder eine seiner Amtssprachen oder die Anfertigung einer Kurzfassung in seiner Amtssprache oder einer seiner Amtssprachen. Andernfalls kann er den ersuchenden Staat bitten, das Schriftstück entweder in eine der Amtssprachen des ersuchten Staates, des Europarats oder der OECD übersetzen oder eine Kurzfassung in einer dieser Sprachen beifügen zu lassen.

Die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG lautet auszugsweise:

Artikel 1

Gegenstand

(1) Diese Richtlinie legt die Regeln und Verfahren fest, nach denen die Mitgliedstaaten untereinander im Hinblick auf den Austausch von Informationen zusammenarbeiten, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Artikel 2 genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind.

(2) Diese Richtlinie legt ferner Bestimmungen für den Austausch der Informationen nach Absatz 1 auf elektronischem Wege sowie die Regeln und Verfahren fest, nach denen die Mitgliedstaaten und die Kommission in Fragen der Koordinierung und der Bewertung zusammenarbeiten sollen.

(3) Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen in den Mitgliedstaaten. Sie berührt auch nicht die Erfüllung der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten in Bezug auf eine umfassendere Zusammenarbeit der Verwaltungen aus anderen Rechtsinstrumenten, einschließlich bi- oder multilateralen Abkommen, erwachsen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für Steuern aller Art, die von einem oder für einen Mitgliedstaat bzw. von oder für gebiets- oder verwaltungsmäßige Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erhoben werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt diese Richtlinie nicht für die Mehrwertsteuer und Zölle oder für Verbrauchsteuern, die in anderen Rechtsvorschriften der Union über die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst sind. Diese Richtlinie gilt auch nicht für Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen, die an den Mitgliedstaat, eine Gliederungseinheit des Mitgliedstaats oder an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind.

(3) In keinem Fall sind die Steuern im Sinne von Absatz 1 dahingehend auszulegen, dass sie Folgendes einschließen:

a) Gebühren, wie sie für von Behörden ausgestellte Bescheinigungen und andere Dokumente erhoben werden oder

b) vertragliche Gebühren, wie etwa Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe.

(4) Diese Richtlinie gilt für die in Absatz 1 genannten Steuern, die in dem Gebiet erhoben werden, auf das die Verträge gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union Anwendung finden.

Artikel 13

Zustellungsersuchen

(1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats stellt die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Akte im ersuchten Mitgliedstaat dem Adressaten alle Akte und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats zu, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter diese Richtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen.

(2) Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand des zuzustellenden Akts oder der zuzustellenden Entscheidung sowie Namen und Anschrift des Adressaten und alle weiteren Informationen, die die Identifizierung des Adressaten erleichtern können.

(3) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag der Akt oder die Entscheidung dem Adressaten zugestellt wurde.

(4) Die ersuchende Behörde stellt nur dann ein Zustellungsersuchen nach diesem Artikel, wenn sie nicht in der Lage ist, die Zustellung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung der betreffenden Akte im ersuchenden Mitgliedstaat vorzunehmen, oder wenn die Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann einer Person im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats jedes Dokument per Einschreiben oder auf elektronischem Wege direkt zustellen.

Artikel 21

Praktische Regelungen

(1) Die Informationsübermittlung im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt soweit möglich auf elektronischem Wege mit Hilfe des CCN-Netzes.

Nötigenfalls wird die Kommission die für die Umsetzung von Unterabsatz 1 erforderlichen praktischen Regelungen im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 2 treffen.

(2) Die Kommission ist dafür verantwortlich, das CCN-Netz gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten notwendig ist.

Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, ihre Systeme gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Informationsaustausch mit Hilfe des CCN-Netzes notwendig ist.

Die Mitgliedstaaten verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergebenden Kosten, mit Ausnahme der gegebenenfalls an Experten gezahlten Vergütungen.

(3) Personen, die von der Akkreditierungsstelle der Kommission für IT-Sicherheit ordnungsgemäß akkreditiert wurden, haben nur in dem Umfang Zugang zu diesen Informationen, wie es für die Pflege, Wartung und Entwicklung des CCN-Netzes erforderlich ist.

(4) Ersuchen um Zusammenarbeit, einschließlich Zustellungsersuchen, und beigefügte Schriftstücke können in den Sprachen abgefasst werden, die zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde vereinbart wurden.

Solchen Ersuchen wird eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde nur in besonderen Fällen beigefügt, wenn die ersuchte Behörde die Anforderung einer solchen Übersetzung begründet.

Das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (EU-Amtshilfegesetz - EU-AHG), BGBl. I Nr. 112/2012 i. d. g. F., lautet auszugsweise:

Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten

§ 13. (1) Das zentrale Verbindungsbüro kann einen anderen Mitgliedstaat um Zustellung aller Akte und Entscheidungen der zuständigen Abgabenbehörde, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter dieses Bundesgesetz fallenden Steuern in Österreich zusammenhängen, an den Adressaten ersuchen.

(2) Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand des zuzustellenden Akts oder der zuzustellenden Entscheidung sowie Namen und Anschrift des Adressaten und alle weiteren Informationen, die die Identifizierung des Adressaten erleichtern können.

(3) Das zentrale Verbindungsbüro stellt nur dann ein Zustellungsersuchen nach dieser Bestimmung, wenn es der zuständigen Abgabenbehörde nicht möglich ist, die Zustellung gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen, oder wenn die Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde. Das zentrale Verbindungsbüro bzw. die zuständige Abgabenbehörde kann einer Person im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats jedes Dokument per Einschreiben oder auf elektronischem Wege direkt zustellen.

(4) Das zentrale Verbindungsbüro leitet Informationen über veranlasste Zustellungen anderer Mitgliedstaaten den zuständigen Abgabenbehörden weiter.

Sprachen

§ 20. (1) Ersuchen um Zusammenarbeit, einschließlich Zustellungsersuchen, und beigefügte Schriftstücke können in den Sprachen abgefasst werden, die zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde vereinbart wurden.

(2) Solchen Ersuchen wird eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde nur in besonderen Fällen beigefügt, wenn die ersuchte Behörde die Anforderung einer solchen Übersetzung begründet.

Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates lautet auszugsweise:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück von einem in einen anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Zustellung zu übermitteln ist. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte ("acta iure imperii").

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung, wenn die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks unbekannt ist.

(3) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff "Mitgliedstaat" alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. ...

Artikel 5

Übersetzung der Schriftstücke

(1) Der Antragsteller wird von der Übermittlungsstelle, der er das Schriftstück zum Zweck der Übermittlung übergibt, davon in Kenntnis gesetzt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Artikel 8 genannten Sprachen abgefasst ist.

(2) Der Antragsteller trägt etwaige vor der Übermittlung des Schriftstücks anfallende Übersetzungskosten unbeschadet einer etwaigen späteren Kostenentscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde. ….

Artikel 8

Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks

(1) Die Empfangsstelle setzt den Empfänger unter Verwendung des Formblatts in Anhang II davon in Kenntnis, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bei der Zustellung verweigern oder das Schriftstück der Empfangsstelle binnen einer Woche zurücksenden darf, wenn das Schriftstück nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist:

a) einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder

b) der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll.

(2) Wird der Empfangsstelle mitgeteilt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert hat, so setzt sie die Übermittlungsstelle unter Verwendung der Bescheinigung nach Artikel 10 unverzüglich davon in Kenntnis und sendet den Antrag sowie die Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird, zurück.

(3) Hat der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert, kann die Zustellung dadurch bewirkt werden, dass dem Empfänger im Einklang mit dieser Verordnung das Dokument zusammen mit einer Übersetzung des Schriftstücks in eine der in Absatz 1 vorgesehenen Sprachen zugestellt wird. In diesem Fall ist das Datum der Zustellung des Schriftstücks das Datum, an dem die Zustellung des Dokuments zusammen mit der Übersetzung nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats bewirkt wird. Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der nach Artikel 9 Absatz 2 ermittelte Tag maßgeblich, an dem das erste Schriftstück zugestellt worden ist.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für die Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Abschnitt 2.

(5) Für die Zwecke von Absatz 1 gilt Folgendes: Erfolgt die Zustellung gemäß Artikel 13 durch diplomatische oder konsularische Vertretungen bzw. gemäß Artikel 14 durch eine Behörde oder Person, so setzen die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen bzw. die zustellende Behörde oder Person den Empfänger davon in Kenntnis, dass er die Annahme des Schriftstücks verweigern darf und dass Schriftstücke, deren Annahme verweigert wurden, diesen Vertretungen bzw. dieser Behörde oder Person zu übermitteln sind. ...

Abschnitt 2 ...

Artikel 14

Zustellung durch Postdienste

Jedem Mitgliedstaat steht es frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zustellen zu lassen. …

Das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland samt Anlage und Erklärung der Republik Österreich, BGBl. Nr. 67/1983 i. d. g. F., Vertragspartner u. a. Italien, samt hierzu abgegebener Erklärungen lautet auszugsweise:

… Erklärung

Anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens erklärt die Republik Österreich:

1. im Sinne des Art. 1 Abs. 2, daß das Übereinkommen auf der Basis der Gegenseitigkeit auch in Finanz- und Strafsachen angewendet werden wird, ...

Italien:

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Italien folgende Erklärungen abgegeben:

Zu Art. 1 Abs. 2:

"Die italienische Regierung erklärt, daß das Übereinkommen auf Ersuchen Anwendung findet, die Verfahren über Vergehen betreffen, deren Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens um Amtshilfe nicht in die Zuständigkeit ihrer Gerichte fällt. Die italienische Regierung behält sich das Recht vor, bei fehlender Gegenseitigkeit Ersuchen nicht anzunehmen."

Zu Art. 1 Abs. 3:

"Die italienische Regierung erklärt, daß das Übereinkommen keine Anwendung findet auf an die Italienische Republik gerichtete Ersuchen, die den Außenhandel (Warenverkehr, Dienstleistungsverkehr, Kapital- und Zahlungsverkehr) oder Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze betreffen."

Zu Art. 2 Abs. 1:

"Die italienische Regierung bestimmt als zentrale Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Piazza della Farnesina 1, Rom."...

Artikel 1

Anwendungsbereich des Übereinkommens

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander bei der Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen Amtshilfe zu leisten.

(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung in Finanz- oder Strafsachen. Jedoch kann jeder Staat bei der Unterzeichnung, bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, daß bezüglich der an ihn gerichteten Ersuchen das Übereinkommen in Finanzsachen sowie auf Verfahren über Straftaten Anwendung findet, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit seiner Gerichte fällt. Dieser Staat kann in seiner Erklärung mitteilen, daß er sich auf das Fehlen der Gegenseitigkeit berufen wird.

(3) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit binnen fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Verwaltungssachen bezeichnen, auf die er das Übereinkommen nicht anwenden wird. Jeder andere Vertragsstaat kann sich auf das Fehlen der Gegenseitigkeit berufen.

(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 2 und 3 werden je nach Lage des Falles mit dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für den die Erklärung abgebenden Staat in Kraft tritt, oder drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Europarats wirksam. Sie können ganz oder teilweise durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird drei Monate nach Eingang der Erklärung wirksam....

Artikel 3

Zustellungsersuchen

Jedes Zustellungsersuchen wird an die zentrale Behörde des ersuchten Staates gerichtet. Es ist nach dem Muster zu stellen, das diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt ist; das zuzustellende Schriftstück ist ihm beizufügen. Das Ersuchen und das Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln; eine Nichtbeachtung dieser Formvorschrift rechtfertigt jedoch nicht die Ablehnung des Ersuchens....

Artikel 6

Art der Zustellung

(1) Die zentrale Behörde des ersuchten Staates nimmt die Zustellung auf Grund dieses Übereinkommens vor, und zwar

a) entweder in einer der Formen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt,

b) oder in einer besonderen von der ersuchenden Behörde gewünschten Form, es sei denn, daß diese Form mit dem Recht des ersuchten Staates unvereinbar ist.

(2) Von dem Fall des Absatzes 1 Buchstabe b abgesehen, darf die Zustellung stets durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, wenn er zur Annahme bereit ist.

(3) Wünscht die ersuchende Behörde, daß die Zustellung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt, so entspricht die zentrale Behörde des ersuchten Staates diesem Wunsch, sofern diese Frist eingehalten werden kann.

Artikel 7

Sprachen

(1) Soll ein ausländisches Schriftstück nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 zugestellt werden, so braucht keine Übersetzung beigefügt zu werden.

(2) Lehnt jedoch der Empfänger die Annahme des Schriftstücks mit der Begründung ab, daß er die Sprache nicht versteht, in der es abgefaßt ist, so läßt die zentrale Behörde des ersuchten Staates das Schriftstück in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Staates übersetzen. Sie kann auch die ersuchende Behörde auffordern, das Schriftstück in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Staates übersetzen oder ihm eine Übersetzung in diese Sprache beifügen zu lassen.

(3) Soll ein ausländisches Schriftstück nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zugestellt werden, so wird das Schriftstück auf Verlangen der zentralen Behörde des ersuchten Staates in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Staates übersetzt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet....

Artikel 11

Zustellung durch die Post

(1) Jeder Vertragsstaat kann Personen, die sich im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten befinden, Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen lassen.

(2) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit binnen fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung der Zustellung durch die Post in seinem Hoheitsgebiet wegen der Staatsangehörigkeit des Empfängers oder für bestimmte Arten von Schriftstücken ganz oder teilweise widersprechen. Jeder andere Vertragsstaat kann sich auf das Fehlen der Gegenseitigkeit berufen.

(3) Die Erklärung nach Absatz 2 wird je nach Lage des Falles mit dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für den die Erklärung abgebenden Staat in Kraft tritt, oder drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Europarats wirksam. Sie kann ganz oder teilweise durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird drei Monate nach Eingang der Erklärung wirksam.

Das italienische Recht (siehe Europäisches Justizportal, https://beta.e-justice.europa.eu/371/DE/service_of_documents_official_transmission_of_legal_documents?ITALY&clang=en) entspricht hinsichtlich Zustellungen durch die Post (Art. 14 VO (EG) 1393/2007, die zwar auf Steuersachen nicht anwendbar ist, aber die Regelung über Zustellung durch Postdienste entspricht Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen), im Wesentlichen dem österreichischen Zustellrecht (geregelt durch die Resolution 385/13/CONS der italienischen Regulierungsbehörde für Kommunikation (Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, im Folgenden: AGCOM), veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 165 vom ):

Der Postbeamte liefert den eingeschriebenen Brief an den Empfänger unter der angegebenen Adresse oder an eine andere geeignete Person, wie in den Rechtsvorschriften für die Zustellung von eingeschriebenen Briefen vorgesehen: ein Familienmitglied des Empfängers, ein Mitbewohner, ein Mitarbeiter, ein Türhüter oder ein Nachbar, der es annimmt. Wenn der Postangestellte keine geeignete Person finden kann, wird das Dokument bei der für diesen Bezirk zuständigen Poststelle hinterlegt.

Die Aufbewahrungsfrist der Post für juristische Dokumente beträgt zehn Tage. Der für die Zustellung zuständige Postangestellte teilt dem Empfänger mit, dass das Dokument in einem versiegelten Briefumschlag mit Empfangsbestätigung aufbewahrt wird, der bei Abwesenheit des Empfängers an der Haustür angebracht oder eingelegt wird der Briefkasten seines Hauses. Diese Mitteilung muss eine ausdrückliche Aufforderung zur Abholung des Dokuments innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten enthalten, mit der Warnung, dass die förmliche Mitteilung zehn Tage nach der Hinterlegung des Dokuments bei der Post als zugestellt gilt und dass das Dokument bei der Post zugestellt wird nicht innerhalb von sechs Monaten abgeholt, wird es an den Absender zurückgesandt.

Wenn der Empfänger oder ein Vertreter des Empfängers den Brief nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung des Einschreibebriefs abgeholt hat, muss die Empfangsbestätigung innerhalb von zwei Tagen vorliegen (Frist gemäß Nr. 205/2017 seit ), muss dem Absender per Einschreiben zurückgesandt werden und das Datum angeben, an dem die Haltedauer abgelaufen ist und infolgedessen die förmliche Mitteilung wirksam geworden ist. Verstreichen sechs Monate ab dem Datum, an dem das Dokument bei der Post deponiert wurde und der Empfänger es nicht abgeholt hat, wird das Dokument an den Absender zurückgeschickt.

Die förmliche Notifikation ist nichtig, wenn die festgelegten Verfahren, die den Grundsatz der Kenntnisnahme des Dokuments durch die Partei gewährleisten, nicht befolgt wurden. Nach der italienischen Rechtsprechung kann das Fehlen einer Benachrichtigung nicht behoben werden, wenn das Dokument überhaupt nicht zugestellt wurde oder wenn es an einem Ort oder an einer Person zugestellt wurde, die nicht mit dem Adressaten in verbunden ist wie auch immer. Die Nichtigkeit einer Mitteilung kann auch nicht behoben werden, wenn Unstimmigkeiten zwischen dem Original und der Kopie bestehen, die verhindern, dass der Adressat sich angemessen verteidigt. Wenn keine formelle Mitteilung erfolgt ist, ist kein Rechtsbehelf zulässig, und der Prozess der formellen Mitteilung des Dokuments muss erneut beginnen.

Verfahrensgegenstand

Es steht nunmehr fest, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens der an den Bf zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin ergangene Bescheid des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt vom (nicht vom ) ist, mit welchem der "Antrag vom auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom abgewiesen" wurde.

Ebenso steht fest, dass entgegen der Bezeichnung des Finanzamts im angefochtenen Bescheid vom mit dem Antrag vom die Aufhebung des "Einkommensteuerbescheides vom " und nicht eines Einkommensteuerbescheids vom beantragt wurde. Ein den Bf betreffender Einkommensteuerbescheid vom existiert nicht, der Antrag bezog sich ausdrücklich auf einen Einkommensteuerbescheid vom .

Da hinsichtlich beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens diesbezüglich Einvernehmen über den Verfahrensgegenstand und somit die Sache des Beschwerdeverfahrens besteht, ist der angefochtene Bescheid nicht bereits deswegen aufzuheben, weil der Bf am keinen Antrag auf Aufhebung eines Einkommensteuerbescheids vom gestellt hat, sondern von einem Schreibfehler auszugehen, über den nunmehr Klarheit herrscht.

Der diesbezügliche Antrag auf Bescheidaufhebung vom wurde unter der - im gegebenen Zusammenhang zulässigen - Bedingung gestellt, "dass ein rechtsgültiger Einkommensteuerbescheid vorliegt und dieser dem Antragsteller tatsachlich zugegangen ist".

Ob der Bf am einen Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO gestellt hat, ist in diesem Verfahren nicht zu beurteilen. Aus dem Wortlaut der Eingabe (… "ANTRAG gemäß § 212a BAO das Verfahren über den gegenständlichen Einkommensteuerbescheid bis rechtskräftigen Entscheidung und Erledigung der Bescheidbeschwerde vom über den Feststellungsbescheid vom auszusetzen...") ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts zu schließen, dass jedenfalls auch ein solcher Antrag gestellt wurde. Dies entspricht dem im Säumnisbeschwerdeverfahren. Es ist verfahrensrechtlich zulässig, in einem Schriftsatz mehrere voneinander unabhängige Anbringen zu stellen.

Vorliegen eines wirksamen Einkommensteuerbescheids vom

Es ist zu zunächst prüfen, ob überhaupt an den Bf wirksam ein mit datierter (neuer) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 ergangen ist.

Sollte dies der Fall gewesen sein, wäre in weiterer Folge zu prüfen, ob der Einkünftefeststellungsbescheid 2011 vom ordnungsgemäß an eine gemäß § 81 Abs. 2 BAO namhaft gemachte oder bestellte Person zugestellt wurde und daher Rechtswirkungen für den Bf entfaltet. Nur unter dieser Voraussetzung wäre eine Bescheidänderung gemäß § 295 BAO zulässig.

Was die Frage anlangt, ob eine Bescheidänderung nach § 295 Abs. 1 BAO zulässig wäre, bevor ein Feststellungsbescheid erlassen wurde, ist dem Finanzamt zwar beizupflichten, dass abgeleitete Bescheide nach der vom Finanzamt zitierten Lehre und Rechtsprechung zwar vor Erlassung des Grundlagenbescheids ergehen dürfen, jedoch die Änderung eines bereits erlassenen Einkommensteuerbescheids (hier offenbar vom ) die wirksame Erlassung eines Einkünftefeststellungsbescheids zur Voraussetzung hat (vgl. nunmehr auch § 295 Abs. 4 BAO). Wurde der Einkünftefeststellungsbescheid 2011 vom nicht wirksam erlassen, darf auch kein von diesem (Nicht-)Bescheid abgeleiteter geänderter Einkommensteuerbescheid ergehen.

Wirksame Zustellung

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Bei schriftlichen Erledigungen erfolgt die Bekanntgabe durch Zustellung.

Die Zustellung der von Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente ist im Zustellgesetz (ZustG) geregelt. Dieses Gesetz regelt in § 11 ZustG auch die Grundsätze für Zustellungen im Ausland.

Maßgebendes Zustellrecht

Die verfahrensgegenständlichen Zustellungen hätten nicht in Österreich, sondern im Ausland, wenn auch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, vorgenommen werden sollen.

Die Voraussetzungen und Wirkungen einer im Ausland vorzunehmenden Zustellung sind grundsätzlich nach dem im Zustellstaat geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen (vgl. ; u. v. a.).

Die vom Finanzamt mehrfach geäußerte Ansicht, da es sich um ein österreichisches Abgabenverfahren handle, sei das italienische Recht ohne Belang und die österreichische Finanzverwaltung sei nicht Normadressat des italienischen Rechts, ist unzutreffend. Wenn Österreich in Italien behördliche Zustellungen vornehmen möchte, hat sich Österreich an das italienische Zustellrecht zu halten. Das normiert im Übrigen bereits § 11 ZustG, dessen Normadressat zweifelsfrei auch die belangte Behörde ist.

Die Ermittlung ausländischen Rechts ist dem Bereich der Tatfrage zuzuordnen (vgl. ; ).

Nach § 11 Abs. 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Bei Anwendung des nationalen Rechts ist dafür Sorge zu tragen, dass die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sichergestellt wird. Eine nationale Vorschrift, die nur im Hinblick auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt ausgearbeitet worden ist, ist daher unionsrechtskonform auszulegen, um sie auf einen grenzüberschreitenden Sachverhalt anzuwenden (vgl. , Leffler, C-443/03, ECLI:EU:C:2005:665, Rn. 51).

EMRK

Der Bf bezieht sich in seinen Eingaben mehrfach auf die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere auf Art. 6 EMRK.

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte fallen Steuerstreitigkeiten nicht in den Anwendungsbereich der bürgerlichen Rechte und Pflichten, trotz der finanziellen Auswirkungen, die sie notwendigerweise auf den Steuerzahler hätten, und ist Artikel 6 Abs. 1 EMRK auf Steuerverfahren grundsätzlich nicht anwendbar (etwa EGMR , no 44759/98, Ferrazzini gg. Italien).

Darauf verweist auch das Finanzamt und dies räumt auch der Bf ein.

Die EMRK ist jedoch eine internationale Vereinbarung i. S. d. § 11 Abs. 1 ZustG und ist daher grundsätzlich in die Beurteilung der Rechtswirksamkeit einer Zustellung mit einzubeziehen.

GRC

Mit dem Einkommensteuerbescheid 2011 vom soll ein Besteuerungsanspruch der Republik Österreich gegenüber einem in Italien wohnhaften und erwerbstätigen italienischen Staatsbürger im Wege einer Bescheidzustellung in Italien geltend gemacht werden. Es liegt daher ein mitgliedstaatsübergreifender Sachverhalt und somit ein Anwendungsbereich des Unionsrechts - und damit der Grundrechtecharta - vor.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist nicht von Bedeutung, ob die Festsetzung von Einkommensteuer im Allgemeinen unter das Unionsrecht fällt.

Hier geht es um die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung eines behördlichen Dokuments.

Das Finanzamt hat im Postweg mehrfach versucht, in Italien eine Zustellung vorzunehmen.

Würden nicht das Unionsrecht, bilaterale und multilaterale Vereinbarungen oder internationale Gepflogenheiten eine Zustellung mit der Post zulassen, läge ein völkerrechtswidriges Verhalten des Finanzamts vor, wenn dieses einen österreichischen Hoheitsakt, nämlich die Zustellung eines behördlichen Dokuments, auf dem Staatsgebiet der Republik Italien (Repubblica Italiana) ohne entsprechende Grundlage im internationalen Recht vornähme.

Die Zustellung des Bescheids einer österreichischen Behörde im Hoheitsgebiet der Italienischen Republik fällt auch unter das Unionsrecht.

Die GRC beruht auf den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten. Der Grundsatz eines fairen Verfahrens, wenn auch möglicherweise nicht in der detaillierten Ausprägung des Art. 47 GRC, ist den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, auch Österreichs, immanent.

Das Finanzamt wird nicht ernstlich davon ausgehen, dass die österreichische Rechtsordnung die Führung eines unfairen Verfahrens zuließe.

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, zu dessen Vertragsparteien Österreich und Italien zählen, sieht Amtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken vor (Art. 1 Abs. 2 lit. c leg. cit.).

Dieses Übereinkommen gilt Art. 2 Abs. 1 lit. a sublit. ii leg. cit. zufolge unter anderem für Steuern vom Einkommen, also für die österreichische Einkommensteuer.

Art. 17 dieses Abkommens regelt die Zustellung von Schriftstücken. Diese hat gemäß Art. 17 Abs. 1 leg. cit. grundsätzlich im Weg der Amtshilfe zu erfolgen, wobei Art. 17 Abs. 3 leg. cit. eine unmittelbare Zustellung durch die Post durch eine Vertragspartei im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zulässt.

Die Zustellung eines Einkommensteuerbescheids an den Bf in Italien im Wege der österreichischen und in weiterer Folge der italienischen Post unter Beachtung der italienischen Zustellvorschriften war daher nach Art. 17 Abs. 3 leg. cit. zulässig.

Richtlinie betreffend Amtshilfe in Steuersachen

Österreich und Italien sind Mitglieder der Europäischen Union.

Die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, die unter anderem auf die Amtshilfe betreffend Einkommensteuer anzuwenden ist, sieht in ihrem Art. 13 vor, dass Zustellungen in einem Mitgliedstaat durch dessen zuständige Behörde über Antrag der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der für Zustellungen im ersuchten Mitgliedstaat maßgebenden Rechtsvorschriften vorzunehmen sind.

Ein Zustellersuchen soll nach Art. 13 Abs. 4 leg. cit. allerdings nur dann gestellt werden, wenn die ersuchende Behörde "nicht in der Lage ist, die Zustellung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung der betreffenden Akte im ersuchenden Mitgliedstaat vorzunehmen, oder wenn die Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde." Letztere Bestimmung lässt auch die Zustellung "jedes Dokuments per Einschreiben" im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu.

Nach Art. 21 Abs. 4 leg. cit. ist eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde nur in besonderen Fällen beizufügen.

EU-Amtshilfegesetz

Diese Richtlinie wurde mit dem EU-AHG im nationalen österreichischen Recht umgesetzt.

Nach § 13 Abs. 3 EU-AHG ist ein Zustellersuchen im Amtshilfeweg nur dann zu stellen, "wenn es der zuständigen Abgabenbehörde nicht möglich ist, die Zustellung gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen, oder wenn die Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde". Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Abgabenbehörde "einer Person im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats jedes Dokument per Einschreiben" direkt zustellen.

Ersuchen um Zusammenarbeit, einschließlich Zustellungsersuchen, und beigefügte Schriftstücke können gemäß § 20 Abs. 1 EU-AHG in den Sprachen abgefasst werden, die zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde vereinbart wurden.

Nach Art. 20 Abs. 2 EU-AHG ist eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde nur in besonderen Fällen beizufügen.

Empfängerbezeichnung

Das als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichnete Dokument des Finanzamts vom ist an "Dr. ***1*** ***3***-***2***" gerichtet. Auch das Adressfeld der jeweiligen Kuverts, mit denen dieses Dokument an den Bf zu übermitteln versucht wurde, weist als Adressaten "Dr. ***1*** ***3***-***2***" aus.

Tatsächlich heißt der Bf, worauf das Finanzamt bereits durch das Ufficio Cooperazione Internazionale in Rom am mit dem Vermerk, die österreichische Behörde möge auf den korrekten Nachnamen achten, hingewiesen wurde, und wie sich auch aus der mit der Stellungnahme vom vorgelegten Carta d'identita der Republik Italien vom ergibt, ***1*** ***2*** ***3***.

Dieser geringfügige Fehler in der Benennung des Bescheidadressaten i. V. m. der zutreffenden Adressangabe beeinträchtigt die Identifizierung des Empfängers nicht, die Gefahr einer Personenverwechslung besteht nicht (vgl. ; ; ; ).

Dass das italienische Recht anderes vorsehen würde, hat keine der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behauptet, und ergibt sich auch nicht aus dem vom Gericht getroffenen Feststellungen.

Die vom Finanzamt gewählte Empfängerbezeichnung hinderte somit eine ordnungsgemäße Zustellung nicht.

Adresse

Dass der Bf in ***4*** ***5***, ***6*** ***7*** ***8*** ***9***, Italien, wohnhaft ist, und das als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichnete Dokument des Finanzamts vom an dieser Adresse zuzustellen versucht wurde, ist unstrittig.

Keine tatsächliche Übergabe

Ebenfalls ist unstrittig, dass dem Bf das "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichnete Dokument des Finanzamts vom von der italienischen Post tatsächlich nicht übergeben wurde, er dies also nicht erhalten hat. Es wurde auch nicht an einen Ersatzempfänger i. S. d. § 16 ZustG (nach italienischem Recht: ein Familienmitglied des Empfängers, ein Mitbewohner, ein Mitarbeiter, ein Türhüter oder ein Nachbar, der es annimmt) ausgefolgt.

Zustellung durch Zurücklassung bei Annahmeverweigerung

Ob das italienische Recht eine Zustellung durch Zurücklassung bei Annahmeverweigerung i. S. v. § 20 Abs. 2 ZustG kennt, steht nach den vom Bundesfinanzgericht herangezogenen Informationen nicht fest. Dies wurde auch von keiner Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behauptet.

Da es nach den vorliegenden Beweismitteln keinen Hinweis darauf gibt, dass der Bf die Übernahme des als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichneten Dokuments des Finanzamts vom verweigert hat, erübrigen sich diesbezügliche weitere Erhebungen, auch wenn immer wieder eine Annahmeverweigerung durch den Bf bzw. ein Recht auf Annahmeverweigerung durch den Bf. in den Raum gestellt wird.

Dass die jeweilige Sendung nicht angenommen worden ist, lässt sich der Sendungsverfolgung der österreichischen Post nicht entnehmen.

Zustellung durch Hinterlegung

Das italienische Zustellrecht kennt eine mit § 17 ZustG vergleichbare Zustellung durch Hinterlegung. Nach italienischem Zustellrecht ist bei Abwesenheit des Empfängers eine Mitteilung an der Haustür anzubringen oder im Hausbriefkasten einzulegen, die eine ausdrückliche Aufforderung zur Abholung des Dokuments innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten enthalten, mit der Warnung, dass die förmliche Mitteilung zehn Tage nach der Hinterlegung des Dokuments bei der Post als zugestellt gilt.

Der Bf hat bestritten, eine Hinterlegungsverständigung erhalten zu haben.

Es liegt kein Nachweis vor, dass eine nach italienischem Recht erforderliche förmliche Hinterlegungsanzeige angebracht oder eingelegt wurde.

Eine entsprechende Urkunde über die erfolgte Zustellung (nach österreichischem Recht: Beurkundung auf dem Zustellnachweis wie Zustellschein oder Rückschein, § 22 ZustG) liegt nicht vor.

Es gibt lediglich Mitteilungen der italienischen Post über erfolglose Zustellversuche oder erfolglose Zustellung.

Hieraus lässt sich im Gegensatz zu Ansicht des Finanzamts nicht schließen, dass eine wirksame Zustellung in Italien erfolgt ist.

Vielmehr sprechen die knappen Angaben der italienischen Post dafür, dass - warum immer - eine wirksame Zustellung eben nicht erfolgt ist (arg. "erfolglose Zustellversuche", "erfolglose Zustellung").

Gegen eine wirksame Zustellung spricht auch, dass die Sendung nicht sechs Monate lang zur Abholung hinterlegt wurde, wie dies das italienische Zustellrecht bei einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung vorsieht, sondern wesentlich früher dem Finanzamt zurückgestellt wurde.

Das Finanzamt hat in seinem Bericht vom angegeben, auf Grund der Zustellversuche in Italien davon ausgegangen zu sein, "dass der Einkommensteuerbescheid vom als zugestellt gilt". Der Bf hätte rund ein Monat Zeit gehabt, die Sendung bei der Post abzuholen.

Auch in der Stellungnahme vom werden lediglich Vermutungen darüber geäußert, dass der Bf kein Interesse an einer Übernahme der Sendungen gehabt habe.

Damit wird eine wirksame Zustellung des als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichneten Dokuments des Finanzamts vom nicht dargetan.

Zur Zustellung von Poststücken hat der EuGH in Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 ausgeführt, dass eine Zustellung eines Schriftstücks durch Postdienste auch dann gültig ist, wenn

- der Rückschein des Einschreibens, das das dem Empfänger zuzustellende Schriftstück enthält, durch ein anderes Dokument ersetzt worden ist, sofern dieses gleichwertige Garantien in Bezug auf Informationen und Beweise bietet, wobei es Sache des im Übermittlungsmitgliedstaat angerufenen Gerichts ist, sich zu vergewissern, dass der Empfänger das betreffende Schriftstück unter Bedingungen erhalten hat, die seinen Verteidigungsrechten gerecht werden;

- das zuzustellende Schriftstück nicht seinem bestimmungsgemäßen Empfänger persönlich ausgehändigt worden ist, sofern es einem Erwachsenen übergeben wurde, der sich in der gewöhnlichen Wohnung des bestimmungsgemäßen Empfängers befand und entweder ein Mitglied der Familie des bestimmungsgemäßen Empfängers oder ein bei ihm Beschäftigter ist; es obliegt gegebenenfalls dem bestimmungsgemäßen Empfänger, mit allen Beweismitteln, die vor dem im Übermittlungsmitgliedstaat angerufenen Gericht zulässig sind, nachzuweisen, dass er von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen ihn in einem anderen Mitgliedstaat nicht effektiv Kenntnis nehmen konnte oder den Gegenstand und den Grund des Antrags nicht erkennen konnte oder nicht über ausreichend Zeit verfügte, um seine Verteidigung vorzubereiten

(vgl. , Andrew Marcus Henderson, ECLI:EU:C:2017:157, Rn. 99).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Keine Heilung durch Rechtsmittel

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, gilt gemäß den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Auch die Kenntnis, dass das Schriftstück hinterlegt worden sei, genügt nicht (vgl. Bumberger/Schmid, ZustG § 7 E 57 ff).

Umstände, die möglicherweise eine Heilung nach sich ziehen würden, haben die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - trotz ausdrücklicher Aufforderung - nicht bekannt gegeben.

Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstückes (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. Ritz, BAO 6. A., § 7 ZustG Rz 7).

Die BAO enthält in Verbindung mit dem ZustG Regelungen über die Heilung von Zustellmängeln; eine "Heilung durch Einlassung" kennen diese Bestimmungen nicht (vgl. ).

Zustellung im Amtshilfeweg

Angesichts der evidenten Zustellprobleme wäre nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nach dem ersten erfolglosen Zustellverfahren nicht erneut eine Zustellung mit der Post zu versuchen, sondern eine Zustellung im Amtshilfeweg gemäß § 13 Abs. 3 EU-AHG zu veranlassen gewesen.

Keine wirksame Zustellung des als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichneten Dokuments des Finanzamts vom

Eine wirksame Zustellung des als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichneten Dokuments des Finanzamts vom liegt somit nicht vor.

Der Nachweis einer wirksamen Zustellung nach den maßgebenden italienischen Rechtsvorschriften konnte nicht erbracht werden.

Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen; der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen u.ä. begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen (vgl. ).

Kann das Bundesfinanzgericht nicht feststellen, dass das als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichnete Dokument des Finanzamts vom ordnungsgemäß zugestellt wurde, geht dies daher zu Lasten des Finanzamts.

Übersetzung

Es ergibt sich aus - zum Teil oben wiedergegebenen - verschiedenen internationalen Abkommen und Rechtsakten des Unionsrechts, dass es zu den Grundsätzen des internationalen Zustellrechts gehört, dass der in einem anderen Staat wohnhafte Empfänger eines zuzustellenden Schriftstücks dessen Annahme verweigern kann, wenn dieses Schriftstück weder in einer Sprache, die der Empfänger versteht, noch in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in welchem zugestellt werden soll, oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, abgefasst ist oder wenn keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass der Empfänger eines behördlichen Schriftstücks ein Recht zur Verweigerung der Annahme hat, wenn dies notwendig ist, um die Verteidigungsrechte des Empfängers des betreffenden Schriftstücks entsprechend den Anforderungen an ein faires Verfahren zu schützen, wie es in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 6 Abs. 1 der am in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist. Hierbei dürfen in keiner Weise Abstriche bei der effektiven Wahrung der Verteidigungsrechte der Empfänger der betreffenden Schriftstücke gemacht werden (vgl. , Alpha Bank Cyprus, EU:C:2015:603, Rn. 49; , Alta Realitat, EU:C:2016:316, Rn. 61; , Henderson, EU:C:2017:157, Rn. 51; , Frank Sleutjes, ECLI:EU:C:2017:757, Rn. 34; , Catlin Europe SE, ECLI:EU:C:2018:675, Rn. 33).

Es ist daher nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass der bestimmungsgemäße Empfänger eines Schriftstücks dieses tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang des im Ausland gegen ihn eingeleiteten Verfahrens tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Verteidigung sachgerecht vorzubereiten und seine Rechte vor dem Gericht des Übermittlungsmitgliedstaats wirksam geltend zu machen. Der Empfänger des Schriftstücks muss im Voraus und schriftlich ordnungsgemäß über das Bestehen dieses Rechts belehrt worden sein (vgl. , Henderson, EU:C:2017:157, Rn. 52 f.; , Catlin Europe SE, ECLI:EU:C:2018:675, Rn. 34 f.).

Im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung beginnt eine Rechtsmittelfrist nicht zu laufen und tritt Vollstreckbarkeit nicht ein (vgl. C-119/13und C-120/13, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, EU:C:2014:2144, Rn. 41 bis 43 sowie Rn. 48).

Allerdings ist zu prüfen, ob eine Annahmeverweigerung infolge fehlender Sprachkenntnisse gerechtfertigt war oder nicht, wobei alle in den Akten enthalten Informationen gebührend zu berücksichtigen sind, um zum einen die Sprachkenntnisse des Empfängers des Schriftstücks festzustellen (vgl. , Weiss und Partner, EU:C:2008:264, Rn. 80, 85). Versteht der Empfänger die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, ist eine Annahmeverweigerung unberechtigt (vgl. , Alpha Bank Cyprus, EU:C:2015:603, Rn. 53).

Das Erfordernis einer Übersetzung ist daher nur dann geboten, wenn der Adressat den Inhalt des Schriftstücks nicht tatsächlich versteht (etwa ; ). Daher: Kann - frei nach Hugo von Hofmannsthal, Der Rosenkavalier, II. Akt, Baron/Annina - Er auf Deutsch Geschriebnes lesen?

Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist der Bf der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, um das als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichnete Dokument des Finanzamts vom umfassend zu verstehen, falls es ihm zugekommen wäre.

Art. 17 Abs. 5 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen regelt, dass bei Zustellungen von Schriftstücken nach diesem Artikel keine Übersetzung beigefügt werden braucht.

"Ist jedoch der ersuchte Staat überzeugt, dass der Empfänger die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, nicht versteht, so veranlasst der ersuchte Staat die Übersetzung in seine Amtssprache oder eine seiner Amtssprachen oder die Anfertigung einer Kurzfassung in seiner Amtssprache oder einer seiner Amtssprachen. Andernfalls kann er den ersuchenden Staat bitten, das Schriftstück entweder in eine der Amtssprachen des ersuchten Staates, des Europarats oder der OECD übersetzen oder eine Kurzfassung in einer dieser Sprachen beifügen zu lassen."

Auch Art. 21 Abs. 4 Richtlinie 2011/16/EU sieht eine Übersetzung nur in bestimmten Fällen vor.

Das Bundesfinanzgericht kann es in diesem Verfahren dahingestellt lassen, ob der Bf, hätte er die Annahme des als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichneten Dokument des Finanzamts vom verweigert, dies zufolge fehlender Übersetzung zu Recht getan hätte, da - wie ausgeführt - weder eine tatsächliche Ausfolgung noch eine Annahmeverweigerung oder eine Zustellung durch Hinterlegung erwiesen ist.

Folgen für den verfahrensgegenständlichen Antrag

Da feststeht, dass das Finanzamt gegenüber dem Bf einen Einkommensteuerbescheid 2011 vom nicht wirksam erlassen hat, stellt sich die Frage, was dies nun für den verfahrensgegenständlichen Antrag vom auf Aufhebung dieses Bescheides, wenn dieser rechtsgültig ergangen sein sollte, bedeutet.

Der Bf beantragt in seiner Beschwerde, den Abweisungsbescheid vom "gemäß § 28 Abs 2 und 3, 1. Satz, VwGVG" (zutreffend: § 279 BAO) aufzuheben.

Dies ist in Bezug auf die gesetzte Bedingung, den Bescheid vom nur dann aufzuheben, wenn ein solcher ergangen ist, konsequent.

Wie ausgeführt, ist die gesetzte Bedingung im gegenständlichen Fall zulässig, da damit kein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt wird (vgl. ; ), sondern die Ansicht des Bf, dass kein Bescheid vom wirksam vorliegt, zum Ausdruck gebracht werden soll.

Die Bundesabgabenordnung sieht die Verpflichtung zur Entscheidung über Anbringen ohne unnötigen Aufschub vor (§ 85a BAO).

Mit dem gegenständlichen Erkenntnis bringt das Bundesfinanzgericht seine Auffassung, dass der Einkommensteuerbescheid 2011 vom gegenüber dem Bf bisher nicht wirksam erlassen wurde, zum Ausdruck.

Das Finanzamt ist daher gemäß § 282 BAO verpflichtet, einen dieser Rechtsanschauung entsprechenden Rechtszustand herzustellen, somit insbesondere die Verbuchung dieses Nichtbescheids am Abgabenkonto des Bf richtigzustellen und Einbringungsmaßnahmen wie die Beitreibung in Italien einzustellen.

Damit ist der Rechtsschutz des Bf durch die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Abweisungsbescheids gewahrt.

Aufhebung des angefochtenen Bescheids

Der angefochtene Abweisungsbescheid vom erweist sich als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), er ist daher gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.

Revisionszulassung

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Wirksamkeit einer mit der Post vorgenommenen Zustellung eines österreichischen Einkommensteuerbescheids in Italien nicht ersichtlich ist, wird die Revision zugelassen. Das vom Bf in seinem Vorlageantrag zitierte Erkenntnis (sowie das Erkenntnis ) betrifft die Zustellung nicht übersetzter Bescheide im Inland im Asylverfahren und ist daher mehrfach nicht einschlägig.

Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
EU-AHG, EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012
Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983
§ 13 Abs. 3 EU-AHG, EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 13 Abs. 4 EU-AHG, EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 6 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
§ 93 Abs. 3 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 5 RL 2010/24/EU, ABl. Nr. L 84 vom S. 1
§ 20 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 22 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
RL 2011/16/EU, ABl. Nr. L 64 vom S. 1
Art. 20 Abs. 2 EU-AHG, EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, BGBl. III Nr. 193/2014
Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389
Verweise
Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389




















VO 1393/2007, ABl. Nr. L 324 vom S. 79
Anmerkung
Zur Dokumentation einer wirksamen Hinterlegung IdS auch
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104042.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at