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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.12.2019, RV/7103332/2016

Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs trotz Vorliegens formeller Rechnungsmängel

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten durch stV. Adresse2, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2011-2013 sowie gegen die Umsatzsteuerbescheide 2011-2013 der belangten Behörde Finanzamt FA vom , betreffend

I.  Umsatzsteuer 2011 bis 2013 zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2013 werden abgeändert.

Die Vorsteuern und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind der Berechnung am Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

II. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2011 bis 2013 beschlossen:

Die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Umsatzsteuer 2011 bis 2013 werden gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) betreibt in der Rechtsform einer GesmbH eine Spedition.

Im Zuge einer bei der Bf. durchgeführten, die Jahre 2011 bis 2013 betreffenden Außenprüfung gemäß § 147 Abs.1 BAO  traf der Prüfer in seinem Bericht die folgende für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevante Feststellung:

"Tz1  Fremdleister Vorst.-Ber/Aufwand:

Da bei einigen Fremdleistern auf den Rechnungen nicht die richtige Adresse angegeben war bzw. die ATU-Nummer noch nicht oder nicht mehr gültig war, lag keine ordnungsgemäße Rechnung vor. Der Vorsteuerabzug war daher von der Bp nicht anzuerkennen.

                  2011               2012           2013

Fremdleister Vorst.-Ber/Aufwand   6.959,22       3.530,36        3.793,91"

Unter Verweis auf diese Feststellung wurden die Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2011-2013 mit Bescheid vom von Amts wegen wieder aufgenommen. In den im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen neuen Umsatzsteuerbescheiden vom zu den Jahren 2011-2013 wurden folgende strittige Beträge - anders als in den ursprünglichen Bescheiden - nicht als Vorsteuer abgezogen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Leistender Unternehmer
2011
2012
2013
Begründung
Subunternehmer1
0,00
240,69
1.200,81
falsche Adresse
Subunternehmer2
0,00
0,00
1.173,60
falsche Adresse
Subunternehmer3
0,00
0,00
972,60
falsche Adresse ab
Subunternehmer4
5.939,42
2.756,67
446,90
falsche Adresse ab
Gesamt
5.939,42
2.997,36
3.793,91
Summe: 12.730,69

Weiters wurden aufgrund ungültiger UID-Nummern (unstrittig) für das Jahr 2011 € 1.019,80 und für das Jahr 2012 € 533,00 nicht als abzugsfähige Vorsteuer anerkannt. Diese Vorsteuerkürzung wurde von der Bf. nicht in Zweifel gezogen.

Die Bf. brachte fristgerecht Beschwerdegegen die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Umsatzsteuer 2011-2013 und gegen die Umsatzsteuerbescheide 2011-2013 ein.

Gegen die Wiederaufnahme brachte die Bf. vor, dass - bei Stattgabe ihrer Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide - die steuerlichen Auswirkungen der Wiederaufnahme sowohl absolut (€ 1.164,60) als auch relativ (0,45%) unbedeutend seien. Dadurch wäre der Rechtsbeständigkeit höheres Gewicht beizumessen als dem öffentlichen Interesse der Rechtsrichtigkeit, weshalb eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig wäre. Weiters beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Gegen die Umsatzsteuerbescheide beantragte die Bf. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch einen Senat und führte begründend aus:

"Bei den Rechnungen die den o.a. Vorsteuerbeträgen zugrunde liegen wurde der Vorsteuerabzug mit dem Argument verwehrt, dass die gegenständlichen Subunternehmer laut zentralem Melderegister zum Zeitpunkt der Rechnungslegung keinen Wohnsitz mehr an der angeführten Adresse hatten.

Es ist hierzu festzuhalten, dass einer polizeilichen Meldung nur Indizcharakter zukommt und nichts über den tatsächlichen Aufenthalt der jeweiligen Person aussagt (Vgl. RV/3077-W/07). Weiters ist auf der Rechnung die Anschrift des leistenden Unternehmers anzuführen, d.h. die Anschrift, an der der Sitz des Unternehmens ist. Diese Information kann jedoch nicht aus dem zentralen Melderegister entnommen werden. Weitere Überprüfungen, ob der Firmensitz an der jeweils angeführten Adresse zum Zeitpunkt der Rechnungslegung war, wurden seitens der Abgabenbehörde nicht durchgeführt.

Dieser Umstand wird im Folgenden in Punkt 3 als mangelhafte Ermittlungstätigkeit und damit als eine mangelhafte amtswegige Sachverhaltsermittlung nach § 115 BAO der belangten Behörde bekämpft.

Unsere Mandantin beauftragt im Schnitt über 80 Subunternehmer pro Jahr. Bei der Auftragsvergabe lässt sich unsere Mandantin bei Aufsuchen des Subunternehmers an der Rechnungsadresse immer folgende Unterlagen aushändigen: Personalausweis bzw. Firmenbuchauszug, Bescheid über die Vergabe einer UID-Nummer, Gewerbeschein, Meldezettel sowie Sozialversicherungskarte. Weiters erfolgt jedes Monat eine Abfrage der Gültigkeit der UID-Nummer sämtlicher Subunternehmer. (Daher kam es im Zuge der Prüfung nur zu minimalen Vorsteuerkürzungen, welche auf eine ungültige UID-Nummer
zurück zu führen sind.)

Unsere Mandantin hat somit alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, um die Richtigkeit der Angaben in den Rechnungen zu prüfen und dem den Beschwerdeführer treffenden Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Kaufmanns bezüglich der Überprüfung der Rechnungsangaben jedenfalls Genüge getan. Die Annahme einer Verpflichtung zu darüber hinausgehenden Nachforschungen ist bei geschäftsüblichen Transaktionen bei unverdächtig verlaufender längerer Geschäftsentwicklung unverhältnismäßig (in diesem Sinne auch Ruppe/Achatz, § 12 Tz 99). Zumal ist eine Überprüfung der Daten im zentralen Melderegister unserer Mandantin sowie jedem anderen Unternehmer mangels
Zugänglichkeit nicht möglich. Ebenso unverhältnismäßig ist eine Haftung des Abnehmers; einer solchen Haftung ist die Versagung des Vorsteuerabzuges gleichzuhalten (in diesem Sinne auch Ruppe/Achatz, § 12 Tz 52). Dies entspricht auch der durch den BFH zu vergleichbarer Rechtslage vertretenen Ansicht, wonach unter Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung in der Rs Teleos (, Teleos) und Netto Supermarkt (, Netto Supermarkt) nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug ausnahmsweise auch dann geltend gemacht werde kann, wenn die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs vorliegen, der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist (siehe hierzu BFH , V R 15/07).

An dieser Stelle sei - unter dem Titel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - jedoch noch angeführt, dass die oben zitierte Judikatur des EuGH auch einen Vertrauensschutz für gutgläubige Rechnungsempfänger begründet (vgl dazu Aigner/Tumpel, Vertrauensschutz - EuGH bestätigt Vorsteuerabzug auch ohne in allen Punkten entsprechende Rechnung, SWK Heft-Nr 18/2012, 852; so bereits auch Taucher, zu C-439/O4 u C-440/04, Rs "Kittel", derselbe, ; Achatz, ).

Es ist auch mehr als erwähnenswert, dass die Abgabenbehörde die Gültigkeit der UID-Nummer (im konkreten Fall des Subunternehmers Subunternehmer4) bestehen lässt, obwohl der Steuerpflichtige angeblich seit über zwei Jahren nicht mehr in Österreich gemeldet ist. Aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes kann der Abgabenpflichtigen kein höherer Sorgfaltsmaßstab als der Abgabenbehörde selbst auferlegt werden.

Wesentliche Verfahrensmängel in Bezug auf die Rechnungsanschrift

Die Abgabenbehörde hat sich ausschließlich auf die Meldungen in zentralen Melderegister gestützt. Der private Wohnsitz ist jedoch für den Vorsteuerabzug irrelevant. Die Abgabenbehörde hat verabsäumt zu überprüfen, ob der Firmensitz noch an der jeweils angeführten Adresse war. Bei einer ordnungsgemäßen Ermittlung hätte die Behörde entsprechende Informationen bei den jeweiligen Vermietern einholen müssen. Dadurch hätte die Behörde zweifelsfrei erheben können, ob die Firmenanschrift auf den Rechnungen richtig ist. Stattdessen verwehrt sie den Vorsteuerabzug aufgrund rechtlich irrelevanter Umstände, welche noch dazu nur einen Indizcharakter haben. Eine bloße Vermutung der Behörde führt nicht dazu, dass den Ábgabepflichtigen die Beweislast für das Vorliegen einer Geschäftstätigkeit an der in der Rechnung ausgewiesenen Geschäftsanschrift trifft (). Die Abgabenbehörde hat aufgrund dieser mangelhaften Ermittlungstätigkeit die Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung nach § 115 BAO verletzt. "

Ihrer Beantwortung des abgabenbehördlichen Ergänzungsersuchens vom  legte die Bf. die geforderten Unterlagen, die sich die Bf. bei Auftragsvergabe aushändigen ließ, vollständig bei. Weiters führte sie aus, dass der Meldezettel von Herrn Subunternehmer3 leider nicht mehr vorhanden sei und über das Aufsuchen der Subunternehmer an der Rechnungsadresse mangels Videoaufnahme kein Nachweis erbracht werden könne.

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, mit der Begründung, dass die in § 11 UStG 1994 taxativ aufgezählten Rechnungsmerkmale zwingend seien und es nach der Judikatur des VwGH keinen Vertrauensschutz bei Rechnungsmängeln gäbe. Weiters würde auch das Rechnungsmerkmal "Art und Umfang der sonstigen Leistung" nicht vorliegen, da die Leistungsbeschreibung auf den vorliegenden Rechnungen nicht hinreichend genau sei.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde vorgebracht, dass es darauf ankomme, ob unter Heranziehung anderer Erkenntnismittel eine Identifizierung der tatsächlich erbrachten Leistung möglich sei. Daher seien exemplarisch Auftragsübersichten beigelegt, zu denen noch weitere Details vorgelegt werden könnten. Somit liege eine ausreichende Beschreibung vor. In den Auftragsübersichten wird monatsweise dargestellt, welche Hauszustellungstouren ein Subunternehmer wie oft durchgeführt habe.

Weiters wies die Bf. darauf hin, dass der Abgabenbehörde für die Behauptungen, dass die Firmenadressen ungültig seien, ausschließliche Abfragen der Wohnsitze aus dem zentralen Melderegister vorliegen würden, welche für die Beurteilung des Bestehens eines Unternehmenssitzes nicht relevant seien. Abschließend wurde erneut die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch einen Senat beantragt.

Das Finanzamt legte daraufhin die Beschwerde und die bezughabenden Akten dem BFG vor.

Mit Schriftsatz vom verzichtete die Bf. für den Fall einer Stattgabe der Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2013 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO sowie auf die Herbeiführung der Entscheidung durch einen Senat gemäß § 272 BAO.

Mit weiteren Schriftsatz vom erklärte die Bf., ihre Beschwerden gegen die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide aus verfahrensökonomischen Gründen, zurückzunehmen, wenn dem Beschwerdebegehren betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 2011-2013 Folge gegeben wird.  

Über die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht nimmt aufgrund der festgestellten Aktenlage den folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Die Bf. machte in den Jahren 2011 bis 2013 Vorsteuer unter anderem aus Rechnungen mit, nach Ansicht der Abgabenbehörde, falscher Adresse des leistenden Unternehmers und ungenügender Leistungsbeschreibung geltend, da die Adresse nicht der Wohnadresse des Unternehmers laut zentralem Melderegister entsprach. In den mit dem Vorlageantrag vorgelegten Auftragsübersichten werden die ausgeführten Leistungen detaillierter beschrieben, wobei dem BFG keine Anhaltspunkte vorliegen, die die Ausführung der Leistungen durch die Subunternehmer in Zweifel ziehen, was im Übrigen von der belangten Behörde im gesamten Beschwerdeverfahren auch nicht behauptet wird.

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 1 2 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ka nn der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 1 1 UStG 1994) a n ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind als Vorsteuerbeträge abziehen.

Gemäß § 11 Abs. 1 UStG ist ein Unternehmer, der Umsätze im Sinne des § 1  Abs. 1 Z 1 UStG 1994 an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, verpflichtet, Rechnungen auszustellen.

Diese Rechnungen müssen die folgenden Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4 UStG 1994) u nd den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;

6. den auf das Entgelt (§ 11 Abs. 1 Z 5 leg. cit.) entfallenden Steuerbetrag.

Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:

- das Ausstellungsdatum;

- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;

- soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Gemäß § 11 Abs. 2 UStG 1994 gi lt als Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 leg. cit. jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach § 11 Abs. 1 leg. cit. erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.

Für die unter § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 ge forderten Angaben ist gemäß § 11 Abs. 3 UStG 1994 jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.

Die genannten im UStG 1994 normierten Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges finden ihre Grundlage im unmittelbar anzuwendenden Unionsrecht der Sechsten Mehrwertsteuersystemrichtlinie und entsprechen jenen relevanten Bestimmungen der MwStSystRL, die auszugsweise wie folgt lauten:

„Artikel 168

Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

a)         die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden;

(…)

Artikel 178

Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige folgende Bedingungen erfüllen:

a)         für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 Buchstabe a in Bezug auf die Lieferungen von Gegenständen und dem Erbringen von Dienstleistungen muss er eine gemäß den Artikeln 220 bis 236 sowie 238, 239 und 240 ausgestellte Rechnung besitzen.

(…)

R e c h n u n g s a n g a b e n

Artikel 226

Unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen müssen gemäß den Artikeln 220 und 221 ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke nur die folgenden Angaben enthalten:

1. das Ausstellungsdatum;

2. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;

3. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214, unter der der Steuerpflichtige die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistung erbracht hat;

4. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214, unter der der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung, für die er Steuerschuldner ist, oder eine Lieferung von Gegenständen nach Artikel 138 erhalten hat;

5. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers;

6. Menge und Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen;

7. das Datum, an dem die Gegenstände geliefert werden oder die Dienstleistung erbracht bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an dem die Vorauszahlung im Sinne des Artikels 220 Nummern 4 und 5 geleistet wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist;

8. die Steuerbemessungsgrundlage für die einzelnen Steuersätze beziehungsweise die Befreiung, den Preis je Einheit ohne Mehrwertsteuer sowie jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten sind;

9. den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz;

10. den zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrag, außer bei Anwendung einer Sonderregelung, bei der nach dieser Richtlinie eine solche Angabe ausgeschlossen wird;

(…)“

Erwägungen des BFG

Der EuGH betont in ständiger Rechtsprechung, dass das Recht auf Vorsteuerabzug ein Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden darf. Bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen ist der Vorsteuerabzug zu gewähren, der bloße Verstoß gegen bestimmte formale Anforderungen kann das Recht auf den Vorsteuerabzug nicht verhindern. In einem ersten Schritt ist daher immer zu prüfen, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind, d.h. es muss eine Leistung durch einen Unternehmer an einen Unternehmer für dessen besteuerte Umsätze erbracht worden sein.

In seinem Urteil vom in der Rechtssache C-590/13 (Idexx Laboratories Italia) hat der europäische Gerichtshof (EuGH) unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung festgehalten, dass das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist.

Wie der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben hat, ist dieses Recht integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Insbesondere kann es für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden.

Durch die so eingeführte Regelung über den Vorsteuerabzug soll der Steuerpflichtige vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen.

Als Tenor seiner Entscheidungen hält der EuGH fest, dass der tragende Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Mehrwertsteuer es erfordert, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat.

Verfügt die Steuerverwaltung über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, so darf sie daher hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Nidera Handelscompagnie, C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42, vom , Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wąsiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 43, sowie vom , Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Im Ergebnis führen damit Fehler bei der Erfüllung der formellen Voraussetzungen nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs, wenn Nachweise über die materiellen Voraussetzungen vorliegen. Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden.

Auch aus dem , Barlis 06, ergibt sich, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat.

Nach den Aussagen des EuGH in seinem Urteil vom , Rs C-374/16 Geissel und C-375/16 Butin, ist generell der Zweck der Rechnungsbestimmungen in der Richtlinie zu beachten. Diesbezüglich hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am in den verbundenen Rechtssachen C-374/16 (Geissel) und C-375/16 (Butin) erkannt:

"40Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass der Besitz einer Rechnung, die die in Art. 226 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Angaben enthält, eine formelle Bedingung für das Recht auf Vorsteuerabzug darstellt. Sind die materiellen Anforderungen erfüllt, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Senatex, C‑518/14, EU:C:2016:691, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass Modalitäten, die die Angabe der Anschrift des Rechnungsausstellers betreffen, für den Vorsteuerabzug nicht maßgeblich sein können.

41Was drittens die teleologische Auslegung von Art. 226 der Mehrwertsteuerrichtlinie betrifft, sollen die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, es den Steuerverwaltungen ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und gegebenenfalls das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Barlis 06 – Investimentos Imobiliários e Turísticos, C‑516/14, EU:C:2016:690, Rn. 27).

42Wie der Generalanwalt in den Nrn. 40 und 41 seiner Schlussanträge sinngemäß dazu ausgeführt hat, soll die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und einem konkreten Wirtschaftsteilnehmer, dem Rechnungsaussteller, herzustellen. Die Identifizierung des Rechnungsausstellers erlaubt es der Steuerverwaltung, zu prüfen, ob der Mehrwertsteuerbetrag, der für einen Steuerabzug in Betracht kommt, Gegenstand einer Steuererklärung war und entrichtet wurde. Dem Steuerpflichtigen erlaubt diese Identifizierung außerdem, zu klären, ob der fragliche Rechnungsaussteller steuerpflichtig im Sinne der Mehrwertsteuervorschriften ist.

43Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers, der die Gegenstände oder Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht hat, die wesentliche Informationsquelle für diese Identifikation darstellt. Die Nummer ist leicht zugänglich und von der Verwaltung überprüfbar.

44Wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, müssen die Unternehmen auch, um eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zu erhalten, ein Registrierungsverfahren durchlaufen, bei dem sie ein Mehrwertsteuer-Registrierungsformular mit entsprechenden Belegen einreichen müssen.

45Daraus folgt, dass die Angabe der Anschrift des Rechnungsausstellers in Verbindung mit seinem Namen und seiner Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer den Rechnungsaussteller identifizieren und es der Steuerverwaltung damit ermöglichen soll, die in Rn. 41 des vorliegenden Urteils genannten Kontrollen durchzuführen."

Um ein Recht auf Vorsteuerabzug zu begründen, "muss" ein Steuerpflichtiger neben der Erfüllung materieller Voraussetzungen nach dem Wortlaut des Art 178 lit a MwStSyst-RL auch eine ordnungsgemäße Rechnung besitzen. Die Merkmale einer Rechnung werden in Art 226 MwStSyst-RL festgelegt, mitunter umfassen diese gem Nr 5 die "vollständige Anschrift" des leistenden Unternehmers. Der BFH maß den Rechnungsmerkmalen in bisheriger Rsp hohe Bedeutung bei und versagte in vielen Urteilen den Vorsteuerabzug wegen Rechnungsmängeln, oftmals mit der Begründung eine Anschrift, an der ein Steuerpflichtiger keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, genüge dem Rechnungsmerkmal der "vollständigen Anschrift" nicht.  Diese Ansicht stützte der BFH auf die Rsp des EuGH zu Art 1 der 13. Richtlinie, der zufolge ein bloßer Briefkastensitz nicht die wirtschaftliche Realität widerspiegelt, sowie auf die Judikatur des EuGH zur Versagung des Vorsteuerabzugs bei Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch.  Trotz Vorliegens der materiellen Voraussetzungen sei dem Steuerpflichtigen bei Fehlen von Rechnungsmerkmalen - so der BFH - der Vorsteuerabzug nur aus Vertrauensschutzerwägungen zu gewähren. Dies setze jedoch voraus, dass der Leistungsempfänger gutgläubig war und alles ihm Zumutbare getan habe, um die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu prüfen. Die Auffassung des BFH schien bereits im Lichte des Urteils PPUH Stehcamp unionsrechtlich bedenklich. In diesem Urteil gewährte der EuGH einem Unternehmer den Vorsteuerabzug für Rechnungen, die von einem nach nationalen Regeln nicht existenten Unternehmer ausgeführt wurden, dessen Identität nicht festgestellt werden konnte. Mit der vorliegenden Entscheidung erteilt der EuGH, gestützt auf grammatikalische, systematische und teleologische Überlegungen, der strengen Judikaturlinie des BFH nun eine klare Absage und setzt seine ständige Rsp, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug aufgrund bloßer formeller Rechnungsmängel nicht versagt werden darf, fort.

Der EuGH entscheidet unternehmerfreundlich und verbietet den Mitgliedstaaten für Zwecke des Vorsteuerabzugs hohe Anforderungen an das Rechnungsmerkmal der Anschrift zu stellen. Allein aus praktischen Erwägungen ist dem Ergebnis des EuGH zuzustimmen. Bereits in früheren Judikaten  erachtete der EuGH es als unverhältnismäßig, wenn die Behörde dem Steuerpflichtigen komplexe und umfassende Überprüfungen des Leistungserbringers abverlangt und sohin Aufgaben, die eigentlich der Behörde obliegen, auf den Steuerpflichtigen auslagert. Diesem Gedanken wird auch im vorliegenden Urteil Rechnung getragen: Schließlich scheint es im realen Wirtschaftsleben praxisfern, einem Steuerpflichtigen abzuverlangen bei jeder steuerbaren Transaktion zu überprüfen, ob der Leistende an der in der Rechnung angegebenen Adresse seine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. In der Rs Butin war an der ausgewiesenen Adresse ein Gebäude mit einem Firmenschild des leistenden Unternehmers vorzufinden. Dies erweckte den äußeren Anschein einer betrieblichen Nutzung. Um den Anforderungen des BFH jedoch Genüge zu leisten, müsste der Steuerpflichtige das Gebäude betreten und Nachforschungen dahingehend anstellen, ob der Leistende dort seine wirtschaftliche Tätigkeit tatsächlich ausübt. Speziell für Steuerpflichtige, die viele grenzüberschreitende Transaktionen tätigen, erscheint es überaus schwierig diesen Anforderungen gerecht zu werden, zumal der Steuerpflichtige verpflichtet wäre, einen im Ausland gelegenen Ort bei jedem Umsatz zu überprüfen. Eine solche Überprüfungspflicht würde den grenzüberschreitenden Handel und damit die Verwirklichung des freien Binnenmarktes erheblich erschweren.

Einige Fragen zur Anschrift als Rechnungsmerkmal bleiben jedoch nach dem vorliegenden EuGH-Urteil weiterhin offen. So ist unklar, ob der Unternehmer an der in der Rechnung ausgewiesenen Anschrift zumindest erreichbar sein muss und ob eine Rechnung, die keine Angaben zur Adresse des leistenden Unternehmers enthält, dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigt. In stRsp betont der EuGH zwei Konstellationen, in denen - bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen - die Nichteinhaltung formeller Anforderungen die Versagung eines Rechts der MwStSyst-RL rechtfertigen kann. Zum einen ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn das Fehlen formeller Merkmale den sicheren Nachweis materieller Anforderungen verhindert. Zum anderen kommt es auch bei Steuerhinterziehungs- und Missbrauchskonstellationen zum Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug.

Hinsichtlich einer möglichen Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug wegen Verhinderung des sicheren Nachweises der materiellen Voraussetzungen ist zunächst auf die Aussage des EuGH in den Rs Geissel und Butin zum Begriff der "Anschrift" hinzuweisen. Dieser umfasst nach seiner gewöhnlichen Bedeutung "jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, sofern die Person unter dieser Anschrift erreichbar ist". Diese Aussage deutet auf die Notwendigkeit der Erreichbarkeit, zB per Brief, hin. In der Folge betont der EuGH jedoch, dass die Bedeutung der Rechnungsmerkmale des Namens, der Anschrift und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer darin liegt, die Verbindung zwischen steuerbaren Transaktionen und dem Rechnungsaussteller festzustellen.  Der EuGH scheint sohin keine allzu hohen Anforderungen an die Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers zu stellen, vielmehr reicht die Möglichkeit für die Behörden die "Verbindung" des Umsatzes zu einem Rechnungsaussteller herzustellen, um dessen Unternehmereigenschaft sowie die Erfüllung seiner Erklärungspflichten überprüfen zu können. Maßgebliche Informationsquelle sei hierfür nach Ansicht des EuGH die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer.  Bei einem solchen Verständnis erscheint eine postalische Erreichbarkeit unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht notwendig, zumal die notwendigen Informationen für die Behörde bereits aus der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer hervorgehen. Mit demselben Argument müsste ein Vorsteuerabzug auch bei gänzlichem Fehlen einer Anschrift gewährt werden, sofern die notwendige Information anderweitig aus der Rechnung oder aus anderen Unterlagen ersichtlich ist.  Diese Auffassung findet ihre Stütze in den Aussagen des EuGH im Urteil Barlis, wonach die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein aufgrund von Rechnungsmängeln verweigern darf, "wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind", wobei "sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken" darf. Die Behörde hat vielmehr auch die "vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen".

Noch milder erscheinen die unionsrechtlichen Anforderungen an das Rechnungsmerkmal der Anschrift, wenn man die Aussagen des EuGH im vorliegenden Urteil in Zusammenschau mit den Rs Plöckl und PPUH Stehcamp liest. In der Rs Plöckl zu einer vermeintlich befreiten Verbringung hatte der Unternehmer den Behörden seine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Bestimmungslands nicht mitgeteilt. Die Anwendung der Befreiung ist nach Ansicht des EuGH aber dennoch zu gewähren, weil "das Finanzamt über die Angaben verfügte, anhand deren auch festgestellt werden konnte, dass die Voraussetzungen für die Befreiung der Verbringung erfüllt waren". Auch das Fehlen der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verhinderte in der Rs Plöckl daher nicht den Nachweis materieller Voraussetzungen. In PPUH Stehcamp gewährte der EuGH einem gutgläubigen Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug selbst dann, wenn es den Behörden "unmöglich ist, die Identität des tatsächlichen Lieferers der Gegenstände festzustellen". Scheinbar führt die fehlende Identifizierbarkeit des Rechnungsausstellers sohin auch nicht zwingend zur Verhinderung des Nachweises der materiellen Voraussetzungen. Dies steht auch nicht im Widerspruch zur vorliegenden E. Im Urteil Geissel und Butin betont der EuGH zwar den mit den Rechnungsmerkmalen der vollständigen Anschrift und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfolgten Zweck der Identifizierung des Rechnungsausstellers, er stützt hierauf jedoch lediglich sein Ergebnis: Nämlich, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzugs nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass die zugrunde liegende Rechnung eine Anschrift enthält, an der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Dem Urteil ist aber nicht zu entnehmen, ob das Fehlen der Rechnungsmerkmale zum Verlust des Vorsteuerabzugs führt. Sofern die materiellen Voraussetzungen - uU auch ohne Feststellung der Identität des Leistungserbringers - nachweisbar sind, erscheint es somit im Lichte der bisherigen Rsp des EuGH unionsrechtlich unzulässig den Vorsteuerabzug aufgrund eines fehlenden Rechnungsmerkmals zu versagen. Dies gilt zumindest für jene Rechnungsmerkmale, die der Identifizierung des Leistungserbringers dienen.

Die Versagung des Vorsteuerabzugs wegen Steuerhinterziehung oder Missbrauch thematisiert der EuGH im Urteil Geissel und Butin nicht. Von der Versagung des Vorsteuerabzugs wegen Steuerhinterziehung ist nach stRsp nicht nur der die Hinterziehung ausübende Steuerpflichtige betroffen. Auch einem Steuerpflichtigen, der "wusste oder hätte wissen müssen", dass auf einer vor- oder nachgelagerten Umsatzstufe eine Steuerhinterziehung stattfand, ist nach stRsp des EuGH der Vorsteuerabzug zu verweigern. Allein die fehlende oder mangelhafte Anschrift des Rechnungsausstellers sollte jedoch kein schädliches wissen oder "wissen müssen" begründen können.

 

In seiner älteren Rsp verfolgte der VwGH eine ähnlich strenge Linie wie der BFH und versagte den Vorsteuerabzug bspw bei Rechnungen, die eine Anschrift auswiesen, an der der leistende Unternehmer weder wohnhaft war, noch seinen Betrieb ausübte. Anders als der BFH wählte der VwGH jedoch in jüngeren Urteilen einen unternehmerfreundlicheren Ansatz und erkannte, dass die unionsrechtlichen Anforderungen an eine vollständige Rechnungsanschrift im Lichte des Urteils PPUH Stehcamp niedrig anzusetzen sind.  So vertrat der VwGH in einer Entscheidung vom bereits die Ansicht, dass der Sinn der Bestimmungen zur Rechnung darin liegt, jenen Unternehmer feststellen zu können, der tatsächlich geliefert und geleistet hat und gewährte das Recht auf Vorsteuerabzug auch bei Anschrift einer Domizilgesellschaft in der Rechnung.  Ganz sicher schien sich der VwGH über die unionsrechtlichen Anforderungen an eine Rechnung allerdings nicht zu sein, setzte er doch ein einschlägiges Verfahren zur Versagung des Vorsteuerabzugs aufgrund von formellen Rechnungsmängeln betreffend die Anschrift aus, um die Entscheidung des EuGH in den verbundenen Rs Geissel und Butin abzuwarten. Mit der vorliegenden Entscheidung räumt der EuGH jedenfalls auch die letzten Zweifel hinsichtlich der Unionsrechtswidrigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs bloß aufgrund des Fehlens einer Anschrift, an der der Leistende seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, aus. Das Urteil Geissel und Butin fand mit einer aktuellen Entscheidung des auch bereits Eingang in die österreichische Rechtsprechung.

Wenngleich die österr Gerichte somit bereits in Einklang mit der vorliegenden E agieren, besteht für die Finanzverwaltung noch Anpassungsbedarf. So steht nach Rz 1506 der UStR 2000 kein Recht auf Vorsteuerabzug zu, wenn in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma ausgewiesen wird, "die unter dieser Adresse nicht existiert". Die UStR setzen damit die Erreichbarkeit an der angegebenen Adresse voraus. Ob eine derartige Anforderung tatsächlich gestellt werden darf, ist im Lichte des Urteils PPUH Stehkampp und den Ausführungen des EuGH in Rz 42 - 43 des Urteils Geissel und Butin - zumindest bei Angabe der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer - zweifelhaft. Auch ordnen die UStR in derselben Rz die Versagung des Vorsteuerabzugs bei gänzlichem Fehlen von Angaben über den Namen und die Adresse des leistenden Unternehmers in der Rechnung auch dann an, wenn der Name und die Anschrift dem Leistungsempfänger bekannt sind und die Umsatzsteuer "unstrittig" abgeführt wurde. Auch dies wirft unionsrechtliche Bedenken auf. Der EuGH geht in seinen Ausführungen im Urteil Geissel und Butin zwar nicht eindeutig darauf ein, ob zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug überhaupt eine Adresse oder ein Name in der zu Grunde liegenden Rechnung ausgewiesen sein muss. Jedoch betont der EuGH, dass der Zweck solcher Angaben darin liegt "eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und [...] dem Rechnungsaussteller herzustellen", um so die ordnungsgemäße Entrichtung der Steuer überprüfen zu können. In Konstellationen, in denen die Umsatzsteuer "unstrittig" abgeführt wurde, wird das Finanzamt über die notwendigen Informationen zur Identifizierung des Leistungserbringers verfügen und eine Verbindung zum Umsatz in der Regel wohl feststellen können. Zudem haben die Steuerbehörden im Lichte des Urteils Barlis auch andere vom Steuerpflichtigen vorgebrachte Unterlagen zu berücksichtigen. Geht der Nachweis der materiellen Voraussetzungen daher aus anderen aussagekräftigen Dokumenten hervor, zB aus dem Lieferschein, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren.

Im Erkenntnis vom , 2018/13/0001, erkannte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dazu, dass ein Vorsteuerabzug nur aufgrund einer falschen Anschrift des Leistenden in der Rechnung nicht zu versagen ist. Diese Sichtweise der Rechnung als (bloßes) Dokumentations- und Beweismittel findet auch vor allem in der jüngeren Literatur regen Zuspruch (vgl. etwa Auer/Siller/Spies/Zolles ecolex 6/2018, 555; Huber/Lacha SWK 3/2019, 113; Achatz SWK 18/2019, 806).

Die früher vertretene Ansicht, dass eine vollständige und richtige Rechnung materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, kann nach den zuletzt ergangenen EuGH-Urteilen nicht mehr aufrecht erhalten werden. Auch der VwGH folgte in seiner neueren Rechtsprechung dem EuGH (jüngst VwGH in seinem Beschluss vom , Ro 2016/13/0020 betreffend fehlende UID-Nummer des Leistungsempfängers, mit welchem eine Amtsrevision zurückgewiesen wurde).

Die materiellen Voraussetzungen sind demnach erfüllt, wenn der Betroffene Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie ist, die Vorleistung für besteuerte Umsätze verwendet wird und die Erbringung der Vorleistung durch einen anderen Steuerpflichtigen erfolgt ist.

In diesem Sinne sind auch die Anschriften der streitgegenständlichen Rechnungen der Bf. zu sehen. Diese dienen lediglich der Identifizierbarkeit der Leistenden. Durch die Angabe der gültigen UID-Nummern auf den Rechnungen sind die leistenden Unternehmer bereits identifiziert. Der Akteninhalt bietet auch keinerlei Anhaltspunkte betreffend eine mangelnde Erreichbarkeit der vier Unternehmer. Die belangte Behörde hat weder Feststellungen dahingehend getroffen, dass die vier Subunternehmer die Leistungen nicht erbracht hätten noch dass die Bf. die darüber ausgestellten Rechnungen und zwar die Rechnungsbeträge inklusive der darin enthaltenen Umsatzsteuer nicht bezahlt hätte. Aus der Aktenlage lassen sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte entnehmen. Das BFG geht daher mangels gegenteiliger Feststellungen davon aus, dass die Bf. die Umsatzsteuer für die an sie erbrachten Leistungen tatsächlich entrichtet hat. Die Aktenlage lässt auch keinen Rückschluss auf eine Beteiligung der Bf. an einer Umsatzsteuerhinterziehung zu  bzw. wurden keine derartigen Feststellungen durch die Außenprüfung in Richtung Missbrauch getroffen oder dahingehend, dass die vier Subunternehmer als Scheinunternehmer tätig geworden sind.  Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach allein aufgrund der meldebehördlichen Abmeldung die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht vorliegen würden, erweist sich im Lichte der dargelegten ständigen EuGH- sowie VwGH-Rechtsprechung als inhaltlich rechtswidrig. 

Was die in der Beschwerdevorentscheidung als mangelhaft bezeichnete Leistungsbeschreibung betrifft, wird nochmals auf die Aussagen des EuGH in der RS C 516/14 (Barlis 06)verwiesen. Der Gerichtshof hat hiezu erkannt:

"42Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat. Folglich darf die Steuerverwaltung, wenn sie über die Angaben verfügt, die für die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen erforderlich sind, hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen aufstellen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Nidera Handelscompagnie, C‑385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42, vom , Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wąsiewicz, C‑280/10, EU:C:2012:107, Rn. 43, sowie vom , Salomie und Oltean, C‑183/14, EU:C:2015:454, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

43Daraus folgt, dass die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern kann, weil eine Rechnung nicht die in Art. 226 Nrn. 6 und 7 der Richtlinie 2006/112 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.

44Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen. Dies wird durch Art. 219 der Richtlinie 2006/112 bestätigt, wonach einer Rechnung jedes Dokument und jede Mitteilung gleichgestellt ist, das oder die die ursprüngliche Rechnung ändert und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist."

Diese Argumentation hat der Verwaltungsgerichtshof erstmals mit seinem Erkenntnis vom , Ra 2016/15/0068, übernommen und diese Rechtsprechung mittlerweile gefestigt (vgl. etwa ; ).

Daher sind insbesondere die von der Bf. mit dem Vorlageantrag vorgelegten Auftragsübersichten zu berücksichtigen. Aus diesen geht klar hervor, in welchem Monat welche Leistungen welcher Subunternehmer wie oft geleistet hat und wie sich daraus das bezahlte Entgelt berechnet. Unter Zuhilfenahme dieser Unterlagen sind die Leistungen hinreichend klar beschrieben, sodass der Vorsteuerabzug auch nicht allein deshalb verweigert werden kann.

Im Ergebnis sind nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts im Beschwerdefall somit die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt, was auch die Abgabenbehörde nie bestritten hat. Die belangte Behörde hat vielmehr- der zwischenzeitig überholten Rechtsprechung  des VwGH folgend - das Vorliegen einer formgerechten Rechnung als materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug postuliert und damit die derzeit geltende, im Erkenntnis ausführlich dargelegte Rechtsprechung des EuGH in ihren Umsatzsteuerbescheiden unberücksichtigt gelassen. Daher war den Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide antragsgemäß stattzugeben.

Demzufolge waren die strittigen Vorsteuerkürzungen rückgängig zu machen und die Vorsteuern wie folgt anzuerkennen: 

2011 : € 5.939,42

2012 : € 2.997,36

2013 : € 3.793,91

Die unangefochten gebliebenen Vorsteuerkürzungen für das Jahr 2011 iHv € 1.019,80 sowie für das Jahr 2012 iHv € 533,00 bleiben unverändert, für die Jahre 2011 bis 2013 erfolgt daher nachstehende

Neuberechnung der Vorsteuern und Umsatzsteuerzahllast

2011

Vorsteuern lt. Bescheid vom               € 109.212,73
Umsatzsteuer lt. Bescheid vom           €  92.989,16

Vorsteuern lt. Erkenntnis                                      € 115.152,15
Umsatzsteuer lt. Erkenntnis                              €   87.049,74

2012

Vorsteuern lt. Bescheid vom               € 132.129,38
Umsatzsteuer lt. Bescheid vom           €  68.155,57

Vorsteuern lt. Erkenntnis                                      € 135.126,74
Umsatzsteuer lt. Erkenntnis                              €   65.158,21

2013

Vorsteuern lt. Bescheid vom               € 127.304,81
Umsatzsteuer lt. Bescheid vom           €  70.451,55

Vorsteuern lt. Erkenntnis                                      € 131.098,72
Umsatzsteuer lt. Erkenntnis                               €  66.657,64

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision war spruchgemäß nicht zuzulassen, da die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Rechtsfrage, ob das Fehlen eines Rechnungsmerkmales im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 idF BGBL 2003/71 die Versagung des Vorsteuerabzugs (aufgrund einer falschen Anschrift oder einer unklaren Leistungsbeschreibung) auch bei zweifelsfreien Vorliegen des materiellen Voraussetzungen rechtfertigt, in den ausführlich dargelegten Entscheidungen des EuGH sowie VwGH bereits hinreichend geklärt ist und das BFG keine Veranlassung sieht, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2011 bis 2013:

Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde im Fall der Zurücknahme (Abs. 1) mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

Die beschwerdeführende Partei erklärte mit Anbringen vom , ihre Beschwerden vom  gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2011 bis 2013 zurückzuziehen.

Daher sind diese Beschwerden gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren einzustellen.

 Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist die Revision gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs. 3 BAO ergibt und somit keine Rechtsfrage vorliegt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, war die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen.   

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
formeller Rechnungsmangel
Rechnungsanschrift
Leistungsbeschreibung
Vorsteuerabzug
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103332.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at