UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 242 Unterlassen von Angaben
Literatur
Grünwald, Änderungen im AktG durch das RLG, ecolex 1992, 413; Hilber, Lagebericht und Jahresabschluss, SWK 2000, W 65; Rohatschek/Geirhofer, Zur Anhangangabe von Eigenkapital und Ergebnis des letzten Geschäftsjahres gemäß § 238 Z 2 HGB, SWK 2006, W 47; Pabst, Übersicht über die Neuerungen des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014, Teil 2: Ausweisänderungen im Jahresabschluss, ÖStZ 2015, 161.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Inhalt und Zweck | |
II. | Keine Anhangangaben für Kleinstkapitalgesellschaften (Abs 1) | |
III. | Unterlassen von Einzelangaben (Abs 2–4) | |
IV. | Unterlassen von Angaben gegenüber Abschlussprüfer, Aufsichtsrat, Aufsichtsgremien und einzelnen Gesellschaftern einer GmbH |
I. Inhalt und Zweck
1
In § 242 idF RÄG 2014 werden die Ausnahmen zu Angabepflichten zusammengefasst: Abs 1 setzt gem Art 36 Abs 1 lit b Bil-RL die Befreiung v allen AnhAngaben für KleinstKapGes um, Abs 2 folgt aus Art 18 Abs 2 S 1 und 3 Bil-RL. Mit der Änderung in Abs 2 letzter S wird die Mitgliedstaatenoption in Art 17 Abs 1 lit g Bil-RL ausgeübt und der Wortlaut angepasst. Die Ausnahme v der Angabepflicht zu EK und Jahresergebnis wird auf Fälle begrenzt, in denen das betreffende Unt seinen J...