Beschlussmäßige Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages (in Kombination mit Mitteilung gemäß § 281a BAO)
Entscheidungstext
I.) BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über den von StbGes1 namens xyz abc GmbH & atypisch stille Gesellschaft gestellten Vorlageantrag gemäß § 264 BAO vom zu St.Nr. Steuernummer beschlossen:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 5 BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II.) Mitteilung gemäß § 281a BAO
Das Bundesfinanzgericht teilt durch den Richter R in der Beschwerdesache (GZ. weiterAnhängig)
xyz def GmbH (Rechtsnachfolgerin der xyz ghi GmbH & Co Zwei KEG) und xyz abc GmbH, beide nunmehr Beschwerdeführerinnen (Bf.) als ehemalige Gesellschafterinnen der Mitunternehmerschaft (Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit) xyz abc GmbH & atypisch stille Gesellschaft,
betreffend das Rechtsmittel (ursprünglich Berufung, nunmehr Beschwerde) der xyz abc GmbH & atypisch stille Gesellschaft vom , bei Rechtsmittelerhebung vertreten durch StbGes2 (Rechtsnachfolgerin: StbGes1) gegen folgende, mit datierte Bescheide des Finanzamtes WienAlt (nunmehr: Finanzamt WienNeu) zu St.Nr. Steuernummer:
a) Bescheid über die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2004 (kombiniert ausgefertigt gemeinsam mit Bescheid d);
b) Bescheid über die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2005 (kombiniert ausgefertigt gemeinsam mit Bescheid e);
c) Bescheid über die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2006;
d) Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2004 (kombiniert ausgefertigt gemeinsam mit Bescheid a);
e) Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2005 (kombiniert ausgefertigt gemeinsam mit Bescheid b);
f) Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2006
gemäß § 281a BAO idF BGBl. I 62/2018 den Parteien (d.h. den Beschwerdeführerinnen und der belangten Behörde) mit:
Aufgrund des Vorlageberichtes und der vorgelegten Akten ist das BFG der Auffassung, dass gemäß § 262 Bundesabgabenordnung (BAO) die belangte Behörde noch über die Beschwerde vom mit (wirksamen) Beschwerdevorentscheidungen zu entscheiden hat.
Das BFG ist aufgrund des Vorlageberichtes und der vorgelegten Akten weiters der Auffassung, dass gegen die – nach Auffassung des BFG noch zu erlassenden – Beschwerdevorentscheidungen ein zulässiger, wirksamer Vorlageantrag (Antrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO auf Entscheidung über die Beschwerde vom durch das Verwaltungsgericht) noch nicht eingebracht wurde.
Im Übrigen könnte ein wirksamer Vorlageantrag erst nach Zustellung der noch zu erlassenden Beschwerdevorentscheidungen gestellt werden (vgl. Ritz, BAO6, § 264 Tz 6). Der mit Spruchpunkt I. zurückgewiesene Vorlageantrag hätte niemals zulässig und wirksam werden können.
Entscheidungsgründe
Aufgrund des gegenständlichen Vorlageberichtes des Finanzamtes WienNeu (belangte Behörde) vom samt Beilagen (insb. Berufungsschrift, Vorlageantrag) sind beim Bundesfinanzgericht (BFG) anhängig geworden:
das ursprünglich als Berufung erhobene und nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel vom gegen die mit datierten Bescheide des Finanzamtes WienAlt unter St.Nr. steuernr zur Wiederaufnahme der Einkünftefeststellungsverfahren für die Jahre 2004 bis 2006 sowie zur Einkünftefeststellung für die Jahre 2004 bis 2006;
dieses Rechtsmittel war ursprünglich als Partei zuzurechnen: s. unten Pkt. 1;
dieses Rechtsmittel ist nunmehr als Parteien zuzurechnen: s. unten Pkt. 5;sowie der Vorlageantrag vom , welcher infolge der (unwirksamen, s. unten Pkt. 6) Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde vom unter St.Nr. Steuernummer gestellt worden ist, und schon deshalb unzulässig ist.
Weiters ist der Vorlageantrag für eine nicht mehr existente Partei gestellt worden (s. unten Pkt. 7) und auch deshalb unzulässig.
Über einen unzulässigen Vorlageantrag ist gesondert mit zurückweisendem Beschluss abzusprechen, wogegen ein zulässiger Vorlageantrag sich durch die – trotz wirksamer (wirksam gewesener) Beschwerdevorentscheidung – nochmalige Entscheidbarkeit über die Beschwerde (mit Beschluss oder Erkenntnis) auswirkt und keiner gesonderten Entscheidung bedarf
(s weitere Details unten Pkt. 8).
Verfahrensablauf und daraus vom BFG gezogene Schlüsse:
1.) Gemeinsam mit dem Vorlagebericht vom hat das Finanzamt WienNeu (belangte Behörde) am gemäß § 265 BAO die gegenständliche Berufung vom an das Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegt. Diese Berufung ist gemäß § 323 Abs. 7 BAO seit als Beschwerde (Bescheidbeschwerde) zu behandeln. Dieses Rechtsmittel (Beschwerde bzw. ursprünglich Berufung) vom ist von der gemäß § 78 Abs. 2 lit. a BAO bis parteifähig gewesenen Mitunternehmerschaft (Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit) xyz abc GmbH & atypisch stille Gesellschaft als Verfahrenspartei erhoben worden. In der Bezeichnung der Mitunternehmerschaft kommt der Begriff der (atypisch) stillen Gesellschaft vor, was der Bezeichnung der Mitunternehmerschaft (Personenvereinigung) durchaus dienlich ist, weil dieser Mitunternehmerschaft ein atypisch stilles Gesellschaftsverhältnis zugrundeliegt. Es muss aber klar sein, dass es sich bei der Mitunternehmerschaft (Personenvereinigung) nicht um die (atypisch) stille Gesellschaft als solche handelt. ist Die rechtsmittelerhebende Mitunternehmerschaft (Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit) wurde bei der Rechtsmittelerhebung (mittels des mit datierten Schriftsatzes) durch die StbGes2, vertreten.
2.) Mit dem vorgenannten Rechtsmittel vom sind folgende, jeweils mit datierte Bescheide des Finanzamtes WienAlt angefochten worden:
a) Bescheid über die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2004 (kombiniert ausgefertigt gemeinsam mit Bescheid d);
b) Bescheid über die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2005 (kombiniert ausgefertigt gemeinsam mit Bescheid e);
c) Bescheid über die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2006;
d) Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2004 (kombiniert ausgefertigt gemeinsam mit Bescheid a);
e) Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2005 (kombiniert ausgefertigt gemeinsam mit Bescheid b);
f) Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2006.
Jeder dieser sechs angefochtenen Bescheide ist erkennbar (trotz Verkürzung der Parteibezeichnung) an die gemäß § 78 Abs. 2 lit. a BAO bis zum parteifähig gewesene Mitunternehmerschaft (Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit) xyz abc GmbH & atypisch Stille Gesellschaft als materielle Bescheidadressatin (Partei) gerichtet worden.
In jedem dieser sechs angefochtenen Bescheide ist erkennbar (trotz etwas anderer Schreibweise) die xyz abc GmbH als Zustellempfängerin (formeller Adressat) bezeichnet worden.
Zwischen den Streitparteien ist unstrittig:
das tatsächliche Einlangen der Ausfertigungen der sechs angefochtenen Bescheide bei der xyz abc GmbH,
sowie dass die xyz abc GmbH (insb. zum Zeitpunkt der Zustellung der sechs angefochtenen Bescheide vom ) ein geeigneter Empfänger zur rechtswirksamen Empfangnahme von abgabenbehördlichen Schriftstücken unter Nutzung der Zustellfiktion iSd § 101 Abs. 3 BAO gewesen wäre, welche an die gegenständliche materielle Bescheidadressatin (Partei) gerichtet waren.
Aktenmäßig kann der zweitgenannte, zwischen den Streitparteien unstrittige Punkt vom BFG aber nicht nachvollzogen werden: Denn es ist aus der dem BFG vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich, dass
die Gesellschafter (bis ) der Mitunternehmerschaft (Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit) xyz abc GmbH & atypisch Stille Gesellschaft,
bzw. ab die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter)
jemals gegenüber der Abgabenbehörde die XY abc GmbH (Firmenwortlaut bis August 2007, FN Nr.1) bzw. die damit idente xyz abc GmbH (FN Nr.1, Firmenwortlaut ab August 2007) gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 (erste Satzhälfte) BAO als vertretungsbefugte Person namhaft gemacht hätten, sodass diese namhaft gemachte Person gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 (zweite Satzhälfte) BAO als zur Empfangnahme von abgabenbehördlichen Schriftstücken mit Wirkung für die Mitunternehmerschaft (Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit) ermächtigt galt.
Ob dieses Bedenken des BFG über die wirksame Zustellung der angefochtenen Bescheide zu deren Nichtigkeit und damit zur Zurückweisung der Beschwerde vom führen wird, muss das BFG wegen der in Punkt 8. dargestellten derzeitigen Entscheidungssperre vorerst dahingestellt lassen.
3.) Das vorgenannte Bedenken hinsichtlich der Zustellung der angefochtenen Bescheide vom mit Wirkung für die Mitunternehmerschaft (Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit) könnte im Endeffekt aus folgenden Gründen hinsichtlich der angefochtenen Einkünftefeststellungsbescheide relativiert werden:
Das Nichtvorhandensein einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person verhindert die Wirksamkeit der sogenannten Zustellfiktionen gemäß § 101 Abs. 3 und Abs. 4 BAO.
Ein Einkünftefeststellungsbescheid kann aber auch ohne Nutzung der Zustellfiktion wirksam werden, indem allen an den Einkünften Beteiligten eine Ausfertigung des Einkünftefeststellungsbescheides zugestellt wird.
In den gegenständlichen Einkünftefeststellungsverfahren für die Streitjahre 2004 bis 2006 wurde stets von folgenden zwei Beteiligten an den gemeinsam erzielten Einkünften ausgegangen:
- einerseits die XY abc GmbH (Firmenwortlaut bis August 2007, FN Nr.1), welche identisch mit der xyz abc GmbH (FN Nr.1, Firmenwortlaut ab August 2007) ist;
- andererseits die xyz ghi GmbH & Co Zwei KEG, FN Nr.2.Zivilrechtlich erlosch die xyz ghi GmbH & Co Zwei KEG, FN Nr.2 gemäß § 142 UGB (früher: HGB) ohne Liquidation durch Übergang des Gesellschaftsvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die xyz def GmbH, FN Nr.3, als letzte verbliebene Gesellschafterin, was am in das Firmenbuch eingetragen wurde.
Die diesbezügliche Vereinbarung zwischen xyz ghi GmbH und xyz def GmbH, wonach die xyz ghi GmbH mit Ablauf des als Komplementärin der xyz ghi GmbH & Co Zwei KEG austrete und die xyz def GmbH als bisherige Kommanditistin das Geschäft der xyz ghi GmbH & Co Zwei KEG gemäß § 142 HGB ohne Liquidation mit sämtlichen Aktiven und Passiven im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernehme, datiert vom .
Da im Zeitraum bis keine hier relevanten Verfahrensschritte gesetzt wurden, kann hier dahingestellt bleiben, ob das zivilrechtliche Erlöschen der xyz ghi GmbH & Co Zwei KEG, FN Nr.2, mit oder mit eingetreten ist.Im Falle der Vermögensübertragung gemäß § 142 UGB tritt zugleich mit dem zivilrechtlichen Erlöschen einer Kommanditgesellschaft die abgabenverfahrensrechtliche Vollbeendigung ein (vgl. und ).
In jedem der drei angefochtenen Einkünftefeststellungsbescheide vom wird daher einer der beiden Einkünfteanteile auf eine zum Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide vom nicht mehr existierende Kommanditgesellschaft verteilt. Nur jeweils einer der beiden Einkünfteanteile wird auf eine (damals und heute) existierende GmbH verteilt.
Somit wirken die drei angefochtenen Einkünftefeststellungsbescheide vom gemäß § 188 Abs. 5 und § 191 Abs. 5 BAO nur gegenüber der xyz abc GmbH. Dieser sind die angefochtenen Einkünftefeststellungsbescheide unstrittig zugekommen und damit der einzigen Person, gegen die sie wirken, auch zugestellt worden.
Die drei angefochtenen Einkünftefeststellungsbescheide vom könnten also gegenüber der xyz abc GmbH rechtswirksam ergangen sein.
Wenn sich die unter Punkt 2 geäußerten Bedenken über mangelhafte Zustellung bewahrheiten sollten, so würden die drei angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide nichtig und somit rechtlich ungeeignet dafür sein, die allfällige Rechtskraft der vorher ergangenen Einkünftefeststellungsbescheide für 2004 vom , für 2005 vom und für 2006 vom insoweit zu durchbrechen. Allerdings könnten sich diese drei vorher ergangenen Einkünftefeststellungsbescheide (oder einer oder zwei davon) sich ihrerseits als unwirksam erweisen:
Der Bescheid des Finanzamtes früherZuständig vom zur Feststellung der im Jahr 2004 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb war an die XY AB&atypisch Stille mit der Adresse AdrAB (damalige Geschäftsanschrift der XY abc GmbH laut Firmenbuch) ohne Angabe eines vertretungsbefugten bzw. zustellbevollmächtigten Empfängers gerichtet worden und sollte die Einkünfte auf die XY abc GmbH und die xyzghi GmbH &Co Zwei KEG verteilen. Die letztere war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung existent; jedoch resultiert aus der Nichtanführung eines zum Wirksamwerden der Zustellfiktion geeigneten Vertreters, sofern es einen solchen überhaupt gegeben hat, ein Zustellmangel. Ein derartiger Zustellmangel könnte zur Nichtigkeit (Unwirksamkeit) des gesamten Einkünftefeststellungsbescheides führen.
Unter der Voraussetzung der Nichtigkeit des Feststellungbescheides für 2004 vom deutet die Aktenlage darauf hin, dass die Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides für 2004 vom nicht wegen entschiedener Sache (res iudicata) unzulässig war.Der Bescheid des Finanzamtes früherZuständig vom zur Feststellung der im Jahr 2005 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb war an die XY AB&atypisch Stille z.H. stbGes3 gerichtet und sollte die Einkünfte auf die XY abc GmbH und die xyzghi GmbH &Co Zwei KEG verteilen. Die letztere war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung existent. Die StbGes3 hatte sich am über FinanzOnline auf die ihr erteilte Zustellbevollmächtigung berufen, welche bis zum angemerkt war, und kann daher als geeignete Empfängerin zwecks Anwendung der Zustellfiktion angesehen werden.
Die Aktenlage deutet auf die Wirksamkeit des Feststellungsbescheides für 2005 vom hin, sodass die Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides für 2005 vom wegen entschiedener Sache (res iudicata) unzulässig war.Der Bescheid des Finanzamtes WienAlt vom zur Feststellung der im Jahr 2006 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb war an die XY AB&atypisch Stille z.H. steuerberatgesellschaft3 gerichtet und sollte die Einkünfte auf die XY abc GmbH und die xyzghi GmbH &Co Zwei KEG verteilen. Die letztere existierte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung abgabenverfahrensrechtlich nicht mehr, weil sie bereits vollbeendet war. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung kann – wie zuvor hinsichtlich 2005 dargestellt – die StbGes3 als geeignete Empfängerin zum Zwecke der Anwendung der Zustellfiktion angesehen werden.
Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung war bereits der am in Kraft getretene § 191 Abs. 5 BAO anzuwenden, weshalb der Feststellungsbescheid für 2006 vom (nur) gegen die XY abc GmbH bzw. die mit dieser idente xyz abc GmbH wirkt.
Die Aktenlage deutet also auf die Wirksamkeit des Feststellungsbescheides für 2006 vom für die xyz abc GmbH, sodass die Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides für 2006 vom wegen entschiedener Sache (res iudicata) unzulässig war.
4.) Die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen die oben zu 2./d, 2./e und 2./f angeführten Feststellungsbescheide vom ist durch Hemmung gemäß § 245 Abs. 3 und 4 BAO – wie mit Schreiben vom beantragt – bis vier Wochen nach Erledigung des Berufungsverfahrens betreffend Forschungsprämie 2004, 2005 und 2006 der xyz abc GmbH verlängert worden, was im Sinne der Ausführungen im Vorlagebericht der belangten Behörde vom die Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Rechtsmittels vom – soweit gegen die drei Einkünfte-Feststellungsbescheide vom gerichtet – bedeutet.
Hingegen deutet die dem BFG vorliegende Aktenlage darauf hin, dass das gegenständliche Rechtsmittel vom – soweit gegen die drei Wiederaufnahmsbescheide vom gerichtet – verspätet erhoben worden ist, denn es ist kein Fristverlängerungsantrag hinsichtlich Wiederaufnahmsbescheide und kein Fristverlängerungsbescheid hinsichtlich Wiederaufnahmsbescheide ersichtlich.
Ob die Beschwerde vom – soweit gegen die Wiederaufnahmsbescheide gerichtet – folglich zurückzuweisen wäre, muss das BFG aber wegen der in Punkt 8 dargestellten derzeitigen Entscheidungssperre vorerst dahingestellt lassen.
5.) Das Rechtsmittel vom kann nicht mehr der ursprünglich berufungserhebenden Partei (Mitunternehmerschaft, Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit) xyz abc GmbH & atypisch Stille Gesellschaft zugerechnet werden, weil diese mit beendet worden ist. Seit ist das Rechtsmittel vom der xyz abc GmbH und der xyz def GmbH (=Gesamtrechtsnachfolgerin der xyz ghi GmbH & Co Zwei KEG) zuzurechnen. Beschwerdeführerinnen sind somit die xyz abc GmbH und die xyz def GmbH, auch wenn gegen letztere die angefochtenen Bescheide nicht wirken.
Diese beiden Gesellschaften sind als materielle Bescheidadressaten der Beschwerdevorentscheidungen vom im jeweiligen Adressfeld angeführt.
Weiters ist im jeweiligen Adressfeld die Steuerberatungsgesellschaftr1, AdrStbg1 Wien als Zustellempfängerin angeführt, welcher die Ausfertigungen der Beschwerdevorentscheidungen auch zugekommen sind, welche aber laut Vorlageantrag nicht zustellbevollmächtigt sei.
6.) Die Steuerberatungsgesellschaftr1 hat sich am über FinanzOnline zu St.Nr. steuerNummer auf die ihr erteilte Zustellbevollmächtigung berufen, welche bis dato (Abfragedatum ) angemerkt ist. Trotz Beendigung der Mitunternehmerschaft (Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit) xyz abc GmbH & atypisch Stille Gesellschaft per ist die St.Nr. steuerNummer bis dato durch die Bezeichnung xyz AB&atypisch Stille erkennbar der seit nicht mehr existierenden xyz abc GmbH & atypisch Stille Gesellschaft zugeordnet. Die Berufung der Steuerberatungsgesellschaftr1 auf die ihr erteilte Zustellbevollmächtigung am ist daher ins Leere gegangen. Auch wenn die Berufung auf eine von den zuletzt beteiligten Gesellschaftern erteilte Zustellbevollmächtigung bzw. im jeweiligen Streitjahr beteiligten Gesellschaftern gemäß § 81 Abs. 6 bzw. 7 BAO möglich ist, so ist eine solche am nicht erfolgt.
Die StbGes2, FN Nr.4, ist laut Firmenbucheintragungen vom als übertragende Gesellschaft mit der StbGes1, FN Nr.5, als übernehmende Gesellschaft verschmolzen worden. Die StbGes1, an welche die Beschwerdevorentscheidungen vom rechtlich zugestellt werden sollten und welcher sie tatsächlich zugekommen sind, ist also die (Gesamt)Rechtsnachfolgerin der StbGes2; und eine allfällig für letztere geltend gemachte Zustellbevollmächtigung wäre auf die StbGes1 übergegangen. Jedoch ist aus der Aktenlage auch keine Geltendmachung einer Zustellbevollmächtigung für die StbGes2 ersichtlich:
Die StbGes2 hat sich am – als die Mitunternehmerschaft xyz abc GmbH & atypisch Stille Gesellschaft existent war – über FinanzOnline zu St.Nr. steuerNummer auf die ihr erteilte Bevollmächtigung als Steuerlicher Vertreter, mit Geldvollmacht, für Akteneinsicht gem. § 90a BAO, als Vertreter zur Einreichung der Abgabenerklärungen berufen, nicht aber als Zustellungsbevollmächtigter.
Die StbGes2 hat sich im Berufungsschriftsatz vom – als die Mitunternehmerschaft xyz abc GmbH & atypisch Stille Gesellschaft existent war – mit der Wortgruppe ´Auftrags und im Namen obgenannter Mandantschaft´ (d.h. xyz abc GmbH & atypisch Stille Gesellschaft) auf die ihr (für das Rechtsmittelverfahren) erteilte Bevollmächtigung (nochmals) berufen. Der Erklärungswert dieser Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung ist im Zusammenhalt mit der früheren Geltendmachung über FinanzOnline – eben ohne Zustellungsbevollmächtigung – nicht so aufzufassen, dass mit der Bevollmächtigung für das Rechtsmittelverfahren auch eine Zustellungsbevollmächtigung für die im Rechtsmittelverfahren ergehenden Erledigungen geltend gemacht wird.
Die Beschwerdevorentscheidungen vom sind daher im Sinne des Vorbringens im Vorlageantrag nicht wirksam zugestellt worden und daher unwirksam (nichtig).
7.) Die im Schriftsatz vom mit dem Vorlageantrag erfolgte Berufung der StbGes1 auf die ihr erteilte Vollmacht kann sich nur auf den im Schriftsatz mit xyz abc GmbH & atypisch stille Gesellschaft bezeichneten – abgabenverfahrensrechtlich nicht mehr existenten – Mandanten beziehen und geht daher ins Leere.
Der Vorlageantrag vom wird für den im Schriftsatz mit xyz abc GmbH & atypisch stille Gesellschaft bezeichneten – abgabenverfahrensrechtlich nicht mehr gemäß § 78 Abs. 2 lit. a BAO (als Mitunternehmerschaft und damit bis gemäß § 191 BAO als Adressat der Feststellungsbescheide) existenten – Mandanten gestellt. Deshalb und mangels rechtswirksamer Beschwerdevorentscheidungen ist der Vorlageantrag zurückzuweisen.
8.) Aus der Unwirksamkeit (Nichtigkeit) der Beschwerdevorentscheidungen vom (und auch aus der Erhebung des Vorlageantrages vom für einen abgabenverfahrensrechtlich seit nicht mehr existierenden Mandanten) resultiert folgende Situation für das zugrundeliegende Beschwerdeverfahren:
Wenn es sich - wie hier - um eine Beschwerde handelt, über welche gemäß § 262 BAO zwingend mit BVE zu entscheiden gewesen wäre, welche aber ohne Erlassung einer BVE und Erhebung eines Vorlageantrages dagegen an das BFG vorgelegt wird, dann darf das BFG (vorläufig) nicht über die Beschwerde entscheiden (vgl. : „Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde.“
Bis zum Bekanntwerden der neuesten diesbezüglichen Rsp des VwGH (Erkenntnis vom , Zl. Ra 2017/13/0010) wurde beim Fehlen einer (wirksamen) zwingenden Beschwerdevorentscheidung vom BFG idR folgende Lösung angewendet: Es wurde ein Beschluss zur Feststellung der Unzuständigkeit des BFG zur Entscheidung über die vorgelegte Beschwerde erlassen, woraufhin man davon ausging, dass die belangte Behörde eine zwingende Beschwerdevorentscheidung nachholen konnte, ohne dass diese gemäß § 300 BAO wiederum von Nichtigkeit bedroht wäre. Durch wurde dieser Lösungsweg verbaut, indem der VwGH einen derartigen Unzuständigkeitsbeschluss als rechtswidrig aufgehoben hat mit der Begründung, dass das BFG seinerseits nicht zuständig sei, derartige Unzuständigkeitsbeschlüsse zu erlassen. Zu Details wird auf Urban-Kompek in SWK 3/2018, 97 und auf Lenneis in BFGjournal 1/2018, 32 verwiesen.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018, BGBl. I 62/2018, ausgegeben am , wurden folgende Bestimmungen geschaffen, die einerseits die Information der Parteien sicherstellen sollen und andererseits der belangten Behörde ermöglichen, auch nach Vorlage der Beschwerde an das BFG die fehlende BVE nachzuholen:
§ 281a BAO: „Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.“
Die – (laut Literatur) bis auch die Erlassung einer wirksamen BVE nach der Beschwerdevorlage verhindernde – Entscheidungssperre im ersten Satz des § 300 Abs. 1 BAO idF BGBl. I 117/2016 („Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben.“) wurde durch BGBl. I 62/2018 mittels Einfügung des folgenden zweiten Satzes in § 300 Abs. 1 BAO für BVE gelöst: „Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt.“
§ 281a BAO idF BGBl.I 62/2018 sieht nur eine Mitteilung vor. Das BFG hat zum jetzigen Verfahrensstand – wie er sich aus der ho. Aktenlage ergibt – keine über den o.a. § 281a BAO hinausgehende Zuständigkeit, diesbezüglich eine zwingende Aufforderung an die belangte Behörde zur Erlassung oder zum Inhalt von Beschwerdevorentscheidungen zu richten oder einen Termin zu setzen.
(Die Verpflichtung zur Information des BFG über die allfällige Erlassung einer BVE nach der Vorlage an das BFG ergibt sich bereits unmittelbar aus § 265 Abs. 6 BAO.)
Folgen für den Vorlageantrag vom :
Auch wenn das BFG derzeit nicht über die Beschwerde vom entscheiden darf, ist dies für den Vorlageantrag differenziert zu sehen:
Über einen rechtzeitigen und (anders als hier) zulässigen Vorlageantrag wird nicht gesondert entschieden. Vielmehr ermöglicht der rechtzeitige und zulässige Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 3 BAO, dass trotz der vorherigen Beschwerdevorentscheidung das Verwaltungsgericht (BFG) über die Beschwerde entscheiden kann.
Die sinngemäße Anwendung auf Vorlageanträge (§ 264 Abs. 4 BAO) von einigen Regelungen für Beschwerden umfasst nicht § 260 Abs. 2 BAO. Ein vor Beginn der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages, d.h. vor Bekanntgabe=Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erhobener Vorlageantrag ist und bleibt unzulässig, auch wenn nach seiner Erhebung die Beschwerdevorentscheidung ergeht. (Vgl. in diesem Sinne Althuber/Tanzer/Unger, BAO-Handbuch, S. 741 f.; Ritz, BAO6, § 264 Tz 6)
U.a. deshalb ist der Vorlageantrag vom unzulässig und wird auf Dauer unzulässig bleiben mit der Folge seiner heutigen beschlussmäßigen Zurückweisung.
9.) Die vorliegende Ausfertigung wird der xyz def GmbH an die Geschäftsanschrift laut Firmenbuch zugestellt, auch wenn - im Sinne des Vorlageberichtes und seiner Beilagen - für diese GmbH in ihrem eigenen Besteuerungsverfahren (als juristische Person) eine Zustellbevollmächtigung für die StbGes1 geltend gemacht worden ist. Denn in dem Verfahren, das vom BFG hier zu führen ist und das vom persönlichen Steuerverfahren der xyz def GmbH zu unterscheiden ist, ist eine solche Zustellbevollmächtigung nicht geltend gemacht worden.
Zur (Un)Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen sogenannten "verfahrens"beendenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes – wie den vorliegenden Beschluss (Punkt I), der allerdings nur das abgesonderte Verfahren zum Vorlageantrag vom beendet – ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn er von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Unzulässigkeit eines Vorlageantrages unmittelbar aus § 264 Abs. 5 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Zl. Ro 2014/07/0053.
Tatfragen (hier: die Interpretation des Vorlageantrages hinsichtlich der nicht mehr existenten Partei, für die er gestellt wird sowie die Interpretation der gegenständlichen Berufungen auf erteilte Bevollmächtigungen) sind keine Rechtsfragen und somit nicht revisibel.
Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.
Die gemäß § 281a BAO formlose Mitteilung (Punkt II) ist im Sinne des Gesetzes weder Erkenntnis noch Beschluss, sodass eine Revision dagegen ohnehin nicht vorgesehen ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103336.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at