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AVR 6, Dezember 2020, Seite 206

Unklarheiten bei der Anwendung des § 281a BAO und Gedanken zum Rechtscharakter der Vorlageerinnerung

Roman Thunshirn

Die Bestimmung des § 281a BAO schließt eine Rechtsschutzlücke für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des BFG nach dessen Ansicht nicht vorliegen. Das Rechtsinstrument der Vorlageerinnerung dient dem Rechtsschutz der Beschwerdeführer für den Fall, dass die Behörde bei der Vorlage an das BFG untätig bleibt.

1. Allgemeines

§ 281a BAO wurde mit dem JStG 2018 eingeführt und gilt als Reaktion auf die Judikatur des VwGH.

§ 281a BAO

„Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.“

Die Vorlageerinnerung ist in § 264 Abs 6 BAO geregelt:

§ 264 Abs 6 BAO

„Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw in den Fällen des § 262 Abs 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. ...

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