UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 177 Tod des Kommanditisten
1
Tod des OG-Gfters führt mangels abw gesvertragl Regelung zur Auflösung (§ 131 Z 4); ebenso Tod des KG-Kompl (iVm § 161 Abs 2). Davon weicht § 177 ab: Tod des Kommanditisten ist – weil diesem nach der gesetzl Ausgestaltung typischerweise = nach gesetzl vermutetem Parteiwillen nur (untergeordnete) Geldgeber-Rolle zukommt – kein Auflösungsgrund.
2
Die Bestimmung wirkt wie einfache Nachfolgeklausel: Die KG wird vorerst – auch ohne gesvertragl Vorkehrungen – mit dem Nachlass, nach Einantwortung mit dem Erben fortgesetzt. Mehrere Erben werden nicht als Erbengemeinschaft, sondern jeweils entspr ihrer Erbquote (auch hinsichtlich der Beteiligung an GesVermögen und Innen-/Außenhaftung) Kdt. Ist der (Mit-) Erbe bereits Kommanditist, erhöht sich sein Kommanditanteil; ist er Komplementär, vereinigen sich die Anteile unter unbeschränkter Haftung.
3
Geschäftsführungsbefugnisse oder Prokura des Erblassers gehen iZw nicht über.Haftung für Altverbindlichkeiten richtet sich nach jener des Erblassers, daher nach § 171 f; erbrechtl Haftungsprivileg greift nicht: § 173 ist iSe zwingenden, einheitl Haftungskonzepts auch auf derivativen „Eintritt“ als (Gesamt-)RNachfolger zu beziehen...