UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 170 Vertretung
Literatur
S die Nw bei § 161.
Übersicht der Kommentierung
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I. Vertretung durch Komplementäre
1
Kdt haben nach § 170 keine organschaftliche Vertretungsbefugnis. Organschaftl Vertreter der KG sind gem § 161 Abs 2, 125 bis 127 iVm § 170 ausschließl die Kompl. Auch die gesellschaftsvertragl Einräumung organschaftl Vertretungsbefugnis an Kdt ist ausgeschlossen, nicht aber die Vollmacht (folgende Rz). Für die Dauer des Verf einer gegen den einzigen Kompl gerichtete Ausschluss- (§ 140), Auflösungs- (§ 133) oder Entziehungsklage (§ 127) hat die Rsp die Betrauung des Kdt mit der sonst ausschließl dem Kompl vorbehaltenen Befugnis zur organschaftl Geschäftsführung und Vertretung mittels EV für zul erachtet.
II. Vollmacht
2
Es kann Vollmacht für einzelne Geschäfte ebenso erteilt werden wie Handlungsvollmacht, Prokura oder Generalvollmacht. Besteht nach dem GesVertrag gemischte Gesamtvertretung (§ 125 Abs 3), muss wg des Prinzips der Selbstorganschaft die wirksame Vertretung der Ges auch ohne Mitwirken eines Kdt mit Prokura mögl sein (§ 125 Rz 12). Mit Ausnahme der Prokura kann die rechtsgeschäftl begründete Vertretungsbefugn...