UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 169 Keine Teilnahme am Ausgleich unter den Gesellschaftern
Übersicht der Kommentierung
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I. Einführung
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HaRÄG hat den tatsächl Zweck des § 167 Abs 3 HGB in § 169 UGB fortgeführt. Danach nehmen Kdt, die ihre bedungene Einlage geleistet haben, weder beim Ausscheiden aus noch bei der Auflösung der Ges an den Ausgleichsansprüchen unter den Gftern teil. Insofern trägt die Regelung dem Ansinnen Rechnung, bei einer Beteiligung als Kdt nur Gefahr zu laufen, ein begrenztes Kap zu verlieren; dabei darf aber nicht die Pflicht des Kdt übersehen werden, zugewiesene Verluste durch spätere Gewinne auszugleichen (s § 168 Rz 6). Zur Übergangsbestimmung (§ 907 Abs 9) s § 120 Rz 2.
II. Keine Ausgleichspflicht des Kommanditisten
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§ 137 Abs 4 verpflichtet den ausscheidenden Gfter zu Ausgleichszahlungen für „eine Verbindlichkeit aus dem Gesellschaftsverhältnis“; § 155 Abs 4 regelt den Ausgleich unter den Gftern für den Fall, dass das (liquidierte) GesVermögen nicht zur Deckung der Guthaben aus dem GesVerhältnis ausreicht. Beide Normen sind auf den Kommanditisten unter der Voraussetzung nicht anzuwenden, dass er seine bedungene ...