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Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit des Österreichischen Roten Kreuzes
1. Gem. § 5 Abs. 3 ArbVG ist die Kollektivvertragsfähigkeit durch das Bundeseinigungsamt von Amts wegen oder auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder einer gesetzlichen Interessenvertretung abzuerkennen, wenn die Voraussetzung des § 4 Abs. 2 oder 3 ArbVG nicht mehr gegeben sind. Im Aberkennungsverfahren ist zu prüfen, ob im Falle einer freien Berufsvereinigung alle Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ArbVG noch gegeben sind.
2. Der im § 4 Abs. 2 ArbVG verwendete Begriff „Berufsvereinigung“ verlangt sowohl auf Arbeitgeber- wie auf Arbeitnehmerseite Überbetrieblichkeit. Sog. Werkvereine, das sind Vereinigungen von Arbeitnehmern eines Betriebs oder Unternehmens, sind damit ausgeschlossen. Das muss wegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z 2 und 3 ArbVG auch für Vereinigungen von Arbeitnehmern eines Konzerns gelten, die man streng genommen als überbetrieblich bezeichnen könnte.
3. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 2 und 3 ArbVG, die unter anderem auf eine Absage an einen lohnpolitisch völlig freien Markt mit „Firmenkollektivverträgen“ hinauslaufen, müssen i. Z. m. § 4 Abs. 3 und § 7 ArbVG gesehen werden. Der Gesetzgeber des ArbVG will auf diese Weise eine Lohnpolitik der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände gewährleisten, die auf gesamtwirtschaftlich erwünschte oder ausdrücklich vorgegebene Zie...