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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 23.01.2019, RV/5101610/2015

Zustellung an den Abgabepflichtigen trotz Bestellung eines Erwachsenenvertreters

Beachte

Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/16/0106. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch ErwV als Erwachsenenvertreter gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , StNr. betreffend Grunderwerbsteuer beschlossen:

Die Beschwerde vom wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die belangte Behörde richtete gegen dem Beschwerdeführer, der laut Aktenlage zum damaligen Zeitpunkt durch den Sachwalter SW vertreten war, den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid vom . Der Bescheid führte als Empfänger Herrn Bf. und nicht den Sachwalter an.

Mit Schreiben vom teilte der Sachwalter mit, dass der Grunderwerbsteuerbescheid vom ihm am ausgefolgt worden wäre. Damit laufe die Berufungsfrist ab .

In der Beschwerde vom wurden die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Bescheidbeschwerde wurde der Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom , Geschäftzahl: xxxxx beigelegt, wonach der Sachwalter zuständig sei für die Verwaltung von Einkünften und Vermögen, Verbindlichkeiten und Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid wurde zuhanden des Sachwalters zugestellt.

Der Sachwalter brachte mit Anbringen vom einen Vorlageantrag ein.

Mit Beschwerdevorlage von wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Das Rechtsmittel ging bei der Gerichtsabteilung xx des Bundesfinanzgerichtes ein. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung xx gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung xxx neu zugeteilt.

Am wurde über telefonisches Ersuchen dem Bundesfinanzgericht der Beschluss des Bezirksgerichtes Traun, GZ, über die Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer vorgelegt. Demnach ist nunmehr seit Herr ErwV zum Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt worden. Der Sachwalter hat wie sein Vorgänger folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen: Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen.

Rechtslage

Gemäß § 79 der Bundesabgabenordnung gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 2 Zivilprozessordnung ist sinngemäß anzuwenden.

Nach § 97 Abs. 1 lit.  a BAO werden schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung wirksam.

§ 7 Zustellgesetz (ZustG) lautet: "Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Erwägungen

Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Prozess­handlungen eines nicht Prozessfähigen sind unwirksam. Bescheidzu­stellungen an Prozessunfähige sind unwirksam (zB 487/71, Slg 8057A; ). An den Beschwerdeführer, der in der gegenständlichen Angelegenheit nicht handlungsfähig war, konnte der angefochtene Bescheid nicht wirksam zugestellt werden.                 

Für wen nach dem - allein maßgebenden - Willen der Behörde das Schriftstück bestimmt ist, wer also "Empfänger" desselben im Sinn des Zustellgesetzes ist, hängt von der Zustellverfügung ab. Gemäß § 7 ZustG gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Wenn ein unzutreffender Empfänger in der Zustellverfügung genannt wird, so liegt kein Fall vor, bei dem im Sinne des § 7 Abs. 1 ZustG durch das tatsächliche Zukommen des Dokumentes an den Empfänger eine Heilung eines Zustellmangels und damit eine wirksame Zustellung erfolgen könnte (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid an den Beschwerdeführer und nicht an dessen gerichtlich wirksam bestellten Sachwalter zugestellt. Als Empfänger der Sendung war der Beschwerdeführer und nicht der Sachwalter genannt, somit konnte keine Heilung gemäß § 7 ZustG eintreten. Der angefochtene Bescheid ist daher nicht wirksam ergangen.

Zurückzuweisen ist eine Bescheidbeschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid ( ; ; ). Da der angefochtene Bescheid mangels Zustellung nicht existent geworden ist, ist die dagegen eingebrachte Bescheidbeschwerde des damaligen Sachwalters zurückzuweisen.                 

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 2 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101610.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at