UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 9 Das Firmenbuch betreffende Einsichtnahmen, Auszüge und Bestätigungen
Literatur
Wagner, Bestätigung gemäß § 89a NO aus dem Firmenbuch, NZ 1992, 99; Krejci, Muss eine notarielle Bestätigung aus dem Firmenbuch (§ 89a NO) die Firmenbuchnummer angeben? NZ 2000, 129; Kodek, Die elektronische Urkundensammlung im Firmenbuch, NZ 2006, 193; Rauter, Firmenbuchpublizität noch „elektronischer“, JAP 2006/2007, 159.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Normzweck und -entwicklung | ||
II. | Abs 1: Einsicht | ||
A. | Hauptbuch, Urkundensammlung | ||
B. | Firmenbuchakt | ||
C. | Einsicht | ||
III. | Abs 2: Auszüge | ||
IV. | Abs 3: Bestätigungen |
I. Normzweck und -entwicklung
1
Normzweck ist (iVm einzelnen Bestimmungen des FBG), die Einsichtnahme in das Hauptbuch und die Urkundensammlung des FB einfach und effizient zu gestalten, damit dieses seine Offenlegungsfunktion bestmögl erfüllen kann.
2
Die – gem § 906 Abs 14 erst seit anzuwendende – Neufassung des § 9 wurde mit dem HaRÄG dem neuen Grundtatbestand angepasst; dabei wurden bisherige Ungenauigkeiten beseitigt. Eingeschränkt wurde die Verpflichtung des FBGerichts, Zeugnisse und Bestätigungen auszustellen: Da die Einsicht in das Hauptbuch primär durch FBAuszüge gewährt wird (§ 33 FBG), sind g...