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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 27.02.2019, RV/6101073/2015

Einbringung einer Beschwerde durch einen Steuerberater, ohne entsprechenden Hinweis auf eine Vertretung oder Bevollmächtigung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/6101073/2015-RS1
Soll eine Beschwerde nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter erhoben werden, so muss dies entsprechend erklärt werden. Wird im Betreff einer Beschwerde der Name und die Steuernummer jener Person angegeben, an die der angefochtene Bescheid ergangen ist, stellt dies allein weder eine Berufung auf eine Bevollmächtigung dar noch lässt dies zwingend darauf schließen, dass für diese Person eingeschritten wird.
RV/6101073/2015-RS2
Versäumt es eine Person, in der Beschwerde darauf hinzuweisen, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, so gilt die Beschwerde als im eigenen Namen erhoben. Ist der Einschreiter zur Einbringung der Beschwerde nicht legitimiert, so liegt ein Zurückweisungsgrund vor. Mit Mängelbehebungsauftrag ist nicht vorzugehen, wenn die Beschwerde nicht mangelhaft, sondern nicht zulässig ist.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R hinsichtlich des Antrages von AS, Adresse1, vertreten durch OG, Adresse2, auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom  durch das Verwaltungsgericht beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat AS, Adresse1, mit Haftungsbescheid vom als Geschäftsführer der   GmbH (in der Folge "GmbH") zur Haftung nach den §§ 9, 80 BAO betreffend die Lohnsteuer, den Dienstgeberbeitrag zum FLAF sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2008 und 2009 herangezogen und begründet dies unter monatlicher Aufgliederung der Beträge an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag sowie dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2008 und 2009 im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt werden haben können, ob ausreichende Mittel zur fristgerechten Entrichtung der Lohnabgaben zu den jeweiligen Stichtagen vorhanden gewesen seien bzw ob die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung der Verbindlichkeiten verwendet worden seien.
Sowohl AS  als auch sein Bruder seien seit 2007 als Geschäftsführer an der GmbH zu je 25 % beteiligt gewesen. Nach Aufhebung des Konkurses über die GmbH habe sich ein Guthaben an Körperschaftssteuer für 2010 in Höhe von 479,00 Euro ergeben, welches – ebenso wie das sich aus der Nachtragsverteilung ergebende Guthaben von 998,61 Euro - gegen die Lohnsteuer 2008 verrechnet worden sei.
In weiterer Folge begründet das Finanzamt die Abgabenforderung, die Stellung der Geschäftsführer als Vertreter im betreffenden Zeitraum, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, den Kausalzusammenhang und ausführlich auch die Pflichtverletzung des Vertreters und die durchgeführte Ermessensentscheidung.
Dem Haftungsbescheid liegen sowohl die zugrunde liegenden Bescheide für die Jahre 2008 und 2009 samt ergänzender Bescheidbegründung als auch der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung sowie die Niederschrift über die Schlussbesprechung bei.

Mit Schreiben vom  hat die OG (nachstehend mit "OG" bezeichnet) ein Anbringen mit folgendem Inhalt an das Finanzamt gerichtet:

"Wir müssen leider das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom ergreifen.

Die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid richtet sich gegen das Vorliegen einer Haftung und gegen die Höhe der Abgabenschuldigkeit.

Begründung:

Wenn lt. bereits vorgelegten Bankauszügen seit (dieser Zeitpunkt liegt vor dem Ergehen des Prüfungsberichtes am ) keine Zahlungen mehr geleistet wurden, können auch keine anderen Gläubiger bis zur Stellung des Konkursantrages bevorzugt worden sein.
Die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes ist somit nachgewiesen.

Es ist richtig, dass die Lohnsteuer eine Selbstbemessungsabgabe ist. Die Lohnsteuer wurde jedoch nicht schuldhaft falsch berechnet, da zweifelsfrei lt. Fahrtenbuch die Privatfahrten unter 500 km liegen. Keinesfalls kann daher unseres Erachtens die Fälligkeit auf das Jahr 2008 bzw. 2009 zurückgerechnet werden.
Aus Sicht von Herrn AS wurden die Abgaben immer ordnungsgemäß selbst bemessen, da er selbst das Auto gefahren und das Fahrtenbuch geführt hat. Er hat somit gewußt, dass er nicht mehr als 500 km privat gefahren ist. Die Berechnung des halben Sachbezuges war also richtig. Die zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß selbstberechneten Abgaben wurden auch zeitgerecht abgeführt. Somit gelangt § 78 Abs 3 EStG nicht zur Anwendung und kann somit nicht von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers ausgegangen werden.

Wir beantragen daher
- die Aufhebung des Haftungsbescheides vom
- die Aussetzung gem. § 212a BAO hinsichtlich des Betrages von € 5.482,63 bis zur Entscheidung über die Beschwerde
- für den Fall der Vorlage an das BFG beantragen wir eine Senatsentscheidung.

Freundliche Grüße ...
... aus unserer Kanzlei ..."

Als Betreff dieses Schreibens ist angeführt:

"AS
StNr 93-000/0000
Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom
Bei Vorlage an das BFG: Senat
Aussetzungsantrag"

A m ist ein als "Beschwerdevorentscheidung" bezeichneter Bescheid an AS ergangen, mit welchem das Finanzamt die Beschwerde vom  als unbegründet abweist.

Mit Schreiben vom hat die OG gemäß § 88 Abs 9 WTBG unter Berufung auf die erteilte Vollmacht im Namen und Auftrag ihres Mandanten AS den Antrag gemäß § 264 BAO gestellt, das Finanzamt möge die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlegen.

Die Gerichtsabteilung GA 7016, der die Beschwerde zur Bearbeitung zugewiesen worden ist, hat sich am für unzuständig erklärt, da die Rechtsangelegenheit (Abgabensicherung) irrtümlich der Zuteilungsgruppe ZG 7004 zugeordnet worden war.
In der Folge wurde die Beschwerde der Gerichtsabteilung GA 7007 zugeteilt.

Über den Vorlageantrag wurde erwogen:

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Die Bescheidbeschwerde hat gemäß § 250 Abs 1 BAO zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.

Gemäß § 83 Abs 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.
Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich gemäß Abs 2 nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 83 Abs 2 von Amts wegen zu veranlassen.

Ausnahmen vom Grundsatz, wonach sich der Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat, bestehen für bestimmte Berufsgruppen wie zB Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder.  

§ 88 Abs 9 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (Fassung vom ) lautet:

"Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis."

§ 260 Abs 1 BAO lautet:

"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde."

Gemäß § 264 Abs 1 erster Satz BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist gemäß Abs 2 befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

Für Vorlageanträge ist § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) gemäß § 264 Abs 4 lit e) BAO sinngemäß anzuwenden.
Die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge obliegt gemäß Abs 5 dem Verwaltungsgericht.

Die Prüfung, ob eine Beschwerde oder ein Vorlageantrag von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren (vgl ; , 82/10/0087; , 81/10/0077).

Die Bescheidbeschwerde vom wurde von der OG eingebracht. Anders als im Vorlageantrag vom , ist in dieser Eingabe weder eine Berufung auf eine der OG erteilte Bevollmächtigung noch auf § 88 Abs 9 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz enthalten. Auch ein Vermerk wie zB "Vollmacht erteilt" oder "Vollmacht ausgewiesen", der ausreichend wäre, um den urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung zu ersetzen (), fehlt. Die Worte "Namens und Auftrags meiner Mandantschaft", die ebenfalls als wirksame Berufung auf die Bevollmächtigung genügen würden (), finden sich in der vorliegenden Bescheidbeschwerde nicht.
Selbst eine Wendung wie "vertreten durch ...", die ohnedies nicht zwingend auf eine erteilte Bevollmächtigung schließen lassen würde (; , 5 Ob 1020/93; , 5 Ob 1022/96), ist in der Eingabe nicht enthalten.
Wenn im Betreff der Bescheidbeschwerde der Name des Bescheidadressaten, dessen Steuernummer und "Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom " angegeben wird, so dient dies lediglich zur Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet. Der Betreff allein lässt nicht darauf schließen, dass für die darin genannte Person eingeschritten wird, wenn sich dies aus dem Inhalt des Schreibens nicht ergibt.
AS wird in der Eingabe weder als Beschwerdeführer, noch als Einschreiter, Mandant oder Vollmachtgeber bezeichnet.
Weder die Unterfertigung noch die gewählte Formulierung "Wir müssen leider das Rechtsmittel der Beschwerde ... ergreifen" und "Wir beantragen daher die Aufhebung des Haftungsbescheides vom " lassen darauf schließen, dass die OG im Namen von AS auftritt.

Ein Bescheid ergeht an die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft), die (gemäß § 93 Abs 2) im Spruch des Bescheides genannt ist. Der Haftungsbescheid vom ist ohne Zweifel an AS ergangen.
Dieser war gemäß § 246 Abs 1 BAO zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde befugt.

Die OG hat die Bescheidbeschwerde vom eingebracht, ohne sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen oder sich auf eine erteilte Bevollmächtigung zu berufen.
Dem Steuerberater ist gesetzlich die Befugnis eingeräumte, mit der Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis zu ersetzen. Die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung - allenfalls in Form der oben angeführten zulässigen Vermerke und Wendungen - ist jedoch ein Mindesterfordernis. Unterbleibt eine solche Berufung auf die Bevollmächtigung, ist für die Abgabenbehörde nicht erkennbar, dass der Steuerberater im Rahmen seiner Berufsbefugnisse in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter des Beschwerdeführers einschreiten will.

Der VwGH führt in seinem Erkenntnis  vom , 86/13/0175, zur Frage, wem das Schreiben einer Steuerberatungsgesellschaft zuzurechnen ist, aus:

"Der Betreff eines Schreibens enthält regelmäßig einen Hinweis auf die Angelegenheit, die Gegenstand des Schreibens ist. Dies kann in verschiedener Weise, insbesondere durch Bezugnahme auf ein Schriftstück oder durch die Bezeichnung einer (Rechts-)Sache oder einer Person oder durch Kombination solcher Bezeichnungen erfolgen.

Der Betreff eines Schreibens kann auch Aufschluß darüber geben, wem das Schreiben zuzurechnen ist. Dies vor allem dann, wenn das Schreiben von einem Parteienvertreter stammt, der es namens der von ihm vertretenen Partei einbringt, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, in wessen Namen er dabei handelt. Eine solche Zurechnungsfunktion kommt jedoch dem Betreff eines Schreibens nur dann zu, wenn das Schreiben auch seinem Inhalt nach keinen Zweifel darüber aufkommen läßt, daß im Betreff der Name des Einschreiters bzw. jener Person aufscheint, für die eingeschritten wird.

Diese Einschränkung ist deswegen geboten, weil im Betreff auch der Name einer Person aufscheinen kann, der geeignet erscheint, die (Rechts)Sache zu bezeichnen, ohne eine Aussage über den Einschreiter zu treffen. Als Beispiel sei der Name einer Person angeführt, die zwar einen bestimmten Anspruch vermittelt, selbst aber nicht anspruchsberechtigt ist.

Im Beschwerdefall schienen im Betreff der Fristverlängerungsansuchen Steuernummer und Firma jener KG auf, für deren Abgabenschuldigkeiten die Beschwerdeführerin zur Haftung herangezogen worden war. Beide Angaben enthielt auch der Haftungsbescheid. Aus dem Inhalt der Ansuchen war klar ersichtlich, daß sie sich auf die beabsichtigte Anfechtung des Haftungsbescheides bezogen.

Auch das Finanzamt war sich darüber im klaren, daß die von ihm bescheidmäßig verlängerte Rechtsmittelfrist die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid betraf. Dies wurde in den Fristverlängerungsbescheiden eindeutig zum Ausdruck gebracht.

Bei dieser Sachlage konnte der Betreff allein nicht als zweifelsfreie Bezeichnung jener Person angesehen werden, in deren Namen die Steuerberatungsgesellschaft die Fristverlängerungsansuchen eingebracht hat. Vielmehr wäre es Aufgabe des Finanzamtes gewesen, klarzustellen, in wessen Namen die Steuerberatungsgesellschaft tatsächlich tätig wurde. Dies schon deswegen, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, daß ein Parteienvertreter, der eine Berufung gegen einen Bescheid einbringt bzw. einzubringen beabsichtigt, dies im Namen jener Person tut, die zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Nur wenn der Parteienvertreter ausdrücklich bzw. eindeutig namens einer nicht legitimierten Person tätig wird, erübrigt sich eine derartige Klarstellung und die Berufung ist ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen."

Im vorliegenden Fall hat die Steuerberatungsgesellschaft die Bescheidbeschwerde - anders als in dem vom VwGH entschiedenen Fall - nicht namens einer von ihr vertretenen Partei eingebracht. 
Im Gegensatz zu dem zitierten Erkenntnis des VwGH stellt sich für das Bundesfinanzgericht somit nicht die Frage, welche von zwei in Frage kommenden Personen als vertretene Partei anzusehen ist. Vielmehr gilt die Beschwerde der OG im vorliegenden Fall - wie ausführlich begründet - als im eigenen Namen eingebracht. Die vorliegende Beschwerde vom lässt ihrem Inhalt nach nicht darauf schließen, dass für die im Betreff genannten Person eingeschritten wird.
Grundsätzlich muss der, der nicht im eigenen Namen , sondern als Vertreter eines anderen handeln will, dies eindeutig zum Ausdruck bringen.
Eine Person, die ein Rechtsmittel einreicht, ohne anzugeben, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, ist selbst Einschreiter.

Da die OG zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom nicht legitimiert ist, wäre die Beschwerde ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl ; , 90/15/0078; -G/10).
Die Bescheidbeschwerde der OG ist allerdings bisher laut Aktenlage unerledigt und das Bundesfinanzgericht für die Entscheidung darüber nicht zuständig.

Der Umstand, dass ein (rechtswidriger) - als "Beschwerdevorentscheidung" bezeichneter - Bescheid der Abgabenbehörde an AS ergangen ist, vermag an der rechtlichen Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht nichts zu ändern.
Ein Mängelbehebungsverfahren oder eine Klarstellung kommen hinsichtlich der vorliegenden Beschwerde nicht in Betracht, weil kein Vollmachtsmangel, kein inhaltlicher Mangel und auch kein Formgebrechen, sondern eine unzulässige Eingabe vorliegt. Selbst wenn nachträglich nachgewiesen würde, dass die OG im Namen von AS einschreiten hätte sollen, ändert dies nichts an dem Umstand, dass dies in der Beschwerde nicht entsprechend erklärt worden ist.

AS, der aus den genannten Gründen nicht Beschwerdeführer ist, hat gegen den als "Beschwerdevorentscheidung" bezeichneten Bescheid durch seinen Vertreter den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt (Vorlageantrag gemäß § 264 BAO); das Verwaltungsgericht kann jedoch nicht über eine Bescheidbeschwerde entscheiden, die es nicht gibt.  
In sinngemäßer Anwendung von § 260 Abs 1 BAO ist der Vorlageantrag, den die OG im Namen und Auftrag von AS am gestellt hat, daher als unzulässig zurückzuweisen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Senatsentscheidung von der OG in der (unerledigten) Bescheidbeschwerde, nicht aber von AS im Vorlageantrag beantragt worden ist.
Selbst wenn die Entscheidung über Beschwerden dem Senat obliegt, obliegen Zurückweisungen (§ 260) gemäß § 272 Abs 4 BAO dem Berichterstatter.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall - insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung - nicht erfüllt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 88 Abs. 9 WTBG, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise




-G/10
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6101073.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at