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BFGjournal 5, Mai 2019, Seite 223

Einbringung einer Beschwerde ohne Hinweis auf Vertretung

Entscheidung: , Revision nicht zugelassen.

Norm: § 83, 260, 264 BAO.

Soll eine Beschwerde nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter erhoben werden, so muss dies entsprechend erklärt werden. Versäumt es eine Person, in der Beschwerde darauf hinzuweisen, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, so gilt die Beschwerde als im eigenen Namen erhoben. Ist der Einschreiter zur Einbringung der Beschwerde nicht legitimiert, so liegt ein Zurückweisungsgrund vor. Eine ausführliche Besprechung folgt.

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