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BFGjournal 6, Juni 2019, Seite 273

Vertretung im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

Karl Heinz Klumpner

Das BFG hat einen Vorlageantrag unlängst als unzulässig zurückgewiesen und den Beschluss damit begründet, die vorliegende Beschwerde habe der Steuerberater nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen eingebracht und diese (unzulässige) Bescheidbeschwerde sei noch unerledigt.


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RV/6101073/2015, Revision nicht zugelassen
§§ 83, 246 Abs 1, 260 Abs 1 BAO; § 77 Abs 11 WTBG

1. Der Fall

Das Finanzamt zog die natürliche Person X mit Haftungsbescheid vom zur Haftung heran. Mit Schreiben vom brachte der Steuerberater Y eine Bescheidbeschwerde gegen diesen Bescheid ein. Im Betreff der Eingabe waren Name und Steuernummer von X angeführt. Am erging ein als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichneter Bescheid an X, mit dem das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abwies.

Mit Schreiben vom stellte Y gem § 88 Abs 9 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (nun § 77 Abs 11 WTBG 2017) unter Berufung auf die erteilte Vollmacht im Namen und Auftrag von X einen Vorlageantrag gem § 264 BAO.

2. Die Entscheidung

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gem § 246 Abs 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Die Bescheidbeschwerde hat gem § 250 Abs 1 lit a BAO die Bezeichnung des Bescheides zu enthalten, gegen den sie sich richtet.

Gem § 83 Abs 1 BAO können sich die Parteien und ihre ges...

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