UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 110 Ersatz für Aufwendungen und Verluste; Herausgabepflicht
Literatur
Kastner, Ist § 1358 ABGB bei Regreßnahme eines Gesellschafters anwendbar, der die Schuld einer OHG bezahlt hat? GesRZ 1986, 1; Pfeil, „Unbefugtes“ Tätigwerden eines Gesellschafters im Gesellschaftsinteresse, RdW 1996, 302; Harrer, Rückerstattungs- und Ausgleichsprobleme im Recht der Personengesellschaften, GesRZ 2008, 266; Haberer, Actio pro Socio und Kostenersatz bei der Personengesellschaft, in FS Roth (2011) 195.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einführung | |
II. | Aufwandersatzanspruch (Abs 1, 1. HS) | |
III. | Ersatz von Verlusten (Abs 1, 2. HS) | |
IV. | Ersatzanspruch | |
V. | Vorschüsse (Abs 3) | |
VI. | Herausgabepflicht (Abs 4) |
I. Einführung
1
§ 110 regelt dispositiv vermögensrechtl Ansprüche für den Fall, dass Gfter für Ges tätig wird: Ersatz v Aufwendungen und Verlusten aus eigener Geschäftsführung oder damit verbundenen Gefahren (Abs 1), Verzinsung aufgewendeten Geldes (Abs 2), Anspruch auf Vorschüsse (Abs 3), Herausgabepflicht (Abs 4). § 110 enthält RSätze, die sich bereits aus dem AuftragsR (§§ 667, 669, 670 BGB; s § 1014 ABGB) und der GoA (§ 683 BGB; s § 1036 ff ABGB) ergeben würden. Deshalb ist § 110 als Verweisnorm auf diese gesetzl Regeln zu lesen. Insofern ...