UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 107 Anmeldeverpflichtete, Musterzeichnung
Literatur
Harrer, Folgeprobleme des Todes eines Gesellschafters einer OHG, GesRZ 1982, 42.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einführung | |
II. | Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter (Abs 1) | |
III. | Die Musterzeichnung (Abs 2) |
I. Einführung
1
Die „vertretungsrechtliche Sonderregel“ des Abs 1 bestimmt, wer die Anmeldungen gem § 106 zu bewirken hat, nämlich sämtl Gfter (Rz 2), die ihre Erklärungen aber nicht gleichzeitig abgeben müssen. Zweck ihrer Einbindung ist die Gewährleistung der Richtigkeit des Angemeldeten und die Erleichterung der Anmeldungsprüfung. § 107 gilt grds nur für Anmeldungen gem § 106 (s aber § 106 Rz 2), sodass FBAnmeldungen ansonsten in vertretungsbefugter Zusammensetzung vorgenommen werden können. Abs 2 normiert für die unbeschr haftenden, nicht v der organschaftl Vertretung ausgeschlossenen Gfter die öff-rechtl – und daher der GfterDisposition entzogene – Pflicht zur Musterzeichnung (Rz 5 ff). Sie soll dem RVerkehr ermöglichen, die Unterschrift (angeblicher) organschaftl Vertreter zu prüfen.
II. Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter (Abs 1)
2
Bei Anmeldung der Ges sind die Tatsachen gem § 106 v sämtlichen Gesellschaftern anzumeld...