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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.03.2019, RV/7104866/2014

Vergleichszahlung iZm ehemaligem Dienstverhältnis

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht:

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrenslauf

Mit Bescheid vom erfolgte die Veranlagung des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf.) zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012. Besteuerungsgrundlage waren insgesamt drei Lohnzettel, von den zwei auf einer Zahlung beruhen, die aufgrund einer Vereinbarung des Bf. mit der Arbeitgeberin bzw. der Rentenkasse zustande kam.

Mit Schreiben vom erhob der Bf. das Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung, es sei fälschlich eine Steuerbegünstigung nicht zur Anwendung gekommen und verwies diesbezüglich auf einen vom ihm gemäß § 240 Abs. 3 BAO gestellten Antrag. Gleichzeitig machte der Bf. zusätzliche Werbungskosten von 299,70 Euro geltend.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom änderte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid insofern ab, als sie die begehrten zusätzlichen Werbungskosten anerkannte.

Zur strittigen Frage, ob von einem Teilbetrag der Abfindungssumme (47.801,02 Euro) ein Fünftel gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 steuerfrei zu belassen ist, wird in der gesonderten Bescheidbegründung der Beschwerdevorentscheidung u.a. ausgeführt:

"Abfindungszahlungen für künftige Ansprüche:

Über zukünftige Ansprüche kann kein (gerichtlicher oder außergerichtlicher) Vergleich erfolgen, sodass eine Versteuerung nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 weder beim Anwartschaftsberechtigten noch beim Leistungsberechtigten erfolgen kann.

Die Barabfindung für zukünftige Maßnahmen ist daher als sonstiger Bezug nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu versteuern.

Werden keine Bezüge ausbezahlt (z.B. bei Beziehern der Pensionskassen- Pension) erfolgt die Versteuerung der sonstigen Bezüge im Kalendermonat der Zahlung nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 (mit dem Tarifsteuersatz).

Für den an Sie im Jahr 2012 (von der Arbeitgeberin) ausbezahlten Abfindungsbetrag von € 47.801,02 steht die Begünstigung gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG daher nicht zu."

Mit Schreiben vom begehrte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht.

Sachverhalt

Der Bf. war bis Dienstnehmer der Arbeitgeberin und hat seit einen Anspruch auf eine Alterspension gegenüber der Arbeitgeberin bzw. der Rentenkasse. In einem außergerichtlichen Vergleichsvertrag mit der Arbeitgeberin sowie mit der Rentenkasse vom wurde vereinbart, dass der Bf. einen pauschalen Betrag von insgesamt 81.414,28 Euro als Abfindung wegen Streitigkeiten über seine Pensionsansprüche erhalten solle.

Von der genannten Summe wurden 33.275.60 Euro in die Pensionskasse zwecks Dotierung eines Deckungskapitals zugunsten des Bf. übertragen.

Im Vergleich wurde zudem vereinbart (Punkt 2.b. des Vertrages), dass im Zusammenhang mit der Pension der interne Rechnungszins von 4 % auf 2,75 % sowie der rechnungsmäßige Überschuss von 6 % auf 4,75 % abgesenkt wird und der Bf. im Gegenzug Ausgleichszahlungen für den "Fehlbetrag" (der sich durch die Zinsabsenkung finanzmathematisch ergebenden Lücke im Deckungskapital) erhält. Der Bf. konnte zwischen einer Abfindung des aus der Zinssenkung ermittelten Fehlbetrages oder einer Übertragung dieses Betrages in die Pensionskasse wählen. Er hat sich für ersteres entschieden, weswegen ihm die Summe von 48.138,68 Euro als Einmalzahlung geleistet wurde. Dieser Betrag wurde von der Arbeitgeberin unter Abzug von Lohnsteuer im März 2012 akontiert und im Mai 2012 endabgerechnet.

Der abgefundene Betrag von 48.138,68 Euro setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen. 337,66 Euro fallen unter die Bestimmungen des Punktes 2.a. des Vergleichsvertrages.

47.801,02 Euro wurden gemäß Punkt 2.b. des Vergleichsvertrages vergütet. Bei dem Teilbetrag gemäß Punkt 2.a. des Vertrags in Höhe von 337,66 Euro wurde von der Arbeitgeberin ein Fünftel steuerfrei belassen, hingegen fand diese Begünstigung beim verbleibenden Abfindungsbetrag in Höhe von 47.801,02 Euro keine Berücksichtigung, so dass dieser als laufender Bezug voll versteuert wurde.

Im Zusammenhang mit der Erwirkung des streitgegenständlichen Vergleichs sind dem Bf. Kosten (Honorar A, Telefonspesen) in Höhe von 299,70 Euro angefallen.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig und ergibt sich widerspruchsfrei aus den vom Bf. vorgelegten Unterlagen (insbesondere dem Vergleichsvertrag vom ). Die angefallenen Werbungskosten hat der Bf. in der Anlage zur Berufung vom nachgewiesen und wurden diese auch von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom anerkannt.

Rechtslage

§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 in der für das Streitjahr anwendbaren Fassung (BGBl. I Nr. 52/2009) lautet:

(8) Für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge gilt Folgendes:

a) auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Fallen derartige Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von 7.500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern; Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

[Hinweis: BV-Kasse steht gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. c EStG 1988 für "Betriebliche Vorsorgekasse".]

Gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Erwägungen

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Bf. einen Vertrag abgeschlossen, wonach er einen pauschalen Betrag von insgesamt 81.414,28 Euro als Abfindung erhalten soll, um zu geringe künftige Pensionsbeiträge auszugleichen. Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis sind nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen.

Auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, sind nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen.

Zivilrechtlich setzt ein Vergleich gemäß § 1380 ABGB voraus, dass damit streitige oder zweifelhafte Rechte unter beiderseitigem Nachgeben neu festgelegt werden. Zweifelhaft ist ein Recht dann, wenn sich die Parteien nicht einig sind, ob oder in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht. Es reicht, wenn bloß die Höhe des Anspruches zweifelhaft ist. Ein Vergleich bedarf zu seiner Gültigkeit keiner bestimmten Form und kann daher auch schlüssig zustande kommen. Keine Rolle für die Begünstigung spielt es, ob es sich um einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich handelt (vgl. mwN).

Auch der Verwaltungsgerichtshof fordert in ständiger Rechtsprechung für die Begünstigung einer Vergleichssumme die Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Rechte. In aller Regel wird ein beiderseitiges Nachgeben für die Anwendung von § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 erforderlich sein (Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG, § 67 Tz 113 mVa ; , 2006/13/0185; , 2007/13/0018). Die Rechtsprechung zu § 67 Abs. 8 EStG 1988 (bzw. EStG 1972) interpretiert den Vergleichsbegriff jedoch eher nach wirtschaftlichem Verständnis (vgl. Knechtl in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 67, Amn 147b uHa , ), im Ergebnis daher weiter als es dem § 1380 ABGB entspricht.

Das streitgegenständliche Vertragsverhältnis regelt die strittigen Pensionsansprüche des Bf. Ein Vergleich im Sinne der dargestellten Rechtsprechung ist damit gegeben.

Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befasst sich, soweit für den Streitfall einschlägig, zunächst mit der Vorgängerbestimmung des hier streitgegenständlichen § 67 Abs. 8 EStG 1998. Im Erkenntnis vom , 89/14/0077 hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 67 Abs. 8 EStG 1972 u.a. ausgesprochen, dass auch Pensionsabfertigungen (Pensionsabfindungen udgl.) Gegenstand eines Vergleiches sein und in Vergleichssummen enthalten sein können. Bei einer Vergleichssumme im Sinne des § 67 Abs. 8 letzter Satz EStG 1972, muss es sich aber zumindest auch um eine Zahlung handeln, die sich aus der vergleichsweisen Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Rechte auf in der Vergangenheit angehäufte Bezüge ergibt. Sie muss sich demnach infolge der Streitigkeit oder Zweifelhaftigkeit angesammelt haben. Zweck der Vorschrift ist es nämlich, solche Lohnbestandteile zu erfassen, die über einen gewissen Zeitraum verteilt zu gewähren gewesen wären, tatsächlich aber nicht oder nicht in voller Höhe zur Auszahlung gelangten.

Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/14/0053 ist u.a. folgendes zu entnehmen: "Liegt ein Fall des § 67 Abs 8 EStG 1972 vor, hat die Besteuerung mit dem Belastungsprozentsatz - und nicht gemäß § 67 Abs 6 EStG 1972 - zu erfolgen, auch wenn ein Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses besteht, wie dies bei Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume und Vergleichssummen in der Regel der Fall sein wird. Bei einer Vergleichssumme iSd § 67 Abs 8 EStG 1972 muß es sich um solche Zahlungen handeln, die sich zumindest auch aus der Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Rechte auf in der Vergangenheit angehäufte Bezüge erheben. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn sich die Vergleichssumme infolge der Streitigkeit oder Zweifelhaftigkeit der Zahlungen ansammelt. Der Zweck der Norm ist nämlich, solche Lohnbestandteile zu erfassen, die über einen gewissen Zeitraum verteilt zu gewähren gewesen wären, tatsächlich aber nicht oder nicht in voller Höhe zur Auszahlung gelangt sind."

In seiner Rechtsprechung zum § 67 Abs. 8 EStG 1972 hat der Verwaltungsgerichtshof somit insbesondere darauf abgestellt, dass es sich um solche Zahlungen handeln muss, die sich zumindest auch aus der Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Rechte auf in der Vergangenheit angehäufte Bezüge erheben. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2000/13/0028 für das EStG 1988 (Rechtslage für das Jahr 1994) bekräftigt. Auf die Vergangenheitsbezogenheit im Zusammenhang mit dem Tatbestand des § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 wird z.T. auch in der Literatur hingewiesen (vgl. z.B. Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG, § 67 Rz 112). Bei zivilrechtlichen Vergleichen kann sich die Strittigkeit bzw. Zweifelhaftigkeit hingegen auf Tatsachen wie auf Rechtsfragen sowie auf gegenwärtige wie auf zukünftige Verhältnisse beziehen (siehe Ertl in Rummel, ABGB3 § 1380 ABGB Rz 3).

Das Bundesfinanzgericht geht im hier zu beurteilenden Streitfall davon aus, dass eine solche Vergangenheitsbezogenheit im Anwendungsbereich des EStG 1988, ab Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, nicht erforderlich ist. Dies aus folgenden Gründen:

Die für den Streitfall maßgebliche Rechtslage wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, geschaffen. Im Erkenntnis vom , G243/07 hat der Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Besteuerung von Vergleichsummen, Kündigungsentschädigungen und Nachzahlungen mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, neu geregelt wurde. Im genannten Erkenntnis führt der Gerichtshof u.a. aus: "Im Übrigen sieht § 67 Abs 8 lit a EStG 1988 eine Besteuerung dieser Vergleichssummen, soweit es sich nicht um Abfertigungen handelt, grundsätzlich nach Maßgabe des Abs 10 leg. cit. vor, das heißt als laufender Bezug des Auszahlungsmonates. Dabei wird allerdings ein Fünftel steuerfrei belassen. Nach den Materialien zu dieser Vorschrift (RV 311 BlgNR 21. GP) sollen damit in pauschaler Weise einerseits allfällige steuerfreie Zulagen und Zuschläge oder steuerbegünstigte sonstige Bezüge, die in der Vergleichszahlung enthalten sind, andererseits der Progressionseffekt berücksichtigt werden, der durch die Zusammenballung von Bezügen entstehen kann (vgl. auch Doralt/Knörzer, EStG-Kommentar Band III, §67 Tz 77)."

Die vom Verfassungsgerichtshof zitierten 311 BlgNR 21. GP, 170 (zum Budgetbegleitgesetz 2001) lauten:

"Zu Art. 7 Z 21 (§ 67 Abs. 8 EStG):

Die bisherige Bestimmung des § 67 Abs. 8 lit. a, wonach Kündigungsentschädigungen, Nachzahlungen und Vergleichszahlungen mit dem sogenannten Belastungsprozentsatz zu versteuern waren, führte zu systemwidrigen Ergebnissen, weil alle anderen Einkünfte bei der Berechnung des Steuersatzes außer Ansatz blieben. Überdies wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 106/99, eine mit dieser Berechnung zusammenhängende Bestimmung im § 67 Abs. 9 aufgehoben.

Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wurden Urlaubsentschädigungen und Abfindungen als beendigungskausal gemäß § 67 Abs. 6 versteuert, obwohl der Verwaltungsgerichtshof diese Begünstigung verneinte, weil sie im Vergleich zur rechtzeitigen Auszahlung des Urlaubsentgeltes eine Begünstigung darstellte.

Aus diesen Gründen erfolgen im § 67 Abs. 8 nunmehr folgende Neuregelungen derartiger Bezüge:

a) Vergleichssummen sind auf folgende Komponenten aufzuteilen, wenn eindeutig erkennbar ist, in welchem Ausmaß die Vergleichssumme auf einen derartigen Betrag entfällt:

Kostenersätze gemäß § 26 behalten ihre Steuerfreiheit.

Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 3, 6 und 8 lit. e und f (Abfertigungen, Pensionsabfindungen und Sozialplanzahlungen) sind im Rahmen der jeweiligen Bestimmung mit dem festen Steuersatz zu versteuern.

Nach Ausscheiden dieser gesondert zu versteuernden Bezüge sind die auf die restlichen Bezüge entfallenden Pflichtbeiträge abzuziehen. Vom verbleibenden Betrag ist ein Fünftel als pauschale Berücksichtigung für allfällige steuerfreie Zulagen und Zuschläge oder sonstige Bezüge sowie als Abschlag für einen Progressionseffekt durch die Zusammenballung von Bezügen steuerfrei zu belassen (diese Steuerfreiheit bleibt auch bei einer allfälligen Veranlagung erhalten). Die verbleibenden vier Fünftel sind schließlich wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Die auf den steuerfreien Teil entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sind nicht abzugsfähig."

Auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, sind nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Dem Wortlaut der Bestimmung ist eine Beschränkung auf in der Vergangenheit angehäufte Bezüge nicht direkt zu entnehmen und sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aufgrund des Abgehens vom rückwärts gerichteten Belastungsprozentsatzes auch nicht angezeigt.

Der Zweck der Bestimmung liegt nicht mehr, wie in der Vorgängernorm des § 67 Abs. 8 EStG 1972 bzw. bis zum Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetz 2001 darin, solche Lohnbestandteile zu erfassen, die über einen gewissen Zeitraum verteilt zu gewähren gewesen wären, tatsächlich aber nicht oder nicht in voller Höhe zur Auszahlung gelangten, sondern in der pauschalen Berücksichtigung allfälliger steuerfreier Zulagen und Zuschläge oder sonstiger Bezüge sowie als Abschlag für einen Progressionseffekt durch die Zusammenballung von Bezügen.

Angesichts der in 311 BlgNR 21. GP, 170 dargestellten Zielsetzung, auf die sich auch der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis bezieht, deckt sich das Abstellen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auf Zahlungen für vergangene Zeiträume nicht mit der Intention des Gesetzgebers. Dieselben - von der Fünftel-Regelung abzumildernden - Effekte treten nämlich auch bei Zahlungen für künftige Zeiträume auf. Zudem sprechen weder Verfassungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis noch die zitierten 311 BlgNR 21. GP, 170 davon, dass nur die vergleichsweisen Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Rechte auf in der Vergangenheit angehäufte Bezüge von § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 in der für den Streitfall geltenden Fassung erfasst sein sollen.

Sohin ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere die Erkenntnisse vom , 90/14/0053 und vom , 89/14/0077) zu den Vorgängerbestimmungen der hier anzuwendenden Norm in diesem Punkt nicht vollständig auf den gegenständlichen Streitfall übertragbar ist (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G243/07). Diese Sichtweise wird offenbar im Ergebnis grundsätzlich auch von der Finanzverwaltung geteilt, wenn sie in LStR 2002 Rz 1103 davon ausgeht, dass die Vergleichssummenbesteuerung "in der Regel vergangenheitsbezogen" sei (vgl. dazu Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG, § 67 Rz 112).

Im Streitfall hat der Bf. aus einem Vergleich mit seinem (ehemaligen) Dienstgeber bzw. der Rentenkasse einen pauschalen Betrag von insgesamt 81.414,28 Euro als Abfindung erhalten und damit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.

Die aufgrund eines Vergleichs geflossene Beträge sind, soweit sie nicht nach § 67 Abs. 3, 6 oder Abs. 8 letzter Satz EStG 1988 mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß § 67 Abs. 10 EStG im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dass Zahlungen aus dem streitgegenständlichen Vergleich unter die Bestimmungen des § 67 Abs. 3, 6 oder Abs. 8 letzter Satz EStG 1988 fielen, wurde weder von einer der Verfahrensparteien vorgebracht, noch sind Umstände im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorgetreten, die dies nahelegen.

Die Berücksichtigung des steuerfreien Fünftel-Betrags (im angefochtenen Bescheid nach § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988) im Teilbetrag von 33.613,26 Euro erfolgte daher im Ergebnis zu Recht. Wegen des nach dem Sachverhalt festgestellten Umstands, dass die Zahlung aufgrund eines Vergleichs geleistet wurde (der Vertrag spricht von einem "pauschalen Betrag"), geht das Verwaltungsgericht - anders als die belangte Behörde - davon aus, dass die maßgebliche Rechtsgrundlage für den Abzug des Fünftel-Betrags in § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 zu erblicken ist. Die zu erhebende Einkommensteuer bleibt hiedurch unverändert.

Anders als im angefochtenen Bescheid angegeben, kommt die Begünstigung des § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 auch für den noch strittigen Vergleichsbetrag von 47.801,02 in Frage, weil, wie dargelegt, auch die vergleichsweise Abgeltung zukünftiger Ansprüche von § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung erfasst sein kann.

Vom Vergleichsbetrag ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 EStG 1988 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Solche Beiträge liegen beim noch strittigen Vergleichsbetrag von 47.801,02 Euro nicht vor, sodass von diesem Betrag ein Fünftel gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 (das sind 9.560,20 Euro) steuerfrei zu belassen ist.

Gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Nach der Beilage zur Berufung vom hat der Bf. die Aufwendungen in Höhe von 299,70 Euro ausschließlich im Hinblick auf die mit dem Vergleich gelösten Streitigkeiten getätigt (Berechnung der Auswirkungen des Korrektur- und Stabilitätspaketes auf seine Person, Mehrkosten für Telefonie aufgrund zahlreicher und langwieriger Abstimmungstelefonate mit dem Pensionisten-Verhandlungsteam und dem Rechtsanwalt).

Diese vom Bf. geltend gemachten Werbungskosten sind daher, weil sie mit den steuerfreien Bezügen (steuerfreies Fünftel nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988) in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, im entsprechenden Ausmaß zu kürzen. Nicht abziehbar ist ein Fünftel von 299,70 Euro, sohin 59,94 Euro.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur Anwendbarkeit des § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1998 ab der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 auf Vergleiche, die sich auf künftige Zeiträume beziehen, besteht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die Revision zuzulassen.

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104866.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at