UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 446 Ladeschein und Frachtvertrag
Literatur
S bei § 416.
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S § 444 Rz 1. Nach § 446 ist der Ladeschein für das RVerhältnis zw dem Frachtführer und dem Empfänger des Gutes maßgebl. Voraussetzung ist die wirksame Begebung des Ladescheins. Für die Einbeziehung des Frachtvertrages ist ein allg Verweis ausreichend. Zw Frachtf und Absender gilt hingegen der Frachtvertrag. Im Verhältnis zum Empf geht der Inhalt des Ladescheins auch den Angaben im Frachtbrief (§ 426) vor. Der Frachtbrief nach Art 4 CMR ist Beweispapier. Er dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluss und Inhalt des Beförderungsvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Frachtf (Art 9 Abs 1 CMR).