UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 438 Erlöschen der Ansprüche gegen den Frachtführer
Literatur
S die Nw bei § 429.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einführung | |
II. | Erlöschen von Forderungen | |
III. | Frachtzahlung | |
IV. | Annahme des Gutes | |
V. | Umfasste Ansprüche | |
VI. | Schadensfeststellung durch Sachverständige | |
VII. | Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Minderungen | |
VIII. | Kosten der Schadensfeststellung | |
IX. | Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit |
I. Einführung
1
Es ist einer der Leitgedanken des FrachtR, Transportschäden schnell abzuwickeln. Aus diesem Grunde sieht § 438 unter bestimmten Voraussetzungen eine Präklusion von Ansprüchen gegen den Frachtf vor. Weiters sieht diese Bestimmung eine Rügepflicht des Empf bei Schäden des Gutes vor, die bei der Annahme äußerlich nicht erkennbar sind.
II. Erlöschen von Forderungen
2
§ 438 Abs 1 sieht vor, dass alle Ansprüche gegen den Frachtf aus dem Frachtvertrag erlöschen, wenn das Gut angenommen und die Fracht neben den sonst auf dem Gut haftenden Forderungen bezahlt wird. Liegen diese Voraussetzungen kumulativ vor, führt dies zum absoluten Rechtsverlust der Ansprüche gegen den Frachtf aus dem Frachtvertrag, uzw sowohl der Ansprüche des Absenders als auch der Ansprüche des Empf.