UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 437 Ablieferungshindernisse
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einführung | |
II. | Ablieferungs- und Beförderungshindernis | |
III. | Hinterlegung des Gutes | |
IV. | Selbsthilfeverkauf | |
V. | Verständigung von Hinterlegung und Verkauf |
I. Einführung
1
§ 437 regelt die R und Pflichten des Frachtf, wenn nach Übergabe des Transportguts an den Frachtf ein Beförderungs- oder Ablieferungshindernis auftritt.
II. Ablieferungs- und Beförderungshindernis
2
§ 437 nennt beispielhaft als Ablieferungshindernis, dass der Empf des Gutes nicht zu ermitteln ist oder dass er die Annahme verweigert. Es kommen aber auch sonstige Ablieferungshindernisse in Betracht, zB wenn ein gefahrloses Abladen und Abstellen des Frachtguts auf einem ebenen und sicheren Platz, auf welchem das Frachtgut weder abrutschen noch umstoßen kann, nicht mögl ist.
3
Ein Ablieferungshindernis liegt nicht nur dann vor, wenn das Hindernis auftritt, nachdem das Gut am Ablieferungsort angekommen ist. Auch ein sogenanntes „Beförderungshindernis“, welches vor Ankunft des Gutes am Ablieferungsort auftritt, wird v der Regelung des § 437 umfasst, zB Unmöglichkeit der zollamtlichen Abfertigung. Art und Ursprung der Hindernisse sind nicht v Bedeutung.
4
Eine bloße Ersch...