UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 417 Rechte und Pflichten des Lagerhalters
Literatur
S § 416.
Übersicht der Kommentierung
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I. Überblick
1
§ 417 Abs 1 verweist für einzelne Rechte/Pflichten des Lagerhalters auf die § 388–390 betr das Kommissionsgeschäft. Der Verweis betrifft Sorgfaltsmaßstab, Haftung, Interessenwahrung für den Vertragspartner, Versicherung und Benachrichtigung. Ergänzende Regelungen enthalten § 417 Abs 2, § 418, § 419. Zur Obsorge s auch § 416 Rz 7 f.
II. Rechte und Pflichten
2
Der Lagerhalter hat zugesendetes Gut bei Anlieferung auf äußerlich erkennbare Mängel (Schäden) zu untersuchen und die Rechte gegen den Anlieferer zu wahren (§ 417 Abs 1 iVm § 388 Abs 1). Bei Übergabe durch den Einlagerer greift die Regelung nicht ein. Erfasst sind nicht nur Transportschäden. Analog ist die Regelung auf Aliud-Lieferungen und Quantitätsabweichungen anwendbar. Die Untersuchung hat sorgfältig (§ 347) im Rahmen des Zumutbaren zu erfolgen. Öffnen der Verpackung kann notwendig sein, wenn diese zu beanstanden ist. Bei Mängelfeststellung greift eine Beweissicherungspflicht; der Einlagerer ist zu informieren (§ 388 Abs 1), um ihm Verfügungen oder Schadensminderungsmaßnahme...