UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 416 Lagerhalter
Literatur
Harrer-Hörzinger, Zur Rechtsnatur des Darlehens, ÖJZ 1990, 614; Koller, Das Lagergeschäft (1980); Sellschopp, Die vertragliche Haftung des Lagerhalters unter besonderer Berücksichtigung der Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (1975); Thiele, Ansprüche bei Einlagerung, Verwertung, Herausgabe und Beseitigung von geräumten Fahrnissen, immolex 1999, 205; Wiesbauer/Zetter, Transporthaftung (1984; ErgBd 1990).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Überblick/anwendbares Recht
1
§ 416 definiert den Lagerhalter und bildet – nach Maßgabe der § 343 ff (s Rz 3) – den Anknüpfungspunkt für die Anwendung der § 417–424. § 417 verweist auf die § 388–390. Subsidiär gelten die § 957–967 ABGB zum Verwahrungsvertrag. Die Regelungen des UGB sind ebenso wie jene des ABGB dispositiv. Vereinbart werden häufig die AÖSp und für Möbellagerung die EMT. Die CMR ist auf Lagergeschäfte grds nicht anwendbar. Für die Lagerung in Zolllagern finden sich Regelungen im ZollR der EU (s zB Art 98 ff ZK, § 63 f ZollR-DG, Art 240 ff UZK). Das Lagergeschäft ist in D – inhaltlich iW ähnlich wie in Ö – in den § 467–475h HGB ...