UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 390 Haftung des Kommissionärs für das Gut
Übersicht der Kommentierung
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I. Verlust oder Beschädigung in der Verwahrung
1
Regelmäßig ist der Kommissionär zumindest zeitweilig zur Verwahrung des KommGuts verpflichtet (KommVertrag, Interessenwahrungspflicht) und für dessen Zustand verantwortl. Geht die KommWare verloren oder wird sie während der Verwahrung beschädigt, haftet der Kommissionär dem Kommittenten ggü grds auf Schadenersatz (§ 390 Abs 1 ist dispositiv).
2
Beweislast: Der Kommittent muss ledigl beweisen, dass die Ware während der Verwahrung beschädigt worden oder verloren gegangen ist. Der Kommissionär kann sich hingegen nur freibeweisen, wenn er den Kausalzusammenhang zw Verwahrungstätigkeit und Beschädigung/Verlust entkräftet, und/oder er den Entlastungsbeweis führt, dass er die Sorgfalt eines ordentl Untnr aufgewendet hat.
3
Haftung des Kommissionärs (Autohändler) für PKW-Diebstahl, wenn die Schlüssel-Verwahrung in einem am Fahrzeug angebrachten Schlüsseltresor erfolgt und dem Diebstahl keine beträchtl Hindernisse entgegen gesetzt werden (keine Einfriedung des Abstellplatzes).
Hingegen keine Haftung des Kommis...