UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§§ 25–27
Die § 25–27 HGB regelten Erwerberhaftung und Forderungsübergang bei UntÜbertragungen. Das HaRÄG hat sie durch die § 38–40 ersetzt (Art 1 Z 18, Z 28a HaRÄG),die grunds auf UntÜbergänge anzuwenden sind, die nach dem vereinbart wurden.