UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 372 Eigentumsfiktion und Rechtskraftwirkung bei Befriedigungsrecht
Literatur
S Lit zu § 369.
Übersicht der Kommentierung
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I. Einführung
1
Entwicklung: § 372 weicht v seiner Vorgängerbestimmung im HGB nur unwesentl ab. Im Zuge des HaRÄG wurde erstmals eine Überschrift angefügt und korrespondierend zu § 369 der bis dahin verwendete Begriff „Besitzerwerb“ durch den Begriff „Erwerb der Innehabung“ ersetzt. Diese Änderung ist nur terminologischer Natur, da nach alter RLage der Besitzbegriff des BGB maßgebl war, der der ö Innehabung entsprach.
2
Normzweck: § 372 dient dem Schutz des Gl: Kommt es nach dem Erwerb der Innehabung an dem zurückbehaltenen Gegenstand zu einem Eigentümerwechsel, so gilt ggü dem gutgl Gl der alte Schuldner weiterhin als Eigentümer. Der Gl muss daher wg eines Eigentümerwechsels keine neuerliche Klage im Rahmen der Verwertung erheben. Das Prozessrisiko wg fehlender Passivlegitimation wird also ausgeschlossen. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist jedoch wg der sachenrechtl Unterschiede zum d R gering.
3
Die vergleichbare dt Bestimmung ist in § 372 dHGB zu finden. Deren Anwendungsbereich ist jedoch aufgrund der Unterschiede im SachenR deutl ...