UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 364 Indossament
Literatur
S bei § 363; Canaris, Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht (1971); Ostheim, Zur Lehre von den Einwendungen im Wechselrecht, in FS Kastner (1972) 349; Hefermehl, Zum Anwendungsbereich des Art. 17 WG, ZHR 144 (1980) 34; Zöllner, Die Wirkung von Einreden aus dem Grundverhältnis gegenüber Wechsel und Scheck in der Hand des ersten Nehmers, ZHR 148 (1984) 313; Canaris, Das Verhältnis zwischen dem wechsel- und scheckrechtlichen Einwendungsausschluss und der Lehre vom Einwendungsdurchgriff kraft Rechtsmissbrauch, ZHR 151 (1987) 517.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Übertragung durch Indossament | |
III. | Einwendungsausschluss | |
IV. | Leistung gegen Aushändigung der Urkunde |
I. Allgemeines
1
§ 364 regelt die Wirkungen der Übertragung der Orderpapiere des § 363. Systematisch handelt es sich damit um eine wertpapierrechtl Bestimmung. Durch das HaRÄG 2005 wurde die Bestimmung mit einer Überschrift versehen und terminologisch aufgrund der Aufhebung des Art 5, 3. EVHGB durch die Ersetzung v „Besitzer“ durch „Inhaber“ an das öR angepasst.
II. Übertragung durch Indossament
2
Nach § 364 Abs 1 gehen alle R aus dem indossierten Papier auf den Indossatar über. Der Wor...