UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 345 Einseitig unternehmensbezogene Geschäfte
Literatur
F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts (1996); Schauer, Zur Reform des österreichischen Handelsrechts – Kastners Vorschläge und die heutige Perspektive, GesRZ 2003, 3.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Norminhalt | ||
A. | Grundregel | ||
B. | Arten unternehmensbezogener Geschäfte | ||
C. | Ausnahmebestimmungen | ||
D. | „Restanwendungsbereich“ der Grundregel | ||
II. | Normzweck und -entwicklung |
I. Norminhalt
A. Grundregel
1
§ 345 ordnet eine grds Ausweitung der Geltung des 4. Buches auch für Nichtunternehmer an: Dieses ist somit – vorbehaltl (zahlreicher) Ausnahmen – dann anwendbar, wenn zumind eine der am RGeschäft beteiligten Personen Untnr ist. Insofern ergänzt die Bestimmung § 343 (Anwendungsbereich) und § 344 (Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte). Es handelt sich allerdings um keine Zweifelsregel; vielmehr müssen Abweichungen im Gesetz ausdrücklich normiert sein. Der Gesetzgeber verwendet hierzu zwar keine einheitl, aber immerhin eine eindeutige Terminologie, zB „Unter Unternehmern“ (§§ 346, 349) oder „Ist der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft“ (§ 377).
2
Die Bestimmung ist dispositiv; Abweichungen können daher expli...