UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 271b Befangenheit und Ausgeschlossenheit im Netzwerk
Literatur
Kroiss/Nowotny/Reiffenstuhl/Schima, Neue Vorschriften zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers durch URÄG 2008, WP-JB 2009, 25; Reiter, Ausgewählte Fragen zum Netzwerk bei der Abschlussprüfung, RWZ 2011/58, 212.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Netzwerkbegriff | |
III. | Befangenheit und Ausgeschlossenheit | |
IV. | Konzernabschlussprüfer | |
V. | Rechtsfolgen |
I. Allgemeines
1
§ 271b dient der Umsetzung der AbschlussprüfungsRL 2006/43/EG und wurde durch das URÄG 2008 in nat R implementiert. Diese Regelung erweitert den Anwendungsbereich der Unabhängigkeitsbestimmungen der § 271 und 271a auf Netzwerke. Ausgenommen hiervon ist die in § 271 Abs 2 Z 7 und § 271a Abs 1 Z 1 normierte Umsatzabhängigkeit, da diese Vorschriften innerhalb des Netzwerkes nicht zu angemessenen Ergebnissen führen würden.
II. Netzwerkbegriff
2
Nach § 271b liegt ein Netzwerk vor, wenn „Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftl Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken“ (Abs 1). Für das Vorliegen eines Netzwerks müssen daher vier Tatbestandselemente (Personen, die bei der Berufsausübung zusammenwirken, Förderung gemeinsamer ...