UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 268 Pflicht zur Abschlußprüfung
Literatur
Weilinger, Die Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses (1997); IDW PS 200, Ziele und allgemeine Grundsätze der Durchführung von Abschlußprüfungen, WPg 15/2000, 706; Bertl/Fraberger, Die Abschlussprüfung durch mehrere Prüfer, RWZ 2001, 246.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Prüfungspflicht | ||
A. | Einzelabschluss | ||
B. | Konzernabschluss | ||
III. | Person des Abschlussprüfers | ||
IV. | Prüfungsfrist | ||
V. | Rechtsfolgen unterlassener Prüfungen |
I. Allgemeines
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Bei der Abschlussprüfung handelt es sich um eine Gesetz-, Satzungs- und Ordnungsmäßigkeitsprüfung der Rechnungslegung. Die Prüfung des JA dient dem Schutz der Gfter, der Gl und der Öffentlichkeit. Sie erfüllt iW drei Funktionen: die Kontroll-, die Informations- und die Beglaubigungsfunktion. Im Rahmen der Kontrollfunktion wird geprüft, ob die für den JA relevanten gesetzl Vorschriften und die ergänzenden Bestimmungen des GesVertrags oder der Satzung beachtet worden sind (§ 269 Abs 1). Die Informationsfunktion der JAPrüfung gegenüber den gesetzl Vertretern der Ges, einem ggf bestehenden AR sowie den Gftern wird vor allem durch den Prüfungsbericht erfüllt. Die JAPrüfung hat schließlich au...