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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.08.2018, RV/7500521/2018

Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde gegen ein Straferkenntnis

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500521/2018-RS1
Mit der Behauptung, die Verständigung von der Hinterlegung sei aufgrund eines Fehlers des Zustellorgans nicht gesetzmäßig vorgenommen worden, wird ein Zustellmangel (§ 17 Abs. 2 ZustG) geltend gemacht.
RV/7500521/2018-RS2
Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde. Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig.
RV/7500521/2018-RS3
Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Die bloße Behauptung des Empfängers, er habe von der Post keine Verständigung erhalten, ist nicht geeignet, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Zur Führung des Gegenbeweises bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechendes Beweisanbots dafür.
RV/7500521/2018-RS4
Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Im Hinblick auf § 17 Abs. 4 ZustG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden.
RV/7500521/2018-RS5
Ein Zustellmangel bildet keinen Wiedereinsetzungsgrund.
RV/7500521/2018-RS6
Eine verspätet eingebrachte Beschwerde ist gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des ***[VN1]*** ***[NN1]***, ***[Adresse_Bf]***, vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Parkraumüberwachung, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom , MA 67-PA-500***/8/0, mit welchem wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 365,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 74 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und Verfahrenskosten von 36,50 Euro vorgeschrieben wurden, den Beschluss gefasst:

I. Gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 7 Abs. 4 VwGVG, § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR wird die Beschwerde vom zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG und Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Straferkenntnis vom

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde mit Datum gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) ***[VN1]*** ***[NN1]*** ein Straferkenntnis, in welchem dem Bf zur Last gelegt wurde, am um 14:36 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone  Wien 9., Josef Holaubek-Platz 5, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-5***A abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug lediglich eine Farbkopie des gemäß § 29b StVO ausgestellten Ausweises mit der Nummer 2*** befunden habe, und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 365,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 74 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und schrieb Verfahrenskosten von 36,50 Euro vor.

Hinterlegung

In der Zustellverfügung des Straferkenntnisses vom wurde die Zustellung an den Bf ***[VN1]*** ***[NN1]*** als Empfänger per Adresse ***[Adresse_Bf]***, jener Adresse, die vom Bf im Verfahren verwendet wurde und an der er laut Zentralem Melderegister über seinen Hauptwohnsitz verfügt, angeordnet.

Laut aktenkundigem Zustellnachweis erfolgte ein Zustellversuch am , wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt und die Sendung bei der Poststelle 1090 hinterlegt, wobei die Abholfrist am begann.

Da das Straferkenntnis vom nicht behoben wurde, wurde es am , mehr als zwei Wochen nach dem Begínn der Abholfrist, an die belangte Behörde als nicht  behoben zurückgestellt, wo es am rücklangte.

Rückfrage

Mit E-Mail vom erkundigte sich der Bf bei der MA 6 BA 32 Kanzlei zu einer Zahlungsaufforderung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Schreiben bezüglich des Akt MA 67 - PA 500***/8/0

Ich habe zu diesem Akt am einen Einspruch geschrieben, der jedoch nicht beantwortet wurde.

Die Bestätigung für den Empfang habe ich bekommen.

Da Sie dazu kein Antwort gegeben haben hab ich das unter "Erledigt" abgelegt.

Jetzt nach über 2 Monaten wieder ein Schreiben?

Nein. Ich habe an diesem Tag noch wissender Weise Fr. ***[NN2]*** bei Spitelau abgeholt.

Somit sehe ich nicht ein warum ich das Zahlen soll, zumal Sie erst wie gesagt, nach 2 Monaten ein Schreiben schicken.

Mit freundlichen Grüßen

***[VN1]*** ***[NN1]***

Neuerliche Zusendung des Straferkenntnisses

Die belangte  Behörde übermittelte dem Bf hierauf nach Einholung einer Meldeauskunft am neuerlich das Straferkenntnis an die Anschrift ***[Adresse_Bf]***, wobei sie in einem Begleitschriften ausführte:

...

Das Straferkenntnis zur Zahl MA 67-PA-500***/8/0 wird Ihnen neuerlich zugestellt.

Betreffend dieses Straferkenntnisses fand bereits am ein Zustellversuch statt und wurde das Schriftstück danach am beim Postamt 1090 WIEN hinterlegt und erstmals zur Abholung bereitgehalten.

Mit diesem Tag gilt gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.

Im Hinblick auf die vierwöchige Beschwerdefrist werden Sie nun auf § 6 des Zustellgesetzes hingewiesen, wonach bei ordnungsgemäßer Zustellung eines Schriftstückes die neuerliche Zustellung des gleichen Schriftstückes keine Rechtswirkungen auslöst. ...

Beschwerde

Der Bf richtete hierauf am an die belangte Behörde folgende E-Mail zur Geschäftszahl MA 67-PA-500***/8/0, die von dieser als Beschwerde gegen das Straferkenntnis gewertet wurde:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Es geht um die Aktenzahl: MA 67-PA-500***/8/0

In Ihrem Schreiben sagen Sie das es zu einem Zustellversuch gekommen ist, jedoch war dieser Versuch nicht bei mir.

Ich weiß ich bin ein "unangenehmer" Zeitgenosse da ich nicht immer sofort alles glaube was mir von Ämtern Behörden etc. erzählt wird. Schon gar nicht wenn ich lediglich Hilfe angeboten haben.

Aber ich habe bislang immer zeitnahe aufjeden Ihrer Briefe reagiert. Warum also sollte ich das bei diesem unterlassen?

Genau — ich habe nie einen Verständigung oder ähnliches erhalten.

Ich habe Ihnen auch erläutert was genau an diesem Tag passiert ist.

Jedoch wurde nicht der Versuch unternommen meine Aussage zu bestätigen - im Sinne von das Fr. ***[NN2]*** gefragt wurde da sie diesen Tag auch noch in Erinnerung hat.

Ich hoffe das Sie Verbindung mit Fr. ***[NN2]*** aufnehmen um diesen Fall aufzuklären und den Akt zu schließen.

Mit freundlichen Grüßen

***[NN1]*** ***[VN1]***

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG die Beschwerde vom gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 67 vom , zu Zl. MA 67-PA-500***/8/0 zurück und begründete dies wie folgt:

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.

In Ihrem Fall wurde das Straferkenntnis vom am durch die Post ordnungsgemäß hinterlegt. Die vierwöchigen Rechtsmittelfrist begann damit am und endete am . Da dieBeschwerde erst am , somit nach Ablauf der gesetzlich festgelegten (und damit nicht erstreckbaren) Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, ist der in Beschwerde gezogene Bescheid einer meritorischen Entscheidung nicht mehr zugänglich.

Es wird darauf hingewiesen, dass Ihnen das Straferkenntnis vom mit Schreiben vom neuerlich zugestellt worden ist, wobei die Zustellung des gleichen Schriftstückes keine Rechtwirkungen auslöst.

Bemerkt wird, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf.

Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung der Beschwerde rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen und kann aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.

Die Beschwerde war daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt (laut Rückschein offenkundig von demselben Zusteller wie beim Zustellversuch des Straferkenntnisses am ).

Vorlageantrag

Mit E-Mail vom stellte der Bf ersichtlich Vorlageantrag:

Ich gebe Ihnen Recht, der Brief wurde bestimmt systemtechnisch richtig zugestellt — jedoch hat sich der Mitarbeiter vermutlich bei dem Briefkasten geirrt oder der gleichen.

Fakt ist bei mir kam nie eine Verständigung an, weder per SMS, " gelber Zettel" oder E-Mail.

Somit konnte ich nicht angemessen darauf reagieren!

Wie in dem Mail (siehe unten) habe ich Sie mittlerweile zum zweiten Mal darauf hingewiesen das Fr. ***[NN2]*** besagten Tag auch noch in Erinnerung hat, da es etwas nicht alltägliches war.

Jedoch habe Sie nicht nur keinen Versuch gemacht dem nachzukommen um Klarheit in die ganze Sache zu bekommen, sonder kommt es viel mehr so an als wäre Ihnen egal ob jemand eine Straftat begangen hat oder nur Hilfeleistung.

Sie wollen einfach nur Strafen - irrelevant ob zurecht oder nicht.

Ich sage hiermit das, ich fair behandelt werde möchte - und das nicht aufgrund der Vorgeschichten.

Nach dem Motto - das Kennzeichen, der ist unsympathisch - Strafe.

Sondern die genauen Fakten einholen (wie das die Zustellung nicht bei mir erfolgt ist; so wie Fr. ***[NN2]*** zu kontaktieren die zur Aufklärung beitragen kann...) um eine faire und gerechte Behandlung eines hilfsbereiten Bürgers einzuleiten.

Einfach zu sagen die Post ist immer Korrekt (Menschen machen auch mal Fehler) — und die Besitzerin des Ausweises (Fr. ***[NN2]***) die eine Aussage machen könnte zu ignorieren ist einfach — und simpel nach "Schema F" vorzugehen weil ich bekannt bin ist schlicht weg ungerecht.

Ich bitte Sie nun nochmals das Sie von der Post die Bestätigung einholen das der Brief mit meiner Unterschrift zugestellt wurde, weiters Kontakt mit Fr. ***[NN2]*** aufnehmen die zu der Sachlage Angaben machen kann, für eine faire Beurteilung der Angelegenheit.

Andernfalls muss ich davon ausgehen, das Sie der Meinung sind Ihre Handlungsweise sei korrekt — dann sehe ich mich gezwungen mich an folgenden Stellen wenden:

Kronenzeitung

wien@kronenzeitung.at

KOBV Österreich

kobv@kobv.at

DerStandard

redaktion@derstandard.at

Wenn das so ist das Ihnen egal ist wen oder warum Sie Strafen - soll die Öffentlichkeit das erfahren.

Mit freundlichen Grüßen

***[VN1]*** ***[NN1]***

Vorlage

Mit Bericht vom , beim Bundesfinanzgericht am eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht unter Aktenanschluss zur Entscheidung vor, wobei sie nochmals auf die Verspätung der Beschwerde hinwies.

Im Verwaltungsakt wird auch auf das Erkenntnis verwiesen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Nach der Aktenlage steht fest, das der Adressat des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses vom , der Bf ***[VN1]*** ***[NN1]***, an der Anschrift ***[Adresse_Bf]***, seinen Hauptwohnsitz hat. An dieser Anschrift erfolgte am  ein Zustellversuch des Straferkenntnisses durch die Post. Da die Zustellung nicht sofort vorgenommen werden konnte, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt und die Sendung bei der Poststelle 1090 Wien hinterlegt, wobei die Abholfrist am begann.

Da das Straferkenntnis vom nicht behoben wurde, wurde es am , mehr als zwei Wochen nach dem Beginn der Abholfrist, an die belangte Behörde als nicht  behoben zurückgestellt, wo es am rücklangte.

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde am eingebracht.

Dass das Zustellorgan eine Hinterlegungsverständigung nicht in das Brieffach des Bf in der Briefkastenanlage des Hauses, in dem der Bf wohnt, eingelegt hat, kann ebenso wenig wie eine allfällige Ortsabwesenheit des Bf festgestellt werden.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage.

Eine Abwesenheit von der Abgabestelle hat der Bf nicht behauptet.

Mit der allgemein gehaltenen bloßen Behauptung, eine Verständigung über die Hinterlegung sei nicht in den Briefkasten des Bf eingelegt worden, wird - siehe unten - der Gegenbeweis zu den im Rückschein dokumentierten Angaben über den Zustellvorgang nicht erbracht.

Rechtsgrundlagen

§ 6 Zustellgesetz lautet:

§ 6. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.

§ 17 Zustellgesetz lautet:

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

§ 7 VwGVG lautet:

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

§ 28 Abs. 1 VwGVG lautet:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 33 VwGVG lautet:

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

§ 44 VwGVG lautet:

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

§ 50 Abs. 1 VwGVG lautet:

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 32 AVG lautet:

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Wirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides am

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

Laut Zustellnachweis begann die Abholfrist des Straferkenntnisses vom am .

Eine Hinterlegung ohne dem Gesetz entsprechende schriftliche Verständigung i. S. d. § 17 Abs 2 ZustG würde keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. ; ; ).

Der Bf behauptet, dass die Verständigung von der Hinterlegung aufgrund eines Fehlers des Postboten nicht gesetzmäßig vorgenommen worden sei ("... hat sich der Mitarbeiter vermutlich bei dem Briefkasten geirrt oder der gleichen..."). Damit wird ein Zustellmangel (§ 17 Abs. 2 ZustG) geltend gemacht (vgl. ).

Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde (vgl. etwa , m. w. N.; ; ).  

Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig (vgl. etwa , m. w. N.; ; ).

Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG i. V. mit § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist (vgl. ; ; ).

Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. ; ; ; ).

Die bloße Behauptung des Bf, er habe von der Post keine Verständigung erhalten, ist nicht geeignet, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen (vgl. ).

Zur Führung des Gegenbeweises bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechendes Beweisanbots dafür (vgl. ; ).

Der Bf hat für seine Vermutung, möglicherweise habe sich der Zusteller bei der Ablage der Hinterlegungsanzeige geirrt, außer seiner Behauptung, er habe keine Verständigung erhalten, keinerlei Beweise angeboten.

Das Beweisanbot der zeugenschaftlichen Vernehmung von Frau ***[NN2]*** bezieht sich auf den dem Straferkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt und nicht auf das Fehlen einer Hinterlegungsanzeige.

Damit wird im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht der Gegenbeweis zu dem im ordnungsgemäßen und vollständig ausgefüllten Rückschein, der eine öffentliche Urkunde darstellt, dokumentierten Zustellvorgang, der auch die Bestätigung, dass eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, umfasst, geführt.

Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob dem Bf die Verständigung von der Hinterlegung nach der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. § 17 Abs. 4 ZustG sowie ).

Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Im Hinblick auf § 17 Abs. 4 ZustG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden (vgl. etwa ; ; ).

Verspätete Beschwerde

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Wie ausgeführt, wurde der angefochtene Bescheid am wirksam zugestellt.

Die neuerliche Übermittlung des Bescheides am bewirkte gemäß § 6 ZustG keinen neuerlichen Lauf der Rechtsmittelfrist.

Die vierwöchige Beschwerdefrist begann am und endete am Donnerstag, (die Beschwerdevorentscheidung gibt irrtümlich das Datum - für eine zweiwöchige Frist - an).

Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen, dass die am eingebrachte Beschwerde verspätet ist.

Zurückweisung der Beschwerde

Die Beschwerde war daher gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG ohne mündliche Verhandlung als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Da der Bf behauptet, es sei zu keinem Zustellversuch gekommen (Beschwerde vom ) bzw. der Zusteller habe möglicherweise die Hinterlegungsanzeige nicht ordnungsgemäß eingelegt (Vorlageantrag vom ), macht er einen Zustellmangel i. S. d. § 17 Abs. 2 ZustG geltend.

Ein Zustellmangel bildet aber keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. etwa ; ; ).

Selbst wenn die Eingabe vom auch als Wiedereinsetzungsantrag betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist zu verstehen wäre, wäre diesem kein Erfolg beschienen.

Revisionsnichtzulassung

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 7 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 6 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 7 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 44 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Verweise


















ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500521.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at