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ASoK 3, März 2021, Seite 117

Keine vertragliche Verkürzung der Verjährung von Ersatzansprüchen gegen den GmbH-Geschäftsführer nach § 25 Abs 6 GmbHG

Da es sich bei § 25 GmbHG um eine gesetzlich zwingende Regelung handelt, ist die vertragliche Vereinbarung einer Verkürzung der in Abs 6 leg cit für die Geltendmachung von Ansprüchen vorgesehenen Frist von fünf Jahren unzulässig. – (§ 25 Abs 6 GmbHG)

S. 118„I.1. bis II.6. ...

7. ...

Richtig ist, dass bislang keine Judikatur zur Frage besteht, inwieweit eine Verkürzung dieser Verjährungsfrist vereinbart werden kann. Die Rechtsprechung hat jedoch wiederholt die Anwendbarkeit des DHG auf die Haftung des Geschäftsführers verneint, weil es sich um eine zwingende Bestimmung handelt, demnach den sich aus dem Gesetz ergebenden Sorgfaltsmaßstab als verbindlich erachtet (vgl 6 Ob 139/15g; 9 ObA 326/99b; 9 ObA 145/90). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei dieser Regelung um eine im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz der Gläubiger getroffene zwingende Bestimmung handelt (RIS-Justiz RS0054466; RS0059670). Auch die Lehre geht unter Hinweis auf § 4 Abs 2 GmbHG überwiegend davon aus, dass § 25 GmbHG zwingend ist (vgl Feltl/Told in Gruber/Harrer, GmbHG2, § 25 Rz 145; S.-F. Kraus/U. Torggler in U. Torggler, GmbHG, § 25 Rz 36; F. Hörslberger in H. Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG, § 25 Rz 23). ...

Mit der Frage der Verkürzb...

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