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Bachelor- und daran anschließendes Masterstudium begründen keinen Anspruch auf Verlängerung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr gemäß § 2 Abs 1 lit j FLAG
Das Masterstudium an einer Universität stellt gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG dar, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang (). Mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums ist eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium betrieben wird und der Studierende sich mit dem Masterstudium einer weiteren Berufsausbildung unterzieht ().