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VwGH vom 29.09.2011, 2011/16/0086

VwGH vom 29.09.2011, 2011/16/0086

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Finanzamtes Wien 4/5/10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/3122-W/08, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Jänner 2006 bis Juli 2008 (mitbeteiligte Partei: K in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er das Kalenderjahr 2006 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Mitbeteiligte bezog für ihren am geborenen Sohn M u.a. für den Streitzeitraum Jänner 2006 bis Juli 2008 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Unter Verwendung eines ausgefüllten und mit datierten Formblattes "Beih 1" gab die Mitbeteiligte dem Finanzamt bekannt, dass ihr ab März 2008 wegen "Studienunterbrechung" keine Familienbeihilfe mehr zustünde.

M hatte vom Wintersemester 2003/2004 bis zum Sommersemester 2006 an der Fachhochschule des bfi W den Bachelorstudiengang Bank- und Finanzwirtschaft besucht und über die Bachelorarbeit und die mündlichen Prüfungsfächer das Bachelorprüfungszeugnis vom mit der Gesamtnote Bestanden erhalten.

Ab dem Wintersemester 2006/2007 besuchte er den Masterstudiengang Bank- und Finanzwirtschaft an der selben Fachhochschule.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Mitbeteiligten für M bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum von Jänner 2006 bis Juli 2008 mit der Begründung zurück, dass M in den Jahren 2006 und 2007 die Einkunftsgrenze von 8.725 EUR überschritten und das Studium mit März 2008 unterbrochen habe.

Dagegen berief die Mitbeteiligte. Sie erkannte die Rückforderung für die Jahre 2007 und 2008 ausdrücklich an. Zur Rückforderung für das Jahr 2006 führte sie aus, dass M sein Bachelorstudium mit beendet habe. Die Einkünfte, welche M in den Monaten Juli, August und September 2006 erzielt habe, seien in die Berechnung des Einkommens nicht miteinzubeziehen. Dies berücksichtigend habe M im Jahr 2006 weniger als 8.725 EUR an Einkommen bezogen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass "ob des begonnenen FH-Masterstudiums eine durchgehend vorliegende Berufsausbildung gegeben ist", weshalb die Ausnahmebestimmung über den Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung nicht greife.

Im dagegen erhobenen Vorlageantrag wandte die Mitbeteiligte ein, sie sehe ein Masterstudium nicht als Berufsausbildung und M sei im Zeitpunkt des Beginns des Masterstudiums bereits berufstätig gewesen. Das Masterstudium als "Weiterbildung" oder "Fortbildung" zu sehen, ergebe sich auch daraus, dass von zwei separaten Studien mit unterschiedlichen Studiennummern zu sprechen sei. Die Beendigung des Bachelorstudiums sei nicht zwingend Voraussetzung für den Besuch des Masterstudiums. Die Berufsausbildung Ms sei mit der Beendigung des Bachelorstudiums abgeschlossen gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und hob den bekämpften Bescheid des Finanzamtes insoweit, als er die Monate Jänner bis September 2006 erfasste, ersatzlos auf. Im Übrigen wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Die belangte Behörde stellte fest, dass die Fachhochschule des bfi W seit dem Wintersemester 2003/2004 einen sechssemestrigen Bachelorstudiengang und seit dem Wintersemester 2006/2007 zusätzlich einen dreisemestrigen Masterstudiengang für Bank- und Finanzwirtschaft anbiete. Der Bachelorstudiengang sei als Vollzeitstudium und der Masterstudiengang als berufsbegleitendes Studium konzipiert. Zugangsvoraussetzung für das Masterstudium sei der Abschluss eines Bachelor- oder Master Degrees in einer der dem Studium verwandten Disziplin. Der Sohn der Mitbeteiligten habe den im Wintersemester 2003/2004 begonnenen Fachhochschulstudiengang Bank- und Finanzwirtschaft innerhalb der vorgesehenen Studiendauer von sechs Semestern mit der Bachelorprüfung am beendet. In der Folge habe er im Wintersemester 2006/2007 das Masterstudium begonnen, welches er nach der vorgesehenen Studiendauer von drei Semestern Ende Februar 2008 ohne Abschluss abgebrochen habe.

Im Jahr 2006 habe der Sohn der Mitbeteiligten folgende

Einkünfte erzielt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Zeitraum
Arbeitgeber
Betrag
0101-3101
B
980,00 EUR
0101-3006
U
745,07 EUR
0101-3112
Waisenpension
1.204,32 EUR
0103-3112
B
8.822,97 EUR
Jahr 2006
insgesamt
11.752,36 EUR"

Der Sohn der Mitbeteiligten habe mit den Bachelorstudiengang für Bank- und Finanzwirtschaft der Fachhochschule des bfi W abgeschlossen. Der Umstand, dass er in der Folge im September 2006 das Masterstudium begonnen habe, ändere nichts daran, dass er bereits mit dem Abschluss des Bachelorstudienganges eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen habe. Die Absolvierung der beiden Studiengänge könne daher nicht als ein einheitliches Studium angesehen werden, vielmehr sei das im Anschluss an den Bachelorstudiengang begonnene Masterstudium als ein weiteres Studium anzusehen, für welches ebenfalls Familienbeihilfe zustünde.

Da der Sohn der Mitbeteiligten mit innerhalb der vorgesehenen Studienzeit den Bachelorstudiengang abgeschlossen habe und es hinsichtlich des Anspruches auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum, in dem dieser Studiengang erfolgreich absolviert worden sei, unerheblich sei, ob in der Folge ein weiteres Studium begonnen worden sei, sei zu prüfen, ob auch schon während des am erfolgreich absolvierten Studienganges die Einkommensgrenze überschritten worden sei oder ob für den Zeitraum dieser Berufsausbildung sowie für einen daran anschließenden dreimonatigen Übergangszeitraum ein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe bestanden habe. Bei der Ermittlung des vom Sohn der Mitbeteiligten während der mit abgeschlossenen Berufsausbildung erzielten Einkommens seien daher sowohl die von ihm bezogene Waisenpension als auch alle nach dem bezogenen Einkünfte auszuscheiden. Die von der B im Zeitraum März bis Dezember 2006 bezogenen Einkünfte seien nur in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, das dem Zeitraum März bis Juni 2006 entspreche, und somit nur mit vier Zehntel des Bezuges anzusetzen. Es ergebe sich "demnach folgende Berechnung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Arbeitgeber
Betrag
davon anzusetzen
ergibt:
0101-3101
B
980,00 EUR
gesamter Betrag
980,00 EUR
0101-3006
U
745,07 EUR
gesamter Betrag
745,07 EUR
0101-3112
Waisenpension
1.204,32 EUR
0,00 EUR
0,00 EUR
0103-3112
B
8.822,97 EUR
für 0103-3006 = 4/10
3.529,20 EUR
Summe
5.254,27 EUR
abzüglich
Werbungskostenpauschale
- 132,00 EUR
abzüglich
Sonderausgabenpauschale
-60,00 EUR
ergibt
Einkommen
5.062,27 EUR"

Damit habe der Sohn der Mitbeteiligten während der Absolvierung des Bachelorstudienganges die Einkommensgrenze nicht überschritten. Er habe damit für die Monate Jänner bis Juni 2006 sowie im Anschluss daran für den vorgesehenen Übergangszeitraum von Juli bis September 2006 Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt. Die Familienbeihilfe sei daher erst ab Oktober 2006 zu Unrecht bezogen worden. Für die Jahre 2007 und 2008 gehe die belangte Behörde von den Angaben der Mitbeteiligten im Berufungsverfahren aus, dass die Einkommensgrenze überschritten worden sei.

Dagegen richtet sich die vom Finanzamt gemäß § 292 BAO erhobene Beschwerde, mit welcher es den angefochtenen Bescheid ausdrücklich zur Gänze bekämpft.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer - GAFB, BGBl. I Nr. 30/1998, hatten Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisteten.

§ 5 Abs. 1 FLAG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2001 lautet:

"§ 5. (1) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8.725 Euro übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
b)
Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c)
Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse."
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Euro-Steuerumstellungsgesetzes - EuroStUG 2001, BGBl. I Nr. 59/2001, stand einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wurde, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 EUR für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden.
Das Finanzamt bekämpft die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, der Sohn der Mitbeteiligten habe mit Abschluss des Bachelorstudienganges an der Fachhochschule die Berufsausbildung abgeschlossen. Das Finanzamt sieht vielmehr die Berufsausbildung im Bachelorstudiengang und die im mit dem folgenden Wintersemester begonnenen Masterstudiengang als eine aufeinander aufbauende Berufsausbildung, die nicht losgelöst voneinander, sondern als Einheit zu werten sei. Werde eine Phase eines Studiums, also z.B. der Bachelorstudiengang, abgeschlossen und im Anschluss daran der nächste Ausbildungsgang, also der Masterstudiengang, beschritten, würden die einzelnen Abschnitte als Teil einer Gesamtausbildung zu werten sein, wenn die neue Ausbildungsstufe ernsthaft und zielstrebig betrieben werde.
Diese Auffassung des Finanzamtes teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Nach § 3 Abs. 1 des Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG sind Fachhochschul-Studiengänge Studiengänge auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Gemäß § 4 Abs. 2 FHStG ist die fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Nach § 5 Abs. 1 FHStG wird nach Abschluss der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen ein akademischer Grad verliehen, welcher für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge "Bachelor …" mit einem die Fächergruppe kennzeichnenden Zusatz lautet (§ 5 Abs. 2 leg.cit.).
Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber selbst von verschiedenen Studiengängen an einer Fachhochschule spricht, die Verleihung des akademischen Grades "nach Abschluss" eines Studiengangs vorsieht und die Zulassung zum weiteren Studiengang, nämlich dem Fachhochschul-Masterstudiengang, an einen abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder eines anderen gleichwertigen Studiums anknüpft, ist abzuleiten, dass mit einem Bachelorstudiengang eine abschließbare Berufsausbildung gegeben ist. Hiebei ist von einer ex-ante-Betrachtung auszugehen, das heißt es ist bei Abschluss des Bachelorstudiengangs nicht darauf abzustellen, ob sich der Absolvent in späteren Zeiträumen einer weiteren Berufsausbildung - sei es einer weiterführenden in derselben, sei es in einer gleichwertigen oder weiterführenden in einer anderen Fachrichtung - unterziehen wird.
Damit insoweit vergleichbar ist mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums (§ 51 Abs. 2 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002 - UG) eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG) betrieben wird und der Studierende sich mit dem Masterstudium einer weiteren Berufsausbildung unterzieht. Im universitären Bereich lässt sich dies auch daraus ableiten, dass die Zulassung zu einem Bachelorstudium mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung erlischt (§ 68 Abs. 1 Z 6 UG). Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (§ 60 UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (§ 63 Abs. 1 Z 1 und § 64 UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u. a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus und der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht (§ 64 Abs. 5 UG).
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang. Davon ist das früher allgemein, nunmehr eingeschränkt verbreitete (vgl. § 54 Abs. 2 UG), in Studienabschnitte gegliederte Diplomstudium an einer Universität zu unterscheiden, von welchem auch § 2 Abs. 1 lit. b FLAG bei der Bestimmung über die "Studienzeit pro Studienabschnitt" und über das Absolvieren eines Studienabschnittes ausgeht. Den Beschwerdeausführungen ist zu entnehmen, dass dem Finanzamt bei der Beurteilung des Abschlusses der Berufsausbildung offenbar ein solches Diplomstudium vorschwebt.
Der Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges und damit der Abschluss einer Berufsausbildung stehen einem Anspruch auf Familienbeihilfe für die unterhalb der Altersgrenze des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG gelegene Zeit eines anschließenden Masterstudiums oder Fachhochschul-Masterstudienganges nicht entgegen (vgl. etwa die hg. Rechtsprechung, welche einen Anspruch auf Familienbeihilfe für Zeiten eines Studiums nach positivem Abschluss eines vorherigen Studiums einer anderen Studienrichtung zuerkennt und nicht auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt, zB die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/15/0035, und vom , Zl. 2010/16/0128).
Der Verwaltungsgerichtshof steht mit seiner Antwort auf die Frage nach dem Abschluss einer Berufsausbildung mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums oder Fachhochschul-Bachelorstudienganges insoweit auch im Einklang mit den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, (RV 981 BlgNR 24.GP, 223), welche zur Begründung der Herabsetzung der allgemeinen Altersgrenze in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG anführen:
"Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit dieser studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen."
Von der Frage des Abschlusses einer Berufsausbildung iSd § 2 FLAG durch Abschluss eines Bachelorstudiums oder Fachhochschul-Bachelorstudienganges unterscheidet sich allerdings die in den Materialien angesprochene und von der Rechtsprechung bisher anders als in diesen Materialien beantwortete unterhaltsrechtliche Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit (vgl. etwa das und ausdrücklich das Urteil vom , 2 Ob 179/10b).
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit Abschluss des Fachhochschul-Bachelorstudienganges durch den Sohn der Mitbeteiligten mit Ende Juni 2006 grundsätzlich ab Juli 2006 Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG bestand, unabhängig davon, ob der Sohn der Mitbeteiligten ab September 2006 einen Fachhochschul-Masterstudiengang begonnen hat. Zutreffend hat die belangte Behörde somit das für diese Monate nach § 2 Abs. 1 lit. d erzielte zu versteuernde Einkommen bei der Ermittlung der Einkommensgrenze gemäß § 5 Abs. 1 FLAG nicht berücksichtigt.
Die belangte Behörde hat allerdings den Besuch der Fachhochschule im Wintersemester 2006/2007 nicht berücksichtigt. Anders als bei der Frage nach dem Abschluss einer Berufsausbildung ist für die Antwort auf die Frage, ob die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG überschritten wurde, zufolge der gesetzlichen Anordnung, dass § 10 Abs. 2 FLAG dabei nicht anzuwenden ist, hier eine ex-post-Betrachtung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres anzustellen. Dabei sind alle in dieses Kalenderjahr fallenden Zeiten zu berücksichtigen, für die Anspruch auf Familienbeihilfe (etwa nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG) besteht, auch wenn diese Zeiten verschiedene Berufsausbildungen betreffen.
Die belangte Behörde ist - insoweit vom Finanzamt nicht bekämpft - davon ausgegangen, dass der Sohn der Mitbeteiligten ab September 2006 den Fachhochschul-Masterstudiengang besucht und sich damit - entgegen dem Vorbringen der Mitbeteiligten in der Berufung, welche diesen Studiengang als "Fortbildung" ihres Sohnes sieht, der damals "bereits berufstätig" gewesen sei - neuerlich einer Berufsausbildung unterzogen habe.
Die belangte Behörde hat keine Feststellungen getroffen, welcher Anteil des vom Sohn der Mitbeteiligten im Jahr 2006 erzielten und zu versteuernden Einkommens auf die Monate nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG und welcher Anteil auf die danach in die Zeit des Fachhochschul-Masterstudienganges fallenden Monate entfällt.
Die belangte Behörde hätte nämlich aus dem gesamten, vom Sohn der Mitbeteiligten für 2006 zu versteuernden Einkommen lediglich den für den Zeitraum nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG erzielten Anteil des Einkommens ausscheiden dürfen. Ob bei dieser Betrachtung die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG über- oder unterschritten wurde, ist den Feststellungen des angefochtenen Bescheides - zumal sie keine ausdrückliche Aussage treffen, ob die für den Zeitraum März bis Dezember 2006 erzielten Einkünfte für jeden Kalendermonat gleich hoch waren -, nicht zu entnehmen.
Dass die Beträge des Werbungskostenpauschales und des Sonderausgabenpauschales nur von den gesamten steuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden und somit nur anteilig in das auf einen bestimmten Teil des Kalenderjahres entfallende Einkommen einfließen dürfen, sei für das fortzusetzende Verfahren am Rande erwähnt.
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er das Kalenderjahr 2006 betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am