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Kostenersatz im Zivilprozess: Umfang der Präklusionswirkung der rechtskräftigen Kostenentscheidung des Vorprozesses
Die Präklusionswirkung der rechtskräftigen Kostenentscheidung des Vorprozesses erfasst nicht die in einem Folgeprozess neu geltend gemachten Sachverhalte, wenn diese im Zeitpunkt der Vorentscheidung zwar bereits entstanden waren, aber wegen der Eigenart des Kostenrechts im Vorprozess nicht geltend gemacht werden konnten. – (§§ 41 und 45 ZPO)
„ 3.3. Dass die nunmehrige Beklagte zum Zeitpunkt der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits schwanger war, wurde im Vorprozess rechtskräftig festgestellt. Da sie dem Arbeitgeber rechtzeitig von der Schwangerschaft unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die Schwangerschaft bzw ‚die Vermutung der Schwangerschaft‘ (§ 10 Abs 2 MSchG) Mitteilung gemacht hat, hat sie im Vorprozess obsiegt, weshalb ihr rechtskräftig die Kosten dieses Verfahrens zugesprochen wurden. Ob die nunmehrige Beklagte – wie die Klägerin nun geltend macht – verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin vor Einbringung ihrer Klage über ihre Aufforderung weitere Informationen zu geben und insbesondere ihren Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, war für diese Entscheidung im Vorprozess nicht entscheidend.
3.4. § 45 ZPO – andere Bestimmungen des Kostenre...