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ASoK 6, Juni 2019, Seite 231

Tücken des Arbeitszeitbegriffs

Rufbereitschaft und Wegzeiten

Andreas Gerhartl

Wie einige aktuelle Entscheidungen zeigen, ist die Bestimmung dessen, was in einem konkret zu beurteilenden Sachverhalt zur Arbeitszeit zählt, in Grenzfällen überaus schwierig und komplex. Der folgende Beitrag will diese Problematik anhand von Beispielen aufzeigen, aber auch eigene Überlegungen in die Diskussion miteinbringen.

1. Einleitung

1.1. Rechtsgrundlagen

Arbeitszeit spielt sowohl im Arbeitszeitrecht aus auch im Entgeltrecht eine Rolle. Für die arbeitszeitrechtliche Dimension des Arbeitszeitbegriffs sind mehrere Rechtsgrundlagen von Bedeutung. Auf unionsrechtlicher Ebene ist für die Bestimmung, wann Arbeitszeit vorliegt, die Arbeitszeit-Richtlinie maßgebend. Der Begriff der Arbeitszeit wird dabei nach der Rechtsprechung des EuGH durch folgende Komponenten definiert:

  • Anwesenheit am Arbeitsort,

  • Verfügbarkeit für den Arbeitgeber und

  • Ausübung der Tätigkeit.

Ist das Vorliegen von Arbeitszeit zu verneinen, so ist der betreffende Zeitraum automatisch als Freizeit (wozu auch Ruhezeiten und Ruhepausen zählen) zu qualifizieren (es existiert also keine Zwischenkategorie).

Im nationalen Recht enthält vor allem § 2 Abs 1 Z 1 AZG eine (vage) Definition von Arbeitszeit. Auf die daraus resultierenden Problemstellun...

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