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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.10.2016, RV/2100213/2012

Werbungskosten eines Politikers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Sigrid Guggi in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, vertreten durch ECA Haingartner u Pfnadschek, Waasenplatz 1, 8700 Leoben, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des FA Bruck Leoben Mürzzuschlag vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Politiker und als Gemeinderat und Gemeindekassier tätig, weiters als Gemeindevertreter bei der Bb und beim Tourismusverband. Er übt die Funktionen des Sport- und Jugendreferenten aus und ist mit Aufgaben im Raumordnungsausschuss, im Schulausschuss, im Umweltausschuss, in der Personalkommission und im Kulturausschuss betraut. Schließlich ist er Ersatzmitglied in der Generalversammlung der Bw und Obmann des Sportvereins.

Im Zuge seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2010 hat der Bf. Werbungskosten im Gesamtausmaß von 10.377,06 Euro (davon 7.971,34 Euro Reisekosten und 227,58 Euro Bewirtungsspesen) geltend gemacht.

Das Finanzamt kürzte nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen die abzugsfähigen Reisespesen um 5.024,58 Euro und die abzugsfähigen Bewirtungsspesen um 172,38 Euro. Begründend wird im Bescheid angeführt, dass die gekürzten Reisekosten in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Obmann des Sportvereins stehen und dass Aufwendungen für die Bewirtung (auch anderer politischer Funktionäre) nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung darstellen.

In der dagegen eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) führte der steuerliche Vertreter aus, dass ein erheblicher Teil der Reisekosten das Sport- und Jugendreferat betreffe. Die Fahrten würden auf Wunsch der Jugend zustande kommen. Diese würden bei Jugendtreffs besprochen und dem Bf. vorgelegt, der selbst entscheide, welche Termine er wahrnehme. Insgesamt seien alle Aufwendungen in Zusammenhang mit seinen beruflichen Tätigkeiten angefallen.

Aktenkundig hat das Finanzamt die Reisekosten zu diversen Sportveranstaltungen wie dem Nachtslalom in Schladming, Schirennen von Polizei, Bundesheer, Ärzten sowie sämtlichen Fußballspielen des SK Sturm ebenso gestrichen wie den Besuch von Konzerten und anderen kulturellen Veranstaltungen wie Kleinkunstaufführungen.

Mit Schreiben/e-mail vom 4./ wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat zurückgezogen.

Rechtslage

§ 16 (1) EStG 1988: Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. (…)

§ 20 (1) EStG 1988: Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. (…)

3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. (…)

Das BFG hat erwogen

Das Einkommensteuergesetz sieht in Hinblick auf Werbungskosten grundsätzlich vor, dass nur Aufwendungen oder Ausgaben die der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen, abzugsfähig sind. Das bedeutet, dass Aufwendungen nicht bloß deshalb abzugsfähig sind, weil sie in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, sondern dass sie auch geeignet sein müssen, die berufliche Tätigkeit zu fördern. So können bei Politikern generell auch nur (Bewirtungs)Aufwendungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, die ein politischer Funktionär einberuft, um politische Angelegenheiten den Bürgern (Wählern) nahe zu bringen, also Veranstaltungen, die der Wahlwerbung dienen, zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen (; ). Dabei kommt es darauf an, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung ist ().

Andererseits verbietet § 20 EStG den Abzug von Aufwendungen, die die persönliche Lebensführung betreffen, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Außerdem versagt § 20 EStG den Abzug von Aufwendungen, die es dem Steuerpflichtigen ermöglichen, zu „repräsentieren“.

Unmaßgeblich sind dabei die Motive für die Tragung des Aufwandes, die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu können oder das Vorliegen eines ausschließlich beruflichen Interesses (vgl. zB ; ; , ; vgl. auch zB Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar § 20 Tz 7.3; Lang, Politikerbesteuerung, 72). Hinsichtlich der privaten Lebensführung bzw. der Repräsentationskomponente ist damit ein objektiver Maßstab anzulegen, der sich an einer Durchschnittsbetrachtung orientiert.

Auch wenn Politiker in besonderem Maße von der Gunst der Bürger abhängig sind und daher (oftmals) Aufwendungen zu tragen haben, die eine Nahebeziehung zur privaten Lebensführung bzw. zur Repräsentation haben, hat der Verwaltungsgerichtshof eindeutig klargestellt, dass auch für politische Funktionäre die für alle anderen Steuerpflichtigen geltenden Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten anzuwenden sind (vgl. zB ; ; vgl. dazu auch Renner, Werbungskosten von Politikern: gleicher Maßstab wie für andere Steuerpflichtige, SWK 2005, S 279ff).

Im Beschwerdefall hat das Finanzamt den Abzug von Reisekosten zu diversen Sportveranstaltungen und kulturellen Veranstaltungen versagt. Selbst wenn der Bf. Sport- und Jugendreferent seiner Gemeinde ist, dient der Besuch von „Sturm-Spielen“ oder Schirennen objektiv der privaten Lebensführung (die Veranstaltungen werden von einer Vielzahl an Sportinteressierten in ihrer Freizeit besucht), selbst wenn der Besuch von ihm subjektiv als gesellschaftliche Verpflichtung wahrgenommen wird. Das Gesetz sieht nämlich ganz konkret vor, dass Aufwendungen, die der Förderung des Berufes dienen, zur Gänze nicht abzugsfähig sind, wenn sie die persönliche Lebensführung betreffen. Auch durch den Besuch der kulturellen Veranstaltungen wird ein Teil des Kulturlebens wiedergegeben, der dem selben Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen ist.

Die entsprechenden Aufwendungen zählen zu den gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung.

Für die Bewirtungsspesen gilt, dass nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden zuteilwerden lässt, dessen gesellschaftliches Ansehen fördert, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer - möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären, usw. - zuteilwerden lässt, nicht abzugsfähig ist. Im Beschwerdefall wurden Bewirtungsspesen anlässlich von diversen Besprechungen, eines „Frühstücks“, einer Parteiklausur bzw. eines Abschlussessens des Sportvereins geltend gemacht. Das sind keine Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, die bei einem politischen Funktionär zu steuerlich absetzbarer Aufwendungen führen würden. Die Bewirtungsspesen anlässlich der Wahlveranstaltungen hat das Finanzamt - wohl im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage (§ 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988) - ohnedies anerkannt.

Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen, weil die gekürzten Fahrtkosten Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung betreffen, die gem. § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht abzugsfähig sind bzw. weil die gekürzten Bewirtungsaufwendungen das gesellschaftliche Ansehen des Bf. fördern und daher gem. § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das Erkenntnis sowohl der Rechtslage als auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, war eine Revision nicht zuzulassen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
Fuchs in AFS 2016/6, 220
Blasl in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100213.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at