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BFGjournal 4, April 2017, Seite 137

Aktuelle Rechtsprechung des BFG zur Absetzbarkeit von Politikeraufwendungen als Werbungskosten

Karin Blasl

Die LStR enthalten in den Rz 383a ff eine umfassende Darstellung jener Aufwendungen, die Politiker als Werbungskosten im Rahmen der Steuererklärung geltend machen können. In zwei aktuellen Entscheidungen setzt sich das BFG ua mit geltend gemachten Reiseaufwendungen und Bewirtungsspesen von Politikern auseinander.


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RV/2100213/2012; , RV/7105795/2015, Revision nicht zugelassen

1. Rechtslage

Gemäß § 16 Abs 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen.

Politiker können Werbungskosten entweder mittels Werbungskostenpauschale oder durch belegmäßigen Nachweis der tatsächlichen Werbungskosten im Rahmen der Steuererklärung geltend machen.

Ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen können Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung ein Werbungskostenpauschale geltend machen. Konkret können entsprechend § 1 Z 10 VO des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten (BGBl II 2001/382 idgF – siehe auch Rz 406a LStR) 15 % der Bezüge – mindestens 438 Euro, höchstens 2.628 Euro jährlich – als Werbungskosten geltend gemacht werden. Für andere politische Funktionäre kann das Werbungskostenpauschale nicht angewendet werden. Der festgelegte ...

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