Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.08.2016, RV/7103845/2016

Steuerbarkeit eines Wissenschaftspreises

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Philip Sebastian Rosenstingl, Taborstraße 44 Tür 17a, 1020 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 des Finanzamt Baden Mödling vom

zu Recht erkannt: 

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. D er angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Die Einkommensteuer wird in Höhe von 17.101,00 € festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist den folgenden Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses zu entnehmen und bilden ebenfalls einen Bestandteil dieses Spruches.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Arzt und steht in einem Dienstverhältnis mit der Arbeitsstelle und bezieht daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 EStG 1988. Im Zuge dieses Dienstverhältnisses wurde von ihm eine wissenschaftliche Arbeit erstellt.

Diese wissenschaftliche Arbeit hatte er im Jahr 2014 bei der Jury des Young Investigator Award eingereicht. Die Jury (Kommission - XYZ) hat alle eingereichten Arbeiten bewertet und die Arbeit des Bf. mit dem Young Investigator Award und einem Preisgeld in Höhe von 10.000,00 € ausgezeichnet. Die Auszeichnung wurde dem Bf. im Zuge der XYZ-Tagung im April 2014 verliehen.

Weiters wurde dem Bf. im Jahr 2014 der Combat Award und ein Preisgeld von 2.500,00 € verliehen, wobei hierfür keine Einreichung einer Arbeit erfolgt ist, sondern die Auszeichnung die wissenschaftliche Arbeit des Bf. an der Arbeitsstelle würdigt.

Aus der selbständigen Tätigkeit des Bf. bezieht dieser Erträge aus der Heilbehandlung kranker Frauen bzw. der Gesundheitsprophylaxe gesunder Frauen, insbesondere durch den Betrieb einer Arztpraxis in H, als Belegsarzt in der Privatklinik M sowie als Vortragender.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 setzte der Bf. diese Preisgelder im Rahmen seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit an und wurde mit Bescheid vom erklärungsgemäß veranlagt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. innerhalb offener Frist Beschwerde und führte begründend aus:

Die beiden Preisgelder, welche in die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach § 22 EStG eingeflossen sind, seien dem Bf. tatsächlich für seine wissenschaftliche Leistung verliehen worden. Nach dem Erkenntnis des bedarf es zur Steuerpflicht nach § 22 EStG eines Leistungsaustausches zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Förderer. Ein solcher Leistungsaustausch sei in beiden Fällen nicht gegeben gewesen. Die wissenschaftliche Arbeit sei vielmehr Folge der unselbständigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen gewesen und weder mit einem Forschungsprojekt eines der beiden Förderer verbunden noch sei sonst ein weiterer Umstand hinzugetreten, der eine Steuerpflicht nach § 22 EStG 1988 begründen könnte.

Entgegen des in des EStR Rz 101a iVm 1054 erwähnten Beispiels des Architekten, der seine Arbeit bei einer Jury einreicht, um für ein vordefiniertes Projekt eine Lösung zu bieten und dafür mit einem Preis ausgezeichnet werde, fehle es hier an einem solchen Zusammenhang.

Eine Steuerpflicht könne aber auch nach § 25 EStG nicht gegeben sein. Als Dienstnehmer schulde der Steuerpflichtige seinem Dienstgeber keinen Erfolg, sondern seine Arbeitskraft (§ 47 Abs. 2 EStG 1988). Dafür erhalte er vom Dienstgeber ein Entgelt. Da der Steuerpflichtige einen Erfolg nicht geschuldet hat und er vom Dienstgeber kein Entgelt für einen Erfolg erlangt hat, sondern von einem Dritten, lägen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vor.

Die Preisgelder seien aber auch nicht als Entgelt von dritter Seite zu qualifizieren, da hier üblicherweise die Tätigkeit des Steuerpflichtigen für den Dienstgeber zu einem Vorteil für einen Dritten führe, der diesen Vorteil durch ein zusätzliches Entgelt an den Dienstnehmer honoriere. Ein solcher Vorteil habe für die beiden Förderer aber nicht bestanden, sodass auch hier der durch den Verwaltungsgerichtshof geforderte Leistungsaustausch gefehlt habe.

Selbst wenn ein solches Entgelt von dritter Seite vorliegen sollte, so wäre das Preisgeld nach § 47 Abs. 1 EStG durch den Abzug von Lohnsteuer durch den Arbeitgeber zu besteuern, wobei die Preisgelder nicht § 62a als netto zugeflossen zu gelten hätten. Jedenfalls wäre eine direkte Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen nach § 83 Abs. 3 EStG 1988 ausgeschlossen, da nicht zu unterstellen sei, dass er und die Arb.st. vorsätzlich zusammengewirkt hätten, um sich einen Vorteil zu verschaffen.

Ebenso scheide eine Steuerpflicht nach § 29 Z 3 EStG 1988 als "Leistung" aus, da hier allgemein vorausgesetzt werde, dass ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft werde. Ein solcher Leistungsaustausch läge hier aber nicht  vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden das Preisgeld des Combat Award in Höhe von 2.500,00 € als steuerfreies Preisgeld angesehen. Der Young Scientific Award wurde jedoch nicht als steuerfreies Preisgeld angesehen, weil der Preisträger eine bestimmte Leistung erbracht und auf seinem Spezialgebiet der X und Y bereits Arbeiten verfasst habe. Als steuerpflichtig werden Preise angesehen, wenn die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgeltes hat und wenn sie sowohl Ziel als auch unmittelbare Folge der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist.

Dagegen brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein. Der Bf. stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO als auch einen Antrag auf Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 BAO.

Mit Eingabe vom  zog der Bf. die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat zurück.

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob der Young Scientific Award als steuerpflichtiges Einkommen dem Einkommensteuergesetz unterliegt.

Rechtslage

Der Einkommensteuer ist gemäß §  2 Abs. 1 EStG 1988 das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist gemäß § 2 Abs. 3 EStG der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a. Der Einkommensteuer unterliegen nur die in EStG aufgezählten Einkunftsarten.

Die Aufzählung der Einkunftsarten ist erschöpfend. Mittelzuflüsse bzw Vermögensvermehrungen, die außerhalb der gesetzlich aufgezählten Einkunftsarten anfallen, unterliegen nicht der Einkommensteuer (zB Doralt, EStG14, § 2 Tz 6).

Dies gilt auch für Preise (Preisgelder). Einnahmen aus Preisen, die außerhalb einer Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften bezogen werden, sind nicht einkommensteuerbar. Sie unterliegen der Einkommensteuer nur, wenn sie durch eine der sieben Einkunftsarten des EStG veranlasst sind (Musil in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 2 Anm 80 "Preise").

Hat der Steuerpflichtige keinen Betrieb, dem Preise zuzurechnen sind (wie zB bei einem Architektenwettbewerb, bei dem der Veranstalter ein besonderes wirtschaftliches Interesse an dem Ergebnis des Wettbewerbes hat), kann in einem Anerkennungspreis allenfalls ein Entgelt für eine Leistung iSd § 29 Z 3 EStG zu erblicken sein; dies setzt aber voraus, dass der Empfänger des Anerkennungspreises jemand anderem einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 2 Tz 11.3).

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist die Einkommensteuerpflicht von Preisen usw nicht unmittelbar im EStG geregelt.

Ob Preisgelder steuerbar oder ob diese der privaten Sphäre zuzurechnen sind, hängt entscheidend davon ab, ob ein Leistungsaustausch oder eine nicht steuerbare einseitige Bereicherung vorliegt. Für einen Leistungsaustausch spricht dabei ua, wenn das Preisgeld den Charakter einer Entlohnung für eine Leistung hat (Atzmüller/Hammerl/Herzog/Mayr, Highlights aus dem EStR-Wartungserlass 2008, RdW 2008/443, 478 ff).

Steuerpflichtig sind jedenfalls Preise, wenn die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und wenn sie sowohl Ziel als auch unmittelbare Folge der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Preisträger zur Erzielung des Preises ein besonderes Werk geschaffen oder eine besondere Leistung erbracht hat.

Die Bewerbung kann ein Indiz dafür bilden, dass die Preisverleihung den Charakter eines leistungsbezogenen Entgeltes hat und dass sie Ziel und unmittelbare Folge der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist. Entscheidend ist letztlich doch, um welche Art von Wettbewerb es sich handelt und aus welchen Gründen der Preis tatsächlich zuerkannt wird.

Für die Abgrenzung steuerbarer Preise ist von den Ausschreibungsbedingungen und den der Preisverleihung zugrundeliegenden Zielen auszugehen (Musil in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 2 Anm 80 "Preise").

Ein Veranlassungszusammenhang mit einer Einkunftsart ist auch gegeben, wenn die Preisverleihung bestimmungsgemäß in nicht unbedeutendem Umfang die persönliche oder sachliche Voraussetzung der Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen fördert (Musil in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 2 Anm 80 "Preise" mit konkreten Beispielen).

Privat veranlasst sind hingegen Preise, wenn ein Veranlassungszusammenhang zwischen einer Leistung des Steuerpflichtigen und der Verleihung des Preises fehlt. Dies ist bei Preisen der Fall, deren Verleihung in erster Linie dazu bestimmt ist, das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen des Empfängers zu würdigen, die Persönlichkeit des Preisträgers zu ehren, eine Grundhaltung auszuzeichnen oder eine Vorbildfunktion herauszustellen (nochmals Musil in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 2 Anm 80 "Preise").

Hinsichtlich der Abgrenzung der Veranlassung von Einnahmen zwischen betrieblicher und privater Art liegt ein Urteil des deutschen BFH vor (BFH , IV R 184/82, BStBl II 1985, 427). Der BFH führt darin aus, es müsse im Einzelfall anhand der gegebenen objektiven Verhältnisse entschieden werden, ob die Veranlassung von Einnahmen betrieblicher oder privater Art sei:

"Dabei sind als betrieblich veranlasst nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Betriebseinnahmen können auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhält. [...] Voraussetzung ist allerdings stets, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist. Es genügt nicht, dass sie lediglich in einem äußeren Zusammenhang dazu steht.

Diese Grundsätze gelten auch für Preise, die einem Steuerpflichtigen verliehen werden. Die Betriebsbezogenheit einer Preisverleihung und die Wertung der damit verbundenen Dotation als Betriebseinnahme kann sich daraus ergeben, dass die Zuwendung unbeschadet ihres besonderen Rechtsgrundes (Auslobung [...]) wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat. Dies gilt zB bei einem Architektenwettbewerb, bei dem der Veranstalter typische Berufsleistungen eines Architekten zum Inhalt seiner Auslobung macht und auch ein besonderes wirtschaftliches Interesse an dem Ergebnis des Wettbewerbes hat [...].

Als privat veranlasst sind dagegen Preise zu beurteilen, die für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen verliehen werden [...]. Solchen Preisverleihungen liegt kein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde. Die Auszeichnung wird dem Steuerpflichtigen auch nicht in seiner Eigenschaft als Betriebsinhaber zuteil. Selbst wenn die Preisverleihung in einem äußeren Zusammenhang mit bestimmten beruflichen Leistungen steht, soll mit der Auszeichnung nicht in erster Linie die berufliche Leistung des Preisträgers gewürdigt, sondern seine Person geehrt werden."

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch im Bereich der (hier nicht strittigen) Umsatzsteuer gleichartige Kriterien zum Tragen kommen.

Gewinne aufgrund von Preisausschreiben und dergleichen sowie allgemeine Belohnungen nach § 860 ABGB (Auslobung) sind nur dann Entgelte im Rahmen eines Leistungsaustausches, wenn der Preis oder die Belohnung als Gegenleistung für eine umsatzsteuerlich relevante Leistung eines Unternehmers im Rahmen seines Unternehmens anzusehen ist. Das setzt voraus, dass ein Unternehmer ein Verhalten setzt, das einen selbständigen wirtschaftlichen Wert besitzt, und dass der Preis die Gegenleistung für dieses Verhalten ist. Dies wird idR zutreffen bei Architektenwettbewerben, Literatur- oder Musikwettbewerben. Hingegen wird bei Preisausschreiben, bei denen Wissensfragen (unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades) zu beantworten sind oder Rätsel gelöst werden müssen, idR keine Leistung von wirtschaftlichem Gehalt erbracht.

Bei Preisen, mit denen ex post bestimmte Einzelleistungen (zB eine Publikation) oder das Gesamtwerk einer Person ausgezeichnet werden, fehlt es an einer Leistung gegen Entgelt, weil das (preisgekrönte) Verhalten nicht gesetzt wurde, um ein Entgelt zu erhalten oder weil ein Entgelt erwartet werden konnte (Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz 200).

Im vorliegenden Fall wurde dem Bf. für einen bereits publizierten Artikel von einer Jury der mit 10.000 € dotierte Preis verliehen. Mit diesem Preis wird zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Forschung in der Y und V die beste Arbeit ausgezeichnet. Der Preis richtet sich an AntragstellerInnen, die das 40. Lebensjahr bei der Preisverleihung noch nicht erreicht haben, mit hauptsächlich wissenschaftlicher Tätigkeit auf dem Gebiet der XY im deutschsprachigen Raum.

Eingereicht werden können Einzelarbeiten oder mehrere, das gleiche Thema betreffende Arbeiten zu herausragenden Leistungen in der Y und V, die in einem peer-reviewed Journal publiziert oder zur Publikation in einem peer-reviewed Journal nachweislich angenommen wurden. Auswahlkriterium ist die Qualität der eingereichten Arbeiten, die Auswahl der eingereichten Arbeiten obliegt dem wissenschaftlichen Komitee der XYZ (= Arbeitsgemeinschaft G.).

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist daher davon auszugehen, dass der Preis nicht für eine von der Jury klassifizierte und an die wissenschaftliche Gesellschaft erbrachte Leistung des Bf. vergeben, sondern an junge Forscher ausgelobt wurde, die nach Lebenslauf, bisherigen Publikationen und vorgestellten Ideen das Potential weiterer erfolgversprechender wissenschaftlicher Forschung in sich tragen und nach solchen Kriterien als auszeichnungswürdig befunden wurden (womit sich die Preisverleihung von einem Nobelpreis uÄ doch in erheblichem Maße unterscheidet). Der Preis wurde auf dem Gebiet der "Y und V" vergeben. Inhaltliche Einschränkungen bzw. Vorgaben waren nicht vorhanden. Vor allem traf es (worauf der Bf. hingewiesen hat) nicht zu, dass es der Gesellschaft - vergleichbar einem Architektenwettbewerb - darum gegangen wäre, herauszufinden, welcher der Kandidaten zu einem bestimmten Thema den besten Lösungsvorschlag bereit zu stellen imstande ist (vgl. RV/0648-I/09).

Das Finanzamt geht - in offenkundiger Anlehnung an EStR 2000 Rz. 101 - davon aus, dass dieser Preis wirtschaftlich gesehen den Charakter eines leistungsbezogenen Entgeltes hat, weil die Preisverleihung sowohl Ziel als auch unmittelbare Folge der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist, weil der Bf. eine bestimmte Leistung erbracht hat.

Ziel der Preisverleihung war es im vorliegenden Fall, junge Nachwuchsforscher auszuzeichnen, die herausragende wissenschaftliche Leistungen vorzuweisen haben und aufgrund ihres bisherigen wissenschaftlichen Werdeganges für die Zukunft beträchtliche Leistungen in ihrer Forschung erwarten lassen. Dazu bedurfte es der Kenntnis der in Frage kommenden Personen (auf Grund eines Bewerbungsverfahrens) und der Bewertung der Bewerber (auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen). Unter diesen Voraussetzungen war es aber auszuschließen, dass die Preisverleihung darauf gerichtet gewesen sein sollte, der Gesellschaft (oder einem Anderen) einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen bzw. dass mit der Preisverleihung eine ganz bestimmte berufliche Leistung des Preisträgers gewürdigt werden sollte.

Der Bf. hat mit diesem wissenschaftlichen Artikel weder der XYZ gegenüber eine Leistung erbracht noch hat er diese Artikel im Hinblick auf bzw. mit dem Ziel der Erlangung des Preises verfasst. Vielmehr wurde ihm der Preis ex post für den bereits längst davor erschienenen Artikel zuerkannt. Die Verwendung der Preisgelder ist nicht in eine bestimmte Richtung zweckgebunden.

Den Preisgeldern kann damit keinesfalls der Charakter einer Entlohnung für eine Leistung beigemessen werden, ein Leistungsaustausch lag nicht vor.

Dem Bf. ist seinen Ausführungen zum Nichtvorliegen eines Leistungsaustausches zwischen Förderer und Preisgeldempfänger unter Verweis auf das Erkenntnis des aus oben angeführten Gründen beizupflichten.

Zu dem vom Bf. angeführten VwGH-Erkenntnis vom , 2013/15/0150 (betrifft Einreichung einer Dissertation) ist hinsichtlich der geforderten Teilnahme am Wirtschaftsleben weiters auszuführen:

"... Die Arbeit an einer Dissertation stellt keine Teilnahme am Wirtschaftsleben dar. Erst bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa die Verbindung der Arbeit mit einem Forschungsprojekt des Förderers, kann eine auf Erzielung von Einnahmen gerichtete Betätigung vorliegen. Das bloße Einreichen der fertiggestellten Dissertation ist keine relevante Marktteilnahme, zumal eine Unterscheidung je nachdem ob der Verfasser sein Werk selbst einreicht oder er von einer dritten Person zur Preisverleihung vorgeschlagen wird, nicht gerechtfertigt erscheint. Ein solcher Vorgang erfüllt daher keinen Einkunftstatbestand im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988." 

Im gegenständlichen Verfahren liegen keine Hinweise vor, dass der Bf. seine Arbeit mit einem Forschungsprojekt des Förderers verbunden hat. Ebenso hat der Bf. dritten Personen keine Rechte an seiner Arbeit eingeräumt.

Die Wissenschaftspreise - der zweite Wissenschaftspreis ist nicht strittig - sind daher nicht steuerbar, die Beschwerde erweist sich damit als berechtigt.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit:


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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
53.474,34 €
Preisgelder 2014
- 12.500 €
Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag)
-3.900 €
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
37.074,34 €

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind in Höhe von 37.074,34 € anzusetzen.

Berechnung der Einkommensteuer 2014


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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
37.074,34€
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
82.953,43€
Gesamtbetrag der Einkünfte
120.027,77€
Sonderausgaben
 
Pauschbetrag
-60,00€
Zuwendungen nach § 18 (1) Z 7 EStG 1988
-190,00€
Kirchenbeitrag
-400,00€
 
Kinderbetreuungskosten
-504.00€
Kinderfreibetrag gemäß § 106a (1) EStG
-440,00€
Einkommen
118.433,77€
Einkommensteuer*
49.451,88€
Alleinverdienerabsetzbetrag
-669,00€
Arbeitnehmerabsetzbetrag
-291,00€
Verkehrsabsetzbetrag
-54,00€
Pendlereuro
-35,50€
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
48.402,38€
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
 
0% für die ersten 620,00
0,00€
6% für die restlichen 7.814,08
468,84€
Einkommensteuer
48.871,22€
anrechenbare Lohnsteuer
-31.770,11€
Rundung
-0,11€
festgesetzte Einkommensteuer
17.101,00€

* (118.433,77 -60.000) X 0,5 + 20.235 = 49.451,88 €

Die Einkommensteuer für das Jahr 2014 wird in Höhe von 17.101 € festgesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die Revision ist in diesem Fall nicht zulässig, da die zugrundeliegende Rechtsfrage zwar durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend beantwortet ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch als nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Preisgeld,
Wissenschaftspreis
Steuerbarkeit
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103845.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at